Quartierplan Ardisla - Änderung März 2009
Procédure de plan de quartier · Domat/Ems
Document
- Numéro
- 09.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Domat/Ems
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 23 mars 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3722_B_QP_Ardisla.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeindevorstand DomatlEms
Auszug aus dem Protokoll vom 23. März 2009
Vorläufige Beurteilung für eine Baufeldanpassung im QP Ardisla Der Quartierplan Ardisla wurde am 17. März 2008 durch den Gemeinderat geneh— migt. In der Folge wurde das Ausführungsprojekt für die Erschliessung des Quartierplangebietes erarbeitet und mit Baugesuch Nr. 3320 am 27. Oktober 2008 durch den Gemeindevorstand bewilligt. Das Projekt wurde bezüglich Hauptkanalisation nördlich der bestehenden Via Ardisla (Sorts da Plong Muling; Parz. 4845 der Bürgergemeinde und Parz. 4844 im Miteigentum der Anstösser) gegenüber der Erschliessung gemäss Quartierplan geändert, um nicht die bestehende Via Ardisla (10-jährig) für die Leitungsverlegung aufzureissen. In den Quartierplanvorschriften ist festgelegt: "Die genaue Leitungsführung und die Dimensionierung werden in dem Ausführungsprojekt festgelegt" (Art. 7 Abs. 1 QPV). Die neue Leitungsführung verläuft durch den Freihaltebereich und ausserhalb der Baubereiche Hochbauten gemäss Quartiergestaltungsplan. Die Verlegung der Kanalisation möchte die Bürgergemeinde nutzen, um die Baufeldteilung nördlich der Via Ardisla neu gleichmässig aufzuteilen. Die Bürgergemeinde stellt mit Gesuch vom 20. Februar 2009 hierfür einen Änderungsantrag an
den Gemeindevorstand. Durch die Bosch & Heim Architekten, Chur, wurde eine
städtebauliche Überbauungsstudie für das gesamte Baugebiet Wohnzone 3 und 4 erarbeitet, welche die neue Situation im Auftrag der Bürgergemeinde bereits berücksichtigt. Der 12 m breite Baufreihaltekorridor wird beibehalten, jedoch 8 bis 12 m nach Osten verschoben.
Bezüglich der Baufeldanpassung gilt grundsätzlich: Erhebliche Änderungen bei Quartierplänen unterliegen der öffentlichen Auflagepflicht (Art. 21 KRVO). Da sich die vorgesehene Anpassung nur auf ein sehr beschränktes Gebiet bezieht, der Freihaltekorridor in der Grösse beibehalten wird und lediglich die Bürgergemeinde selbst (auch als Nachbar im Osten) betrifft, soll diese Korrektur im Quartiergestaltungsplan mittels Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ein schriftlicher Vorentscheid (= vorläufige Beurteilung) gibt der Bürgergemeinde, aber auch der Baubehörde Garantie nach der Detailkorrektur zu bauen.
Antrag DV HA: -
-
Afficher tout le texte
Der Vorstand nimmt Kenntnis davon, dass die Detailplanung der Kanalisation
(Verlegung im Bauprojekt gegenüber Quartiererschliessungsplan) gemäss Quartierplanvorschriften zulässig und vorgesehen ist. Es sei eine vorläufige Beurteilung gemäss Art. 41 KRVO (Vorentscheid) zu erlassen, welcher der Bürgergemeinde ermöglicht, nach der vorgenommenen Detailkorrektur zu bauen.
Der Antrag wird genehmigt,
Gemeindevorstand DomatlEms
Der Gemeindepräsident:
[\ riöh Kohler
Domat/Ems, 2. März 2020
Die Gemeindes
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v‘onne Müller
reiberin:
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération