Schutzzonen Wasserversorgung Urmein

Zones de protection des eaux souterraines · Flerden

Document

Numéro
2017_898
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Flerden
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
16 oct. 2017

Carte

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Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l'ambient Ufficio per la natura e l'ambiente

Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Wasserversorgung Urmein; Gemeindegebiet Flerden: siehe Urmein

Amt für Natur und Umwelt, Gürtelstrasse 89, 7001 Chur Telefon +41 81 257 29 46, [email protected], www.anu.gr.ch

03.05.2019/ANU

Schutzzonenreglement Flerden

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassungen Patrutg und Rascheins der öffentlichen Wasserversor­ gung Urmein auf Gebiet der Gemeinde Flerden1

Gestützt auf Art. 20 Abs. 1des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge­ setz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vor­ stand der Gemeinde Flerden folgendes Schutzzonenreglement:

I.Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erforderlichen

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan für die Quellen Patrutg und Rascheins vom 3.4.2017,

Massstab 1:2'500, bezeichneten Gebiete.

3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in2:

-

Fassungsbereich Zone S1 Engere Schutzzone Zone S2 Weitere Schutzzone Zone S3

4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das Grundwasser

unmittelbar vor seiner Nutzung alsTrinkwasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigun­ gen zu schützen.3

5 Grundlage für die Schutzzonen für die Quellfassungen Patrutg und Rascheins ist der Hydrogeologi­

sche Bericht der Baugeologie und Geo-Bau-Labor AG, Nr. BG 3872-1 vom 3.4.2017.

2

6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beider­

lei Geschlechts.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kantons, welche

Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschrif­ ten.

2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betreffend

Grundwasserschutz4 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1erwähnten Vollzugshilfen und Normen.

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das übergeordnete

Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.5 Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Regle­ ment nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Abwas­

seranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssig­ keiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabun­ gen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können.6 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fach­ stelle für Gewässerschutz (Fachstelle)7 erteilt8, sofern das übergeordnete Recht keine andere Be­ hörde für zuständig erklärt9.

3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten.10 Diese ent­

scheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewiligung erforderlich ist.

3

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Der Brunnenmeister der Gemeinde Urmein und der Werkmeister der Gemeinde Flerden überwachen die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und melden Verstösse gegen Schutzzonenvorschriften unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung11, der Gewässerschutzverordnung12 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW)13.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen Sl, S2 und S3 sind verpflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstü­ cken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trinkwasser gefasste

Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen sowie

für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden.

3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der

Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben.

4 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen gemäss

dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwas­ serschutzzonen zu treffen.14

A.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig.

2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von denen eine Gefahr

für das Grundwasser ausgeht.15 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanla­ gen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden.

3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen.

4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben

Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Normen überprüft werden.16 Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern.

5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quellen

über den wasserführenden Schichten.17

6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für

Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bun­ des.18

Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte

usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierigkei­ ten möglich sind.19 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbar zu führen.

5 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen20 vor Inbetriebnahme

der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Gemeindevorstand sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von nicht ver­

schmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive (bewachsene) Boden­ schicht.21

4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreinigungsanla­

gen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.22

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen.23

2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen

Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.24

3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht

offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffenden Mass­

nahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundesrecht.25 Freiste­ hende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig26, ebenso die dazugehörigen Rohrlei­ tungen und Abfüllstellen.

2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Unter­

grund abgeben, sind nicht zulässig.27

6

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert

wird, sind nicht zulässig28; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen sind nicht zulässig.29

26 autres articles

Art. 13

Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und Lager­ plätze

1 Deponien30, Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1001 pro Jahr31, Plätze zum Ver­

graben von Tierkörpern32 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnengräber) sind nicht zulässig.

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompostmieten

(Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompostmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt.

3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für das

Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Siloballen, Ab­ fälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.

Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind zulässig,

soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sicherge­

stellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist.

3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser austritt

(Vernässungen, Sumpfgebiete) müssen während der Bewirtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig.

4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behandelt wird, so

muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert werden.33

7

Art. 15 Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Graubünden

ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau34 erstellt und dementsprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungs­ plans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden.

2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts35 und die einschlägigen

Richtlinien des Bundes36 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein oberflächliches

Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch

Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmit eln richtet sich nach den Vorschriften des Bun­

desrechts.37

2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen

Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4).38

3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Wenn

möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie dasSicherheitsdatenblatt zu beachten.39

B.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Best­ immungen verschärft werden.

8

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllengruben,

Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Ge­ fährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.40

Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht vermei­

den, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und aus­ tretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig 41

Art. 20 Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliesslich dem

Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgungdie­ nen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Ab­ wasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen

müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemässden Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau42 zu treffen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchti­ gung der Trinkwassernutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, welche aus­ schliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freistehenden Rohrleitun­ gen und Abfüllstellen.

Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Familiengarten-

anlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben.

2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zulässig.

9

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig.43 Als Dün­ ger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.

Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.44

2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das Bundesamt für

Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwen­ det werden dürfen 45

3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz,das mit Holzschutzmitteln be­

handelt worden ist, sind verboten.46

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern47, sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können48, sind nicht zulässig.

C.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen,

sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases49) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig.

2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

10

III. Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügun­

gen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes50 oder des Kantons fallen, vom Ge­ meindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000 - bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1ist der Gemeinde­

vorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören.

3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.51

4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinngemäss für

Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei der nächs­

ten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus An­ hang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu entfer­

nen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfüllen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfer­ nung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemeindevor­

stand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

11

Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen

1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht den Best­

immungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemeindevor­

stand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumer­

ken.52 Das Grundbuchamt Thusis wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grund­ buchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone der Quellfassungen Patrutg und Rascheins" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 272, 305, 306, 308

3 Dem Grundbuchamt Thusis wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehö­

rigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Wasserfassung

aufkommen.53

2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts be­

urteilt.54

12

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen Vorschriften lässt

der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fach­ stelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten.

2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung die Ur­

sachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen an. Er­ weist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten mit der Genehmigung durch die Regie­ rung des Kantons Graubünden in Kraft.

13

V. Erlass und Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

bis:

Vom Vorstand der Gemeinde Flerden

J1 Ü&....ZQJ1.

erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung desKanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung Kfe Präsidentin Di§ Präsidentin

•

Der Kanzleidij Kande

Vy

14 Endnoten

IMuster: Version 1.0 vom 15. Januar 2014 2Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 3 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 4 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004. 5 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 6 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 7 Gemäss Art. 1Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Umweltschutz kantonale Fachstelle für Gewässerschutz; infolge

mehrfacher Namensänderung heute: Amt für Natur und Umwelt (ANU). 8 Art. 7 lit. d KGSchV. 9 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1GSchG und Art. 8 KGSchV. 10 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. II Insbesondere Art. 6 f., 10 und 23 LMG; Art. 49 ff. LGV; Art. 3-6 TQMV; FIV; Art. 3,17,58cr ff. und Anhang 2 lit.

BHyV. 12 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 13 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Qualitätssiche­

rung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 14 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt, ANU, 2009. 15 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. a GSchV. 16 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1

GSchG. 17 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. b GSchV. 18 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 19 Vgl. Art. 15 Abs. 1GSchG. 20 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, 2002; SIA-Norm 190, Ausgabe 2000, Kanalisationen

(Ziff. 6) und SIA-Norm 190.203 (EN 1610:1997), Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, 1998; Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranlagen, Merkblatt AM017, ANU, 2011. 21 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. c GSchV. 22 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1ChemRRV. 23 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 24 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. c GSchV. 25 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung zur Ände­

rung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. h GSchV. 27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. f GSchV. 28 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. d GSchV. 29 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 30 Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1TVA. 31 Art. 43 lit. a TVA.

15

32 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11VTNP. 33 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 34 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), ACW und ART, 2009. 35 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV. 36 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 38 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 39 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. a GSchV. 41 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. c GSchV. 42 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 43 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1ChemRRV sieht eine Ausnahme von die­

sem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklären, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 44 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1lit. g ChemRRV. 45 Art. 68 Abs. 1und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grund­

wasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 46 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1ChemRRV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. b GSchV. 48 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. d GSchV. 49 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1lit. e ChemRRV. 50 Vgl. Art. 70 Abs. 1lit. a, b und g und Abs.2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1lit. d, e und m und Abs. 2

USG; Art. 61 Abs. 1lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 51 Art. 109 StGB. 52 Art. 27 Abs. 1der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100). 53 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. 54 Art. 26 Abs. 1KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).

Anhang 1 zum Schutzzonenreglement

Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.

Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund

ChemRRVVerordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli­ chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. ChemV

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver­ ordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 70-72, Art. 76 f., Art. 82.

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An­ hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.

PSMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel­ verordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 1-3.

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.

VTNP

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.

WEA

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (SR 814.600): Art. 36 und Anhang 2, Ziff. 1.1.1

Kanton

KGSchG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.

KGSchV

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2,

Art. 7

lit. d, Art. 8-12.

Lebensmittelgesetzgebung Bund

FIV

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und inhalts­ stoffverordnung) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23).

HyV

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1): Art. 3, Art. 17,

Art. 58a

ff., Anhang 2 lit. B.

LMG

Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0): Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 23 (Selbstkon­ trolle).

LGV

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02): Art. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. p, Art. 8 f., Art. 49 ff., Art. 55.

TQMV

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102; Abkürzung TQMV nicht offiziell): Art. 2-6.

Andere Bund

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0): Art. 109 und

Art. 234 WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 13.

WaV

Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):

Art. 25 Kanton

KRG

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801):

Art. 98 KRVO

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).

Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen •

ACW und ART 2009: Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil und Reckenholz-Tänikon.

•

ANU 2011: Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern.

•

BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BAFU und BLW 2011: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der der Vollzugs­ hilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern.

•

BUWAL 2002: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Bundes­ amt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern.

•

SIA-Norm 190, Ausgabe 2000: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenver­ ein.

•

SIA-Norm 190.203 1998 (EN 1610:1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri­ scher Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute.

Anhang 2 zum Schutzzonenreglement

Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nutzungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen Massnahmen in der Zone S3 Nr.

Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) bzw. Häufigkeit

09

Skipiste

308

Skipiste aus Schutzzone verlegen

Ab der folgenden Wintersaison

Wer hat Mass­ nahmen durch zu führen? Betreiber

Zuständigkeit (Kontrolle und Vollzug)

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen? Bewirt­ schafter

Zuständigkeit (Kontrolle und Vollzug)

Gemeinde

Massnahmen in der Zone S2 Nr.

Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) bzw. Häufigkeit

08

Düngung mit flüssigem Hof­ dünger

308

Düngung mit flüssigem Hofdünger aufgeben (Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Grün­ düngung erlaubt)

Innert Jahresfrist

09

Skipiste

308

Skipiste aus Schutzzone verlegen

Ab der folgenden Wintersaison

Betreiber

Gemeinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen Bewirt­ schafter

Zuständigkeit (Kontrolle und Vollzug

Gemeinde

Massnahmen in der Zone S1

55 <D C o rsi _gj

Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Jegliche Nutzungen ausser Graswirtschaft

272 308

Nutzung aufgeben (insbesondere: Skipiste aus Schutzzone verlegen)

Sofort bzw. ab der folgenden Vegetationsperi­ ode

Zone S1 markieren

Sofort

Eigentü­ mer der Fassung

Zone S1 bei Beweidung einzäunen

Sobald notwendig

Bewirt­ schafter

Gemeinde