Teilrevision (gescannter Plan Polaschin)

Plan d'affectation, réglementation de base · Silvaplana

Document

Numéro
07.823_51511
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Silvaplana
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
3 juil. 2007

Carte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

3. Juli 2007

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II Governo del Cantone der Grigioni

9. Juli 2007

Protokoll Nr.

823

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

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Teilrevision Baugesetz (Art. 17 und 39)

Zonenplan 1:2'000 Polaschin

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Polaschin

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Polaschin (Verkehr, Ver- und Entsorgung) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Silvaplana die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Technische Angaben Deponie Polaschin, Julier vom 8. April 2005 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1. Juli 2005 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. No-

vember 2005 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 8. Dezember 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Silvaplana

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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Einleitung

1. Vorhaben Im Gebiet Polaschin werden seit vielen Jahren eine Materialabbaustelle und eine

Materialablagerungsstelle für unverschmutztes Aushubmaterial betrieben. Insbe-

sondere in den letzten Jahren wurde das Betriebsareal und die Betriebstätigkeit suk-

zessive ausgedehnt bzw. ausgebaut.

Zur Aufbereitung gelangen sauberes Material aus Aushub und Gesteinsabbruch so-

wie vor Ort abgebautes Gestein. Der Sortierabgang aus der Aufbereitung von zugeführtem unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial wird abgelagert. Alle Auf-

bereitungsanlagen und Infrastrukturen sind mobil und befristet.

Der Betrieb ist im Winter (Dezember bis April) aufgrund der Lawinengefahr eingestellt. Folglich wird der grösste Teil der lnfrastrukturanlagen in dieser Zeitperiode ab-

gezogen.

Im zukünftigen Werkbetrieb sollen die bisherigen Aktivitäten fortgesetzt werden. Zu-

sätzlich ist die Bewirtschaftung des Tunnelausbruchmaterials aus dem Bau der Um-

fahrung Silvaplana vorgesehen. Für eine allfällige Bewirtschaftung des Tunnel-

ausbruchs ist zusätzlich eine Beton- und Siloanlage mit zugehöriger Infrastruktur nö-

tig.

Um mittel- bis langfristig einen geordneten Abbau- und Deponiebetrieb zu gewähr-

leisten, hat die Gemeinde die erforderlichen Planungsmittel zur Genehmigung einge-

reicht. Der Zonenplan 1:2'000 Polaschin, der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Po-

laschin, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Polaschin (Verkehr, Ver- und Ent-

sorgung) sowie die Teilrevisíon des Baugesetzes regeln den Betrieb bis nach Inbe-

triebnahme der Umfahrung Silvaplana (ca. 2016).

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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2. Verfahren Mit der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung für das Materialabbau- und

Materialablagerungsvorhaben hat die Gemeinde in verfahrensmässiger Hinsicht die

notwendige Basis auf Stufe Grundordnung geschaffen, um gestützt darauf in einer

abschliessenden Verfahrensphase nach Massgabe eines konkreten Bauprojektes die

erforderlichen Baubewilligungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren nach Spezial-

gesetzgebung durchführen zu können. Im vorliegenden Fall sind dies namentlich die

Abbaubewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz

(GSchG) sowie die Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Amtes für Natur und

Umwelt (ANU) nach Art. 21 resp. Art. 25 I 27 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA).

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Im RIP2000 ist der Standort Polaschin als Inertstoffdeponie (Materialablagerung und Aushubaufbereitung derzeit nur für den kommunalen Bedarf) als Ausgangslage und

in Bezug auf Materialabbau und -Verwertung als Festsetzung bezeichnet.

Im Richtplankonzept der Region Oberengadin vom 29. August 1996 wurde davon ausgegangen, dass die Materialablagerungsstelle bis zur Eröffnung der Umfahrungs-

strasse Silvaplana nur für Material aus der Gemeinde Silvaplana zur Verfügung ste-

hen soll. Damit wurde dem Anliegen der Gemeinde Silvaplana Rechnung getragen,

welche keinen zusätzlichen Schwewerkehr durch die bestehende Siedlung wünscht.

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Mit Beschluss vom 13. Mai 1997 (Protokoll Nr. 1052) genehmigte die Regierung den

Regionalen Richtplan Oberengadin und somit das entsprechende Richtplanvorhaben Nr. 11.6.3 a-c „Materialabbau, lnerstoffdeponien, Aushubmaterialablagerungen". Die

Genehmigung erfolgte dazumal mit der dringenden Empfehlung der Regierung an die Gemeinde Sílvaplana, die Materialablagerungsstelle Polaschin wenigstens für die

Gemeinden des Oberengadins oberhalb St. Moritz zur Verfügung zu stellen.

Im Sinne dieser Ausführungen kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage

richtplankonform ist. Die raumplanerischen Voraussetzungen für eine Genehmigung

des Vorhabens auf Stufe kommunale Nutzungsplanung sind gegeben.

D. Teilrevision Baugesetz

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener formelle Mängel in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) beheben. Im Zuge des Genehmigungsver-

fahrens mussten im Baugesetz (BauG) einige formelle Mängel festgestellt werden,

welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom

17. August 2006 wurde die Gemeinde Silvaplana darüber informiert (Ersatz des Begriffes „Abbruchmaterial" durch „Tunnelausbruchmaterial" in Art. 39 Abs. 1 BauG).

Der Gemeindevorstand Silvaplana stimmte der Behebung dieses formellen Mangels

in Art. 39 Abs. 1 BauG zu. Da in der eingereichten Fassung der Teilrevision des Bau-

gesetzes zudem die Buchstaben

nicht ausgedruckt wurden, reichte die Gemeinde

vier korrigierte und neu ausgedruckte Exemplare der beschlossenen Teilrevision des

Baugesetzes zur Genehmigung ein.

Die am 30. November 2005 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 17 und

39) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan 1:2'000 Polaschin

Der Zonenplan 1:2'000 Polaschin vom 30. November 2005 gibt zu keinen Bemer-

kungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Polaschin

1. Korrektur formeller Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Generellen Gestaltungsplan ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3

KRG zugänglich ist. Mit Schreiben vom 17. August 2006 wurde die Gemeinde Sil-

vaplana darüber orientiert (Korrektur des Legendeneintrags „Feste Installationen" wegen der Gefahrenzone 1). Die Gemeinde Silvaplana ergänzte den Legendenein-

trag mit der Wortfolge „(die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen)" und fertigte

vier neue Pläne an, welche sie zur Genehmigung einreichte. Der mit dieser Ergän-

zung versehene Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Polaschin gibt aus formeller

Sichte zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden. 2. Materielles

Der Standort Polaschin beendet sich innerhalb des Bundesinventars der Landschaf-

ten und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLn-objekt 1908 „Oberengadi-

ner Seenlandschaft und Berninagruppe). Deshalb erhalten die Aspekte des Landschaflsschutzes besonderes Gewicht, und es ist eine besonders sorgfältige Einpas-

sung in die Landschaft anzustreben.

Das vorliegende Vorhaben stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts-

bildes und dadurch auch des BLN-Objektes 1908 dar. Der Abbau des markanten

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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Schuttkegels hinterlässt eine offene Landschaftswunde, während die temporär er-

richteten lnfrastrukturanlagen einen Fremdkörper in der Landschaft darstellen. Dazu wurden frühere Materialablagerungen teilweise nicht landschaftsgerecht gestaltet

und rekultivieren.

Gemäss den Ausführungen im Anhang zur Verordnung über das Bundesínventar der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind bestehende Be-

einträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beheben (vgl. Ziff. 6.2.13). Dies bedeutet, dass sämtliche weitere Eingriffe zu einer Verbesserung der heutigen

Situation führen müssen. Ebenso müssen bestehende Strukturen hinsichtlich ihrer

Gestaltung überprüft und optimiert werden.

Die hohen gestalterischen Anforderungen an das Gesamtvorhaben erfordern eine

vertiefte Auseinandersetzung mit der Endgestaltung des beanspruchten Terrains.

Insbesondere fehlen Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan bezüglich der

Endgestaltung der bestehenden Böschungen, namentlich des bereits geschütteten

Dammes im Osten. Die Regierung geht jedoch davon aus, dass die konkrete Aus-

gestaltung des Vorhabens erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgen kann. Infolgedessen ist im nächsten Planungsschritt die landschaftliche Verbesse-

rung des heutigen Terrains in den Vordergrund zu rücken. Daher ist eine fachlich

kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen, welche gestalterische Massnahmen zur Endgestaltung festlegt.

Ferner begrüsst der Kanton eine koordinierte Planung des Deponievorhabens und

der Umfahrung Silvaplana. Die gemeinsame Planung ist zielführend und wird als zweckmässig betrachtet.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Polaschin vom 30. November

2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Polaschin (Verkehr, Ver- und Entsor-

gung)

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Polaschin (Verkehr, Ver- und Entsorgung)

vom 30. November 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

H.

Baubewilligungsverfahren und Spezialbewilligungen

Im Anschluss an die vorliegende Genehmigung der projektbezogenen Nutzungspla-

nung der Gemeinde Silvaplana bedarf es für den Bau und Betrieb dieses Vorhaben noch folgender Bewilligungen:

1. Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 86 Abs. 1 KRG)

Die Realisierung des vorliegenden Projektes bedarf einer Baubewilligung der Ge-

meinde Silvaplana. Das Baueingabeprojekt hat alle vorgesehenen Anlageteile zu

enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen

für die Projektierung zu berücksichtigen.

2. BAB-Bewilligung (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG) Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchs-

unterlagen mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren

Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für koordinationsbedürftige Zusatzbewilli-

gungen dem ARE zur Erteilung der BAB-Bewilligung zu unterbreiten, wobei anzu-

merken ist, dass es sich dabei nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

sondern um eine Bewilligung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben ge-

mäss Art. 22 RPG handeln wird.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 8

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3. Abbaubewilligung (Art. 44 GSchG) Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) braucht derjenige eine spezielle gewässerschutzrechtliche Bewilligung, der Kies,

Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vorneh-

men will. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Bewilligungen ist das Erzie-

hungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des ANU. Diese

Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt werden.

4. Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Art. 21 resp. Art. 25 I 27 der TVA) Gemäss Art. 21 resp. Art. 25 I 27 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) benötigt derjenige eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung des ANU, der eine De-

ponie errichten oder betreiben will. Die Errichtungsbewilligung kann im Rahmen des

BAB-Verfahrens erteilt werden.

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Rea-

lisierung des Vorhabens nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem

noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschließt die Regierung:

1. Die am 30. November 2005 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 17 und 39) wird im Sinne der Enuägungen und mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde und gemäss neuem und korrigiertem Ausdruck) genehmigt:

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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In Art. 39 Abs. 1 BauG wird der Begriff „Abbruchmaterial" durch „Tunnelaus-

bruchmaterial" ersetzt.

2. Der Zonenplan 1'2000 Polaschin vom 30. November 2005 wird genehmigt.

3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Polaschin vom 30. November 2005 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur

gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde und gemäss

neuem und korrigiertem Ausdruck) sowie mit folgender Auflage genehmigt:

Der Legendeneintrag „Feste Installationen" wird mit der Wortfolge „(die nicht

dem Aufenthalt von Menschen dienen)" ergänzt.

Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Der UBB obliegt namentlich

die Optimierung der Gestaltung bestehender und neuer Böschungen sowie

die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Flora

und Fauna.

4. Der Generelle Erschliessungsplan 112'000 Polaschin (Verkehr, Ver- und Entsorgung) vom 30. November 2005 wird genehmigt.

5. Der Gemeindevorstand Sílvaplana wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 30. November 2005 zu erfolgen. Im

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene

Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Geset-

zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

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6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Veıwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

7. Die für die Verwirklichung der Planung erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden oder Amtsstellen bleiben vorbehalten

8. Der Gemeindevorstand Silvaplana sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:

Der Präsident:

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Dr. Martin Schmid

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen