Teilrevision Übriges Gemeindegebiet
Plan d'affectation, réglementation de base · Rheinwald
Document
- Numéro
- 14.22
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Rheinwald
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 14 janv. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
14. Januar 2014
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15. Januar 2014
22
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Nufenen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Baugesetz (Art. 18, 19, 20 und 22a) Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Nufenen (Teilrevision) Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet
Neben diesen Planungsmitteln liegen unter anderem die folgenden weiteren Unterlagen vor: -
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Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom Juni 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) inkl. Anhang BAB-Bewilligung Nr. 2012-0716 u.a. betreffend Erweiterung und teilweise Verlegung Bewirtschaftungsweg „Alp Steinigboden — unteres Tälli" vom 13. Mai 2013 Regierungsbeschluss Nr. 501 vom 19. Mai 2009 zur Projektgenehmigung für die Erneuerung und Erweiterung des Wasserkraftwerkes der Gemeinde Nufenen Genehmigung des Bundesrates vom 14. Januar 2009 betreffend die Schutz- und Nutzungsplanung zum Wasserkraftwerk „Prascherbach" der Gemeinde Nufenen Reglement zur Schutz- und Nutzungsplanung Wasserkraftwerk Nufenen vom Februar 2008
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. April 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 27. Juni 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 ersuchte die Gemeinde Nufenen um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die Ortsplanung der Gemeinde Nufenen stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1988 (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. März 1988; Regierungsbeschluss RB Nr. 2977 vom 28. November 1988). Seither wurden diverse kleinere Anpassungen beschlossen (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 5. Juni 1989; RB Nr. 2979 vom 27. November 1989). Die letzte Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Nufenen vom 15. Dezember 2009 betraf das Dorfgebiet (RB Nr. 1054 vom 16. November 2010). Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung umfasst folgende Bereiche:
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Anpassungen der Landschaftsschutzzone und Naturschutzzone; Anpassungen der Gefahrenzonen 1 und 2; Auszonung gestützt auf die neue Gefahrensituation (Parzelle Nr. 13, Auszonung von rund 102 m2 von der Dorfzone 1 in die Zone übriges Gemeindegebiet); geringfügige Anpassungen der Landwirtschaftszone in Dorfnähe; Überprüfung und Anpassung der Nutzungszonen, der Schutzzonen und der weiteren Zonen in Bezug auf Grösse, Lage und Strukturierung ausserhalb des Dorfgebietes Nufenen (inkl. Auszonung der im Mündungsbereich „Hoflibach — Hinterrhein" liegenden bisherigen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen von rund 0.7 ha, Parzelle Nr. 321); Überprüfung und Anpassung der Generellen Gestaltungsplanung (insbesondere Festlegung Gewässernutzung gemäss der mit RB Nr. 501 vom 19. Mai 2009 genehmigten Schutz- und Nutzungsplanung zum Wasserkraftwerk „Prascherbach"); Überprüfung und Anpassung der Generellen Erschliessungsplanung ausserhalb des Dorfgebietes Nufenen; Anpassung des mit RB Nr. 1054 vom 16. November 2010 genehmigten neuen Baugesetzes der Gemeinde Nufenen u.a. mit Bestimmungen zur Wald- und Wildschonzone (neu Art. 18), zur Trockenstandortzone (neu Art. 19) und zur Gewässemutzung gemäss der vorerwähnten Schutz- und Nutzungsplanung (neu Art. 22a).
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Nufenen mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan regioViamala übereinstimmt. Es kann gestützt auf die umfassenden Ausführungen im PMB festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Baugesetz (Teilrevision) Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in der vorliegenden Baugesetzesrevision formelle Mängel festgestellt werden. So hat es die Gemeinde versäumt, die erforderlichen Korrekturen auch in Art. 8 Abs. 1 lit. c sowie Art. 54 Abs. 3 des rechtskräftigen Baugesetzes vorzunehmen. Die entsprechenden Korrekturen können als formelle Mängel behoben werden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 wurde der Gemeindevorstand Nufenen darüber informiert. Der Gemeindevorstand stimmte mit der Einverständniserklärung vom 12. Dezember 2013 der Behebung der formellen Mängel im Baugesetz zu (Verweis der Landschaftsschutzzone in Art. 8 Abs. 1 lit. c auf Art. 34 KRG [statt 50bis altes Baugesetz], Änderung der Ruhezone in Art. 8 Abs. 1 lit. c in „Wald- und Wildschutzzone", Änderung der Waldzone in Art. 8 Abs. 1 lit. c in „Trockenstandortzone" sowie Aufhebung des Zusatzes in Art. 54 Abs. 3 „(mit Ausnahme von Art. 50bis)". Das ARE wird beauftragt, die oben aufgeführten formellen Anpassungen im Baugesetz der Gemeinde Nufenen vorzunehmen. Der Gemeinde Nufenen wird empfohlen, die Änderungen in ihren Baugesetzexemplaren ebenfalls zu kennzeichnen.
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Im Übrigen gibt die am 20. Juni 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 18, 19, 20 und 22a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Nufenen (Teilrevision) Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 übriges Gemeindegebiet 1. Schutzzonen im Bereich der Baulinien zur Nationalstrasse A13 Die Landschaftsschutzzonen und Naturschutzzonen grenzen teilweise unmittelbar an den Strassenrand der Nationalstrasse A13 (z.B. Bereiche zwischen „Prascherbach" und „Hoflibach" sowie „Boda"). Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Ausbau der Nationalstrasse in den fraglichen Bereichen zu gegebener Zeit in den dafür vorgesehenen Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen sein wird. Die hier erfolgte Ausscheidung von Schutzzonen nimmt die notwendige Interessensabwägung nicht vorweg und präjudiziert spätere Bewilligungsverfahren für Strassenbauten nicht. 2. Bereich für Gewässernutzung gemäss Schutz- und Nutzungsplanung Die Gemeinde Nufenen betreibt seit 1928/29 am Prascherbach ein Wasserkraftwerk. Im Zuge der Projekterarbeitung für eine Erneuerung beschloss die Gemeinde gestützt auf Art. 32 lit. c des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) eine Schutz- und Nutzungsplanung (SNP), welche mittels einer entsprechenden ökologischen Kompensation eine Mehrnutzung des Prascherbaches, des Hoflibaches, eines Zulaufs zum Prascherbach, sowie des Seewelibächleins ermöglichen sollte. Diese Mehmutzung sollte durch Verzichtsmassnahmen im Butznertäli sowie innerhalb eines definierten Schutzbereiches am Függschtobelbach und am Prascherbach-Unterlauf kompensiert werden. Am 14. Januar 2009 genehmigte der Bund die erwähnte SNP mit Auflagen. Unter anderem wurde verfügt, dass der Inhalt der Schutz- und Nutzungsplanung spätestens bei der nächsten Änderung der kommunalen Nutzungsplanung und mindestens für die Dauer der Konzession verbindlich in den Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde Nufenen aufgenommen werden müsse. Mit RB Nr. 501 vom 19. Mai 2009 genehmigte die Regierung das von der Gemeinde Nufenen am 11. Februar 2008 eingereichte Projekt mit verschiedenen Auflagen.
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Die Gemeinde hat im vorliegenden Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Nufenen (Teilrevision) und im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet beim „Prascherbach" und im Gebiet des „Függschtobelbaches" Bereiche „Gewässemutzung gemäss Schutz- und Nutzungsplanung" ausgeschieden und dabei auf den neu beschlossenen Art. 22a BauG verwiesen. Damit hat die Gemeinde Nufenen die vom Bund geforderten Auflagen erfüllt.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Nufenen (Teilrevision) und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet, beide vom 20. Juni 2013, geben im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet 1. Land- und Forstwirtschaftsweg (projektiert) Mit BAB-Bewilligung Nr. 2012-0716 vom 13. Mai 2013 bewilligte das ARE u.a. die Erweiterung und teilweise Verlegung des Bewirtschaftungsweges „Alp Steinigboden — unteres Tälli". Die BAB-Bewilligung wurde u.a. mit der Auflage verbunden, die Linienführung insbesondere des unteren Teils des Bewirtschaftungsweges im Bereich der Quellen „Seeweli" sei u.a. aus Gewässerschutzgründen zu optimieren. Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet vom 20. Juni 2013 ist die Linienführung des erwähnten, als projektiert bezeichneten Bewirtschaftungsweges „Alp Steinigboden — unteres Tälli" noch gemäss der ursprünglichen Linienführung festgelegt worden. Die Gemeinde Nufenen wird ersucht, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision die tatsächlich ausgeführte Linienführung des gesamten Bewirtschaftungsweges „Alp Steinigboden — unteres Tälli" im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 festzulegen. 2. Druckleitung / Zuleitung (projektiert) Falls durch das geplante Wasserkraftwerk „Areuabach" die Kapazitäten der bestehenden elektrischen Leitungen der EWZ-Verteilnetze Mittelbünden sowie auch derjenigen der Kraftwerke Hinterrhein AG nicht ausreichen sollten, sind grundsätzlich
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die sich daraus ergebenden notwendigen Verstärkungen und die damit einhergehende Erhöhung der Kapazitäten bereits im Konzessionsgenehmigungsgesuch miteinzubeziehen. Im Zusammenhang mit dem geplanten Wasserkraftwerk „Areuabach" wird der Gemeinde deshalb empfohlen, vor Realisierung resp. vor Eröffnung des Konzessionsgenehmigungsverfahrens zur Genehmigung von neuen elektrischen Energieerzeugungsanlagen bei der EWZ-Verteilnetze Mittelbünden Informationen über die mögliche Einspeiseleistung und Leitungskapazitäten einzuholen.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet vom 20. Juni 2013 gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 20. Juni 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 18, 19, 20 und 22a) wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden formellen Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: a) In Art. 8 Abs. 1 lit. c wird der Verweis bei der Landschaftsschutzzone auf Art. 34 KRG (statt 50bis altes Baugesetz) geändert. b) In Art. 8 Abs. 1 lit. c wird die „Ruhezone" in ‚Wald- und Wildschutzzone" geändert. c) In Art. 8 Abs. 1 lit. c wird die ,Waldzone" in „Trockenstandortzone" geändert. d) In Art. 54 Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(mit Ausnahem von Art. 50bis)" aufgehoben. 2. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Nufenen (Teilrevision) und der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet, beide vom 20. Juni 2013, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
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Es wird darauf hingewiesen, dass die stellenweise bis zum Rand der Nationalstrasse festgelegten Schutzzonen die im Hinblick auf einen Ausbau der Strasse vorzunehmende Interessensabwägung nicht zu präjudizieren vermag. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet vom 20. Juni 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen und folgender Empfehlungen genehmigt: a)
Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision die tatsächlich erstellte Linienführung des gesamten Bewirtschaftungsweges „Alp Steinigboden — unteres Tälli" im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 festzulegen.
b)
Der Gemeinde wird empfohlen, vor Realisierung resp. vor Eröffnung des Konzessionsgenehmigungsverfahrens zur Genehmigung des geplanten Wasserkraftwerkes ,Areuabach" bei der EWZ-Verteilnetze Mittelbünden (Sils i.D.) Informationen über die mögliche Einspeiseleistung und die Leitungskapazitäten einzuholen.
4. Der Gemeindevorstand Nufenen wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in ihrem Planungsmitteln vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Nufenen sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9.
Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
44,744./ 1
M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération