Quartierplan Schlosshotel
Procédure de plan de quartier · Pontresina
Document
- Numéro
- 06.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 11 avr. 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
3784_B_QP_Schlosshotel.pdf
Gemeinde Pontresina Pontresina Gemeinde
Vschinauncha da da Puntraschigna Puntraschigna Vschinauncha
Protokollauszu Protokol la uszug
Gemeindevorstand Gemeindevorstand Suprastanza cumünela cumünela Suprastanza
. ‚ 11. Gemeindevorstandssrtzung Gemeindevorstandssitzung 11.
vom Dienstag, Dienstag, 11. April 2006 2006 vom 11. April
17
4.6 4.6
Quartierplan Quartierpfan
und Genehmigungsentscheid, Genehmigungsentscheid, Quartierplan Schlosshotel EinspracheEinsprache- und Quartierpian Scilgsshotef
Während der öffentlichen öffentlichen Auflage Während der Auflage des des Quartierplans Quartierpians „Schlosshotel” „Schlosshotel“ sind sind verschiedene verschiedene Einsprachen Einsprachen eingegangen. eingegangen. Die Einsprachen Einsprachen wurden wurden an Dr. 0. Bänziger und 0. Bänziger und O. 0. Menghini Menghini zur zur Stellungnahme Stellungnahme weitergeleitet. weitergeleitet. Die an Dr. Der von von 0. 0. Bänziger Bänziger und und O. 0. Menghini Menghini ausgearbeitete ausgearbeitete EINSPRACHE Der EINSPRACHE - UND UND GENEHMl-GUNGSENTSCHEID GENEHMI-GUNGSENTSCHEID liegt liegt nun nun vor vor und muss muss vom noch gutgeheissen gutgeheissen werden. werden. Gemeindevorstand noch vom Gemeindevorstand und
—
QUARTIERPCAN SCHLOSSHOTEL SCHLOSSHOTEC QUARTIERPLAN
EINSPRACHEUND GENEHMIGUNGSENTSCHEID GENEHMIGUNGSENTSCHEID EINSPRACHE- UND
1.I.
Sachverhalt Sachverhalt
1. 1.
Am 31. 31. August August hat hat der der Gemeindevorstand Am Gemeindevorstand Pontresina Pontresina den den Quartierplan Quartierplan Schlosshotel Schlosshotel eingeleitet, eingeleitet, welcher welcher sich sich über die Parzellen 1693 1693 (teilweise), (teilweise), 1697, 1697, 1700, 1700, 1711, über die Parzellen 1711, 1712 1712 (teilweise), (teilweise), 1713, 1713, 1715 1715 (teilweise), (teilweise), 2063, 2063, 2297 2297 und 2298 2298 des Grundbuches Pontresina und des Grundbuches Pontresina erstreckt. erstreckt. Die Die Parzellen Parzellen liegen liegen in in verschiedenen verschiedenen Zonen, Zonen, nämlich nämlich in: in: Dorf - Dorfkernzone Hotelzone - Hotelzone Wohnzone WZA W2A - Wohnzone Wohnzone W3 W3 - Wohnzone Wohnzone W4 W4 - Wohnzone Forstwirtschaftszone - Forstwirtschaftszone UeG - UeG -
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Dieser Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss ist ist in in der der Folge Folge unangefochten Dieser unangefochten in in Rechtskraft Rechtskraft erwachsen. erwachsen.
2. 2.
Nach entsprechenden Vorarbeiten Nach entsprechenden Vorarbeiten und Anhörung der und Anhörung der involvierten involvierten Grundeigentümer Grundeigentümer konnte konnte in in der der Zeit Zeit vom vom 08.12.2005 - 28.12.2005 08.12.2005 28.12.2005 die die öffentliche öffentliche Auflage Auflage des des Quartierplans Quartierpians erfolgen, erfolgen, und und zwar zwar mit mit folgenden folgenden BestandBestand teilen: teilen: -
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Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften (QPV) (QPV) mit mit Anhängen Anhängen (Bestandestabelle (Bestandestabelle und und Grenzänderungstabelle Grenzänderungstabelle sowie sowie GrundGrund buchauszüge) buchauszüge) Bestandesplan 1:500 Bestandesplan 1:500 Grenzänderungsplan 1:500 Grenzänderungsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500 Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:500 mit Richtplan Richtplan 1:500 mit Modell 1:500 Modell 1:500
Mit den erwähnten Mit den erwähnten Unterlagen Unterlagen wurde wurde auch auch das das zuständige zuständige Grundbuchamt Grundbuchamt Dberengadin Oberengadin bedient. bedient. 3. 3.
Gegen den den aufgelegten aufgelegten Quartierplanentwurf Gegen Quartierplanentwurf erhoben erhoben sowohl sowohl Grundeigentümer Grundeigentümer innerhalb innerhalb des des Beizugsgebiets Beizugsgebiets wie auch solche solche Einsprache, wie auch Einsprache, die die unmittelbar unmittelbar daran daran angrenzen. angrenzen.
.15 * - J
Gemeinde Pontresina, Pontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde Gemeindekanziel, GemeindeGemeinde- und und Kongresszentrum Kongresszentrum Rondo, Rondo, Via Via Maistra Maistra 133, 133, CH-7504 CH-7504 Pontresina Pontresina TT +41 +41 81 81 838 83881 85, FF +41 +41 81 91, [email protected], 81 85, 81 838 81 91, 83881 [email protected], www.gemeinde-pontresinach www.gemeinde-pontresina.ch
.
pi: plz barnlnlulnladln bernlnaaengadln
Gemeinde Pontresina Gemeinde Pontresina Vschinauncha da da Puntraschigna Puntraschigna Vschinauncha
Eingabe vom a) vom 15.12.2005 die Verwaltung Mit Eingabe Verwaltung der 15.12.2005 beantragte der STWEG beantragte die STWEG Chesa Chesa Ia la Baita Baita (Parzelle (Parzelle Nr. Nt. 2092), 2092), a) Mit Dach der der Autoeinstellhalle Autoeinstellhalle komplett dass komplett zu dass das das Dach begrünen sei. sei. Des zu begrünen weitern müsste zwingend Des weitem müsste zwingend dafür dafür gege werden, dass dass die sorgt sorgt werden, die Entlüftung Entlüftung der der gesamten gesamten Autoeinstellhalle Autoeinstellhalle nicht nicht in in Richtung Richtung der der Wohnhäuser Wohnhäuser Chesa Chesa la Baita Baita und und Ia la Torre Torre erfolgten, erfolgten, dies Anbetracht der dies in der zu in Anbetracht zu erwartenden la erwartenden Immissionen. Immissionen. Eingabe vorn vom 27.12.2005 b) In In ihrer ihrer Eingabe 27.12.2005 Iiess liess die die Parkhotel Parkhotel Pontresina Pontresina AG, AG, 7504 7504 Pontresina Pontresina folgende folgende Anträge Anträge b)
stellen: stellen: aufgelegten Erschliessungsplan „1. Die „1. Die im Erschliessungsplan 1:500 im aufgelegten vorgesehene Fusswegverbindung 1:500 vorgesehene Fusswegverbindung auf Parzelle Nr. auf Parzelle Nr. 1700 1700 zugunsten (P1) sei sei aufzuheben aufzuheben bzw. zugunsten der der Öffentlichkeit bzw. ersatzlos ersatzlos zu Öffentlichkeit (P1) zu streichen. streichen. Der Passus „und 1700 1700 (Fusswegverbindungen)“ Der Passus „und in Art.
Art. 88 der
(Fusswegverbindungen)" in aufgelegten Quartierplanvorschriften der aufgelegten Quartierpianvorschritten sei sei zu streichen. streichen. zu AlIfällige grundbuchliche grundbuchliche Eintragungen Eintragungen betreffend Allfällige betreffend besagte besagte Fusswegverbindung Fusswegverbindung seien nicht vorzunehvorzuneh seien nicht bzw. bereits bereits eingetragene eingetragene Dienstbarkeiten men men bzw. Dienstbarkeiten zu zu löschen löschen bzw. zu bereinigen. bereinigen. bzw. zu aufgelegten Gestaltungsplan 2. 2. Die Die im im aufgelegten Gestaltungsplan 1:500 dargestellte Fläche Fläche für 1:500 dargestellte für Besucherparkplätze Besucherparkplätze und und Umschlag Umschlag sei sei gemäss Beilage Beilage 11 zu zu vergrössern. gemäss vergrössern. 3. sei Art. Art. 26 3. Es 26 QPV QPV wie Es sei wie folgt folgt zu zu ergänzen ergänzen (Ergänzung (Ergänzung kursiv): kursiv): Parkierungsanlage P1: Parkierungsanlage P1: sofern gemischte gemischte Nutzung Nutzung (Hotel — unterirdisch, unterirdisch, sofern (Hotel mit mit Wohnanteil)" Wohnanteil)“ weitern wurde wurde die Des Des weitem die Durchführung Durchführung eines eines Augenscheins Augenscheins beantragt. beantragt. -
ihrer gemeinsamen c) In In ihrer Eingabe vom gemeinsamen Eingabe vom 28.12.2005 28.12.2005 Iiessen liessen die die Stockwerkeigentümergemeinschaften Stockwerkeigentümergemeinschaften La La Cuort, Cuort, d'immez und d‘Immez und Suler, Suler, alle alle 7504 7504 Pontresina Pontresina folgendes folgendes Rechtsbegehren Rechtsbegehren stellen: stellen: der Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften sei „Art. 24 „Art. 24 der folgt abzuändern, abzuändern, bzw. sei wie wie folgt zu ergänzen: bzw. zu ergänzen:
Im Bereich Im Bereich der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 2063 2063 und und 1713 eine neue 1713 wird wird eine neue Bushaltestelle Bushaltestelle mit Kreisel als mit einem einem Kreisel als Wendplatz Wendplatz
sämtliche Motorfahrzeuge für sämtliche Motorfahrzeuge erstellt. für erstellt. Masse des Für die Für die Masse sind die die Normen Normen des des Kreisels Kreisels sind Vereins Schweizerischer Schweizerischer Strassenfachleute des Vereins Strassenfachleute (VSS) (VSS) einzuhaleinzuhal ten. ten. Die Bushaltestelle Die Bushaltestelle und und der der Kreisel Kreisel sind sind öffentlich öffentlich und und von von jedermann jedermann benutzbar.” benutzbar.“
d) In In der der Eingabe Eingabe vom vom 28.12.2005 28.12.2005 beanstandete beanstandete die die Engasim Engasim SA SA die gegenwärtige Formulierung die gegenwärtige Formulierung von von Art. Art. 24 24 d) betreffend die die neue betreffend neue Bushaltestelle. Bushaltestelle. Insbesondere Insbesondere könnte könnte der der in in Abs. Abs. 22 vorgesehene vorgesehene Vorbehalt Vorbehalt zugunsten zugunsten der für eine der Gemeinde Gemeinde für jedermann nutzbare eine von von jedermann Bushaltestelle nicht nutzbare Bushaltestelle nicht akzeptiert akzeptiert werden. Eine solche werden. Eine solche BeBe sei in stimmung stimmung sei in Anbetracht der damit Anbetracht der damit verbundenen verbundenen Einschränkungen Einschränkungen zu zu vage. vage.
Eingabe vom vom 28.12.2005 e) In In der der Eingabe 28.12.2005 erhoben erhoben und und als als Eigentümer Eigentümer der der Chesa Chesa Piz Piz Alv AIv (Parzelle (Parzelle Nr. Nr. 1709) 1709) „gegen das geplante geplante Bauvorhaben „gegen das Bauvorhaben auf auf der der Nachbarparzelle Nachbarparzelle 1711 1711 auf auf alle alle in in Betracht Betracht kommenden kommenden rechtlichen tatsächlichen Gesichtspunkte, rechtlichen und und tatsächlichen Gesichtspunkte, Einspruch”. Einspruch“. Der Der Einspruch Einspruch erfolge erfolge zunächst zunächst nur nur fristwahrend; fristwahrend; eine eine ausführliche ausführliche Begründung Begründung werde werde „innert „innert angemessener angemessener Frist noch nachgeFrist und nachge und Form” Form“ noch reicht. reicht.
4.
f) In In einem einem nicht nicht datierten datierten aber aber vorJahresende vor Jahresende der der Gemeinde Gemeinde zugestellten zugestellten Schreiben Schreiben gab gab ,, Pontresina seiner seiner Bestürzung Pontresina darüber Ausdruck, Bestürzung darüber Ausdruck, dass dass eine eine der der schönsten schönsten Sichtachsen Sichtachsen von von Pontresina Pontresina ins ins Rosegtal Rosegtal durch durch eine eine eher Grosstädte typische eher für für Grosstädte Riegelbebauung verstellt typische Riegelbebauung verstellt werde. werde.
Bei den Bei den Abklärungen Abklärungen durch durch die Gemeinde hatte die Gemeinde herausgestellt, dass hatte sich sich herausgestellt, dass die die der gehörende Par— der Engasim Engasim SA SA gehörende Par zelle Nr. zelle Nr. 2063 2063 mit mit folgenden Dienstbarkeiten belastet folgenden Dienstbarkeiten ist: belastet ist: Baurecht Baurecht für für Tankstellenanlage Tankstellenanlage (Tankstellenrecht), (Iankstellenrecht), 24.11.1959 24.11.1959 Beleg Beleg 60.84 60.84
Gewerbebeschränkung, Gewerbebeschränkung, 24.11.1959 24.11.1959 Beleg Beleg 60.84 60.84
-
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Gemeinde Pontresina Gemeinde Pontresina Vschinauncha da Puntraschigna da Puntraschigna Vschinauncha
Dienstbarkeit gegebenenfalls Da Da diese diese Dienstbarkeit gegebenenfalls das das Parkierungskonzept Parkierungskonzept hätte hätte gefährden gefährden können, können, war war eine eine Klärung Klärung der der
Situation unumgänglich. unumgänglich. Situation
Zwischenzeit hat In In der der Zwischenzeit das Grundbuchamt Grundbuchamt Oberengadin hat das Oberengadin der der Gemeinde Gemeinde eine 15.03.2006 datierte eine vom vom 15.03.2006 datierte LöLö schungsbewilligung der schungsbewilligung berechtigten Erpag der berechtigten Erpag Erdölprodukte Erdölprodukte AG AG bzw. bzw. der der Aral Aral (Schweiz) (Schweiz) AG AG bzw. bzw. des Liquidators des Liquidators zukommen lassen. zukommen lassen. II.
Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand zieht zieht in Der Erwägung in Erwägung Mit dem Begehren, das dem Begehren, Dach der Mit der Autoeinstellhalle Autoeinstellhalle auf das Dach Parzelle Nr. auf Parzelle komplett zu Nr. 2063 2063 komplett zu begrünen, begrünen, rennt rennt die die Zala AG AG offene Niggli Niggli Er& Zala offene Türen Türen ein, in Art. ein, denn denn in Art. 14 14 Abs. Abs. 22 QPV exakt diese QPV wird wird exakt Begrünung vorgeschrieben. diese Begrünung vorgeschrieben. dabei befestigte befestigte Sitzplätze Sitzplätze zulässig Dass Dass dabei sind, ändert zulässig sind, daran nichts. ändert daran nichts. Mangels Mangels eines eines entsprechenden entsprechenden Rechtstitels Rechtstitels Bewohnern eine kann den den Bewohnern eine solche solche Nutzung kann Nutzung der der Fläche Fläche über über der der Tiefgarage Tiefgarage auch auch nicht untersagt werden. nicht untersagt werden. Dem Dem die Entlüftung Begehren, Begehren, die Entlüftung der der gesamten gesamten Autoeinstellhalle Autoeinstellhalle in in eine eine andere andere Richtung Richtung zu führen, kann zu führen, von vornkann von vorn nicht entsprochen entsprochen werden, herein herein nicht werden, weil weil die die Sicherstellung Sicherstellung der der gesetzeskonformen gesetzeskonformen Abluftbeseitigung Abluftbeseitigung aus aus der der Garage Sache Sache des des Baubewilligungsverfahrens Baubewilligungsverfahrens ist. Garage ist.
Einsprache der Die Die Einsprache Niggli & der Niggli Zala AG wird vollumfänglich & Zala vollumfänglich abgewiesen. AG wird abgewiesen. 2.
Parkhotel Pontresina a) Die a) Die Parkhotel Pontresina AG AG wehrt sich vor vor allem wehrt sich gegen die allem gegen aufgelegten Erschliessungsplan die im im aufgelegten Erschliessungsplan über über ihre ihre
verlaufende Fusswegverbindung Parzelle verlaufende Fusswegverbindung zugunsten Parzelle zugunsten der der Öffentlichkeit. Öffentlichkeit. Aufgrund Aufgrund der der verwaltungsgerichtliverwaltungsgerichtli Rechtsprechung könnte chen chen Rechtsprechung könnte eine eine solche solche Anlage Anlage zugunsten zugunsten der der Öffentlichkeit Öffentlichkeit nur nur dann dann gegen den Willen gegen den Willen der betroffenen betroffenen Grundeigentümerin der Grundeigentümerin durchgesetzt durchgesetzt werden, werden, wenn sie im im Generellen wenn sie Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegt wäre, wäre, was festgelegt was jedoch jedoch nicht der Fall Fall ist. nicht der ist. Daher Daher ist ist diese diese Fusswegverbindung Fusswegverbindung zugunsten zugunsten der der ÖffentÖffent lichkeit aufzuheben aufzuheben und lichkeit und dementsprechend dementsprechend in in Art.
Art. 88 QPV
QPV der der Passus Passus „und „und 1700 1700 (Fusswegverbindungen)” (Fusswegverbindungen)“ zu streichen. streichen. Der korrigierte Art. zu Der korrigierte
Art. 88
Abs. Abs. 11 QPV lautet somit QPV lautet somit wie folgt: wie folgt: Gemeinde ist „Die „Die Gemeinde berechtigt, für ist berechtigt, für die die Erstellung Erstellung und und den den Betrieb Betrieb der der im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan vorgesehenen vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsanlagen öffentlichen Erschliessungsanlagen und und durch Öffentlichkeit benützen durch die die Öffentlichkeit benützen zu lassen. Dies Dies betrifft zu lassen. betrifft die die ParPar Nrn. 2297 2297 (Trottoir/Fussgängerdurchgang zellen zellen Nrn. (Trottoir/Fussgängerdurchgang Weisses Weisses Kreuz), Kreuz), 2063 2063 (Bushaltestelle (Bushaltestelle mit mit Trottoir) Trottoir) und und 1713 1713 (Trottoir). (Trottoir). Die Die betroffenen betroffenen Grundeigentümer Grundeigentümer sind sind verpflichtet, die damit verpflichtet, die verbundenen Belastungen damit verbundenen Belastungen
zu zu dulden." dulden.“
Sicht der der Allgemeinheit Aus Aus Sicht Allgemeinheit wäre wäre eine eine solche solche Verbindung Verbindung allerdings allerdings sinnvoll, sinnvoll, nämlich nämlich um durchge um einen einen durchge-
henden henden Spazierweg Spazierweg am am Hang Hang von von der der Via Via Mengiots Mengiots über über Areal Areal Parkhotel Parkhotel bis bestehenden Fussweg bis zum zum bestehenden Fussweg weiter zur und und weiter Giassa Stipa Stipa über zur Giassa das Quartierplangebiet Quartierplangebiet Laret über das Laret bis zur Via Via dals bis zur zu führen. führen. Die dals Ers Ers zu Gemeinde Die Gemeinde im Rahmen Rahmen der wird wird im laufenden Revision der laufenden Revision der der Ortsplanung Ortsplanung deshalb deshalb eine eine entsprechende entsprechende Festlegung prüfen Festlegung prüfen müssen. Die müssen. Die Parkhotel Parkhotel Pontresina Pontresina AG AG hat hat diesen diesen Hinweis Hinweis zur zur Kenntnis Kenntnis zu zu nehmen. nehmen.
Die Die Einsprache Einsprache der Parkhotel Pontresina der Parkhotel Pontresina AG wird bezüglich bezüglich des AG wird Rechtsbegehrens Ziff. des Rechtsbegehrens Ziff. 17 im Sinne im Sinne der der Erwägungen Erwägungen gutgeheissen. gutgeheissen. Der Der geplante geplante Fussweg Fussweg über über die die Parzelle Parzelle Nr. 1700 im Nr. 1700 im ErschliessungsErschliessungs
1:500 wird plan plan 1:500 gestrichen und wird gestrichen Art. 8$ Abs. Abs. 11 QPV und Art. QPV wie wie folgt folgt angepasst: angepasst:
„Die „Die Gemeinde Gemeinde ist ist berechtigt, berechtigt, für für die die Erstellung Erstellung und und den den Betrieb Betrieb der der im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan vorgevorge
sehenen sehenen öffentlichen öffentlichen Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen das Land der das Land der betroffenen betroffenen Grundeigentümer Grundeigentümer in in AnAn spruch zu zu nehmen spruch nehmen und und durch durch die Öffentlichkeit benützen die Öffentlichkeit benützen zu lassen. Dies zu lassen. Dies betrifft betrifft die die Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 2297 2297 (Trottoir/Eussgängerdurchgan (Trottoir/Fussgängerdurchgang Weisses Kreuz), 2063 Weisses Kreuz), 2063 (Bushaltestelle (Bushaltestelle mit mit Trottoir) Trottoir) und 7713 und 1713 (Trottoir). (Trottoir). Die betroffenen Grundeigentümer Die betroffenen Grundeigentümer sind sind verpflichtet, verpflichtet, die die damit verbundenen Belastungen damit verbundenen Belastungen zu zu dulden.” dulden.“
b) b) Demgegenüber Demgegenüber kann dem Begehren, kann dem die im Begehren, die ausgelegten Gestaltungsplan im ausgelegten Gestaltungsplan dargestellte dargestellte Fläche Fläche für für BesuBesu cherparkplätze cherparkplätze und und Umschlag Umschlag zu zu vergrössern, vergrössern, nicht nicht entsprochen entsprochen werden. werden. Die Die in in diesem diesem Plan Plan dargestellte dargestellte
„befestigte Fläche" „befestigte Fläche“ entspricht entspricht nämlich nämlich der der heutigen heutigen als als Parkplatz Parkplatz genutzten genutzten Fläche Fläche und und hat Richt hat lediglich lediglich Richtplancharakter plancharakter ohne Verbindlichkeit. Gerade ohne Verbindlichkeit. Gerade weil diese Darstellung Darstellung nicht weil diese nicht verbindlich verbindlich ist ist und Gemeinde und die die Gemeinde ohnehin ohnehin gestützt gestützt auf
Art. 32
32 Abs. Abs. 22 BauG auf Art. BauG verlangt, verlangt, dass dass alle alle neuen neuen Parkplätze Parkplätze unterirdisch unterirdisch angelegt wer angelegt werMr;
pl: ph hlrllnmnndln biIniiiiiidIn
Gemeinde Pontresina Pontresina Gemeinde Vschinauncha da Vschinauncha da Puntraschigna Puntraschigna
den müssen, müssen, macht macht die den die beantragte beantragte Erweiterung Erweiterung keinen keinen Sinn. Sinn. Die Ausscheidung von Die Ausscheidung von Flächen Flächen für für oberirdioberirdi ist nicht sche sche Parkplätze vorgesehen. Der Parkplätze ist nicht vorgesehen. Warenumschlag ist Der Warenumschlag ist demgegenüber demgegenüber jederzeit jederzeit gewährleistet. gewährleistet. c) c)
Einsprache der Die Einsprache der Parkhotel Die Parkhotel Pontresina Pontresina AG bezüglich Rechtsbegehren Rechtsbegehren liff. AG bezüglich Ziff. 22 wird abgewiesen. wird abgewiesen.
Aus eben eben denselben denselben Gründen Gründen kann Aus kann auch auch der der Forderung Forderung nach Ergänzung von nach Ergänzung von Art. QPV nicht nicht entspro—
Art. 26 26 QPV
entspro werden. Wie Wie bereits chen chen werden. ausgeführt, verlangt verlangt die bereits ausgeführt, die Gemeinde Gemeinde stützt stützt auf auf Art.
Art. 32
32 Abs. Abs. 22 BauG, BauG, dass dass alle alle neuen Parkplätze Parkplätze aus neuen gestalterischen Gründen aus gestalterischen Gründen (erhaltenswerte (erhaltenswerte Bauten, Bauten, reizvolle Umgebung mit reizvolle Umgebung mit Wald/Park) Wald/Park) unterirdisch unterirdisch angelegt angelegt werden werden müssen. müssen. Eine Eine Unterscheidung Unterscheidung zwischen zwischen WohnWohn- und und HotelnutHotelnut oder Mischnutzung Mischnutzung macht zung zung oder macht deshalb Sinn; die keinen Sinn; deshalb keinen gestalterischen Überlegungen die erwähnten erwähnten gestalterischen Überlegungen rechtrecht fertigen keine keine Differenzierung. Differenzierung. fertigen
Die Einsprache Einsprache der der Parkhotel Parkhotel Pontresina Die Pontresina AG wird bezüglich bezüglich Rechtsbegehren AG wird Rechtsbegehren Ziff. ebenfalls abgeZiff. 33 ebenfalls abge
wiesen. wiesen.
Unerfindlich ist, d) d) Unerfindlich ist, was was mit mit dem dem beantragten beantragten Augenschein Augenschein gewonnen gewonnen wäre. wäre. Die Die Sachlage ist allen allen Beteiligten Beteiligten Sachlage ist klar, insbesondere klar, insbesondere auch Gemeindevorstand. auch dem dem Gemeindevorstand. Der Antrag Antrag auf auf Durchführung Durchführung eines Der eines Augenscheins Augenscheins wird wird abgewiesen. abgewiesen.
3.
Was die die Forderungen Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaften La der Stockwerkeigentümergemeinschaften Was Cuort, d’Immez d‘Immez und La Cuort, betrifft, so und Suler Suler betrifft, so fehlt fehlt für für deren deren Durchsetzung Durchsetzung die die erforderliche erforderliche Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage im im Generellen Generellen Erschliessungsplan. Erschliessungsplan. Im Im derzeit derzeit gelgel tenden Generellen Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan vom tenden vom 18.04.2000 18.04.2000 ist ist die vielmehr als die Via Via Maistra Maistra vielmehr als durchgehende durchgehende kantokanto nale Verbindungsstrasse Verbindungsstrasse qualifiziert. nale qualifiziert. In In der der Zwischenzeit Zwischenzeit ist ist diese diese Verkehrsanlage Verkehrsanlage zwar Eigentum der zwar ins ins Eigentum der GeGe
meinde übergangen, übergangen, ohne meinde eine neue ohne dass dass eine Klassifizierung stattgefunden neue Klassifizierung stattgefunden hätte. hätte. Dies Dies ändert ändert an an der der fehlenden fehlenden gesetzlichen Grundlage jedoch gesetzlichen Grundlage nichts, zumal jedoch nichts, Anlage mindestens zumal die die Anlage mindestens den den Charakter Charakter einer einer ErschliessungsErschliessungs- oder oder Sammelstrasse hat. hat. Auf Auf der Sammelstrasse Stufe Grundordnung Grundordnung ist der Stufe im Übrigen ist im nicht mit Übrigen auch mit einer auch nicht einer Änderung Änderung der der Einstufung Einstufung
der Via Via Maistra der Maistra im im Sinne Sinne der der Einsprecherinnen Einsprecherinnen zu rechnen. Die Verkehrskommission der zu rechnen. Die Verkehrskommission der Gemeinde Gemeinde Pontresina Pontresina erst kürzlich hat nämlich hat nämlich erst kürzlich beschlossen, beschlossen, dass dass das das bestehende bestehende Verkehrsregime Verkehrsregime (Gegenverkehr (Gegenverkehr mit mit LichtsignalanLichtsignalan lage für Iage für Engadin Engadin Bus Bus und und motorisierten motorisierten lndividualverkehr) Individualverkehr) unter unter allen allen Aspekten Aspekten die die beste beste Lösung Lösung ist ist und und das das jetzigen Zustand daher daher beim bleiben beim jetzigen Zustand bleiben soll. soll. Zusammenfassend Zusammenfassend lässt lässt sich sich also also feststellen, feststellen, dass die Idee Idee eines eines dass die Kreisels am Kreisels am nördlichen nördlichen Ende Ende von von Laret laret weder weder rechtlich rechtlich haltbar haltbar noch noch aus aus der der Sicht Sicht einer einer effizienten effizienten VerkehrserVerkehrser schliessung nötig nötig ist. ist. Der schliessung verbundene Eingriff Der damit damit verbundene Eingriff ins ins Eigentum Eigentum würde würde sich sich daher daher als offensichtlich unverunver als offensichtlich hältnismässig erweisen. hältnismässig erweisen.
Die Einsprache Einsprache der Die der Stockwerkeigentümergemeinschaften Stockwerkeigentümergemeins La La (uort, Cuort, d’Immez d‘Immez und Suler wird wird abgewieund Suler abgewie sen. sen.
4.
Die Engasim SA ist Engasim SA Die ist mit mit dem dem Quartierplan Quartierplan dem dem Grundsatze Grundsatze nach nach zwar zwar einverstanden, einverstanden, sie sie bemängelt bemängelt jedoch jedoch die die Regelung betreffend Regelung betreffend die die neue Bushaltestelle in neue Bushaltestelle 24 QPV. in Art.
Art. 24 QPV. Die
Die vorgetragenen vorgetragenen Einwände Einwände der der Engasim Engasim SA SA erer als nicht weisen sich weisen sich als nicht ganz ganz unbegründet. unbegründet. Tatsächlich Tatsächlich war war das
Art. 24
24 Abs. das Ziel Ziel von von Art. Abs. 33 QPV QPV nämlich nämlich nicht nicht die die EinEin richtung eines richtung eines öffentlichen öffentlichen Wendeplatzes Wendeplatzes für für öffentliche öffentliche (Engadin (Engadin Bus) oder fremde fremde Reisecars. Bus) oder Reisecars. Vielmehr Vielmehr wollwoll te die te die Gemeinde Gemeinde nur nur sicherstellen, sicherstellen, dass die Garage dass die mit Vorplatz Vorplatz für Garage mit für das Wenden von von Reisecars, das Wenden Reisecars, die die Gäste Gäste des des Schlosshotels transportieren, hier Schlosshotels transportieren, hier möglich möglich ist. ist. Damit Damit wollte wollte man vermeiden, dass man vermeiden, dass die die Reisecars Reisecars durch durch das das alte alte Dorf Dorf Laret Laret fahren fahren müssen. müssen. Um diesbezüglich klare Um diesbezüglich Verhältnisse zu klare Verhältnisse zu schaffen, schaffen, wird wird Art. Abs. 22 und und 33 QPV
Art. 24
24 Abs. QPV wie wie präzisiert: folgt folgt präzisiert:
„Die Gemeinde „Die Gemeinde behält behält sich sich vor, vor, im im Bereich Bereich der Parzelle Nr. Nr. 2063 der Parzelle 2063 besondere besondere Verkehrsanordnungen Verkehrsanordnungen zu zu treffen, treffen, welche das welche Wenden von das Wenden von Cars, die Gäste Cars, die Gäste des des Schlosshotels Schlosshotels transportieren, transportieren, ermöglichen ermöglichen sollen. sollen. Die Bushaltestelle Die Bushaltestelle ist ist öffentlich.” öffentlich.“
Die Einsprache Einsprache der der Engasim Die wird im Engasim SA SA wird im Sinne Sinne der der Erwägungen Erwägungen gutgeheissen gutgeheissen und 24 Abs. und Art.
Art. 24 Abs. 33 und
und 44 neu wie neu folgt formuliert: wie folgt formuliert:
„Die „Die Gemeinde Gemeinde behält behält sich sich vor, vor, im im Bereich Bereich der Parzelle 2063 der Parzelle 2063 besondere besondere Verkehrsanordnungen Verkehrsanordnungen zu zu treftref
fen, welche fen, welche das das Wenden Wenden von von Cars, Cars, die die Gäste Gäste des Schlosshotels transportieren, des Schlosshotels transportieren, ermöglichen ermöglichen sollen. sollen. Die Bushaltestelle Bushaltestelle ist ist öffentlich.“ Die öffentlich.”
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plz ph bonlllnlnlldln hirnin.anadh,i
Gemeinde Pontresina Pontresina a Gemeinde ‚
5.
Vschinauncha da da Puntraschigna Puntraschigna Vschinauncha
von Die Eingabe Die Eingabe von und stellt keine und keine Einsprache, hh stellt Einsprache, sondern sondern lediglich eine Einsprachenlediglich eine Einsprachen ankündigung dar. dar. Nachdem Nachdem die ankündigung in Aussicht Aussicht gestellte die in gestellte Begründung Begründung bei der Gemeinde bei der Gemeinde nie nie eingegangen eingegangen ist, ist, kann kann auf diese diese Eingabe Eingabe von von vornherein vornherein nicht auf nicht eingetreten werden. eingetreten werden.
Auf die Eingabe von Auf die Eingabe von 6.
und und
wird nicht nicht eingetreten. wird eingetreten.
schliesslich die Was Was schliesslich die Eingabe Eingabe von von betrifft, so betrifft, so handelt handelt es es sich sich bei bei dieser dieser nicht nicht einmal einmal um um eine Einspracheankündigung, sondern eine Einspracheankündigung, um die sondern um die Anbringung Anbringung einer einer allgemeinen allgemeinen Kritik. Kritik. Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand zur Kenntnis. nimmt diese Kenntnis. nimmt diese zur Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand nimmt Der nimmt die die Eingabe Eingabe von von
7.
zur Kenntnis. Kenntnis. zur
Die Abklärungen Abklärungen des Gemeindevorstandes haben Die des Gemeindevorstandes haben gezeigt, gezeigt, dass der vorliegende vorliegende Quartierplanentwurf dass der Quartierplanentwurf auch auch sonst sonst in in allen allen Teilen Teilen den den Vorgaben entspricht, welche Vorgaben entspricht, welche die die Grundordnung, Grundordnung, insbesondere insbesondere der der Zonenplan, Zonenplan, der der Gestaltungs- und Generelle GestaltungsGenerelle und Erschliessungsplan Erschliessungsplan in in diesem diesem Bereich Bereich macht. macht. Zu Zu präzisieren in Art.
