Schutzzonen PW Lengland

Zones de protection des eaux souterraines · Klosters

Document

Numéro
1997_1894
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Klosters
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
2 sept. 1997

Carte

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Fichiers

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Texte

3871_B_1997_RB1849_WV_Lengland.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

W

2. September 1997

La Regenza dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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3. SEP. 1937

1894

Der Gemeindevorstand Klosters-Serneus hat am 25. Juni 1997 für den Schutz des Grundwasserpumpwerkes Lengland ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzo­ nenplan erlassen.

Das Reglement und ein Schutzzonenplan wurden aufgrund von umfangreichen Unter­ suchungen duch das Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in die Schreiben der Gemeinde Klosters-Serneus vom 23. Mai und 26. Juni 1997, in das Schreiben des kantonalen Tiefbauamtes vom 13. Mai 1997, in das Geologische Gutachten, Bericht Nr. 3076-15, in das Schutzzonenreglement, in den Schutzzonenplan Mst. 1:1'000, gestützt auf Art. 113 Einführungsgesetz zum ZGB, auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973, sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:1*000, erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus am 25. Juni 1997, werden genehmigt. 2. Die Entnahme von max. 500 l/min Wasser aus dem Grundwasserbecken Serneus wird bewilligt. AfU , Sr 2- -V\ C S Zj w|0 K|L #

1100.000 V. 97 - 5000

a Sep. 1997

Die Gemeinde Klosters-Serneus wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 des Reglementes beim Grundbuchamt Klosters-Serneus anzu­ melden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.-erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4150.4310). Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans Mst. 1:1'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7250 Klosters-Serneus, an das Grundbuchamt 7250 Klosters-Serneus, an das kantonale Tiefbauamt, und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Ak­ ten; ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, und an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement.

Der Kanzleidirektor:

Or. Riesen

Schutzzonenreglement

£:y/ot.

jA/Z/

Kantonales Tiefbauamt Graubünden A 28a Umfahrung Klosters; Wasserversorgung Büel

Grundwasserschutzzone

PUMPWERK LENGLAND (Gemeinde Klosters-Serneus)

Schutzzonenreglement

Auftrag Nr.: 3076-15 Bericht-Datum: 31. Januar 1997

Steinbruchstrasse 12 Postfach CH-7002 Chur Telefon 081 2528832 Fax 081 2535513

Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie

Dr. T. Lardelli

Kanton Graubünden

Politische Gemeinde Klosters-Serneus

Grundwasserschutzzone PUMPWERK LENGLAND Wasserversorgung Biiel, Klosters-Serneus

Schutzzonenreglement In Anwendung von: Gesetzes­ grundlagen

- Art. 20 und Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1], - Art. 5 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes [Lit. 2], - Art. 22 bis 24 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung [Lit. 3], - Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [Lit. 4] erlässt der Gemeindevorstand von Klosters-Serneus folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone des Pumpwerks Lengland der Ge­ meinde Klosters-Serneus:

Bezeichnung KS PW 1 Pumpwerk Lengland

Koordinaten

Höhe OK Rohr

Parzelle Nr.

783775.628 / 195718.568

978.25 m ü.M.

3214

Geltungs­ bereich

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Zu diesem Reglement gehört der Schutzzonenplan im Massstab 1:1000.

Art. 2

Das Schutzzonenreglement gilt für gegenwärtige und die gemäss Zonenplan möglichen Nutzungen. Die Schutzzone liegt in der Forst- und Landwirtschaftszone. Für andere Nut­ zungen gilt der Nutzungsbeschränkungskatalog der Wegleitung [Lit. 14].

Art. 3

Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst nach Art. 14 der VWF [Lit. 6]: - den Fassungsbereich - die engere Schutzzone - die weitere Schutzzone

(Zone S1) (Zone S2) (Zone S3)

Die Zone Sl soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe direkt in die Fassung gelan­ gen können [Lit. 14]. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass die Hauptmenge von Keimen und Viren ferngehal­ ten werden und keine die Fassung gefährdenden Stoffe versickern können [Lit. 14].

Zonen­ einteilung

Grandwasserschutzzone

Pumpwerk Lengland

2

Die Zone S3 soll gewährleisten, dass potentielle Verunreinigungen auf ein unbedenkli­ ches Mass verdünnt werden [Lit. 14]. Sie dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

II.

Art. 4 Bestimmungen für die Zone S3

In der Zone S3 sind grundwassergefährdende Nutzungsarten unzulässig. Es gelten zumindest die Beschränkungen des Gewässerschutzbereiches A.

Grundsatz

Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen betreffen: - Bauten und Anlagen - Materialentnahmen Weitere Beschränkungen betreffen: - Dünger, Pflanzenschutzmittel, Herbizide - Materiallager, Deponien, Wärmepumpen

Art. 5

Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein zeitweiliges oder dauerndes Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig.

Bauten und Anlagen

Unzulässig sind: - Bauten und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umge­ schlagen, befördert oder gelagert werden. - Lageranlagen von Flüssigkeiten in Gebinden der Klassen I und II [Lit. 8] mit einem Gesamtnutzvolumen von mehr als 450 1 je Schutzbauwerk [Art. 23, Abs. 2b, VWF; Lit. 6]. - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse I von mehr als 450 1 und der Klasse II von mehr als 20001 [Art. 23, Abs. 2d, VWF; Lit. 6]. - Plätze für Wohnwagen und Mobilheime ohne Kanalisationsanschluss.

.

Anlagen, die dem Boden, dem Grundwasser, Oberflächengewässern oder gereinigtem Abwasser Wärme entziehen, können durch das Amt für Umweltschutz bewilligt werden.

Art. 6

Art. 7

Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind so zu bauen, dass wassergefährdende Flüssigkeiten nur verzögert in den Boden gelangen und genügend Zeit für Sanierungsmassnahmen bleibt [Ziff. 20, Richtlinien des EDI betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau; Lit 12], Abwasserreinigungsanlagen sowie Sickerschächte für häusliche Abwässer sind nicht zugelassen. Erlaubt sind Sickerschächte für Dachwasser.

Verkehrs­ anlagen

Abwasser

Abwasserleitungen haben in bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIA-Norm 190 [Lit. 13] zu entsprechen. Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der er­ sten 3 Jahre nach Bauabschluss jährlich, später alle 5 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kon­ trollieren.

Art. 8 Entnahmen von Kies, Sand, Lehm oder Steinen auch oberhalb des Grundwassers sind

unzulässig.

Material­ entnahmen

Grundwasserschutzzone

Art. 9 Pumpwerk Lengland

Die Düngung im Rahmen der Düngungsrichtlinien [Lit. 15 und Lit. 10, Anhang 4.5] ist gestattet.

3

Land-und Forstwirtschaft, Gartenbau

Unzulässig sind: - Container-Pflanzenschulen und ähnliches - Lanzendüngung - Bewässerung in Land- und Forstwirtschaft mit gereinigtem Abwasser aus Ab­ wasserreinigungsanlagen - Mistzwischenlagerungen im Feld - Überflur-Güllenbehälter mit Nutzhöhe von mehr als 4 m und Inhalt von mehr als 300

Art. 10

Das Zubereiten von Herbiziden, Pflanzenschutzmitteln, Wachstumsregulatoren, Keim­ hemmern, Holzschutzmittel und anderen chemischen Hilfsstoffen ist untersagt.

Chemische Hilfsstoffe

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln erfolgt nach der Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe [Lit. 11]. Bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald sind die Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen einzuhalten. Das Behandeln von Nutzholz mit Forst­ chemikalien ist untersagt. Die Anwendung von Totalherbiziden und Produkten mit ungünstigem Sickerverhalten ist untersagt. Nicht erlaubt ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln an Strassen­ oder Wegrändern, an Böschungen und ähnlichem. Chemische Hilfsstoffe zur Pflege und Unterhaltung von Materiallager sind nicht erlaubt.

Art. 11

Deponien mit unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial [Art.9, Abs.la; TVA; Lit. 9] sind erlaubt. Alle anderen Deponien sind nicht zulässig.

Deponien und Materiallager

Materiallager von festen, unlöslichen Materialien sind erlaubt.

Art. 12

Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Friedhöfe

Bestimmungen für die Zone S2

21 autres articles

Art. 13

In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.

Grundsatz

Art. 14

Generell gilt ein allgemeines Bauverbot.

Bauten und Anlagen

Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilheime sind nicht erlaubt. Kreisläufe, die dem Wasser und dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht erlaubt.

Art. 15

Der Bau von Strassen in der Zone S2 ist nicht zugelassen. Bei Ausnahmen und bei beste­ henden Strassen sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen im Strassenbau [Lit. 12] Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung der Fassung verunmöglichen.

Verkehrs­ anlagen

Grundwasserschutzzone

Pumpwerk Lengland

4

Der Bau von Bahnlinien in der Zone S2 ist nicht zugelassen. Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zugelassen, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie Belangen der Wasserversor­ gung dienen. Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zugelassen.

Art. 16

Versickerungsanlagen jeder Art sind nicht erlaubt.

Abwasser

Bei Abwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sicht­ bar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre etc.); Zwischenschächte und Leitungszusammenführungen sind nicht erlaubt.

Art. 17

Nicht zulässig sind Güllengruben, verlegte Güllenleitungen, Überflur-Güllenbehälter und

Land~und

Mistablagerungen sowie Rauhfuttersilos.

G^enbau^^

Nicht zulässig sind Gartenbau, insbesondere auch Kleingärten und Container-Pflanzen­ schulen.

Art. 18

Untersagt sind:

Düngung

- Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm, von Kehrichtroh- oder Frischkom­ post. - Bewässerung mit Oberflächenwasser. Flüssigdünger dürfen nicht zur Fassung abfliessen können. Ansammlungen in Gelände­ vertiefungen sind zu vermeiden. Pro Jahr sollen nicht mehr als 25 m3 pro Hektare ausge­ bracht werden. Die Düngung darf nur in der Vegetationszeit erfolgen. Zusätzlich zur Gülle darf Mist höchstens jedes 2. Jahr und in nicht mehr als 12 Tonnen pro Hektare ausgebracht werden, und nur auf schneefreiem Boden.

Art. 19

Auffüllungen und Aufschüttungen mit un verschmutztem, inertem Aushubmaterial sind erlaubt. Deponien und Materiallager sind untersagt.

IV.

Deponien und Materiallager

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20

In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.

Grundsatz

Art. 21

Die Zone S1 soll im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Zutritt Unbefugter ist zu verhindern.

Besitz

Art. 22

Pflanzenwuchs soll die Fassung nicht durch Wurzeln gefährden. Das Liegenlassen von Gras (Gründüngung) ist gestattet.

Land"und

Forstwirtschaft

Grundwasserschutzzone

Pumpwerk Lengland

5

Besondere Bestimmungen

Art. 23

Als Ergänzung und bei Unklarheiten soll in Zweifelsfällen die "Wegleitung" [Lit. 14] als Richtlinie dienen.

VI.

Art. 24 Ergänzungen

Übergangsbestimmungen

Besondere Übergangsbestimmungen gelten während der Bauarbeiten für die Umfahrung Klosters (A 28a):

A 28a Umfahrung Klosters

- Die Entwässerung der Baustellenzufahrt erfolgt über die Strassenschulter - Die Zufahrt ist für Unberechtigte zu untersagen. Die Signalisation "Achtung Grund­ wasserschutzzone" ist sowohl oben wie unten an den Grenzen aufzustellen. Die Zu­ fahrt wird nach Abschluss der Bauarbeiten renaturiert oder den Vorschriften dieses Reglementes angepasst. - Die Abwasserleitung wird nach Abschluss der Bauarbeiten entfernt. Während des Be­ triebs ist die Dichtigkeit der Leitung alle 2 Jahre mittels Druckprobe nachzuweisen; die Schächte sind dabei zu spülen und visuell zu prüfen. - Für den Fall eines Unfalls mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ist durch die Baulei­ tung ein Alarm- und Massnahmenplan vorzusehen.

Art. 25

Bestehende Verkehrsanlagen in den Zonen S2 und S3 sind nach Bauabschluss der A 28a Umfahrung Klosters den Vorschriften von Art. 15 resp. Art. 6 dieses Reglementes anzu­ passen.

Verkehrsanlagen

Der Gemeindevorstand verfügt die Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Um­ weltschutz Graubünden.

Art. 26

Bestehende Schmutzwasserleitungen in der ganzen Zone S sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes zu prüfen.

Abwasser

Mangelhafte Leitungen in der Zone S3 sind gemäss Vorschriften Art. 7 dieses Reglemen­ tes auf Kosten der Eigentümer abzudichten oder zu ersetzen. Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 sind nach Bauabschluss der A 28a Umfahrung Klosters den Vorschriften gemäss Art. 16 dieses Reglementes anzupassen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen.

Art. 27

Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um fünf Jahre verlängert werden.

Fristen

Grundwasserschutzzone

VII.

Art. 28 Pumpwerk Lengland

6

Schlussbestimmungen

Die Gemeinde erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kantonale Stelle zu­ ständig ist. .

Verfügungen

Die Gemeinde kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für die Fassung besteht [Art. 3 GSchG; Lit. 1], [Art. 5, Kantonales Gewässerschutzgesetz; Lit. 2],

Art. 29 Der Gemeindevorstand kann nach Zustimmung des Amtes für Umweltschutz Graubün­

den von den Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn a) b) c) d)

Art. 30 Ausnahme­

bewilligungen

die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden und keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch an­ zumerken. Das Grundbuchamt der Gemeinde Klosters-Serneus wird hiermit beauftragt und ermäch­ tigt, auf den Grundbuchblättern Nr. 57 und 58, Stand23.9.1996 Vermessungsbüro Darnuzer, Davos, der Gemeinde Klosters-Serneus unter dem Stichwort "Öffentliche Schutz­ zone des Pumpwerks Lengland" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Grundbuch­ anmerkung

Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzellen Nr. 3206, 3207, 3209, 3211, 3212, 3213, 3214, 3215, 3218, 3219, 3241, 3242, 3243 (13 Parzellen). Dem Grundbuchamt Klosters-Serneus wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­ zonenplan samt zugehörigem Reglement abgegeben. Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Sie sind ver­ pflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkun­ gen und die zu treffenden Schutzmassnahmen zu informieren.

Art. 31

Allfallige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasserfassungen werden nach Art. 54 des Raumplanungsgesetzes [Lit. 4] beurteilt. Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Massgebend sind die Bestimmungen des Enteignungs­ gesetzes [Art. 68, GschG; Lit. 1]

Entschädigungen

Art. 32

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 bis 73, GschG [Lit. 1] bestraft.

Straf~

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch die Gemeinde Klosters-Serneus und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Vollzugsbeginn

Art. 33 bestimmungen

Grundwasserschutzzone

Pumpwerk Lengland

7

VIII. GENEHMIGUNG

25. Juni 1997

Vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

vs

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage

vom:

3 Q. Mai 1997

bis:

20. Juni 1997

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom A"1 * Nr. Namens der Regierung ar Prä Öent:

Dr. Maissen

Der Kanzleidirektor:

Df. Riesen

Grundwasserschutzzone

Pumpwerk Lengland

8

ANHANG 1

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen SR: BR:

Systematische Rechtssammlung des Bundes Bündner Rechtsbuch

Lit. 1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG-Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1.1.1993).

SR 814.20

Lit. 2

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunrei­ nigung (Kantonales Gewässerschutzgesetz) vom 4. Oktober 1959.

BR 815.100

Lit. 3

Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973.

BR 815.200

Lit. 4

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973.

BR 801.100

Lit. 5

Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958.

BR 803.100

Lit. 6

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 (Stand am 1. Januar 1992).

SR 814.226.21

Lit. 7

Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 21. Juni 1990.

SR 814.226.211

Lit. 8

Verordnung über die Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom 28. Septem­ ber 1981 (Stand am 1. Oktober 1991).

SR 814.226.212.1

Lit. 9

Technische Verordnung über Abfalle (TVA) vom '10. Dezember 1990.

SR 814.015

Lit. 10

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 1994, Änderungen bis 1.10.1995).

SR 814.013

Lit. 11

Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Hilfsstoffverordnung) vom 4. Feb­ ruar 1955 (Stand am 1 Oktober 1992).

SR 916.051

Lit. 12

Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutz­ massnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 (Stand am 1. April 1985).

BBL 1968 II 181

Lit. 13

Kanalisationen von 1977.

SIA Norm 190

Lit. 14

Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutz­ zonen und Grundwasserarealen vom Oktober 1977, Auflage 1982.

Bundesamt für Umweltschutz

Lit. 15

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), Juli 1994.

Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Grundwasserschutzzone

Pumpwerk Lengland

Ergänzende Literatur: -

Forstkalender. Bundesamt für Forstwesen - Erscheint periodisch.

-

Hofdünger im Futterbau. Merkblatt Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaus, AGFF 10, 1988.

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