Quartierplan Gitögla - Änderung 1994

Procédure de plan de quartier · Pontresina

Document

Numéro
94.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Pontresina
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
2 juin 1994

Carte

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Fichiers

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Texte

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Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina

Quartierplan Gitögla Beschluss

Beschluss des Gemeinderates vom 2. Juni 1994 1986 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3784_V_QP_Gitoegla_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina

Quartierplan Gitögla Quartierplanvorschriften

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Erlass Gemeindevorstand

Änderung

4. Dezember 1986 2. Juni 1994

Art. 13 Gestaltung

QUARTIERPLAN

G I T ö G L A

PONTRESINA

28.4.1986 HO/uk

QUARTIERPLAN— & GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

(nachfolgend Vorschriften genannt)

Gestützt auf Art.

47 ff.

des Baugesetzes Pontresina er1ässt der

Gemeinderat die fo1genden Vorschriften:

Art.

1

Ge1tungsbereich

Der Quartierp1an betrifft die Parze11en: Nr. Nr. Nr.

1990 2215 2287

(mitt1erer Tei1) der Bürgergemeinde Pontresina mit tota1 4‘617 m2 im

der

Quartierp1an

1'000 m2

ca.

5'620 m2 1'367 m2

der Lorenz Gredig AG

7‘987 m2

TOTAL

Der Ge1tungsbereich geht aus dem Grenzbereinigungsp1an 1:1'000 hervor.

Art.

2

Zweck

Der Quartierp1an bezweckt eine ratione11e, die Verkehrssicherheit

berücksichtigende Ersch1iessung, eine zweckmässige Nutzung der einbezogenen Parze11en

und eine Gesta1tung,

die der exponierten Lage

der an der wichtigsten Kurorteinfahrt und an der Ortsumfahrung 1iegen-

den exponierten Grundstücke Rechnung trägt.

Art.

3

Verhä1tnis zum Baugesetz

Soweit die Vorschriften

nichts Abweichendes

jewei1s gü1tigen Baugesetzvorschriften.

bestimmen,

ge1ten die

Art.

4

Bestandteile des

Die folgenden

Pläne bilden Bestandteile des Quartierplanes

— Altbestandplan

lzl‘OOO vom 28.4.l986

— Grenzbereinigungsplan

— Erschliessungsplan

Art.

5

Quartierplanes

l

l:

l'000 vom 28. 500 vom 28.

4.l986

4.1986

Grenzbereinigung

Der Eigentümer der Parzelle Nr. tümer der Parzelle Nr.

22l5

reinigungsplan lzl'OOO vom

ca.

Der Eigentümer der Parzelle Nr.

l990 tauscht mit dem Eigen— 500 m2 gemäss dem Grenzbe—

22l5 gestattet an der neuen

Ostgrenze seiner Parzelle die Beanspruchung eines 2m breiten

Streifens für die Errichtung einer Natursteinstützmauer, die

einer Auffüllung der Parzelle Nr.

l990 dient.

Das Quartierplanverfahren wird gemäss Baugesetz Art.

geschlossen.

47ff ab—

Die Baubehörde wird bis spätenstens l Jahr nach Ab—

schluss des Quartierplanverfahrens die Grenzbereinigung den zu—

ständigen Organe zur Beschlussfassung vorlegen.

Die Baubehörde

wird mit dem Abschluss des Quartierplanverfahrens die notwendige

Bereinigung der Bauzonen einleiten.

Die Quartierplanung erlangt

mit dem in Rechtskrafttreten der Bauzonenänderung und den Be—

schlüssen über die Grenzbereinigung durch die zuständigen Ge—

meindeorgane Rechtskraft.

Liegen in diesen beiden Verfahren

innert zwei Jahren nach Abschluss der Quartierplanung keine rechts—

kräftigen, zustimmenden Beschlüsse vor, erlangt der Quartierpla n keine Rechtskraft.

Die Gemeinde kann die Parkplätze längs der Via da la Staziun

jederzeit aufheben.

Sie muss diese Parkplätze spätenstens

inner—

halb von 15 Monaten aufheben, nachdem der Grundeigentümer der Parzelle Nr.

22l5 dies schriftlich beantragt hat.

Die Begrünung dieser Parkplatzflächen erfolgt im ersten Fall

durch und auf Kosten der Gemeinde; auf Kosten des Grundeigentümers

Art.

6

Grenzabstände und

im zweiten Fall

der Parze11e Nr.

durch und

2215.

Baulinien

Innerhalb des Geltungsbereichs des Quartierplanes gilt bei guter Gestaltung ein Grenzabstand von minimal 2.5 m und Mehr—

längenzuschläge sind nicht zu berechnen.

Innerhalb des Geltungsbereiches des Quartierplanes und soweit

in diesen Vorschriften nichts anderes geregelt,

können Fahr—

bahnen, wege und Parkplätze bis an die Grundstücksgrenzen er— stellt werden.

Die im Erschliessungsplan eingetragenen Baulinien gegenüber

den Gemeinde— und Kantonsstrassen sind einzuhalten.

Art.

7

Zufahrten

zu den Grundstücken

Es sind insgesamt 2 Zufahrten zu den Parzellen Nr.

Nr.

2287 zulässig.

tragen.

Die Zufahrt 1

Nr.

Diese sind im Erschliessungsplan einge—

zur Parzelle Nr.

2287 liegt auf der Parzelle

2287 und auf der Parzelle Nr.

2215.

stel1t die Zufahrt auf seine Kosten.

seinen Kostenanteil

2215 und

Der Erstbauende er—

Der Zweitbauende bezahlt

der Baukosten gemäss Bauabrechnung plus

Teuerung gemäss Zürcher Baukostenindex, spätenstens bei

spruchnahme der Zufahrt als Bauzufahrt bzw.

Inan—

nach Fertigstellung

.eines von dieser Zufahrt aus erschlossenen Gebäudes.

Die Kosten

werden im Verhältnis der durch die Zufahrt erschlossenen Grund— stückflächen aufgeteilt.

Der Unterhalt der Zufahrt wird von den

sie benützenden Anstössern ebenfalls in diesem Verhältnis ge-

tragen.

Bei einer Parzellierung der Grundstücke muss mit der

Parzellierung diese Regelung sinngemäss als Grunddienstbarkeit

für die betreffenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden.

Die Zufahrt l

in die Via da la Staziun richtet sich nach dem

Die Zufahrt 2

ab Via da la Staziun zu den Privatgrundstücken

Quartiererschliessungsplan.

4

kann im Bereich der Parzelle Nr.

2215 erstellt werden.

Die

Kosten für die Erstellung und den Unterhalt dieser zweiten Zu—

fahrt sind vom Grundeigentümer der Parzelle Nr.

22l5 zu tragen.

Durch die beiden Zufahrten muss auch die bestehende Autogarage

und Tankstelle, sofern diese nicht vorher entfernt werden, er-

schlossen werden.

Art.

8

Oeffentlicher Parkplatz

Für die Umlegung eines Teiles des Parkplatzes auf der Parzelle

Nr.

l990 ist eine Aufschüttung notwendig.

Diese Aufschüttung

wird angeböscht oder durch eine Natursteinstützmauer gehalten.

Die Erstellungs- und Unterhalts-

Die Böschung ist zu bepflanzen.

kosten für die Böschung, Stützmauer und Bepflanzungen gehen zu

Lasten der Gemeinde.

Durch die Massnahmen

verändert.

im Absatz

l

wird der Grenzabstand

nicht

Art.

9

Abwasserbeseitigung

Das Abwasser ist im Trennsystem abzuleiten.

das öffentliche Leitungsnetz anzuschliessen. Art.

lO

Das Abwasser ist an

Wasserversorgung

Der Trinkwasseranschluss erfolgt an der öffentlichen Wasserleitung. Art.

ll

Durchleitungs— und Baurecht

Die Grundeigentümer haben für den Bedarf des Quartierplangebietes

das Einlegen von Leitungen, Schächten, Trennstellen, Hydranten,

Kehrichthäuschen, Altglascontainern etc.

unentgeltlich zu dulden,

ebenso das Erstellen von Hausanschlüssen der Nachbarparzellen nach vorheriger Absprache zwischen den betroffenen Grundeigentümern.

Dabei verursachte Schäden sind von der Gemeinde bzw.

den betreffen—

den öffentlichen Werken bzw. vom Verursacher umgehend zu beheben.

Die elektrischen Leitungen und die Schwachstromleitungen sind

unterirdisch zu verlegen.

Art.12 1

Gebäudehöhe

Die Geschosszah1—

und Gebäudehöhenvorschriften

im Baugesetz

werden durch fo1gende Vorschriften ersetzt:

a)

Parze11e Nr.

2287:

Die Gebäudehöhe beträgt maxima1

an den Trauffassaden gemessen,

tei1, ab mitt1erer Terrainhöhe,

b)

Parze11e Nr.

2215:

pro Fassade oder Fassaden—

Stand 1.1.1986.

Die Gebäudehöhe beträgt maxima1

auf

der Ta1seite 10m und auf der Bergseite 7 m, gemäss Bauge—

setz Art.

37, Ziff.

1inie oder schräg zu

1.

Bei Trauffassaden, die in der Fa11—

ihr ver1aufen:

rainhöhe; Stand 1.1.1986.

max.

Art. 13 1

7,5 m

8,5 m ab mitt1erer Ter—

An der unteren Gebäudeecke jedoch

10 m und an der oberen Gebäudeecke max.

7 m.

Gesta1tung

Die Bauten müssen von aussen den Eindruck einer verputzten

Mauerkonstruktion oder einer Ho1zkonstruktion

aufweisen.

. Ihre Gesta1tung muss sich derjenigen von Wohn- oder guten Oekonomiegebäuden annähern. Grosse Baukomp1exe sind zu g1iedern. Es

sind nur geneigte Dächer zu1ässig.

Ausgenommen sind F1achdächer,

die nicht mehr a1s 3,2 m über das bestehende Terrain (Stand 1.1.1986) hinausragen. Im übrigen sind Art. 40 und 41 des Baugesetzes anzuwenden.

Die Grundstücke sind mit Bäumen zu bepf1anzen.

mauern

sind auf ein Minimum zu

beschränken.

Stütz— und Futter-

Art. l4 Baubewilligungsverfahren l

Vorgängig einer Baueingabe sind der Gemeinde Vorprojektstudien einzureichen auf denen das Ueberbauungs—‚ Erschliessungs- und

Gestaltungskonzept gut ablesbar ist.

Die Baubehörde kann vor der Bewilligung eines Bauvorhabens auf

einen Teil

der heutigen Parzellen ein Erschliessungs- bzw.

Gestaltungskonzept für die ganze Parzelle verlangen.

Art. 15 Verbindlichkeit

Der Quartierplan gilt für die gegenwärtigen Grundeigentümer und

für alle Rechtsnachfolger.

Art.]6

Grundbuch

Die Baubehörde veranlasst unverzüglich nach der Inkraftsetzung der

Quartierplanung die Eintragung der Landumlegung und die Anmerkung

des Quartierplanes im Grundbuch.

Art.l7 l

Kosten für die Quartierplanung

Die Kosten für die Ausarbeitung des Quartierplanes haben die

Grundeigentümer der Parzellen Nr.

22l5 & Nr.

2287 im Verhältnis

der Grundstückflächen im Quartierplan gemäss Art.

l

zu tragen.

2

Die po1itische Gemeinde Pontresina übernimmt die Kosten für

die Grenzbereinigung gemäss Art.

Grundbucheintrag des

Art. 18 5 und die Kosten für den

Quartierp1anes.

Anpassung des Quartierp1anes

Wird das Quartierp1angebiet innert 10 Jahren nicht oder nicht

mehr a1s die Hä1fte überbaut,

so kann die Gemeinde die Vorschriften

a11fä11igen neuen Erkenntnissen anpassen.

Sie

darf dabei

aber die

Eigentümer und Mieter schon bestehender Bauten durch neue Vor—

schriften nicht sch1echter ste11en, a1s wenn die bestehenden Vor—

schriften unverändert vo11zogen würden.

Besch1uss

des Gemeinderates

Besch1uss

der Gemeindeversamm1ung von

von

Pontresina

am

23.10.1986

Pontresina

am 4.12.1986

Der Gemeindepräsident .;

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Der Gemeindexßtuar

1

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(Die Quartierp1anvorschriften mit den

Vom 22.9.1986

bis 22.10.1986

zugehörigen

öffent1ich auf.)

P1äne

1agen

Art.

13

Parz.

GESTALTUNG

2215

Ersetzt Art. 13 der Quartierplan— und Gestaltungsvor— . schriften des Quartierplan Gitögla, Pontresina, vom 28.4. 1986/ 12.9.1986/4.12. 1986 (Gemeindeversammlungs— beschluss)

Die Überbauung und Gestaltung der Parz. 2215 erfolgt gemäss "Uberbauungs—‚ Erschliessungs— und Gestaltungs—

’ konzept-Plan, Mst:

1:200 vom 15.12.1993.

Die Bauten müssen von aussen den Eindruck einer ver— putzten Mauer— oder einer Holzkonstruktion aufweisen. Ihre Gestaltung muss sich derjenigen von Wohn- oder guten Ökonomiegebäude annähern.

Die Gestaltungswand entlang der Umfahrungsstrasse ist durchgehend auch im Bereich von Baulücken, gem. Ge— staltungsplan, auszuführen. Reklamen dürfen nur auf dem Reklameband (durchgehendes Reklameband aus Glas) angebracht werden. Die innere Fassade

(Gebäudefassade hinter der Gestal-

tungswand) kann frei gestaltet werden und frei in der

Materialwahl sein.

Hofseitige Fassaden der Baukörper können frei gestaltet werden und auch frei in der Materialwahl sein, müssen vor Ausführung aber bemustert werden.

Für die Hochbauten entlang der Umfahrungsstrasse auf der überbaubaren Fläche wird die Traufhöhe auf Kote

1786.50 m.ü.M. und die Firsthöhe auf 1789.00 m.ü.M.

verbindlich festgelegt. Als Bedachungsmaterial wird Blechbahn aus Chromstahl verbleit odlg. vorgeschrieben.

Auf die ganze Länge ist mindestens eine, nicht genau festgelegte Baulücke von min. 5.00 m als Auflockerung zu erstellen. Das Untergeschoss kann durchgehend sein.

Die Realiserung dieser Hochbauten entlang der Umfahrung soll fortlaufend in der West—Ost-Richtung erfolgen, da— mit keine Streubauweise entstehen kann. Die best. Bernina-Garage kann weiterhin als Metallbau mit Flachdach beibehalten werden; sie wird gut in die gesamte Anlage eingefügt und tritt nicht mehr in Er— scheinung.

Die Dachgestaltung der Anbauten der Bernina—Garage und der Auto-Ausstellungspavillon werden freigestellt, sie_ müssen sich aber mit der Garage und der gesamten Anlage gut einfügen.

Genehmigt durch den Gemeindevorstand am 2.

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeaktuar:

Eugen Pe I

Juni 1994

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