Art. 12 präzisieren ist
ist in 12 Abs. Abs. 11 QPV lediglich lediglich noch, noch, dass QPV innerhalb der dass innerhalb keine Gebäudelänge der Bautenster Baufenster keine Gebäudelänge und und keine keine GrenzGrenz- und und GebäudeabGebäudeab stände zu beachten sind. stände zu beachten Abs. 11 QPV sind. Art.
Art. 12
12 Abs. QPV lautet lautet daher daher neu neu wie wie folgt: folgt:
„Die Überbaubarkeit „Die Überbaubarkeit der Flächen der der Flächen der Wohnzone Wohnzone W3 W3 und und W2A durch die W2A wird wird durch die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan einein gezeichneten gezeichneten Baufenster Bautenster festgelegt. festgelegt. Diese Diese bestimmen bestimmen den den Rahmen, Rahmen, innerhalb innerhalb dessen dessen Hochbauten Hochbauten erer stellt stellt werden werden dürfen. dürfen. Bauten müssen nicht Bauten müssen zwingend an nicht zwingend an die die Begrenzung Begrenzung der der Bautenster Baufenster gelegt gelegt werwer den. Innerhalb Baufenster sind den. Innerhalb der sind weder der Baufenster weder Gebäudelängen Gebäudelängen noch noch GrenzGrenz- und und Gebäudeabstände Gebäudeabstände zu zu bebe achten.“ achten.” III. Demnach erkennt der Demnach erkennt der Gemeindevorstand Gemeindevorstand Einsprache der Die Einsprache Die der Niggli Niggli Er Zala AG AG wird wird vollumfänglich vollumfänglich abgewiesen. & ZaIa abgewiesen. 2.
a) Die a) Die Einsprache Einsprache der der Parkhotel Parkhotel Pontresina Pontresina AG AG wird bezüglich des wird bezüglich Rechtsbegehrens Ziff. des Rechtsbegehrens Zift. 11 im im Sinne Sinne der der ErwäErwä gutgeheissen. Der gungen gutgeheissen. gungen Der geplante geplante Fussweg Fussweg über über die die Parzelle Parzelle Nr. 1700 im Nr. 1700 im Erschliessungsplan Erschliessungsplan 1:500 1:500 wird wird gestrichen und und Art.
3 autres articles
Art. 88
Abs. gestrichen QPV wie wie folgt Abs. 11 QPV folgt angepasst: angepasst:
Gemeinde ist „Die Gemeinde ist berechtigt, berechtigt, für „Die für die die Erstellung Erstellung und und den den Betrieb Betrieb der im Erschliessungsplan Erschliessungsplan vorgesehenen der im vorgesehenen öffentlichen öffentlichen Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen das Cand der betroffenen Grundeigentümer das Land der betroffenen Grundeigentümer in in Anspruch Anspruch zu zu nehmen nehmen und durch und durch die die Öffentlichkeit Öffentlichkeit benützen benützen zu zu lassen. Dies betrifft betrifft die lassen. Dies Parzellen Nrn. die Parzellen (Trot Nrn. 2297 2297 (Trottoir/Fussgängerdurchgang toir/Fussgängerdurchgang Weisses Weisses Kreuz), Kreuz), 2063 2063 (Bushaltestelle (Bushaltestelle mit mit Trottoir) Trottoir) und und 1713 (Trottoir). Die Die be1713 (Trottoir). be troffenen troffenen Grundeigentümer Grundeigentümer sind sind verpflichtet, verpflichtet, die die damit damit verbundenen verbundenen Belastungen Belastungen zu zu dulden.” dulden.“
Die Einsprache b) Einsprache der b) Die der Parkhotel Parkhotel Pontresina Pontresina AG bezüglich Rechtsbegehren AG bezüglich Rechtsbegehren Ziff. Ziff. 22 wird wird abgewiesen. abgewiesen.
Einsprache der c) Die Einsprache c) Die der Parkhotel Parkhotel Pontresina Pontresina AG AG wird wird bezüglich bezüglich Rechtsbegehren Rechtsbegehren Ziff. Ziff. 33 ebenfalls ebenfalls abgewiesen. abgewiesen.
d) Der Antrag auf d) auf Durchführung Der Antrag Durchführung eines eines Augenscheins Augenscheins wird wird abgewiesen. abgewiesen. 3.
Einsprache der Die Die Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinsc Stockwerkeigentümergemeinschatten haften La Ca Cuort, Cuort, d’Immez d‘Immez und und Suler Suler wird wird abgewiesen. abgewiesen.
4.
Die Einsprache Einsprache der Die der Engasim Engasim SA wird im im Sinne Sinne der SA wird Erwägungen gutgeheissen der Erwägungen gutgeheissen und und Art.
Art. 24 Abs. 33 und
und 44 neu neu wie 24 Abs. wie folgt formuliert: folgt formuliert: „Die Gemeinde behält „Die Gemeinde behält sich im Bereich vor, im sich vor, Bereich der der Parzelle Parzelle 2063 2063 besondere besondere Verkehrsanordnungen Verkehrsanordnungen zu zu treffen, treffen, welche das weiche Wenden von von Cars, das Wenden Cars, die die Gäste Gäste des des Schlosshotels Schlosshotels transportieren, transportieren, ermögiichen ermöglichen soir'en. sollen. Die Bushaltestelle Die Bushaitestefle ist öffentlich.“ ist öffentlic
5.
Auf Auf die die Eingabe Eingabe von von
und und
wird wird nicht nicht eingetreten. eingetreten. r. J
‘ ‚
n.“
.«rßm‘resimg. -
plz bariili.aimpdhi pz hrninluundln
Gemeinde Pontresina Pontresina Gemeinde
Vschinauncha Vschinauncha da da Puntraschigna Puntraschigna
6. 6.
Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand nimmt nimmt die die Eingabe Eingabe von von Der
7. 7.
Von Amtes Amtes wegen wegen wird wird Art.
Art. 12
12 Abs. Abs. 11 QPV QPV ergänzt. ergänzt. Er Von Er lautet lautet wie wie folgt: folgt:
zur Kenntnis. Kenntnis. zur
„Die Überbaubarkeit Überbaubarkeit der Flächen der „Die der Wohnzone der Flächen Wohnzone W3 W3 und und W2A W2A wird wird durch durch die die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan eingezeicheingezeich neten Baufenster Bautenster festgelegt. festgelegt. Diese neten Diese bestimmen bestimmen den den Rahmen, Rahmen, innerhalb innerhalb dessen dessen Hochbauten Hochbauten erstellt erstellt werden werden
dürfen. Bauten Bauten müssen müssen nicht nicht zwingend zwingend an an die dürfen. die Begrenzung Begrenzung der der Baufenster Baufenster gelegt Innerhalb der gelegt werden. werden. Innerhalb der BauBaufenster sind sind weder weder Gebäudelängen noch GrenzGebäudelängen noch fenster Grenz- und und Gebäudeabstände Gebäudeabstände zu zu beachten.” beachten.“ 8. 8.
Der Quartierplan Quartierplan Schlosshotel Schlosshotel wird wird mit mit den Der den in in den den Erwägungen Erwägungen erwähnten erwähnten Änderungen Änderungen (Anpassungen (Anpassungen und und Ergänzungen) genehmigt. genehmigt. Diese Diese Genehmigung Genehmigung erfasst Ergänzungen) erfasst auch auch die die vom vom Grundbuchamt Grundbuchamt Oberengadin Oberengadin der der Ge— Ge meinde zur zur Kenntnis meinde Löschung des Kenntnis gebrachte gebrachte Löschung des Baurechts Baurechts für für Tankstellenanlage Tankstellenanlage (Tankstellenrecht) (Tankstellenrecht) auf auf Parzelle Parzelle Nr. 2063. 2063. Nr.
9. 9.
Die geänderten geänderten Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften und Die und Pl‘a'ne Pläne werden werden den den beteiligten beteiligten Grundeigentümern Grundeigentümern zugestellt, zugestellt, sobald der der Quartierplan Quartierplan in in Rechtskraft Rechtskraft erwachsen sobald erwachsen ist. ist.
10. Gegen Gegen diesen diesen EinspracheEinsprache- und Genehmigungsentscheid kann 10. und Genehmigungsentscheid kann innert innert 20 20 Tagen Tagen seit seit Mitteilung Mitteilung Rekurs Rekurs an an das das Verwaltungsgericht des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden erhoben Verwaltungsgericht erhoben werden. werden.
11. Mitteilung Mitteilung an: an: 11.
-
-
-
sämtliche Grundeigentümer Grundeigentümer des sämtliche des Beizugsgebiets Beizugsgebiets Schlosshotel Schlosshotel Einsprecher, welche welche ihren ihren Grundbesitz Einsprecher, Grundbesitz ausserhalb ausserhalb des Beizugsgebiets haben des Beizugsgebiets haben Grundbuchamt Oberengadin Oberengadin Grundbuchamt
Abstimmung: Abstimmung: Der vorliegende vorliegende Einsprache— Einsprache- und Der Genehmigungsentscheid wird und Genehmigungsentscheid wird vom vom Gemeindevorstand Gemeindevorstand gutgeheissen gutgeheissen und und verabverab schiedet. schiedet.
Für en korrekten korrekten Protokollauszug: Protokollauszug:
„5m MM Gemeindeschreiber
;I'\ '21:
Pontresina, 14. 14. Februar Februar 2019 2019 Pontresina,
ph hlrulnlmnn beriInaiiiidIn riln pi:
3784_V_QP_Schlosshotel_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Schlosshotel Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 11. April 2006
Inhaltsverzeichnis
Art. 1
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Quartierplangebiet Zweck des Quartierplanes
Art. 4 Verbindlichkeit
II.
Grenzänderungen sowie Bereinigung der beschränkten dingli-
I.
Art. 3 Bestandteile des Quartierplanes
Seite
4
4
4 4
5
chen Rechte
5
Art. 6 Grenzänderungen
5
Art. 8 Begründung neuer öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten
Art. 5
Art. 7
III.
Art. 9 Bestehende dingliche Rechte
Eigentumsübergang
6
Nutzung
6
Nutzungsart
Art. 10 Nutzungsmass
Art. 11 Nutzungsübertragung
IV.
Gestaltung
Art. 12 Überbaubarkeit
68 autres articles
Art. 13 Gebäudeabmessungen
Art. 14 Dachvorschriften
Art. 15 Weitere Vorgaben im Gestaltungsplan
Art. 16 Freihaltebereich QP
Art. 17 Umgebungsgestaltung
Art. 18 Bauberatung
V.
