Quartierplan Dorfplatz

Procédure de plan de quartier · Domat/Ems

Document

Numéro
01.GDEf2
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Domat/Ems
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
19 mars 2001

Carte

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Texte

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Beschlussprotokoll Nr. 2/2001

der Sitzung des Gemeinderates gem. Art. 8 der Geschäftsordnung

Tag und Zeit Montag, 19. März 2001, 20.15 Uhr

Ort Mehrzweckhalle

Präsenz 15 Ratsmitglieder und 5 Mitglieder des Gemeindevorstandes Vorsitz Gemeinderatspräsident Erwin Menghini

Protokoll Gemeindeschreiber Albert Hollenstein

Traktanden

3. Quartierplan Dorfplatz

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Quartierplan Dorfplatz

Eintreten wird beschlossen.

Die Quartierplanvorschriften werden abschnittsweise zur Diskussion gestellt.

B. Baselgia stellt Antrag, bei Pkt. 4.4 Abs. 1, die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 10.50 m gemäss BG zu beschränken.

Der Antrag wird mit 14 : 1 Stimmen abgelehnt.

Abschliessend wird den Anträgen des Gemeindevorstandes wie folgt einstimmig stattgegeben (Die Protokollerklärungen des Gemeindevorstandes zu diesem Traktandum gemäss Beilage bilden integrierenden Bestandteil der Beschlüsse):

1. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1, BG, sei die Einsprache des Benno Willi vollumfänglich abzuweisen.

2. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1 BG sei die gemeinsame Einsprache der Bürgergemeinde Domat/Ems, der röm.- kath. Kirchgemeinde Domat/Ems, der röm.-kath. Mesmerpfrundstiftung Domat/Ems und der röm.-kath. St. Maria Stiftung, Domat/Ems, teilweise gutzuheissen und Ziff. 4.4 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften sei wie folgt zu ergänzen:

„Die Grundfläche sämtlicher Nebenbauten, welche die politische Gemeinde Domat/Ems erstellen darf, beträgt max. 100 m?“

Im übrigen sei die Einsprache abzuweisen.

3. Der Quartierplan Dorfplatz sei mit folgenden Unterlagen zu genehmigen:

- Plan alter Besitzstand

- Plan neuer Besitzstand

- Quartiergestaltungsplan

- Quartiererschliessungsplan - Dienstbarkeiten

- Parkierung UG

- Quartierplanvorschriften

aanını..60o [011 [>] oO

: 500

4. Die Genehmigung sei den betroffenen Grundeigentümern, den Einsprechern, den Dienstbarkeitsberechtigten und den Inhabern vorgemerkter persönlicher Rechte schriftlich und unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit mitzuteilen.

-3-

5. Der Gemeindevorstand sei zu beauftragen, den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumelden.

Schluss der Sitzung: 23.20 Uhr.

Der Protokollführer:

en ZE ;

A. Hollenstein

Dieses Protokoll ist an der Sitzung vom nehmigt worden.

Der Gemeinderatspräsident:

E. Menghini

—

3722_V_QP_Dorfplatz_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems

Quartierplan Dofplatz Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeinderat am 19. März 2001

Inhalt

1.

Allgemeines

1.1

Zweck, Ziel

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1.2

Quartierplangebiet

1.3

Alter Besitzstand / Neuer Besitzstand

1.4

Planungsmittel

1.5

Die geltenden Bauvorschriften

1.6

Bewilligungsverfahren

2.

Überbauungskonzept

2.1

Ausgangslage

2.2

Überbauungskonzept

2.3

Ausnützung

3.

Erschliessung

3.1

Allgemeine Erschliessung / Parkierung

3.2

Spez. Erschliessung

3.3

Werkleitungen

3.4

Kosten

4.

Gestaltungsvorschriften

4.1

Allgemeines

4.2

Baukörper

4.3

Stellung der Bauten

4.4

Hauptbauten / Nebenbauten

4.5

Dachgestaltung

4.6

Vorsprünge

4.7

Etappierung

4.8

Terrainveränderung

4.9

Bepflanzungen

4.10

Container

\\SERVER\daten\Kanz!ei\Gemeindevorstand\l(orrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung Dorfplatz

DomaLdoc

09.02.01

5.

Umlegungstabelle

5.1

Besondere Bestimmungen zur Neuzuteilung

6.

Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vorbemerkungen sowie

7.

Planungskosten

8.

Schlussbestimmungen

8.1

Inkrafttreten

8.2

Grundbuchlicher Vollzug

Grundpfandrechte

\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\l(orrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung Dorfplatz

DomaLdoc

09.02.01

1.

Allgemeines

1.1

Zweck Ziel

Der öffentliche Quartierplan dient der Gemeinde Domat/Ems als Instrument, um auf

dem Planungsgebiet „Dorfplatz“ mittels Neuparzellierung die Bauvorhaben der kath. Kirchgemeinde und Bürgergemeinde zu realisieren und der politischen Gemeinde eine Dorfplatzgestaltung mit der nötigen Infrastruktur zu ennöglichen. Die QuartiergestaL tung soll einfach und direkt sein, so dass sie städtebaulichen, räumlichen, funktionalen,

technischen, traditionellen, zeitgemässen usw. Ansprüchen in selbstverständlicher Art und Weise gerecht wird. Im weiteren soll die Quartiergestaltung den ausführenden Architekten die Möglichkeit bieten, architektonisch hochstehende Gebäude und Anlagen zu realisieren.

1.2

Quartierplangebiet Der Quartierplan „Dorfplatz?“ umfasst folgende Parzellen:

Parz. Nr. 222, 228, 327, 230, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305 und 306. 1.3

Alter Besitzstand I Neuer Besitzstand

Der alte Besitzstand umfasst folgende Parzellen: Parzelle 299, Politische Gemeinde Domat/Ems Parzelle 300,

Parzelle 301, Politische Gemeinde Domat/Ems, röm. kath. Messmerpfrundstiftung, je 1/2 Miteigentum Parzelle 302, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 303, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 304, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 305, Bürgergemeinde Domat/Ems

Parzelle 306, röm. kath. Kirchenstiftung St. Maria Domat/Ems Parzelle 230, Kanton Graubünden‚ Bau- und Forstdepartement

Parzelle 327, Kanton Graubünden, Bau— und Forstdepartement Parzelle 298, Strassenparzelle Politische Gemeinde Domat/Ems Parzelle 222, Strassenparzelle Politische Gemeinde Domat/Ems Parzelle 228,

\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepartemenflQuanierplanung

Dorfplatz DomaLdoc

09.02.01

.5-

Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Quartierplan „Dorfplatz“ wird folgender neuer Besitzstand festgelegt: Parzelle 299, Politische Gemeinde Domat/Ems Dorfplatz

Parzelle 301, Messmerpfrundstiftung (kath. Kirchgemeinde) Bürgergemeinde (Miteigentum) Parzelle 302, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 303, Bushaltestelle (Miteigentum) Die Strassenparzellen 230, 327, 222 und 298 verbleiben unverändert beim Kan-

ton Graubünden respektive Politischen Gemeinde Domat/Ems. Teil Parzelle 228 wird von der Quartierplanung nicht tangiert. Teil Parzelle 306, kath. Kirchgemeinde Domat/Ems.

1.4

Planungsmittel Der Quartierplan „Dorfplatz“ beinhaltet folgende Planungsmittel: Alter Besitzstand

1:500

Neuer Besitzstand

1:500

Quartiergestaltungsplan

1:500

Quartiererschliessungsplan

1:500

Parkierung

1:500

Dienstbarkeiten 1.5

Die geltenden Bauvorschriften Sind in den Quartierplanvorschriften keine anders lautende Vorschriften enthalten, gel-

ten die Bestimmungen des Gemeindebaugesetzes. 1.6

Bewilligungsverfahren Vor dem erstellen von Bauten und Anlagen ist jeweils das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

M:\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\Baudepartement\Quanierplanung Dorfplatz DomaLdoc

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-5-

Die im Rahmen des Auflageverfahrens erstellte Profilierung zeigt die maximalen Gebäudeumrisse; die konkreten Bauprojekte sind im Baubewilligungsverfahren in jedem

Fall erneut zu profilieren (Art. 102 Abs. 3 BG).

Überbauungskonzept 2.1

Ausgangslage

Es ist vorgesehen, im südöstlichen Teil des Quartierplanungsareals ein Gebäude für die Kirch- und Bürgergemeinde zu errichten. Auf dem restlichen Teil ist der Dorfplatz mit den erforderlichen Infrastrukturanlagen vorgesehen. Ebenfalls kann eine zweiseitige _ Bushaltestelle im Quartierplangebiet erstellt werden.

2.2

Überbauungskonzept Für die Hauptbaute der Kirch— und Bürgergemeinde wird ein Bebauungsfenster entlang der Via il Plaz ausgeschieden. Durch die Stellung entlang der Strasse kann ein für die

Kernzone typisches Bild der Strassenbebauung entstehen. Zudem soll die Baute einen guten Kontrast zum übermächtigen Baukörper der Kirche vermitteln. Neben Hauptbaufenster werden verschiedene Bereiche für Nebenbauten ausgeschieden. Auf diesen dür— fen nur eingeschossige Bauten und Anlagen erstellt werden. Die übrigen Flächen gelten als Freifl ächen und dürfen nicht mit festen Bauten und Anlagen belegt werden. 2.3

Ausnützung Das Quartierplangebiet befindet sich in der ZÖBA welche keine Ausnützungsbeschränkung kennt.

\\SERVER\datenU(anzlei\Gemeindevorstand\l(orrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung

Dorfplatz Domat.doc

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Erschliessung 3.1

Allgemeine Erschliessung / Parkierung Im Quartiererschliessungsplan sind die Lage der Strasse‚ der Tiefgaragenzufahrt und der

Werkleitungen festgelegt. Die Parkfl ächen sind unterirdisch anzulegen. Oberirdisch dürfen maximal zwei Behindertenparkplätze erstellt werden. Betreffend die Anzahl notwendiger Parkplätze gilt Art. 38 BG. Die Erstellung der Tiefgarage ist Sache der Eigentümer der neuen Parzelle 301. Diese

sind berechtigt, die Tiefgarage innerhalb des unterirdischen Bebauungsfensters gemäss Plan „Parkierung“ zu erstellen.

Die notwendigen Unterbaurechte im Rahmen des vorerwähnten Bebauungsfensters gelten als eingeräumt. 3.2

Spez. Erschliessung Es wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung was folgt begründet: Fusswegrecht auch für die Öffentlichkeit bestimmt, zugunsten der

Politischen

Gemeinde Domat/Ems

zu Lasten der rot bemalten Flächen. der Politi» Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen 299, 301, 302, 303 und 306 räumen und schen Gemeinde Domat/Ems ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes rot bezeichunbeschränktes Fusswegrecht über alle in den Quartiergestaltungsplanung Gemeinde neten Flächen ein. Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Politischen Domat/Ems. Ausgenommen sind überbaute Teilfl ächen. 3.3

Werkleitungen Die Gemeinde lässt die Ver— und Entsorgungsanlagen wie —

Wasserversorgung

—

Kanalisation

—

Elektrisch (Strassenbel.)

\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Konespondenz\Baudepartement\Quanierplanung

Dorfplatz DomaLdoc

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-

Telekommunikation

erstellen.

Die Werkleitungen werden gemäss Quartiererschliessungsplan neu geführt. Die genaue Position und Dimension werden im Ausführungsprojekt festgelegt. 3.4

Kosten

3.4.1

Kosten der Werkleitungen Die Kosten der Werkleitungen gemäss Pt. 3.3 werden von der Gemeinde

und den

Grundeigentümem wie folgt getragen: 10 % Gemeinde (öffentliche Interessenz) 28 % Eigentümer neue Parzelle 299 31 % Eigentümer neue Parzelle 301 31 % Eigentümer neue Parzelle 302 Die Anlagen der Feinerschliessung werden von den Grundeigentümem

auf eigene Ko-

sten erstellt.

Die Erstellung der Bushaltestellen geht voll zu lasten der Gemeinde.

Gestaltungstiorschriften ‚ 24.1

Allgemeines architektoni— Es ist das Ziel der Quartierplanung, für alle Bauten und Anlagen eine gute, Bereicherung für sehe einfache Gestaltung zu erreichen, welche in ihrem Ausdruck eine den neuen Dorfplatz darstellt.

4.2

Baukörper Als Hauptbaukörper werden jene Baukörper bezeichnet, welchem

Grundfl äche und

Höhe allen anderen übergeordnet sind. Sie beinhalten, Saal, Büro, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, Wohnungen

\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepanemenfiQuartierplanung

Dorfplatz Domatdoc

etc.

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-9-

Nebenbaukörper sind untergeordnet. Sie beinhalten

Vorwiegend Infrastruktureinrichtun—

gen der Politischen Gemeinde Domat/Ems. 4.3

Stellung der Bauten festgelegt, in welchem BeIm Quartiergestaltungsplan wird mittels Bebauungsfenster plaziert werden könreich die Hauptbaukörper beziehungsweise die Nebenbaukörper nen.

Baulinien im Sinne von Art. 80 BG. Die Begrenzung der Bebauungsfenster gelten als werden. Betreffend Abstand der NebenHochbauten dürfen bis an die Baulinie gestellt baukörper zur Kantonsstrasse gilt das übergeordnete

4.4

Recht.

Hauptbauten / Nebenbauten darf mit einem einzigen Gebäude ohne Das gesamte Bebauungsfenster für Hauptbauten max. zulässige Gebäudehöhe beträgt vertikale Gliederung überbaut werden. Die 11.50 m, die Firsthöhe 14.0 m; es sind maximal

3 Geschosse zulässig (ohne Geschoss-

höhenbeschränkung). Für Nebenbauten ist eine Gebäudehöhe von 2.70

m (bzw. 3.20 m bei Flachdächern)

zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Nebenbauten,

welche die Politische Gemeinde

Domat/Ems erstellen darf, beträgt max. 100 m2. 4.5

Dachgestaltung Bei den Hauptbauten sind Flach-, Gibel—, Walm—, und

Pultdächer zulässig.

Bei den Nebenbauten sind ausschliesslich Flach- und Pultdächer

4.6

zulässig.

Vorsprünge Vorsprünge wie Erker, offene Balkone und Vortreppen

dürfen den Luftraum der Frei-

flächen nicht beanspruchen. 4.7

Etappierung Eine Etappierung bei der Ausführung der Hauptbauten

ist möglich. Insbesondere muss

die Tiefgarage getrennt von der Hauptbaute erstellt werden können.

M:\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\Baudepartemenfl Quartierplanung

Dorfplatz DomaLdoc

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4.8

Terrainveränderung Um innerhalb des Quartiers ein einheitliches Aussenniveau zu erhalten darf das Terrain nur so weit verändert werden als es die bestehenden Höhenkoten (Vorplatz Kirche, Kantonsstrasse, Via il Plaz) erfordern.

4.9

Bepflanzung Für die Bepfl anzung des Quartierplanareals dürfen nur einheimische, dem Standort

an-

gepasste Bäume und Sträucher verwendet werden. Entlang der Kantonsstrasse gelten die Bestimmungen des Kant. Strassengesetzes

re»

spektive der Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz.

4.10

Container

Entsorgungseinrichtungen müssen an einer mit Lastwagen befahrbaren

Stelle plaziert

werden.

5.

Umlegungstabelle Neu

Alt Parz.

Eigentümer

m2

Parz.

Eigentümer

m2

299

Pol. Gemeinde

673

299

Pol Gemeinde

821

301

Miteigentum Bürger-

700

301

-

36

300 Pol. Gemeinde

Messmerpfrundst.

172

172

gemeinde 77/100

röm. kath. Messmer-

pfrundst. 23/100

302

Bürgergemeinde

417

302

Bürgergemeinde

549

303

Bürgergemeinde

344

303

Bushaltestellen Miteigentum Bürgergemeinde 52/100

150

Pol. Gern. 40/100 röm. kath. Messmer-

pfrundst. 8/100

304

Bürgergemeinde

345

305

Bürgergemeinde

61

Total

2'220

'

\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung

Total Dorfplatz DomaLdoc

2'220 09.02.01

-11-

5.1

Besondere Bestimmungen zur Neuzuteilung als Eigentümer von Parzelle 300 mit Schreiben vom

Die Gemeinde hat von

6. November 2000 gestützt auf Art. 27 Abs. 4 KRG die Übertragung des Eigentums verlangt und das Schätzungsverfahren vor der Enteignungskommission I eingeleitet.

Gestützt darauf sowie auf Art. 94 Abs. 3 BG erfolgt keine Neuzuteilung an

Betreffend Höhe der Entschädigung für die eingebrachte Parzelle 300 wird

auf den Ent-

scheid der Enteignungskommission verwiesen. Die unter Pt. 1.3 Alter Besitzstand aufgeführten Parzelle Nr.

306, 230, 327, 298, 222

und 228 verbleiben unverändert.

6.

Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vorbemerkungen

sowie Grundpfandrechte Alle im Quartierplanperimeter vorhandenen Dienstbarkeiten und eine

Anmerkung wer-

den wie folgt bereinigt. Liegenschaft Nr. 222

Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570444 Last: Überbaurecht

zugunsten Grundstück Nr. 228 03.09.1957 Beleg 444/D0

Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen.

Liegenschaft Nr. 306 Anmerkungen

734

Denkmalschutzaufl agen

b

30.03.1989 Beleg 126/Do

Diese Anmerkung bleibt unverändert bestehen. Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570199 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 301, 304 10.07.1957 Beleg 152/Do 15.07.1957 Beleg 199/Do g 15.07.1957 Beleg 201/Do beöffentlich—rechtlich des Wegen Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch gründeten Fusswegrechtes zu löschen. \\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Konespondenz\BaudepartemenüQuartierplanung

Dorfplatz Domandoc

09.02.01

Last: Recht auf 19590008.1 öffentlichen Brunnen zugunsten Politische Gemeinde Domat/Ems, Domat/Ems

16.01.1959 Beleg 8/Do Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch ersatzlos zu streichen.

1980246a Last: Niederspannungskabelverteilkabine

zugunsten Elektrizitätswerk Tamins AG, Tamins 30.06.1980 Beleg 246a/Do Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen. 19930265 Last: Veränderungsbeschränkung und Duldung des Zutrittes zugunsten Schweiz. Eidgenossenschaft (Bundesamt für Kultur), Bern

29.06.1993 Beleg 265/Do

Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen. Liegenschaft Nr. 305

Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570199 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 304

10.07.1957 Beleg 152/Do 15.07.1957 Beleg 199/Do 15.07.1957 Beleg 201/Do beDiese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich gründeten Fusswegrechtes zu löschen.

19680171 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Römisch-Katholische Kirchgemeinde Domat/Ems,

03.10.1968 Beleg 171/Do

Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich—rechtlich begründeten Fusswegrechtes zu löschen. Liegenschaft Nr. 304 Dienstbarkeiten und Grundlasten 19570199 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 303, 305, 306 10.07.1957 Beleg 152/D0 15.07.1957 Beleg 199/D0 15.07.1957 Beleg 201/Do beDiese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich gründeten Fusswegrechtes zu löschen.

Liegenschaft Nr. 303

Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570199 Last: Fuss- und Fahrwegrecht \\SERVER\daten\l(anzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepartemenflQuanierplanung

Dorfplatz DomaLdoc

09.02.01

-13-

zugunsten Grundstück Nr. 304 10.07.1957 Beleg 152/Do 15.07.1957 Beleg 199/Do 15.07.1957 Beleg 201/Do

Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich begründeten Fusswegrechtes zu löschen. Liegenschaft Nr. 302

Dienstbarkeiten und Grundlasten

19630112Recht/Last: Grenzbaurecht zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 301 05.04.1963 Beleg 112/Do Diese Dienstbarkeit wird durch diesen Quartierplan hinfällig. Sie ist deshalb im Grundbuch zu löschen.

Liegenschaft Nr. 301

Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570199 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 306 10.07.1957 Beleg 152/Do

15.07.1957 Beleg 199/Do

15.07.1957 Beleg 201/Do Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich begründeten Fusswegrechtes zu löschen. 1 9630112 Recht/Last: Grenzbaurecht zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 302 05.04.1963 Beleg 112/Do wird durch diesen Quartierplan hinfällig. Sie ist deshalb Dienstbarkeit Diese im Grundbuch zu löschen.

Liegenschaft Nr. 228

Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570444 Recht: Überbaurecht

zulasten Grundstück Nr. 222

03.09.1957 Beleg 444/D0

Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen.

7.

Planungskosten Die Kosten der Quartierplanung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 BG

werden von den

Grundeigentümem wie folgt getragen: 31 % Eigentümer neue Parzelle 299 34 % Eigentümer neue Parzelle 301 35 % Eigentümer neue Parzelle 302 \\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\Baudepartement\Quartierplanung

Dorfplatz DomaLdoc

09.02.01

8.

Schlussbestimmungen

8.1

Inkrafttreten

Dieser Quartierplan tritt nach Abschluss des Aufl age- und Einspracheverfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. (Art. 102 ff.

Baugesetz) 8.2

Grundbuchlicher Vollzug Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf allen Grundstücken

im

Beizugsgebiet anzumerken. —allenfalls- aus diesen Der Gemeindevorstand wird ermächtigt und beauftragt, alle sich EigenQuartierplanvorschriften ergebenden Eintragungen, Baulandumlegungen, tumsübertragungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Vollzug von

subjektiv-dinglichen

Verbindungen, An- und Vormerkungen zum Vollzug in das Grundbuch

\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Konespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung

Dorfplatz Domat.doc

anzumelden.

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