Schutzzonen Quellen Klosters

Zones de protection des eaux souterraines · Klosters

Document

Numéro
2008_484
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Klosters
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
21 avr. 2008

Carte

120 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

3871_B_2008_RB484_WV_Klosters.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

liT Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

21. April 2008

24. April 2008

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484

Die Gemeinde Klosters-Serneus hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung detaillierte Schutzzonen ausgschieden. Das geologische Büro Baugeologie, Chur, hat die Schutzzonenunterlagen für die Quellen Pardenn (Fraschmardenn, Schwenditobel, Schwendiriss), Monbiel (Was­ serloch, Chogaloch), Tal, Gross Riess/Leimtobel, Dorfbach und Gute Brunnen im Auftrag der Gemeinde erarbeitet. Die Unterlagen wurden dem Amt für Natur und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Die fachliche Richtigkeit konnte das Amt im August 2006 grundsätzlich bestätigen. Die notwendigen Bereinigungen wurden im Einvernehmen mit dem Amt vorgenom­ men. Die Schutzzonenunterlagen für die Quellen Pardenn (Fraschmardenn, Schwendito­ bel, Schwendiriss), Monbiel (Wasserloch, Chogaloch), Tal, Gross Riess/Leimtobel, Dorfbach und Gute Brunnen, welche ausschliesslich Gemeindegebiet von KlostersSerneus betreffen, wurden vom 31. August 2007 bis 20. September 2007 öffentlich aufgelegt. Gegen die Schutzzonenausscheidungen sind zwei Einsprachen der Heim­ weidgenossenschaft Pardels und der Davos Klosters Bergbahnen AG eingegangen. Im Rahmen der durchgeführten Einigungsverhandlungen der Gemeinde mit den Ein­ sprechern konnte eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden. Die Einspra­ chen wurden anschliessend zurückgezogen. Am 12. Dezember 2007 hat der Gemeindevorstand Klosters-Serneus gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die fünf Schutz­ zonenpläne und das Schutzzonenreglement erlassen. Anschliessend wurden sämtli­ che Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Genehmigung durch die Regie­ rung eingereicht.

2

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplaneri­ scher S icht eingeladen. Die Fachstelle stellte fest, dass die vorliegenden Schutzzo­ nen mit den in den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Klosters-Serneus ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen (GQZ) nicht übereinstimmen. Deshalb beantragt das ARE die Auflage in den vorliegenden Regierungsbeschluss aufzunehmen, dass im Rahmen der laufenden Revision der Ortsplanung die Grund­ wasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde Klosters-Serneus gemäss den vorliegenden Grundwasserschutzzonen angepasst werden. Das ARE weist zudem darauf hin, dass die vorgenommene Schutzzonenausschei­ dung für die Quellen "Gute Brunnen" und "Dorfbach" im Gebiet "Serneuser Schwendi" - Casanner Cavadürli" Flächen betrifft, aufweichen die Erstellung einer Beschneiungsanlage geplant ist (Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 vom 5. Juni 2005, von der Regierung genehmigt am 4. Oktober 2005). Die Flächen befinden sich in der Schutzzone S2, in welcher grundsätzlich Bauten und Anlagen nicht zulässig sind. Gemäss langjähriger Praxis des Kantons und gestützt auf Anhang 4 Ziffer 222 a. der Gewässerschutzverordnung (GSchV) können Ausnahmen bewilligt werden, wenn ei­ ne Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Im Art. 26 des Schutzzonenreglements wird auf Art. 54 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) verwiesen, welcher jedoch auf das nicht mehr in Kraft befindende KRG vom 20. Mai 1973 abzielt. Richtigerweise muss auf Art. 98 des KRG vom 6. Dezember 2004 verwiesen werden. Die Korrektur wurde durch das Amt für Natur und Umwelt vorgenommen. Zudem weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonenausscheidung ergeben, ein Baubewilli­ gungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Nach Einsichtnahme in die vom Büro Baugeologie, Chur, erstellten sechs Schutzzo­ nenberichte "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Quellen Gross-Riess und Leimtobel; Hydrogeologischer Bericht, BG 2505-3" vom 1. Juli 2005, "Ausschei­ dung detaillierter Schutzzonen für die Quellen Tal; Hydrogeologischer Bericht, BG 2505-2" vom 13. Dezember 2005, "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die

3

Quellen Monbiel (Wasserloch, Chogaloch); Hydrogeologischer Bericht, BG 2505-1 (rev)" vom 8. März 2007, "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Quellen Pardenn (Fraschmardenn, Schwenditobel, Schwendiriss); Hydrogeologischer Bericht, BG 2505" vom 28. Juni 2005, "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Quel­ len Gute Brunnen; Hydrogeologischer Bericht, BG 2505-6 (rev)" vom 8. März 2007, "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Dorfbachquellen; Hydrogeologischer Bericht, BG 2505-5 (rev)" vom 8. März 2007, in die fünf Schutzzonenpläne im Mass­ stab 1:5'000 für die Quellen Gross-Riess/Leimtobel vom 20. Juli 2005, Tal vom 14. Dezember 2005, Monbiel (Wasserloch, Chogaloch) vom 20. Juli 2005, Pardenn (Fraschmardenn, Schwenditobel, Schwendiriss) vom 20. Juli 2005 und Gute Brun­ nen/Dorfbach vom 12. März 2007 und in das Schutzzonenreglement für die Quellen Pardenn (Fraschmardenn, Schwenditobel, Schwendiriss), Monbiel (Wasserloch, Chogaloch), Tal, Gross-Riess/Leimtobel, Dorfbach und Gute Brunnen vom März 2007, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte­ ments

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne im Massstab 1:5'000, vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus am 12. Dezember 2007 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Klosters-Serneus wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements im Grundbuch der Gemeinde Klosters-Serneus beim Grundbuchamt Klosters-Serneus anzumelden. Dem Grund­ buchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne abgeliefert. 3. Die Gemeinde Klosters-Serneus wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Revi­ sion der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplä­ nen der Gemeinde Klosters-Serneus basierend auf die vorliegenden Grundwas­ serschutzzonen anzupassen.

4

4. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.» erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Be­ schwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. 5. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und der Schutzzonenpläne: an die Gemeinde Klosters-Serneus, 7250 Klosters-Serneus; an das Grundbuch­ amt Klosters-Serneus, 7250 Klosters-Serneus und an das Amt für Natur und Um­ welt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Gemeinde Klosters-Serneus

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DETAILLIERTE SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG für die Quellen - Pardenn (Fraschmardenn, Schwenditobel, Schwendiriss) - Monbiel (Wasserloch, Chogaloch) - Tal - Gross Riess / Leimtobel - Dorfbach - Gute Brunnen Stand März 2007

Inhaltsverzeichnis I

Allgemeine Bestimmungen

3

II 1

Bestimmungen für die Zone S3 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe Bauten und Anlagen

4

2 III 1 2

Bestimmungen für die Zone S2 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe Bauten und Anlagen

4 5 6 6 7

IV Bestimmungen für die Zone S1

8

V

8

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

VI Strafbestimmungen

8

VII Schlussbestimmungen

9

VIII Genehmigung

10

Anhang 1

11 Massnahmen für die gewässerschutztechnische Sanierung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Schutzzonen gemäss Art. 24 SZR

Anhang 2

13 Ausscheidung detaillierter Quellschutzzonen Zusammenstellung „geschützter" Parzellen

Anhang 3

14 Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Wegleitungen

C:\BGGBL_RG\Pro|ekte_2007\GR\Klosters_S9rneus\Bß 2505_DQSZNachbeafbsitunB\Schutzzonenreglem3nftSZReglement_Titelblatt.doc/Q8.Q3.2Q07/RG

Gemeinde Klosters-Serneus SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DETAILLIERTE SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Klosters-Serneus folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erfordern-

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Zweck, Gel un9S ereic

2 Die Schutzbestimmungen gelte n für die in den Schutzzonenplänen der Quelle n

Pardenn (Frasch mardenn, Schwenditobel, Schwendiriss), Monbie l (Wasserloch, Chogaloch), Tal, Gross Riess / Leimtobel, Dorfbach und Gute Brunnen im Mass­ stab 1:5'000 bezeichneten Gebiete.

Art. 2 1 Zuständig für

Serneus.

den Vollzu g des Reglements ist der Gemeindevorstand Klosters-

2 In

Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand KlostersSerneus über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umw elt GR.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können.

3 Die Zone

S2 soll gewährleisten, dass durch die biologische n, chemisc hen und physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt.

4 Die Zone S3

soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

C:\BGGBL_RG\Projakte_2007\GR\raosters_Semeus\BG25Q5_DQSZNachbearbeitung\Schutzzonenreglem9nt\SZReglemenLTeJtdoc\08.03.2007\RG

Zuständ'9keit

Gemeinde Klosters-Serneus

4

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4 1 Zulässig ist

die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauli che Nutzung des Bodens, so weit sie nicht durch die folgend en Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist.

3 Liegt der

Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs­ sungen, Sumpfgebiete, Bachläufe), müssen die entsprechenden Teilgebiete in­ nerhalb der Schutzzo ne bei einem Weidegang de rart ausgezäunt werden, dass das Vieh nicht in diese Bereiche gelangen kann.

4 Holzlagerplätze sind

zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­ handelt werden, so muss mit baulichen Massnah men das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5

1 Güllengruben und Mists töcke (auf Mistplat te oder direkt über Güllen grube) sind

nur in oder neben Ställe n gestattet. Besteht begründeter Verdacht, dass von einer Güllengrube eine Gewässerverunreinigung ausgehen könnte, ordnet der Gemeindevorstand an, dass die Dichtheit des Behälters überprüft wird. Die Prüf­ protokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzu­ liefern.

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem

Kompostmieten sind nicht zulässig.

bringen von Dünaer

Feld (auf unge schütztem Naturboden) sowie

3 Für gedüngte Par zellen muss ein dem Stan dort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.

4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit­

weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden chemischer Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel ist

zulässig, sofern sie nicht durch Mass nahmen ersetzt werden k önnen, welche die Umwelt weniger belasten.

C:\BGGBL_RG\Proj3kte_2OO7\GR\Klosters_Sern0us\BG 2505_DQSZNachbearbeitung\Schutzzonenreglement\SZReglement_Text.doc\08.03.2007\RG

Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Gemeinde Klosters-Serneus

2.

5

Bauten und Anlagen

Art. 7

1 Industrielle oder gew erbliche Hochbauten und Anlagen übe r Terrain, von den en

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig. 3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anl agen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche M assnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelb ehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseraniagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter kei­ nen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemein­ de abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht

versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bodenschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätz e sowie land- und forstwirtschaftliche Wege,

welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Be­ lag so zu bauen, dass alles anfallende Strass enabwasser gesamm elt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleite t wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Verkehrsanla9en

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen,

welche dem allgeme inen Motorfahr­ zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Obe rfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur ver zögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Be triebsanlagen und Anlagen zu r Lagerung von wa sser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbe hälter bis zu einem Gesamtn utzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 20001 2 Für alle

Anlagen sind Schutzm assnahmen erforderlich, die gewährlei sten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11

C:\BQGBL_RG\Proiskta_2007\GR\Klo3ters_Ssineua\BG2S05_DQSZNadibearbeitung\Schutzzonenregl8montSSZReglemenLTBxt.doc\0S.03.2007mG

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

Gemeinde Klosters-Serneus

6

1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

p

Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Terrainveränderungen, Material­ Deponien und Friedhöfe

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, so weit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind. 1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

16 autres articles

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig.

Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig.

2 Auf Holzl agerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eing esetzt

werden.

C:\BGGBL_RG\Proj0kte_2OO7\GR\Klosters_Serneus\BG 2505_DQSZNachbsarbsitung\Sohutzzonenreglemsnt\SZReglBinent_Text.cioo\08.03.2007\RG

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Gemeinde Klosters-Serneus

2.

7

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

In bestehenden Bauzonen kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwend igen Abwasseranlagen) nach Anh ören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann. 3 Die für

den Betrieb von bewilligten Bauten und Anlagen notwendig en Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von was sergefährdenden Flüssigkeiten (Heiz­ öl, Diesel usw.) sind nur mit einer Ausnahmebewilligung durch das Amt für Natur und Umwelt zulässig. Es sind Massnahmen erforderlich, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennen lassen und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen kön­ nen.

Art. 17

1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulä ssig, ausser sie sind zu m Schutze des

Abwasseranlagen

Grundwassers notwendig.

2 Lässt sich die

Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefäl lstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). Grundstückan­ schlussleitungen sind mit druckdichten PE-Rohren zu erstellen.

3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemein en Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

Verkehrsanlagen

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstw irtschaft sowie den Belan gen der Trinkwasserversorgung dienen.

3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

(Massnahmen bei bestehenden Bauten siehe Art. 24 SZR sowie Anhang 1)

Art. 19

Zulässig sind nur freistehen de Lagerbehälter mit Flüssigk eiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

C:\BGGBL_RG\Projekte_2007\GR\Klosters_Serneus\BG 2505J3QSZNachbearbeitung\Schutzzonenregiement\SZReglement_Text.doc\08.03.2007\RG

Coifwasse^gefJiräenden Flüssigkeiten

Gemeinde Klosters-Serneus

IV.

8

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen.

2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21 Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Bau­

bewilligung aufgenommen werden:

Ausführen von Bau­ ten

- Die Abwässer aus Ba ulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgel egenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und an Wochenenden abseits der Baugrube abzu­ stellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeu­ ge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen inn erhalb der Schutzz one nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmen ge entspreche nde Menge Ölbindemittel zu lagern. - In den Schutzzonen S1 und S2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fes t und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassen en Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen , mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. Zuständig für Verfolgung und Beurte ilung von Widerhandl ungen ist der Gemein­ devorstand.

C:\BGGBL_RG\ProjSkte_2007\GR\Klosters_Serneus\BG 25O5_DQS2Naohbearbeitung\Sohutzzonenreglement\SZRe0lement_Text.doo\O8.O3.2OO7\RG

Übertretungen

Gemeinde Klosters-Serneus

9

Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Str afe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinn­ gemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

munrgen9SbeStm 1. Bestehende Nutzungen

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind b ei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements den Bestimmungen des Reglements anzupassen oder soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Die örtlichen Massnahmen für eine Sanierung sowie die Termine sind im Anhang 1 zum Schutzzon enreglement festgelegt. Über die zu treffenden Massnahmen entscheidet der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

te^un^Anla1 en3U enun

nagen

Art. 25 1

Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumer ken. Das Grundbuchamt Klosters-Serneus wird beauftra gt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen der Gemeinde Kloster s-Serneus" diese Ei­ gentumsbeschränkungen anzumerken.

Grundb kungen

2 Die

davon ganz oder teilweise betroffenen Parzellen sind im Anhang 2 zum Schutzzonenreglement aufgeführt.

3 Dem Grundbuchamt Klosters-Serneus werden die von der Regierung genehmig­

ten Schutzzonenpläne samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche betroffener Grundeigentümer, werden nach

Art. 98

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27 Dieses Reglement und die zugehörigen Schutz zonenpläne treten nach der Ge­

nehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

C:\BGGBL_RG\Projekte_2007\GR\Klosters_Serneus\BG 2505_DQSZNachbearbeitung\Schutzzonenreglem8nt\SZRegIement_Textdoc\08.03.2007\RG

Inkrafttreten

Gemeinde Klosters-Serneus

10

Vili. Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

20,

bis:

C r r­

Vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus erlassen am:

^I

:

t-

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung Präsident:

Der Kanzleidirektor:

C:\BGGBL_RG\Projekte__20Q7\GR\Klosters_Semeus\BG 2505_DQSZNachbearbeitung\Schutzzonerireglemerit\SZReglernent_Text.doc\08.03.2007\RG

Gemeinde Klosters-Serneus

11

Anhang 1 Massnahmen für die gewässerschutztechnische Sanierung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Schutzzonen gemäss Art. 24 SZR Schutz­ Lokalität / bestehende Massnahmen zone Bauten und Anlagen Monbiel: S3 - Forststrasse Hasen­ - Ausnahmebewilligung für Transporte mit sprung - Schindelboden wassergefährdenden Flüssigkeiten Gross Riess / Lelmtobel: - Stollen Rätia Energie - Kontrolle der Druckleitung jeweils bei einer Entleerung Dorfbach: - Forststrasse Rüteli - Ausnahmebewilligung für Transporte mit Chobelboden wassergefährdenden Flüssigkeiten

Fristen

Schutz­ Lokalität / bestehende Massnahmen zone Bauten und Anlagen Monbiel: S2 - Forststrasse Hasen­ - Ausnahmebewilligung für Transporte mit sprung - Schindelboden wassergefährdenden Flüssigkeiten - Warntafel "Grundwasserschutzzone" Gross Riess / Leimtobel: - Stollen Rätia Energie - Kontrolle der Druckleitung jeweils bei einer Entleerung Dorfbach: - Forststrassen zwischen - Ausnahmebewilligung für Transporte mit Rüti- und Höchriswald, wassergefährdenden Flüssigkeiten von Ifang bis Serneuser- - Warntafel "Grundwasserschutzzone" Schwendi - Strassenentwässerung so gestalten, dass Strassenwasser nicht unmittelbar in den Dorfbach gelangen kann

Fristen

- Gebäude in SerneuserSchwendi

- Alpweiden

- Kontrolle der Abwasserentsorgung; falls Mängel festgestellt werden, durch welche das Grund- oder Bachwasser beeinträchtigt werden könnte, sind die Anlagen zu sanieren

sofort

sofort

sofort sofort

sofort sofort 5 Jahre

sofort 5 Jahre

- Auszäunung des Dorfbachs und seiner Zuflüsse bei einem Weidegang im Bereich Serneuses-Schwendi

sofort

- Lokale Umgestaltung des Bachbetts, damit das Bachwasser nicht über die Ufer treten und grossräumig versickern kann

sofort

- Schneeanlagen Gotschna / Parsenn

- Überprüfung der bestehenden Anlagen und nötigenfalls Sanierung

5 Jahre

- Alpweiden

- Auszäunung des Mittleren Cunscharuolbaches bei einem Weidegang im Bereich Schwinboden

sofort

Gute Brunnen: - Mittlerer Cunscharuol­ bach

C:\BGGBL_RG\Projekte_2007\GR\Klosters_Serneus®G2505_DQSZNachbearbsitung\Schutzzonenrealement\SZReB_Anhang1.dQO\Q9.Q3.Q7\RG

12

Gemeinde Klosters-Serneus

Schutz­ Lokalität / bestehende zone Bauten und Anlagen alle S1 Gross Riess / Leimtobel: - Quellfassungsschächte Tal: - Quellfassungsschächte Dorfbach: - Quellfassung / Reservoir Gute Brunnen: - Alte Drainagleitungen

- Brunnenstube/Reservoir

Massnahmen

Fristen

Einzäunen der Schutzzonen S1

sofort

- Überprüfung und gegebenenfalls Sanierung

5 Jahre

- Überprüfung und gegebenenfalls Sanierung

5 Jahre

- Installation einer Entkeimungsanlage

sofort

- Sanierung oder Umgestaltung, damit das drainierte Wasser nicht im nahen Einzugs­ bereich der Quellfassungen versickern kann

sofort

- Installation einer Entkeimungsanlage

sofort

C:\BGGBLJ3G\Projekte_2007\GRWIosters_Ssrneus\BG2505J3QSZNachbearbeitung\Schutzzonenreglemsnt\SZRefl_Anhang1.doc\09.03.07\RG

Gemeinde Klosters-Serneus

13

Anhang 2

Gemeinde Klosters-Serneus

Ausscheidung detaillierter Quellschutzzonen Zusammenstellung "geschützter" Parzellen Schutzzone Quellgebiet

S1

S2

S3

Gross Riess / Leimtobel

Parzellen

786

786

786

Dorfbach

Parzellen

2999

752 755 2999 3325 3898 3912 3913 3914 3915 3917 3918 3919

752

Gute Brunnen

Parzellen

752

752 755 775 1681

775 1681

- fett - normal

: Parzellen sind vollständig geschützt : Parzellen sind nur teilweise geschützt

C:\BGGBL_RG\Projekte_2007\GR\Klosters_Semeus\BG 2505_DQSZNachbearbeitung\Schutzzonenreglement\SZReg_Anhang2.xls \09.03.2007\RG

Gemeinde Klosters-Serneus

14

Anhang 3 Gesetze. Verordnungen. Weisungen und Wealeitunaen

Bundesrecht

(SR: Systematische Rechtssammlung des Bundes)

Lit. 1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 7. November 2006)

SR 814.20

Lit. 2

Gewässerschutzverordnung des Bundesrates (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (Stand am 7. November 2006)

SR 814.201

Lit. 3

Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen vom 10. Januar 2000 (Stand am 2. Mai 2000)

SR 814.201.81

Lit. 4

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 (Stand am 15. Dezember 1998)

SR814.202

Lit. 5

Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (Stand am 23. August 2005)

SR814.600

Ut. 6

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 13. Dezember 2005)

SR 814.81

Lit. 7

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG, Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 (Stand am 26. September 2006)

SR 910.1

Lit. 8

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZW, Direktzahlungsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 21. März 2006)

SR 910.13

Lit. 9

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 29. November 2005)

SR916.161

Lit. 10

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 (Stand am 12. Juli 2005)

SR 916.171

Lit. 11

Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992 (Stand am 26. September 2006)

SR 921.01

Lit. 12

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 (Stand am 12. Juli 2005)

SR 741.621

Lit. 13

Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 20. April 1983 (Stand am 1. Oktober 1996)

SR 746.2

C:\BGGBL_RG\Proj8kte_2007\GR\Klosters_Serneus\BG 2505_DQSZNachbearbsitung\Schutzzonenreglemsnt\SZR8g_Anharig3.doc\12.03.Q7\RG

Gemeinde Klosters-Serneus

Kantonales Recht

15

(BR: Bündner Rechtsbuch)

Lit. 14

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)

BR815.100

Lit. 15

Verordnung zum Einführ ungsgesetz zum Bu ndesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (Kantonale Gewässerschutz­ verordnung, KGSchV)

BR815.200

Lit. 16

Verordnung über die Erhebung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung (Gebühren­ verordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz) vom 27. Oktober 1998

BR815.350

Lit. 17

Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) vom 27. Oktober 1998

BR 815.500

Lit. 18

Landwirtschaftsverordnung vom 28. März 2000; Art. 22: Gewässerschutz in der Landwirtschaft

BR 910.050

Lit. 19

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004

BR 801.100

Weisungen und Wegleitungen

Lit. 20

Wegleitung Grundwasserschutz; Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt , Wald und Landschaft, Bern, 2004

BUWAL

Lit. 21

Praxishilfe, Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft­ Grundwasserleitern; Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und Bundesamt für Wasser und Geologie, Bern, 2003

BUWAL, BWG

Lit. 22

Gewässerschutzbestimmungen in der Landwirtschaft; Bundesamt für Umwelt, Bern, 2006

BAFU

Lit. 23

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Bereich Hofdünger; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1994

BLW, BUWAL

Lit. 24

Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1993

BUWAL

Lit. 25

Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft. Offene Fragen und Probleme beim Vollzug; Vollzug Umwelt; Bunde samt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1995

BUWAL

Lit. 26

Merkblatt Gewässerschutz und Landwirtschaft; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1996

BUWAL

Lit. 27

Merkblatt Sicherstellung der Ausführungsqualität beim Bau von Güllebehältern aus der Sicht des Gewässerschutzes - Checkliste; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2004

BUWAL

Lit. 28

Periodische Dichtigkeitskontrolle von Güllebehältern, Anwendung eines vereinfachten Verfahrens, Praxishilfe; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002

BUWAL

C:\BGGBL_RG\Projekte_2007\GR\Klosters_Ssrneus\BG 2505_DQSZNachbearbeitung\Schutzzonenreglement\SZReg_Anhang3.doc/09.03.07/RG

Gemeinde Klosters-Serneus

16.

Lit. 29

Düngung und Umwelt; Fachkommentare zum anwendbaren Bundesrecht; Bundesamt für Umwelt, Bern, 2006

BAFU

Lit. 30

Merkblatt Düngen zur richtigen Zeit; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1996

BLW, BUWAL

Lit. 31

Pflanzenschutzmittelverzeichnis; Bundesamt für Landwirtschaft, Bern, 2003

BLW

Lit. 32

Wegleitung Gewä sserschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002

BUWAL

Lit. 33

Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 1. Oktober 2003

ALSV, ANU

Ut. 34 Weisung über Hofdünger- und Abwasseranlagen in der Landwirtschaft, Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 1. Oktober 2003

ALSV, ANU

Lit. 35

Güllen in Notfällen; kantonale Beilage zum Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit", Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 10. März 2005

ALSV, ANU

Lit. 36

Muster Schutzzonenreglement für detaillierte Schutzzonenausscheidung des Amts für Natur und Umwelt GR vom Mai 1998

ANU

Lit. 37

Kanalisationen; SIA Norm 190; Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Ausgabe 2000

SIA, Norm 190

Lit. 38

Dichtheitsprüfungen an Abwa sseranlagen, Richtlinie; Verband Sch weizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich, Ausgabe 2002

VSA

Lit. 39

Unterhalt von Kanalisationen, Richtlin ie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kanalisation und der Grundstückentwässerung; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich, Ausgabe 1992 mit Nachträgen von 1996

VSA

C:\BGGBL_RG\Projekte_2007\GR\Klosters_Semeus\BG 2505_DQSZNachb9arbsitung\Schutzzonenreglem9nt\SZReg_Anhang3.doc/09.03.07/RG