5
Erschliessung des Quartierplangebietes
Verkehr
6
6
6 7 7
7 7
8
8 8 8 8
8
8
Art. 19 Verkehrsanlagen
8
Art. 21 Erweiterungsbereich Via iI Truoch
9
Art. 20 Erschliessungsstrasse Via iI Truoch
Art. 22 Fussgängerdurchgang
9
9
Art. 23 Trottoir/Fussweg
Art. 24 Bushaltestelle
Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
10 10
Art. 26 Vorgaben für die Parkierungsanlagen P1 — P4
Versorgung
10 11
Art. 31 Abfallbewirtschaftung
12 12 12
Art. 27 Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz
Art. 28 Verlegung der Leitungen
Art. 29 Eigentum an Ver— und Entsorgungsanlagen
Art. 30 Durchleitungsrechte
VI.
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der Er-
11 11
schliessungsanlagen
Art. 32 öffentliche Anlagen
Art. 33 private Anlagen
Art. 34 Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen
12 12
Art. 35 Etappierung und Baukontingentierung
13 13 14
VII.
Finanzierung der Quartierplanung
14
VIII.
Schlussbestimmungen
Art. 37 Grundbuchliche Behandlung
Art. 38 Aufhebung oder Änderung des Quartierplans
14
Art. 39 Differenzbereinigung
Art. 40 Inkrafttreten
15
Art. 36 Verfahrenskosten
14
14 15
15
Gestützt auf Art. 51 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt
der Gemeindevorstand nachfolgenden
Öffentlichrechtlichen Quartierplan Schlosshotel I. Quartierplange-
biet
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Das Quartierplangebiet Schlosshotel erstreckt sich über die Parzellen
1693 (teilweise), 1697, 1700, 1711, 1712 (teilweise), 1713, 1715 (teil— weise), 2063, 2297 und 2298 des Grundbuches Pontresina. Die Parzellen liegen in folgenden Zonen: 0
Dorfkernzone
0 Hotelzone
° Wohnzone W2A ° WohnzoneW3
- Wohnzone W4
0 Forstwirtschaftszone -
UeG
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 1:500.
Zweck des Quar-
tierplanes
Art. 2 Mit dem Quartierplan sollen optimale Voraussetzungen für die
Erschliessung des ganzen Quartierplangebiets mit Festlegung der Parkierungsbereiche sowie für die Bebauung der noch freien Flächen
und die Festlegung der Wohnnutzungen innerhalb der Hotelzone
geschaffen werden.
Bestandteile des
Quartierplanes
Art. 3
Der Quartierplan umfasst die folgenden Bestandteile:
° Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen (Bestandestabelle und Grenzänderungstabelle sowie Grundbuchauszüge)
0 Bestandesplan 1:500
° Grenzänderungsplan 1:500 ° Erschliessungsplan 1:500
° Gestaltungsplan 1:500 (mit Richtplan)
0 Modell 1:500
Verbindlichkeit
Art. 4 Der Quartierplan gilt für die Eigentümer/innen aller im Beizugsgebiet
gelegenen Grundstücke unbesehen allfälliger Handänderungen.
Bauten und Anlagen im Beizugsgebiet haben, soweit die nachfolgen—
den Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils gel-
tenden Vorgaben der Grundordnung sowie den Vorschriften der Er-
schliessungsregiemente der Gemeinde zu genügen.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli-
gungsverfahren durchzuführen.
Il.
Bestehende ding-
liche Rechte
Grenzänderungen
Grenzänderungen
dinglichen Rechte
sowie
Bereinigung
der
beschränkten
Art. 5
Die bestehenden dinglichen Rechte sind ersichtlich aus: ° Bestandestabelle im Anhang zu QPV
0 Grundbuchauszüge mit bestehenden Rechte im Anhang zu QPV
beschränkten
dinglichen
Art. 6 im Rahmen des vorliegenden Quartierplans erfolgen im Bereich der
Parzellen 1693 T, 1697, 2063 und 2297 Grenzänderungen, wie sie im
Grenzänderungsplan 1:500 gekennzeichnet sind (neue Grenzen rot markiert). Die von den Parzellen 1697, 2063 und 2297 abgetretenen Flächen
werden mit der Parzelle 1693 T vereinigt. Umgekehrt wird die von der
Parzelle 1693 T abgetretene Fläche mit der Parzelle 2063 vereinigt.
Sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen und Vormer—
kungen bleiben dem veränderten Grenzverlauf entsprechend unver-
ändert bestehen (keine Übertragung).
Für die abgetretenen Flächen sind keine Entschädigungen geschuldet.
Die AZ bleibt bei jenen Parzellen, von welchen im beschriebenen Sin-
ne Land abgetreten wird (wirtschaftlich keine Handänderung).
Die Gemeinde lässt gestützt auf den Grenzänderungsplan die erfor-
derlichen Mutationen für den Eintrag im Grundbuch erstellen.
Eigentumsüber-
gang
Begründung neuer öffentlichrechtlicher Rech— te und Pflichten
Art. 7 Der Eigentumsübergang bezüglich der abgetretenen Flächen erfolgt
mit der Rechtskraft des Quartierplans.
Art. 8 Die Gemeinde ist berechtigt, für die Erstellung und den Betrieb der im
Erschliessungsplan vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsanlagen
das Land der betroffenen Grundeigentümer in Anspruch zu nehmen
und durch die Öffentlichkeit benützen zu lassen. Dies betrifft die Par-
zellen
Nrn. 2297 (Trottoir/Fussgängerdurchgang Weisses Kreuz),
2063 (Bushaltestelle mit Trottoir) und 1713 (Trottoir). Die betroffenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die damit verbundenen Belastun-
gen zu dulden.
Für diese Rechtseinräumungen hat die Gemeinde den
Grundeigentümern keine Entschädigung zu leisten.
betroffenen
Die Rechte und Pflichten sind ausschliesslich öffentlichrechtlicher Na-
tur und werden im Grundbuch nicht eingetragen.
IlI. Nutzungsart
Nutzung
Art. 9 Die Art der Nutzung der zum Beizugsgebiet gehörenden Parzellen
richtet sich nach der Grundordnung, insbesondere dem Zonenplan
und den dazugehörigen Zonenvorschriften im Baugesetz.
Die innerhalb der gesamten Hotelzone gemäss Baugesetz zulässigen
Wohnanteile sind auf der Parzelle Nr. 1700 zusammenzufassen und dort zu realisieren.
Nutzungsmass
Art. 10 Das Nutzungsmass richtet sich nach den Vorgaben des Baugesetzes
und nach der Bestandestabelle im Anhang. Es werden keine Bonusse zugesprochen.
Die Ausnutzung der in der Wohnzone W4 befindlichen Parzellenteile
darf auf die angrenzenden Parzellen ausserhalb des Beizugsgebiets
übertragen werden.
/‚
/ Finaliml H = Ei l “i
7
Die Hauptwohnanteile in der W2A und der W3 dürfen zusammeng
fasst und nach den Vorgaben des Baugesetzes auf den einzel Parzellen realisiert werden.
Naungsüben Uagung
e-
nen
Art. 11 Unter Vorbehalt der Gestaltungsvorschriften der Grundordnung darf
in dem unterhalb der Via Maistra liegenden Bereich der Hotelzone die
bestehende Nutzung frei übertragen werden.
lm übrigen Quartierplangebiet richtet sich die Nutzungsübertrag ung
nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.
lV. Überbaubarkeü
Gestaltung
Art. 12 Die Überbaubarkeit der Flächen der Wohnzone W3 und W2A
wird
durch die im Gestaltungsplan eingezeichneten Baufenster festgelegt. Diese bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen Hochbauten erstellt werden dürfen. Bauten müssen nicht zwingend an die Begrenzung der Baufenster gelegt werden. Innerhalb der Baufenster sind weder Gebäudelängen noch Grenz- und Gebäudeabstände zu beachten.
Unterirdische Bauten dürfen auch ausserhalb der Baufenster gelegt werden, sofern sie für die Erschliessung nicht nachteilig sind.
Für die übrigen Flächen in den Bauzonen gelten mit Bezug auf die Si— tuierung der einzelnen Gebäude die Vorgaben der Grundordnung.
Die Vorgaben der Grundordnung sind auch für den Fall einzuhalten,
dass sich mit Bezug auf die auf Parzelle Nr. 2063 vorgesehene Parkierungsanlage P3 keine einvernehmliche Lösung mit den Eigentümern der angrenzenden Parzellen erzielen lässt (Näherbaurecht).
Gebäudeabmessungen
Art. 13 Unter dem Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften gelten die Ge—
bäudeabmessungsvorschriften der Grundordnung.
ln den nachstehend aufgeführten Baufenstern werden die zulässigen
Gebäudehöhen wie folgt festgelegt:
Baufenster1 ‚2, 3:
Baufenster 5:
9.50 m
12.00 m
8 Baufenster 4:
Hier darf die Gebäudehöhe das bestehende
Terrain entlang der nordöstiichen Grenze der Parzelle Nr. 2063 nicht überschreiten.
Technische Aufbauten wie Schornsteine, Liftüberfahrten, Oblich
dgl., können die festgelegten Gebäudehöhen überschreiten.
Dachvorschriften
ter u.
Art. 14 In den Baufenstern 1 — 5 (W2A und W3) sind nur Flachdächer zuläs—
sig.
Die Flachdächer innerhalb des Baufensters 4 sind zu begrünen.
Be-
festigte Sitzplätze sind zulässig.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Dachvorschriften des Baugesetzes
Weitere Vorgaben im Gestaltungsplan Freihaltebereich QP
Umgebungs— gestaltung
Art. 15
.
Die im Gestaltungsplan dargestellten Schnitte haben Richtplancha
ter.
rak-
Art. 16
Im Freihaltebereich QP sind Hochbauten jeder Art untersagt.
Art. 17
Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Sämtliche baulichen Eingriffe im Quartierplangebiet sind so vorzu-
nehmen, dass die Veränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) auf
das gewachsene Terrain abgestimmt sind. Bauberatung
Art. 18 Sämtliche bauliche Vorkehren innerhalb des Beizugsgebiets bedürfen
der Bauberatung.
V.
Erschiiessung des Quartierplangebiets
Verkehr Verkehrsanlagen
Art. 19 Die verkehrsmässige Erschiiessung der im Beizugsgebiet befindlichen
Parzellen richtet sich nach den Vorgaben im Erschliessungsplan.
9
Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten Anpassung der Via iI Truoch mitsamt Trottoir sowie die Positionierung
der Bushaltestelle und des Fussgängerdurchgangs Weisses Kreuz
sind verbindlich.
Die Lage der im Erschliessungsplan dargestellten Fusswege hat
Richtplancharakter. Die genaue Lage wird im Rahmen der Ausführung
von der Baubehörde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundei-
gentümern festgelegt. Erschliessungs— strasse Via il Truoch
Art. 20 Die Via il Truoch wird nach den Vorgaben im Erschliessungsplan so-
wie im Grenzänderungsplan angepasst und verbreitert. Es sind folgende Masse vorgesehen:
- Fahrbahnbreite 5.00 m
- Trottoir 2.00 m
Strasse und Trottoir werden im Rahmen der Grenzänderung Eigentum
der Gemeinde.
Strasse und Trottoir sind öffentlich und von jedermann benutzbar.
Erweiterungsba-
reich Via iI Truoch
Art. 21 Der im Erschliessungsplan gekennzeichnete EnNeiterungsbereich
zeigt den Bereich an, in welchem bei einem entsprechenden Bedarf die Via iI Truoch verbreitert wird (Strasse oder Trottoir).
Der RechtsenNerb wird zum dannzumaligen Zeitpunkt geregelt. Fussgänger-
durchgang
Art. 22 Im Bereich der Parzelle Nr. 2297 wird nach den Vorgaben im Er-
schliessungsplan ein Fussgängerdurchgang Weisses Kreuz erstellt.
Es sind folgende Masse vorgesehen:
- Breite: 2 m im Licht
0 Höhe: 2.2 m im Licht
Der Fussgängerdurchgang ist öffentlich und von jedermann benutzbar.
Trottoir/Fussweg
Art. 23 ln verschiedenen Bereichen des Quartierplangebiets werden nach den
Vorgaben im Erschliessungsplan Trottoir und Fusswegverbindungen
erstellt.
Trottoir und Fusswegverbindungen werden wie folgt ausg
Fussweg:
v Breite Trottoir 2.0 m
- Breite Fusswege 1.5 m
10 estaltet:
' Hartbelag
0 Beleuchtung
Trottoir und Fusswegverbindungen sind öffentlich und von jedermann benutzbar. Bushaltestelle
Art. 24 lm Bereich der Parzelle Nr. 2063 wird eine neue
Es sind folgende Masse vorgesehen:
Bushaltestelle erstellt.
0 Länge 35 m
0 Breite 3 m
Die Gemeinde behält sich vor, im Bereich der Parze
lle 2063 besonde—
re Verkehrsanordnungen zu treffen, welche das Wenden von Cars, die Gäste des Schlosshotels transportieren, ermöglichen sollen .
Die Bushaltestelle ist öffentlich. Abstellpiätze für Motorfahrzeuge
Art. 25 Neue Autoabstellplätze sind unter Vorbehalt von Art. 26 grund
sätzlich unterirdisch anzulegen. Einzelne Besucherparkplätze könn en bei guter Einordnung oberirdisch erstellt werden.
Die Anzahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach den einsc
hlägigen
Bestimmungen des Baugesetzes. Die Pflichtparkplätze werden im Baubewilligungsverfahren den einzelnen Nutzungseinheite n zugeordnet.
Die Erstellung von Parkplätzen für Anstösser ausserhalb
des Quartierplangebietes ist zulässig, sofern die Pflichtparkplätze inner halb des Quartierplangebiets gesichert sind.
Vorgaben für die
Parkierungsanla-
gen P1 — P4
Art. 26 Die im Erschliessungsplan enthaltenen Vorgaben für die Parki
erungsanlagen P1 — P4 sind bezüglich der Funktion der Anlage verbindlich. Die Lage und die Erschliessung (Zufahrten) dieser Anlag en haben indessen lediglich Richtplancharakter.
Für die einzelnen Parkierungsanlagen gilt folgendes:
Parkierungsanlage P1:
11
0 unterirdisch
° dient Nutzung Parkhotel
- Anzahl PP gemäss BauG ° Zufahrt über Via Mengiots
Parkierungsanlage P2:
' wie bisher offene Parkierung und Garagenboxen
° dient den Angestellten Schlosshotel und Weisses Kreuz ° Richtzahl PP: 40 Stk.
- Zufahrt über Via il Truoch von „unten“ Parkierungsanlage P3:
0 Parkhaus
° für Gäste Schlosshotel, Hotel Weisses Kreuz und Wohnhaus W3
- Richtzahl PP: 145 Stk. 0 Zufahrt über Via Maistra, obere Etage über Via il Truoch von „un— ten“
- Parkplätze in der oberen Etage sind grundsätzlich für Wohnungen in der W3 und für Anstösser zu reservieren
Parkierungsanlage P4: 0 Autoeinstellhalle ° für Wohnungen Baufenster 1 bis 3 0 Anzahl PP gemäss BauG - Zufahrt über Via dalla Botta
Versorgung Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz
Verlegung der Leüungen
Art. 27 Das Beizugsgebiet ist gemäss den Weisungen der Gemeinde an die
öffentlichen Ver— und Entsorgungsanlagen (Kanalisations—‚ Meteor-,
Wasser-‚ Elektro- und Telekommunikationsleitungen) anzuschliessen.
Art. 28 Wo der Erschliessungsplan es vorsieht, sind bestehende Wasser-‚
Abwasser-‚ MeteonNasserIeitungen sowie Leitungen der Elektrizitäts—
versorgung gemäss Erschliessungsplan gleichzeitig mit der Ausfüh— rung der neuen Werkleitungen zu verlegen.
Eigentum an Verund Entsorgungsanlagen
12
Art. 29 Bestehende sowie alle neuen öffentlichen Ver- und
Entso
rgungsanla-
gen bleiben im Eigentum der Gemeinde.
Die privaten Ver— und Entsorgungsanlagen sind Bestandteil
der Parligen Werk—
zelle, auf denen sie sich befinden bzw. gehören den jewei
eigentümern und Eigentümerinnen. Vorbehalten
bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Quartierplanbeteiligt en im Bezug auf diese Anlagen zustehen. Durchleitungsrechte
Art. 30 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentüm
er/innen sind verpflichtet, die Durchleitung und Erstellung der öffentliche n und priva-
ten Ver— und Entsorgungsleitungen einschliesslich
Hausanschlusslei—
tungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstüc gungslos zu dulden.
ken entschädi—
Dabei ist auf die berechtigten Interessen der Grun
deigentümerinnen
und Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen. Abfallbewirtschaftung
Art. 31 Die Abfallbewirtschaftung erfolgt nach den Anweisungen des
Gemein— devorstandes. Die betroffenen Grundeigentümer/innen sind vorgängig
anzuhören.
Vl.
öffentliche Anlagen
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Art. 32 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der im
Erschlies-
sungsplan vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsanlagen , nämlich
Via iI Truoch, Fussgängerdurchgang Weisses Kreuz sowie Trotto ir und Fusswegverbindungen und Bushaltestellen sind Sache der Geme inde, welche auch für den Winterdienst auf den betreffenden Anlag en be-
sorgt ist.
Für die Realisierung des Fussgängerdurchgangs Weisses
Arkade und Trottoir lässt die Gemeinde zunächst ein Projek
Kreuz mit
t mit Kostenvoranschlag ausarbeiten, welches sodann nach Abspr ache mit der Eigentümerin der betreffenden Parzelle (derzeit Engas im SA) und nach Vorliegen des Kostenverteilers realisiert wird.
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerun
13 g der elektrischen
Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation
allfällige Verlegung bestehender Leitungen richten
sich nach den Vor—
schriften der zuständigen Werke bzw. Unternehmen. private Anlagen
Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsan— lagen
Art. 33 Als private Anlagen gelten alle übrigen Anlagen,
einschliesslich
insbesondere jene,
welche von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellt werd en. Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung dieser privaten Erschliessungsanlagen einschliesslich Winterdienst sind Sache der Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.
Art. 34 Die mit der Erstellung der öffentlichen Erschliessungsa
nlagen verbundenen Kosten werden zwischen der Gemeinde (öffen tliche Interessenz) und den Grundeigentümer/innen des Quartierplange biets (private lnteressenz) gemäss nachstehender Tabelle aufgeteilt: Eigentümer
Parkhotel
Pontresina
AG
(1700),
Engasim SA
(1697,1711,
Politische
Gemein—
de
(1693 T)
(1713)
100 %
O%
O%
1712 T, 1715
T, 2063, 2297,
2298)
Anpassung Via il Truoch (Parz. Nr.
O%
Trottoir Via il Truoch / Via Maistra
0%
0%
100%
0 “/0
Trottoir Via Maistra (Parz. Nr. 1713)
O%
O%
100 %
0 %
1693 T, 1697, 2063, 2297)
(Parz. Nr. 1693T/2063)
Bushaltestelle (Parz. Nr. 2063)
0 %
O%
100 %
Unterhalt, Erneuerung und Winterdienst gehen vollumfänglich
ten Gemeinde.
Die mit dem Fussgängerdurchgang Weisses Kreuz verbu
0%
zu Las—
ndenen Kos-
ten werden nach Vorliegen des Projekts im Sinne von Art. 32 im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zwischen der
Abs. 2
Gemeinde
14
und der Eigentümerin der betreffenden Parzelle (derzeit Enga
sim SA)
nach Vorteilsprinzip aufgeteilt.
Etappierung und Baukontingentie-
rung
Art. 35 Mit Bezug auf die Ausführung der im Beizugsgebiet
Bauprojekte bleiben die Vorschriften im Gesetz für
die Etappierung
und Kontingentierung des Wohnungsbaus vorbehalten. Vll.
Verfahrenskosten
zu realisierenden
Finanzierung der Quartierplanung
Art. 36 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Auslagen der Geme
inde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch einsc hliesslich der Kosten für die Grenzänderungen werden nach Massgabe der den einzelnen Parzellen zur Verfügung stehenden BGF wie folgt Eigentümer
Parkhotel Pontresina AG
Engasim SA
Parz.Nr
(1700)
(1697, 1711, 1712 T, 1715 T, 2063, 2297, 2298)
aufgeteilt:
BGF
Verteiler
23'398 m2
83 0/0
4'823 m2
17 %
Vlll. Schlussbestimmungen Grundbuchliche Behandlung
Art. 37 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintrit
t der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Pontresina auf allen Grund stücken im Beizugsgebiet anmerken.
Die im Quartierplan festgelegten Rechte und Pflichten, Bauvorschrif
ten und Erschliessungsanordnungen gelten ausschliesslich
—
als öffent-
lichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Diens
barkeiten im Grundbuch eingetragen.
t-
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplanes zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet
sie die sich aus den Grenzänderungen ergebenden Recht
sänderun-
15
gen unter Vorlage der Messurkunde des
Geometers sowie die Berei— nigung der Dienstbarkeiten zur Eintragu ng im Grundbuch Pontresina an. Der Gemeindepräsident und der Aktu ar sind für die Abgabe der erforderlichen Anmeldungen berechtigt.
Aufhebung oder
Änderung des Quartierplans
DifferenzbereiniQUUQ
Art. 38 Für die Aufhebung und Änderung des Quartier
planes gelten die Vor-
schriften des kantonaien Raumplanungs
gesetzes.
Art. 39 Entstehen aus der Anwendung des Quartier
erweist sich dieser als unvollständig so ents
plans Differenzen oder
cheidet der Gemeindevor-
stand darüber auf dem Verfügungsweg. Dab ei ist der Gemeindevor— stand im Bedarfsfall berechtigt, auf Kosten der unterliegenden Partei
Fachberater beizuziehen. Inkrafttreten
Art. 40 _
Der Quartierplan Schlosshotel tritt nach der Gen
Gemeindevorstand Pontresina und den unbe
kursfrist in Kraft.
ehmigung durch den
nutzten Ablauf der Re-
Anhang
Gemeinde Pontresina, Quartierplan Schlosshotel
Bestandestabelle und Grenzänderungstabelle
Stand: 04.11.05
1) BESTAND
2)
3) GRENZANDERUNG
Parzellen bestehend
.
Bruttogeschossfläche
m
C
..
Eigentumer
E “5
‘5
g
n
ä
Fa
-
m
Parkhotel Pontresina, AG
1697 1711 1712 T
Politische Gemeinde
1)
2) 3)
4'677 225 2'855
1713
K4
894
| | 1693 T
UeGI
253
.2‘.
5 723‘542662'5-{52‘
T: teilweise innerhalb QPPerimeter liegend gemäss Grundbuchauszug Grundbuchamt Oberengadin, 21.10.2005 Zirkamasse (massgeblich sind die Daten der amtlichen Vermessung)
7'757
1.00 0.55 1.00 1.00
1.00
|
33'656
680 953 1'213 1'683
2'100 3'676 22‘646 11'906 8'414 2’326 680 1'713 1'158 1‘683
894
894
29'115}: g
l—l
E
C
.-
E
N
5 E
L
m2
4'677 225 2'855
2'127 x 1'470 15'272 1 1 '906 x 3'366
1. 00 0.40
-
rn2
23'398
1.00 0.40
| [
E n.
4'677 146
33'757
2'127 3‘676 22'646 11’906 8'414 2'326 680 1'732 1'213 1'683
:
4'823
1.00 0.65
o
E
m2
7'757
1715 T 2063 2297 2298
f
t5m
<1:
m2
H4 W2A H4. W2A‚ Forst. H4 W2A Forst. H4 W3 H4 H4
3g
e
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3
5
5
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.1:
n.
H4 W4 Forst.
(1/2 ME)
|
5
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3
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2
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1700
Engasim SA, 6535 Roveredo GR
L
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U) q,
.
+ N
d.)
| L
354
-100.78
-26.91
-18.59 -55.28
100.78
.- _. 42'662 Ä ‘15-‘20-1’
|
GRUNDBUCHAUSZUG
GRUNDBUCHAMT OBERENGADIN
Postfach 238, Plazza da Scoula 10
CH-7500 St. Moritz
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081 837 32 22
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer
Politische Gemeinde Pontresina
Liegenschaft Nr. 1693
Plan Nr. 45, Laret Gesamtfläche: 592 m2 Strasse
Anmerkungen Keine
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten 193109073784 Last: Kabeldurchleitungsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1447
07.09.1931 Beleg EK 16
Grundpfandrechte
laut Grundbuch
Auszug Grundstück 1693 Pontresina, 21.10.2005
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Liegenschaft Nr. 1697
Plan Nr. 45, Pros sur Laret Gesamtfläche: 2'127 m2 Garagen Vers.Nr. 216.30C
Gebäudeteil Saalbau Vers.Nr. 216.30
Gartenanlage/Umschwung
Anmerkungen 10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten 18841014 Last: Fuss— und FahnNegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1701 14.10.1884 Beleg l/342, 09.02.2005 Beleg 367
18871130 Recht: Fuss- und Fahnlvegrecht
zulasten Grundstück Nr. 1733, 1734
30.11.1887 Beleg ll/6, 09.02.2005 Beleg 367
192908102 Recht: Gewerbebeschränkung zulasten Grundstück Nr. 1733 10.08.1929 Beleg E.K. 1, 09.02.2005 Beleg 367
193109073784 Last: Kabeldurchleltungsrecht zugunsten Grundstück Nr. 1447 07.09.1931 Beleg EK 16
194901051 Last: Wegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1688, 2288 05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Beleg 134.84, 09.02 .2005 Beleg 367
Auszug Grundstück 1697 Pontresina, 21.10.2005
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194901052 Last: Kanalisationsleitung
zugunsten Grundstück Nr. 1688, 173 2 05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Bele g 134.84, 15.09.1978 Beleg 229.84, 09.02.2005 Beleg 367
194901053 Last: Beschränktes Abholzungsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1688, 228
8
05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Bele
19521215
Recht: Überbaurecht
zulasten Grundstück Nr. 1701 15.12.1952 Beleg 36.84, 09.02.2005
g 134.84, 09.02.2005 Beleg 367
Beleg 367
19540421 Last: Kanalisationsleitung
zugunsten Grundstück Nr. 1695
21.04.1954 Beleg 9.84
19551217 Last: Bauverbot
zugunsten Grundstück Nr. 1695
17.12.1955 Beleg 66.84, 03.08.1966
Beleg 81.84
19560323 Recht: Kanalisationsanschlussrec ht zulasten Grundstück Nr. 1712 23.03.1956 Beleg 17.84, 09.02.2005 Beleg 367
196711146 Last: Kabeldurchleitungsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1447
14.11.1967 Beleg 156.84
19770829
Last: Fusswegrecht für die Öffentlichke
it
zugunsten Politische Gemeinde Pontres ina 29.08.1977 Beleg 152.84, 09.02.2005 Beleg 367
197712281 Recht: Fusswegrecht zulasten Grundstück Nr. 1732 28.12.1977 Beleg 266.84, 15.09.19 78 Beleg 229.84,
197804122 Recht: Fuss— und FahnNegrecht zulasten Grundstück Nr. 2297
12.04.1978 Beleg 93.84, 09.02.2005
Auszug Grundstück 1697 Pontres
09.02.2005 Beleg 367
Beleg 367
lna, 21.10.2005
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Grundpfandrechte laut Grundbuch
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.2005
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer
Parkhotel Pontresina AG, mit Sitz
Liegenschaft Nr. 1700
in Pontresina
Plan Nr. 45, Pros sur Laret Gesamtfläche: 7'757 m2 Parkhotel Vers.Nr. 216.305 Gebäudeteil Saalbau Vers.Nr. 216 .30 Strasse
Gartenalage/Umschwung
Anmerkungen
965 Flunmegrecht, zugunsten Grundstück Nr. 1696 15.09.1915 Beleg E.K. 99, 09.02.2005 Beleg 367
10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen
Keine
Dienstbarkeiten und Grundlast en 18841014 Last: Fuss- und Fahnrvegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1701 14.10.1884 Beleg l/342
18871130 Recht: Fuss- und Fahn/vegrecht
zulasten Grundstück Nr. 1733, 173
30.11.1887 Beleg Il/6
4
192908102 Recht: Gewerbebeschränkung zulasten Grundstück Nr. 1733 10.08.1929 Beleg E.K. 1
193109073784 Last: Kabeldurchleitungsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1447
07.09.1931 Beleg EK 16
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21.10.2005
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194901051 Last: Wegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1688, 2288
05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Beleg 134.84 194901052
Last: Kanalisationsleitung
zugunsten Grundstück Nr. 1688, 1732 05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Beleg 134.84, 15.09.1978
194901053 Last: Beschränktes Abholzungsrecht zugunsten Grundstück Nr. 1688, 2288 05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Beleg 134.84
Beleg 229.84
19521215
Recht: Überbaurecht
zulasten Grundstück Nr. 1701 15.12.1952 Beleg 36.84
19540421 Last: Kanalisationsleitung zugunsten Grundstück Nr. 1695 21.04.1954 Beleg 9.84, 09.02.2005 Beleg 367
19551217 Last: Bauverbot zugunsten Grundstück Nr. 1695 17.12.1955 Beleg 66.84, 03.08.1966 Beleg 81.84, 09.02.2005 Beleg 367
19560323 Recht: Kanalisationsanschlussrecht zulasten Grundstück Nr. 1712 23.03.1956 Beleg 17.84
196711146 Last: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten Grundstück Nr. 1447 14.11.1967 Beleg 156.84
19770829
Last: Fusswegrecht für die Öffentlichkeit
zugunsten Politische Gemeinde Pontresina 29.08.1977 Beleg 152.84
19771228 Last: Fuss- und Fahnrvegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1696 28.12.1977 Beleg 263.84, 25.11.1980 Beleg 311.84, 09.02 .2005 Beleg 367
Auszug Grundstück 1700 Pontresina, 21.10.2005
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197712281
Recht: F usswegrecht zulasten Grundstück Nr. 1732 28.12.1977 Beleg 266.84, 15.09.1978 Beleg 229.84
19780412 Recht: Fuss— und Fahn/vegrecht zulasten Grundstück Nr. 1696 12.04.1978 Beleg 92.84, 25.11.1980 Beleg 311.84, 09.02.2005 Beleg 367
197804121 Last: Grenzbaurecht zugunsten Grundstück Nr. 1696 12.04.1978 Beleg 92.84, 09.02.2005 Beleg 367 197804122
Recht: Fuss- und FahnNegrecht
zulasten Grundstück Nr. 2297 12.04.1978 Beleg 93.84
19780710 Last: Baubeschränkung zugunsten Politische Gemeinde Pontresina, 1696 10.07.1978 Beleg 168.84, 09.02.2005 Beleg 367
Grundpfandrechte laut Grundbuch
Auszug Grundstück 1700 Pontresina, 21.10.2005
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer
Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Liegenschaft Nr. 1711
Plan Nr. 45, Pros sur Laret Gesamtfläche: 3'676 rn2 Wiese/Weide
Anmerkungen 10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten 193203246 Last: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten Swisscom Fixnet AG, mit Sitz in lttigen 24.03.1932 Beleg lV/8
19690711 Last: Bau— und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung zugunsten Politische Gemeinde Pontresina 11.07.1969 Beleg 114.84
Grundpfandrechte laut Grundbuch
Auszug Grundstück 1711 Pontresina, 21.10.2005
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer
Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Liegenschaft Nr. 1712
Plan Nr. 45, Pros sur Laret
Gesamtfläche: 31'598 m2 Schlosshotel Vers.Nr. 216.29 Acla Vers.Nr. 216.29-A WieseNVeide, Gartenanlage/Umschwung, Wald, übrige befestigte Flächen
Anmerkungen 1128
Zugehör Betrag:
01.08.1959 Beleg 26.84
1392 Bewilligung des Bau- und Forstdepartementes betr. Verbindungspassarelle 15.01.1985 Beleg 17.84
10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen
2655 Miete, Frist: 30.09.2016, zugunsten Rätia Energie Klosters AG, mit Sitz in Klosters-
Serneus
06.01.1967 Beleg 1.84
Dienstbarkeiten und Grundlasten 18890920 Last: Wegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1713 20.09.1889 Beleg EK128
18940504 Last: Kanalisationsanschlussrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1713 04.05.1894 Beleg EK131
19040915 Recht: Wegrecht zulasten Grundstück Nr. 2116 15.09.1904 Beleg EK/106
Auszug Grundstück 1712 Pontresina, 21.10.2005
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19060401
Last: Bauverbot teilweises (EK 106)
zugunsten Grundstück Nr. 2063, 2096, 2102, 2523, 2533 01.04.1906 Beleg ll/241, 08.04.1999 Beleg 63.84, 18.12.2000 Beleg 360.84
191110281 Last: Kanalisationsleitung zugunsten Politische Gemeinde Pontresina 28.10.1911 Beleg ll/362
19231211 Last: Flun/veg zugunsten Grundstück Nr. 1770 11.12.1923 Beleg III/12, 07.10.1931 Beleg EK/92
19231211.1 Recht/Last: Teilweises Bauverbot (gegenseitig)
zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1769
11.12.1923 Beleg III/8
19310915 Recht/Last: Flurwegrecht
zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1769
15.09.1931 Beleg ll/265, 15.09.1931 Beleg EK/102
193203241 Last: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten Swisscom Fixnet AG, mit Sitz in lttigen 24.03.1932 Beleg KP4/2, 08.10.1998 Beleg 238.84
19560303 Last: Kanalisationsanschluss
zugunsten Grundstück Nr. 1688, 1695 03.03.1956 Beleg 11.84
19560323 Last: Kanalisationsanschlussrecht zugunsten Grundstück Nr. 1697, 1700, 1732, 2294, 2297 23.03.1956 Beleg 17.84, 05.08.1977 Beleg 134.84, 28.12.1977 Beleg 266.84, 12.04.1978 Beleg 93.84, 15.09.1978 Beleg 229.84, 09.02.2005 Beleg 367
19670207 Last: Fuss- und FahnNegrecht, Frist: 30.09.2016 zugunsten Rätia Energie Klosters AG, mit Sitz in KIost ers-Serneus 07.02.1967 Beleg 18.84
196702071
Last: Durchleitungsrecht zugunsten Rätia Energie Klosters AG, mit Sitz in Kloste
07.02.1967 Beleg 18.84
Auszug Grundstück 1712 Pontresina, 21.10.2005
rs—Serneus
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1969071 1
Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisati onsleitung zugunsten Politische Gemeinde Pontresina 11.07.1969 Beleg 114.84
19701224 Recht: Gewerbebeschränkung zulasten Grundstück Nr. 2244 24.12.1970 Beleg 144.84
197012241 Last: Gewerbebeschränkung zugunsten Grundstück Nr. 2244 24.12.1970 Beleg 144.84
197012242 Last: Fuss- und FahnNegrecht, Autoparkierungsrech t zugunsten Grundstück Nr. 2244 24.12.1970 Beleg 144.84, 15.06.1979 Beleg 180.84, 15.06.1979 Beleg BB/56
19950306 Recht/Last: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, gege nseit
zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1713
06.03.1995 Beleg 50.84
ig
199503061 Last: Näherbaurecht zugunsten Grundstück Nr. 1713 06.03.1995 Beleg 50.84
199503062 Recht: Benützungsrecht an der Autoboxe Nr. 1 zulasten Grundstück Nr. 1713 06.03.1995 Beleg 50.84
Grundpfandrechte laut Grundbuch
Auszug Grundstück 1712 Pontresina, 21.10.2005
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer
1/2 Miteigentum
1/2 Miteigentum
Liegenschaft Nr. 1713 Plan Nr. 45. Laret
Gesamtfläche: 894 m2
Wohnhaus mit Stall Vers.Nr. 216.27 Gartenanlage/Umschwung, übrige befestigte Flächen
Anmerkungen
10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen laut Grundbuch
Dienstbarkeiten und Grundlasten 18890920 Recht: Wegrecht zulasten Grundstück Nr. 1712 20.09.1889 Beleg EK128
18940504 Recht: Kanalisationsanschlussrecht zulasten Grundstück Nr. 1712 04.05.1894 Beleg EK131
19950306 Recht/Last: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, gegenseitig zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1712 06.03.1995 Beleg 50.84
199503001 Recht: Näherbaurecht zulasten Grundstück Nr. 1712 06.03.1995 Beleg 50.84
199503062
Last: Benützungsrecht an der Autoboxe Nr. 1
zugunsten Grundstück Nr. 1712 06.03.1995 Beleg 50.84
Auszug Grundstück 1713 Pontresina, 21.10.2005
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Grundpfandrechte
laut Grundbuch
Auszug Grundstück 1713 Pontres
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Liegenschaft Nr. 1715
Plan Nr. 45, Pros sur Laret Gesamtfläche: 928 m2 WieseNVeide, übrige befestigte Flächen
Anmerkungen 10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine
Grundpfandrechte
laut Grundbuch
Auszug Grundstück 1715 Pontresina, 21.10
.2005
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer
Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Liegenschaft Nr. 2063
Plan Nr. 45, Laret Gesamtfläche: 1'732 m2
Garagengebäude Vers.Nr. 216.29A Garagengebäude Vers.Nr. 216.29A-A
Umschwung, Tankstelle, Zufahrt, Parkplatz, übrige befes
Anmerkungen
tigte Flächen
10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten 19060401
Recht: Bauverbot teilweises (EK 106)
zulasten Grundstück Nr. 1712 01.04.1906 Beleg Il/241, 01.04.1906 Beleg 42.84
193109073784
Last: Kabeldurchleitungsrecht
zugunsten Grundstück Nr. 1447 07.09.1931 Beleg EK 16, 07.09.1931 Beleg 42.84, 29.06.1960 Beleg
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195911244 Last: Gewerbe zugunst pag Erdölprodukte AG . 959 Beleg 60.84
5’041:
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(zu ca.02 J'I‘ST/J:)
19671 114.12 Last: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten Grundstück Nr. 1447 14.11.1967 Beleg 159.84
Grundpfandrechte
laut Grundbuch
Auszug Grundstück 2063 Pontresina, 21.10.2005
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GRUNDBUCHAMT OBERENGADIN Postfach 238, Plazza da Scoula 10 CH—7500 St. Moritz
Tel. 081 837 32 22 Fax. 081 837 32 25 E-Mail: [email protected]
Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Liegenschaft Nr. 2298
Plan Nr. 45, Laret Gesamtfläche: 1'683 m2 Schwimmbad Vers.Nr. 216.29-B Gartenanlage/Umschwung, übrige befestigte Flächen
Anmerkungen 10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten 192312111 Recht/Last: Teilweises Bauverbot (gegenseitig) zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1769 11.12.1923 Beleg lll/8, 10.05.1978 Beleg 129.84
197012241 Last: Gewerbebeschränkung
zugunsten Grundstück Nr. 2244
24.12.1970 Beleg 144.84, 10.05.1978 Beleg 129.84
19780510 Recht: Zugangsrecht zulasten Grundstück Nr. 1714 10.05.1978 Beleg 129.84
197805101 Recht: Benützungsrecht zulasten Grundstück Nr. 1714 10.05.1978 Beleg 129.84 197805102
Recht: Zugangsrecht
zulasten Grundstück Nr. 1714 10.05.1978 Beleg 129.84, 07.04.1998 Beleg 75.84
Auszug Grundstück 2298 Pontresina, 21.10.2005
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Fax. 081 837 32 25 E—Mail: [email protected]
19790615 Recht: Grenzüberbaurecht zulasten Grundstück Nr. 2244 15.06.1979 Beleg 180.84
19981214 Last: Grenzüberbaurecht für die Loggia zugunsten Grundstück Nr. 1714 14.12.1998 Beleg 293.84
Grundpfandrechte laut Grundbuch
Auszug Grundstück 2298 Pontresina, 21 ‚10.2005
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GRUNDBUCHAMT OBERENGADIN
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081 837 32 22
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Stockwerkeigentum Nr. 550512
224/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2297 Restaurant, Küche und WC-Anlagen Nr. 1 im Erdgeschoss Hotel Weisses Kreuz, Personalräume und Anlieferung Nr. 1 im Erdgeschoss Haus Tavern a, Kellerräume und
Heizung Nr. 1 im Untergeschoss Hotel Weisses Kreuz
Anmerkungen Keine
Vormerkungen
2481 Vorkaufsrecht zugunsten der Stockwerkeigentümer 12.04.1978 Beleg 93.84
Dienstbarkeiten und Grundlasten 197804123
Recht: Parkplatzbenützungsrecht
zulasten Grundstück Nr. 2297 12.04.1978 Beleg 93.84
Grundpfandrechte
laut Grundbuch
Auszug Grundstück 850512 Pontresina, 21.10.2005
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GRUNDBUCHAMT OIERENGADIN
Postfach 238, Plazza da Scoula 10
CH-7500 St. Moritz
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081 837 32 22
081 837 32 25
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Grundbuchauszug
Grundbuch Pontresina
Eigentümer Engasim SA, mit Sitz in Roveredo
Stockwerkeigentum Nr. 350513
776/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2297 Personalzimmer mit Nebenräumen Nr. 2 im Erdgeschoss Haus
und Personalzimmer Nr. 2 im 1., 2. und 3. Obergeschoss
Taverna, Gästezimmer
Hotel Weisses Kreuz und
Haus Taverna, mit eigenem Zugang im Hotel Weisses Kreuz, Perso nalzimmer mit Nebenräumen und Estrichräumen Nr. 2 im 4. Obergeschoss Hotel Weisses Kreuz und
Haus Taverna, Kellerräume und Oeltankraum Nr. 2 im Keller
Anmerkungen
geschoss Haus Taverna
Keine
Vormerkungen
2481 Vorkaufsrecht zugunsten der Stockwerkeigentümer 12.04.1978 Beleg 93.84
Dienstbarkeiten und Grundlasten
Keine
Grundpfandrechte laut Grundbuch
Auszug Grundstück 850513 Pontresina, 21.10.2005
Seite 19 von 21
GRUNDBUCHAMT OBERENGADIN Postfach 238, Plazza da Scoula 10
CH—75OO St. Moritz
Tel. Fax.
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Stammgrundstück zu Grundstück Nr. S50512, 850513
Eigentümer Jeweiliger Eigentümer von StWE 850512, 224/1000 Miteig entum Jeweiliger Eigentümer von StWE 850513, 776/1000 Miteig entum
Liegenschaft Nr. 2297
Plan Nr. 45, Laret Gesamtfläche: 1'213 m2 Wohn- und Geschäftshaus Weisses Kreuz,Haus Taverna Vers.Nr. 216.3
Gartenanlage/Umschwung, Strasse, übrige befestigte
Flächen
OA
Anmerkungen 1392 Bewilligung des Bau- und Forstdepartementes betr. Verbindungspassarelle 15.01.1985 Beleg 17.84
10137 Umlegungsbann 23.09.2004 Beleg 2487
Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten 18841014
Last: Fuss— und FahnNegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1701
14.10.1884 Beleg l/342, 12.04.1978 Beleg 93.84
18871130
Recht: Fuss- und Fahnrvegrecht zulasten Grundstück Nr. 1733, 1734
30.11.1887 Beleg Il/6, 12.04.1978 Beleg 93.84
192908102 Recht: Gewerbebeschränkung zulasten Grundstück Nr. 1733 10.08.1929 Beleg E.K. 1, 12.04.1978 Beleg 93.84
193109073784
Last: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten Grundstück Nr. 1447
07.09.1931 Beleg EK 16, 12.04.1978 Beleg 93.84
194901052 Last: Kanalisationsleitung
zugunsten Grundstück Nr. 1688, 1732
05.01.1949 Beleg 1.84, 05.08.1977 Beleg 134.84, 12.04 .1978 Beleg 93.84, 15.09.1978 Beleg 229.84 Auszug Grundstück 2297 Pontresina, 21.10.2005
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GRUNDBUCHAMT OBERENGADIN Postfach 238, Plazza da Scoula 10 CH-75OO St. Moritz
Tel. 081 837 32 22 Fax. 081 837 32 25 E-Mail: [email protected]
19521215
Recht: Überbaurecht
zulasten Grundstück Nr. 1701
15.12.1952 Beleg 36.84, 12.04.1978 Beleg 93.84
19560323 Recht: Kanalisationsanschlussrecht zulasten Grundstück Nr. 1712 23.03.1956 Beleg 17.84, 12.04.1978 Beleg 93.84
197712281
Recht: Fusswegrecht
zulasten Grundstück Nr. 1732 28.12.1977 Beleg 266.84, 12.04.1978 Beleg 93.84, 15.09
197804122 Last: Fuss— und Fahn/vegrecht
.1978 Beleg 229.84
zugunsten Grundstück Nr. 1697, 1700
12.04.1978 Beleg 93.84, 09.02.2005 Beleg 367
197804123 Last: Parkplatzbenützungsrecht zugunsten Grundstück Nr. 850512 12.04.1978 Beleg 93.84
Grundpfandrechte
laut Grundbuch
St. Moritz, den 21.10.2005
AK1383/ug
Auszug Grundstück 2297 Pontresina, 21.10.2005
GRUNDB CH
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rwalter/Stv.
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération