Quartierplan Gitögla - Änderung 1994
Procédure de plan de quartier · Pontresina
Document
- Numéro
- 94.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 2 juin 1994
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
3784_B_QP_Gitoegla_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Gitögla Beschluss
Beschluss des Gemeinderates vom 2. Juni 1994 1986 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3784_V_QP_Gitoegla_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Gitögla Quartierplanvorschriften
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).
Erlass Gemeindevorstand
Änderung
4. Dezember 1986 2. Juni 1994
Art. 13 Gestaltung
QUARTIERPLAN
G I T ö G L A
PONTRESINA
28.4.1986 HO/uk
QUARTIERPLAN— & GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
(nachfolgend Vorschriften genannt)
Gestützt auf Art.
47 ff.
des Baugesetzes Pontresina er1ässt der
Gemeinderat die fo1genden Vorschriften:
Art.
1
Ge1tungsbereich
Der Quartierp1an betrifft die Parze11en: Nr. Nr. Nr.
1990 2215 2287
(mitt1erer Tei1) der Bürgergemeinde Pontresina mit tota1 4‘617 m2 im
der
Quartierp1an
1'000 m2
ca.
5'620 m2 1'367 m2
der Lorenz Gredig AG
7‘987 m2
TOTAL
Der Ge1tungsbereich geht aus dem Grenzbereinigungsp1an 1:1'000 hervor.
Art.
2
Zweck
Der Quartierp1an bezweckt eine ratione11e, die Verkehrssicherheit
berücksichtigende Ersch1iessung, eine zweckmässige Nutzung der einbezogenen Parze11en
und eine Gesta1tung,
die der exponierten Lage
der an der wichtigsten Kurorteinfahrt und an der Ortsumfahrung 1iegen-
den exponierten Grundstücke Rechnung trägt.
Art.
3
Verhä1tnis zum Baugesetz
Soweit die Vorschriften
nichts Abweichendes
jewei1s gü1tigen Baugesetzvorschriften.
bestimmen,
ge1ten die
Art.
4
Bestandteile des
Die folgenden
Pläne bilden Bestandteile des Quartierplanes
— Altbestandplan
lzl‘OOO vom 28.4.l986
— Grenzbereinigungsplan
— Erschliessungsplan
Art.
5
Quartierplanes
l
l:
l'000 vom 28. 500 vom 28.
4.l986
4.1986
Grenzbereinigung
Der Eigentümer der Parzelle Nr. tümer der Parzelle Nr.
22l5
reinigungsplan lzl'OOO vom
ca.
Der Eigentümer der Parzelle Nr.
l990 tauscht mit dem Eigen— 500 m2 gemäss dem Grenzbe—
22l5 gestattet an der neuen
Ostgrenze seiner Parzelle die Beanspruchung eines 2m breiten
Streifens für die Errichtung einer Natursteinstützmauer, die
einer Auffüllung der Parzelle Nr.
l990 dient.
Das Quartierplanverfahren wird gemäss Baugesetz Art.
geschlossen.
47ff ab—
Die Baubehörde wird bis spätenstens l Jahr nach Ab—
schluss des Quartierplanverfahrens die Grenzbereinigung den zu—
ständigen Organe zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Baubehörde
wird mit dem Abschluss des Quartierplanverfahrens die notwendige
Bereinigung der Bauzonen einleiten.
Die Quartierplanung erlangt
mit dem in Rechtskrafttreten der Bauzonenänderung und den Be—
schlüssen über die Grenzbereinigung durch die zuständigen Ge—
meindeorgane Rechtskraft.
Liegen in diesen beiden Verfahren
innert zwei Jahren nach Abschluss der Quartierplanung keine rechts—
kräftigen, zustimmenden Beschlüsse vor, erlangt der Quartierpla n keine Rechtskraft.
Die Gemeinde kann die Parkplätze längs der Via da la Staziun
jederzeit aufheben.
Sie muss diese Parkplätze spätenstens
inner—
halb von 15 Monaten aufheben, nachdem der Grundeigentümer der Parzelle Nr.
22l5 dies schriftlich beantragt hat.
Die Begrünung dieser Parkplatzflächen erfolgt im ersten Fall
durch und auf Kosten der Gemeinde; auf Kosten des Grundeigentümers
Art.
6
Grenzabstände und
im zweiten Fall
der Parze11e Nr.
durch und
2215.
Baulinien
Innerhalb des Geltungsbereichs des Quartierplanes gilt bei guter Gestaltung ein Grenzabstand von minimal 2.5 m und Mehr—
längenzuschläge sind nicht zu berechnen.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Quartierplanes und soweit
in diesen Vorschriften nichts anderes geregelt,
können Fahr—
bahnen, wege und Parkplätze bis an die Grundstücksgrenzen er— stellt werden.
Die im Erschliessungsplan eingetragenen Baulinien gegenüber
den Gemeinde— und Kantonsstrassen sind einzuhalten.
Art.
7
Zufahrten
zu den Grundstücken
Es sind insgesamt 2 Zufahrten zu den Parzellen Nr.
Nr.
2287 zulässig.
tragen.
Die Zufahrt 1
Nr.
Diese sind im Erschliessungsplan einge—
zur Parzelle Nr.
2287 liegt auf der Parzelle
2287 und auf der Parzelle Nr.
2215.
stel1t die Zufahrt auf seine Kosten.
seinen Kostenanteil
2215 und
Der Erstbauende er—
Der Zweitbauende bezahlt
der Baukosten gemäss Bauabrechnung plus
Teuerung gemäss Zürcher Baukostenindex, spätenstens bei
spruchnahme der Zufahrt als Bauzufahrt bzw.
Inan—
nach Fertigstellung
.eines von dieser Zufahrt aus erschlossenen Gebäudes.
Die Kosten
werden im Verhältnis der durch die Zufahrt erschlossenen Grund— stückflächen aufgeteilt.
Der Unterhalt der Zufahrt wird von den
sie benützenden Anstössern ebenfalls in diesem Verhältnis ge-
tragen.
Bei einer Parzellierung der Grundstücke muss mit der
Parzellierung diese Regelung sinngemäss als Grunddienstbarkeit
für die betreffenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden.
Die Zufahrt l
in die Via da la Staziun richtet sich nach dem
Die Zufahrt 2
ab Via da la Staziun zu den Privatgrundstücken
Quartiererschliessungsplan.
4
kann im Bereich der Parzelle Nr.
2215 erstellt werden.
Die
Kosten für die Erstellung und den Unterhalt dieser zweiten Zu—
fahrt sind vom Grundeigentümer der Parzelle Nr.
22l5 zu tragen.
Durch die beiden Zufahrten muss auch die bestehende Autogarage
und Tankstelle, sofern diese nicht vorher entfernt werden, er-
schlossen werden.
Art.
8
Oeffentlicher Parkplatz
Für die Umlegung eines Teiles des Parkplatzes auf der Parzelle
Nr.
l990 ist eine Aufschüttung notwendig.
Diese Aufschüttung
wird angeböscht oder durch eine Natursteinstützmauer gehalten.
Die Erstellungs- und Unterhalts-
Die Böschung ist zu bepflanzen.
kosten für die Böschung, Stützmauer und Bepflanzungen gehen zu
Lasten der Gemeinde.
Durch die Massnahmen
verändert.
im Absatz
l
wird der Grenzabstand
nicht
Art.
9
Abwasserbeseitigung
Das Abwasser ist im Trennsystem abzuleiten.
das öffentliche Leitungsnetz anzuschliessen. Art.
lO
Das Abwasser ist an
Wasserversorgung
Der Trinkwasseranschluss erfolgt an der öffentlichen Wasserleitung. Art.
ll
Durchleitungs— und Baurecht
Die Grundeigentümer haben für den Bedarf des Quartierplangebietes
das Einlegen von Leitungen, Schächten, Trennstellen, Hydranten,
Kehrichthäuschen, Altglascontainern etc.
unentgeltlich zu dulden,
ebenso das Erstellen von Hausanschlüssen der Nachbarparzellen nach vorheriger Absprache zwischen den betroffenen Grundeigentümern.
Dabei verursachte Schäden sind von der Gemeinde bzw.
den betreffen—
den öffentlichen Werken bzw. vom Verursacher umgehend zu beheben.
Die elektrischen Leitungen und die Schwachstromleitungen sind
unterirdisch zu verlegen.
Art.12 1
Gebäudehöhe
Die Geschosszah1—
und Gebäudehöhenvorschriften
im Baugesetz
werden durch fo1gende Vorschriften ersetzt:
a)
Parze11e Nr.
2287:
Die Gebäudehöhe beträgt maxima1
an den Trauffassaden gemessen,
tei1, ab mitt1erer Terrainhöhe,
b)
Parze11e Nr.
2215:
pro Fassade oder Fassaden—
Stand 1.1.1986.
Die Gebäudehöhe beträgt maxima1
auf
der Ta1seite 10m und auf der Bergseite 7 m, gemäss Bauge—
setz Art.
37, Ziff.
1inie oder schräg zu
1.
Bei Trauffassaden, die in der Fa11—
ihr ver1aufen:
rainhöhe; Stand 1.1.1986.
max.
Art. 13 1
7,5 m
8,5 m ab mitt1erer Ter—
An der unteren Gebäudeecke jedoch
10 m und an der oberen Gebäudeecke max.
7 m.
Gesta1tung
Die Bauten müssen von aussen den Eindruck einer verputzten
Mauerkonstruktion oder einer Ho1zkonstruktion
aufweisen.
. Ihre Gesta1tung muss sich derjenigen von Wohn- oder guten Oekonomiegebäuden annähern. Grosse Baukomp1exe sind zu g1iedern. Es
sind nur geneigte Dächer zu1ässig.
Ausgenommen sind F1achdächer,
die nicht mehr a1s 3,2 m über das bestehende Terrain (Stand 1.1.1986) hinausragen. Im übrigen sind Art. 40 und 41 des Baugesetzes anzuwenden.
Die Grundstücke sind mit Bäumen zu bepf1anzen.
mauern
sind auf ein Minimum zu
beschränken.
Stütz— und Futter-
Art. l4 Baubewilligungsverfahren l
Vorgängig einer Baueingabe sind der Gemeinde Vorprojektstudien einzureichen auf denen das Ueberbauungs—‚ Erschliessungs- und
Gestaltungskonzept gut ablesbar ist.
Die Baubehörde kann vor der Bewilligung eines Bauvorhabens auf
einen Teil
der heutigen Parzellen ein Erschliessungs- bzw.
Gestaltungskonzept für die ganze Parzelle verlangen.
Art. 15 Verbindlichkeit
Der Quartierplan gilt für die gegenwärtigen Grundeigentümer und
für alle Rechtsnachfolger.
Art.]6
Grundbuch
Die Baubehörde veranlasst unverzüglich nach der Inkraftsetzung der
Quartierplanung die Eintragung der Landumlegung und die Anmerkung
des Quartierplanes im Grundbuch.
Art.l7 l
Kosten für die Quartierplanung
Die Kosten für die Ausarbeitung des Quartierplanes haben die
Grundeigentümer der Parzellen Nr.
22l5 & Nr.
2287 im Verhältnis
der Grundstückflächen im Quartierplan gemäss Art.
l
zu tragen.
2
Die po1itische Gemeinde Pontresina übernimmt die Kosten für
die Grenzbereinigung gemäss Art.
Grundbucheintrag des
Art. 18 5 und die Kosten für den
Quartierp1anes.
Anpassung des Quartierp1anes
Wird das Quartierp1angebiet innert 10 Jahren nicht oder nicht
mehr a1s die Hä1fte überbaut,
so kann die Gemeinde die Vorschriften
a11fä11igen neuen Erkenntnissen anpassen.
Sie
darf dabei
aber die
Eigentümer und Mieter schon bestehender Bauten durch neue Vor—
schriften nicht sch1echter ste11en, a1s wenn die bestehenden Vor—
schriften unverändert vo11zogen würden.
Besch1uss
des Gemeinderates
Besch1uss
der Gemeindeversamm1ung von
von
Pontresina
am
23.10.1986
Pontresina
am 4.12.1986
Der Gemeindepräsident .;
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Der Gemeindexßtuar
1
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(Die Quartierp1anvorschriften mit den
Vom 22.9.1986
bis 22.10.1986
zugehörigen
öffent1ich auf.)
P1äne
1agen
Art.
13
Parz.
GESTALTUNG
2215
Ersetzt Art. 13 der Quartierplan— und Gestaltungsvor— . schriften des Quartierplan Gitögla, Pontresina, vom 28.4. 1986/ 12.9.1986/4.12. 1986 (Gemeindeversammlungs— beschluss)
Die Überbauung und Gestaltung der Parz. 2215 erfolgt gemäss "Uberbauungs—‚ Erschliessungs— und Gestaltungs—
’ konzept-Plan, Mst:
1:200 vom 15.12.1993.
Die Bauten müssen von aussen den Eindruck einer ver— putzten Mauer— oder einer Holzkonstruktion aufweisen. Ihre Gestaltung muss sich derjenigen von Wohn- oder guten Ökonomiegebäude annähern.
Die Gestaltungswand entlang der Umfahrungsstrasse ist durchgehend auch im Bereich von Baulücken, gem. Ge— staltungsplan, auszuführen. Reklamen dürfen nur auf dem Reklameband (durchgehendes Reklameband aus Glas) angebracht werden. Die innere Fassade
(Gebäudefassade hinter der Gestal-
tungswand) kann frei gestaltet werden und frei in der
Materialwahl sein.
Hofseitige Fassaden der Baukörper können frei gestaltet werden und auch frei in der Materialwahl sein, müssen vor Ausführung aber bemustert werden.
Für die Hochbauten entlang der Umfahrungsstrasse auf der überbaubaren Fläche wird die Traufhöhe auf Kote
1786.50 m.ü.M. und die Firsthöhe auf 1789.00 m.ü.M.
verbindlich festgelegt. Als Bedachungsmaterial wird Blechbahn aus Chromstahl verbleit odlg. vorgeschrieben.
Auf die ganze Länge ist mindestens eine, nicht genau festgelegte Baulücke von min. 5.00 m als Auflockerung zu erstellen. Das Untergeschoss kann durchgehend sein.
Die Realiserung dieser Hochbauten entlang der Umfahrung soll fortlaufend in der West—Ost-Richtung erfolgen, da— mit keine Streubauweise entstehen kann. Die best. Bernina-Garage kann weiterhin als Metallbau mit Flachdach beibehalten werden; sie wird gut in die gesamte Anlage eingefügt und tritt nicht mehr in Er— scheinung.
Die Dachgestaltung der Anbauten der Bernina—Garage und der Auto-Ausstellungspavillon werden freigestellt, sie_ müssen sich aber mit der Garage und der gesamten Anlage gut einfügen.
Genehmigt durch den Gemeindevorstand am 2.
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeaktuar:
Eugen Pe I
Juni 1994
Ret)o‘äänuser I
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération