Schutzzonen PW Gemeindegüter

Zones de protection des eaux souterraines · Maienfeld

Document

Numéro
2017_206
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Maienfeld
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
7 mars 2017

Carte

15 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

07. März 2017

08. März 2017

206

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Aufhebung der Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk "Gärten" und Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für das Grundwas­ serpumpwerk "Gemeindegüter", Gemeinde Maienfeld 1. Ausgangslage Mit dem Regierungsbeschluss vom 22. Februar 1982, Protokoll Nr. 381, wurden die Grundwasserschutzzonen des Grundwasserpumpwerks "Gärten", welches der Trinkwassergewinnung diente (maximale Entnahmemenge 800 Liter pro Minute), ge­ nehmigt. Das Grundwasserpumpwerk "Gärten" wurde aufgrund der ungünstigen La­ ge am Rande des Industriegebiets sowie aufgrund der geringen Brunnenergiebigkeit durch das rund 380 m südsüdöstlich gelegene neue Grundwasserpumpwerk "Gemeindegüter" ersetzt. 2. Aufhebung der Grundwasserschutzzonen "Gärten" Da das Grundwasserpumpwerk "Gärten" ausser Betrieb genommen wird, können die rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen aufgehoben werden. Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2016 die Aufhebung beschlossen und die entsprechenden Un­ terlagen vom 6. Oktober 2016 bis 4. November 2016 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Analog der Genehmigung von Grundwasserschutzzonen gemäss Art. 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) bedarf auch die Aufhebung derselben der Genehmigung durch die Regierung. 3. Genehmigung der Grundwasserschutzzonen "Gemeindegüter" Die Gemeinde Maienfeld hat für ihre Trinkwasserversorgung zwei neue Grundwas­ serfassungen erstellt. Die Entnahmebrunnen wurden mit Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 24. September 2015 bewilligt. Die entsprechende kan­ tonale Baubewilligung für den Neubau des Grundwasserpumpwerks "Gemeindegü­ ter" wurde am 25. November 2016 durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilt. Im Januar 2017 wurden die definitiven Entnahmebrunnen erstellt. Das Wasser wird

über zwei 26 m tiefe Brunnen gefördert. Die totale maximale Entnahmemenge aus beiden Entnahmebrunnen beträgt 8000 Liter pro Minute. Eine Grundwasserkonzession gemäss Art. 121 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) ist nicht erforderlich, da die Gemeinde selbst das Grundwasser nutzt. Die Gemeinde Maienfeld hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag er­ teilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität aus dem Grundwasserpumpwerk "Ge­ meindegüter" detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bun­ desgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässer­ schutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Als Grundlage zur Standortfindung und zur Dimensionierung der Schutzzonen wurde das bestehende Grundwassermo­ dell verwendet. Die entsprechenden Berechnungen wurden durch die TK Consult AG, Zürich, durchgeführt. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 2. August 2016 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Am 4. Juli 2016 hat der Gemeindevorstand Maienfeld gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 KGSchG die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzonen (hydrogeologische und prak­ tische Umgrenzung) für das neue Pumpwerk Gemeindegüter" vom 14. September 2016 und das "Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Gemeindegü­ ter in der Gemeinde Maienfeld". Sämtliche Unterlagen wurden vom 6. Oktober 2016 bis 4. November 2016 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Entnahme des Grund­ wassers bedarf gestützt auf Art. 29 ff. GSchG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB einer Bewilligung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzonen (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) für das neue Pumpwerk Gemeindegüter", erarbeitet durch das geologische Büro Bonanomi AG, Igis, vom 14. September 2016, erlassen vom Gemeindevorstand Maienfeld am 4. Juli 2016; • "Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Gemeindegüter in der Gemeinde Maienfeld", erarbeitet durch das geologische Büro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Maienfeld am 4. Juli 2016;

• Bericht "Neues Grundwasserpumpwerk Gemeindegüter; Detaillierte Schutzzonen­ ausscheidung; Bericht Nr. 6349-2", erarbeitet durch das geologische Büro Bonanomi AG, Igis, vom 26. September 2016. Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Detaillierte Schutz­ zonen (praktische Umgrenzung)" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen und das zugehörige Schutzzonenreglement. Das ARE wurde angehört und weist in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 darauf hin, dass für feste bauliche Massnahmen zum Zwecke des Grundwas­ serschutzes (bspw. für allenfalls erforderliche permanente Einzäunungen) Bewilli­ gungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Die detaillierten Grundwasserschutzzonen für das Grundwas­ serpumpwerk "Gemeindegüter" sind in der Ortsplanung der Gemeinde bei nächster Gelegenheit umzusetzen. Dabei sind nach Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) die von den Zonen S1, S2 und S3 betroffenen Flächen einer Grundwasser- und Quellschutzzone zuzuweisen. Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung und Bewilligung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 113 EGzZGB und auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar­ tements

beschliesst die Regierung: 1. Der Regierungsbeschluss vom 22. Februar 1982, Protokoll Nr. 381, betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen "Gärten" nach Art. 20 des Bun­ desgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässer­ schutzgesetz, GSchG; SR 814.20) wird aufgehoben. 2. Die Gemeinde Maienfeld wird angewiesen, allfällige Einträge im Grundbuch be­ treffend die Grundwasserschutzzonen "Gärten" beim Grundbuchamt Landquart löschen zu lassen. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Maienfeld den Vollzug der Löschungen zu bescheinigen.

Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) wird angewiesen, die Grundwasserschutzzonen "Gärten" aus der kantonalen Gewässerschutzkarte zu löschen. Die vorgesehene Entnahme von Grundwasser im neuen Grundwasserpumpwerk "Gemeindegüter" im Umfang von maximal 8000 Litern pro Minute wird bewilligt. Das entnommene Wasser wird in erster Linie für die Trinkwasserversorgung ge­ nutzt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann das Wasser zur Bewässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bis zur erwähnten Maximalmenge verwen­ det werden. Die Bewässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der Grundwasserschutzzonen S1 und S2 ist nicht zulässig. Die Gemeinde Maienfeld ist verpflichtet, die Entnahmemenge sowohl für die Trinkwasserversorgung als auch für die Bewässerung aufzuzeichnen und bei Bedarf dem ANU abzugeben. Der Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzonen (hydrogeologische und prakti­ sche Umgrenzung) für das neue Pumpwerk Gemeindegüter" und das "Schutzzo­ nenreglement für die Grundwasserfassungen Gemeindegüter in der Gemeinde Maienfeld", beide vom Gemeindevorstand Maienfeld am 4. Juli 2016 erlassen, werden genehmigt. Die Gemeinde Maienfeld wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Landquart an­ zumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonen­ reglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungs­ beschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Maienfeld den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen. Die Gemeinde Maienfeld wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Die Gemeinde Maienfeld hat dem ANU auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

10. Die Gemeinde Maienfeld wird angewiesen, die detaillierten Grundwasserschutz­ zonen für das Grundwasserpumpwerk "Gemeindegüter" in der Ortsplanung der Gemeinde bei nächster Gelegenheit umzusetzen. Dabei sind nach Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) die von den Zonen S1, S2 und S3 betroffenen Flächen einer Grundwasser- und Quellschutzzone zuzuweisen. 11. Die Gemeinde Maienfeld wird darauf hingewiesen, dass für feste bauliche Mass­ nahmen zum Zwecke des Grundwasserschutzes ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. 12. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Re­ gierung behält sich vor, die vorliegende Bewilligung zur Entnahme von Grund­ wasser sowie die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, so­ fern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist. 13. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­ derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten. 14. Die Ausserbetriebnahme sowie der Rückbau der Entnahmebrunnen müssen dem ANU gemeldet werden. Die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser nach Ziff. 4 verfällt mit der Meldung der Ausserbetriebnahme. 15. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 und 11 lit. b der Gebüh­ renverordnung für den Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 2000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001). 16. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen.

17. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Stadtverwaltung, Balatrain 1, 7304 Maienfeld; an das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofstrasse 1, 7302 Landquart und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Bei­ lage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amtfür Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar­ tement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Bericht Nr. 6349-2

BONANOMI AG

Anhang 11

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Grundwasserfassungen Gemeindegüter in der Gemeinde Maienfeld

Gestützt auf Art. 20 Abs. 1des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge­ setz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vor­ stand der Gemeinde Maienfeld folgendes Schutzzonenreglement:

I.Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erforderlichen

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan Gemeindegüter vom 14.09.2016, Massstab 1:2500,

bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in1:

-

Fassungsbereich Engere Schutzzone Weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das Grundwasser

unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigun­ gen zu schützen.2 5 Grundlage für die Schutzzonen für Grundwasserfassungen Gemeindegüter ist der Hydrogeologische

Bericht der Bonanomi AG vom 26.09.2016. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beider­

lei Geschlechts.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kantons, welche

Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschrif­ ten. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betreffend

Grundwasserschutz3 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang1erwähnten Vollzugshilfen und Normen.

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug desReglements, sofern das übergeordnete

Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.4 Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser 1

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besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Regle­ ment nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Abwas­

seranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssig­ keiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabun­ gen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können.5 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fach­ stelle für Gewässerschutz (Fachstelle)5 erteilt7, sofern das übergeordnete Recht keine andere Be­ hörde für zuständig erklärt8. 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten.9 Diese entschei­

det, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Der Brunnenmeister überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässiguntersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung10, der Gewässerschutzverordnung11 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW)12.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den GrundwasserschutzzonenSl, S2 und S3 sind verpflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstü­ cken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das a ls Trinkwasser gefasste

Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen sowie

für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der

Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen gemäss

dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwas­ serschutzzonen zu treffen.13

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Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von denen eine Gefahr

für das Grundwasser ausgeht.14 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanla­ gen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden. 3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben

Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Normen überprüft werden.15 Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quellen

über den wasserführenden Schichten.16 6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für

Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bun­ des.17

Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte

usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierigkei­ ten möglich sind.18 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbar zu führen. 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen19 vor Inbetriebnahme

der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Gemeindevorstand sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von nicht ver­

schmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive (bewachsene) Boden­ schicht.20 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreinigungsanla­

gen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.21

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen.22 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen

Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.23

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3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht

offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffenden Mass­

nahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundesrecht.24 Freiste­ hende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig25, ebenso die dazugehörigen Rohrlei­ tungen und Abfüllstellen. 2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Unter­

grund abgeben, sind nicht zulässig.26

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert

wird, sind nicht zulässig27; ausgenommen sind Aushubarbeiten für Schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen sind nicht zulässig.28

27 autres articles

Art. 13

Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und Lager­

plätze 1 Deponien29, Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1001 pro Jahr30, Plätze zum Ver­

graben von Tierkörpern31 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnengräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompostmieten

(Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompostmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für das

Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Siloballen, Ab­ fälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.

Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind zulässig,

soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sicherge­

stellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser austritt

(Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen während der Bewirtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von unbehandeltem Holz ohne Berieselung auf Holzlagerplätzen ist erlaubt. Die Verwen­

dung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt wor­ den ist, sind verboten.32

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BONANOMI AG

Art. 15 Bericht Nr. 6349-2

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Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Graubünden

ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau33 erstellt und dementsprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungs­ plans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts34 und die einschlägigen

Richtlinien des Bundes35 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein oberflächliches

Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 Lanzendüngung ist verboten. 5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch

Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Bun­

desrechts.36 2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen

Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4).37 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Wenn

möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt zu beachten.38

B.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Best­ immungen verschärft werden.

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllengruben,

Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Ge­ fährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.39

Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht vermei­

den, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und aus­ tretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig 40

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Art. 20 Bericht Nr. 6349-2

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Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliesslich dem

Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung die­ nen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Ab­ wassergesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen

müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau41 zu treffen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchti­ gung der Trinkwassernutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, welche aus­ schliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freistehenden Rohrleitun­ gen und Abfüllstellen.

Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Familiengarten-

anlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zulässig. 3 Die Bewässerung mit Oberflächenwasser ist nicht zugelassen.

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig 42 Aufgrund der hohen Grundwasserspiegellagedarf nur Gründüngung und eine massvolle Verwendung von Han­ delsdünger eingesetzt werden.

Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden 43 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das Bundesamt für

Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwen­ det werden dürfen.44 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerungvon Holz, das mit Holzschutzmitteln be­

handelt worden ist, sind verboten.45

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern46, sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können47, sind nicht zulässig.

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Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen,

sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases48) oder als Wald. Weidegangist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

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BONANOMI AG

Bericht Nr. 6349-2

Anhang 11

III. Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügun­

gen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes49 oder des Kantons fallen, vom Ge­ meindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000 - bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht,kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1ist der Gemeinde­

vorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.50 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinngemäss für

Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei der nächs­

ten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus An­ hang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu entfer­

nen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfül en oder dauerhaft verschliessen). Die Entfer­ nung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemeindevor­

stand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen

1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht den Best­

immungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemeindevor­

stand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumer­

ken.51 Das Grundbuchamt Landquart wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone Grundwasserfassun­ gen Gemeindegüter " diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 1919 (bzw. Pachtparzellen: 72L, 73L,

74L, 101L, 102L, 103L, 104L, 105L, 106L, 107L, 117L, 118L, 119L, 120L, 121L, 122L) 8

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Bericht Nr. 6349-2

Anhang 11

3 Dem Grundbuchamt Landquart wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zu­

gehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Wasserfassung

aufkommen.52 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts be­

urteilt.53

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichenVorschriften lässt

der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fach­ stelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung die Ur­

sachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen an. Er­ weist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan/die zugehörigen Schutzzonenpläne treten mit der Genehmigung durch die Regierungdes Kantons Graubünden in Kraft.

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Anhang 11

V. Erlass und Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

ù.h,J.0,2.QÀk.

bis:

6À:2L2.QÀ(f..

Vom Vorstand der Gemeinde Maienfeld

VlIoMo

erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung D& Prö8identiw

Der Kanzteidirektor

fldu-

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Endnoten

Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 2 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 3 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004. 4 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 5 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 6 Gemäss Art. 1Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Umweltschutz kantonale Fachstelle für Gewässerschutz; infolge

mehrfacher Namensänderung heute: Amt für Natur und Umwelt (ANU). 7 Art. 7 lit. d KGSchV. 8 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1GSchG und Art. 8 KGSchV. 9 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 10 Insbesondere Art. 6 f., 10 und 23 LMG; Art. 49 ff. LGV; Art. 3-6 TQMV; FIV; Art. 3,17, 58a ff. und Anhang 2 lit.

BHyV. 11 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 12 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Qualitätssiche­

rung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 13 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (ZonenS), Merkblatt, ANU, 2009. 14 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. a GSchV. 15 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1

GSchG. 15 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. b GSchV. 17 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 18 Vgl. Art. 15 Abs. 1GSchG. 19 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, 2002; SIA-Norm 190, Ausgabe 2000, Kanalisationen

(Ziff. 6) und SIA-Norm 190.203 (EN 1610:1997), Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanäien, 1998; Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranlagen, Merkblatt AM017, ANU, 2011. 20 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. c GSchV. 21 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1ChemRRV. 22 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 23 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. c GSchV. 24 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang4 Ziff. 221 Abs. 1lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung zur Ände­

rung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 25 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. h GSchV. 26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. f GSchV. 27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1lit. d GSchV. 28 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 29 Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1Abs. 1TVA. 30 Art. 43 lit. a TVA.

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31 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11VTNP. 32 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 33 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), AON und ART, 2009. 34 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV. 35 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 36 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 38 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 39 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. a GSchV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. c GSchV. 41 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 42 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1ChemRRV sieht eine Ausnahme von die­

sem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen,nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklären, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 43 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1lit. g ChemRRV. 44 Art. 68 Abs. 1und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grund­

wasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 45 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1ChemRRV. 46 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. b GSchV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. d GSchV. 48 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1lit. e ChemRRV. 49 Vgl. Art. 70 Abs. 1lit. a, b und g und Abs.2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1lit. d, e und m und Abs. 2

USG; Art. 61 Abs. 1lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 50 Art. 109 StGB. 51 Art. 27 Abs. 1der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100). 52 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. 53 Art. 26 Abs. 1KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).

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Anhang 11

Anhang 1 zum Schutzzonenreglement' Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.

Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund

ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli­ chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. ChemV

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver­ ordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 70-72, Art. 76 f., Art. 82.

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An­ hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.

PSMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel­ verordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 1-3.

TVA

Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600): Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Art. 43 lit. a.

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.

VTNP

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.

Kanton

KGSchG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.

KGSchV

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2,

Art. 7

lit. d, Art. 8-12.

Lebensmittelgesetzgebung Bund

FIV

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhalts­ stoffverordnung) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23).

HyV

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1): Art. 3, Art. 17,

Art. 58a

ff., Anhang 2 lit. B.

LMG

Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0): Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 23 (Selbstkon­ trolle).

LGV

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02): Art. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. p, Art. 8 f., Art. 49 ff., Art. 55.

TQMV

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102; Abkürzung TQMV nicht offiziell): Art. 2-6.

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Anhang 11

Andere Bund

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0): Art. 109 und

Art. 234 WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 13.

WaV

Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):

Art. 25 Kanton

KRG

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801):

Art. 98 KRVO

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).

Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen •

ACW und ART 2009: Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil und Reckenholz-Tänikon.

•

ANU 2011: Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern.

•

BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BAFU und BLW 2011: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der der Vollzugs­ hilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern.

•

BUWAL 2002: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Bundes­ amt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern.

•

SIA-Norm 190, Ausgabe 2000: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenver­ ein.

•

SIA-Norm 190.203 1998 (EN 1610:1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri­ scher Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute.

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Anhang 11

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Anhang 2 zum Schutzzonenreglement'

Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nut­ zungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen

Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Mass­ nahmen durch zu führen?

Landwirtschaftlicher Weg [as­ phal­ tiert, Zufahrt zu Gemeindegüter]

1919

Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" anbrin­ gen

1 Jahr

Zustän­ dige Be­ hörde

Verbot für Transporte mit wassergefährden­ den Flüssigkeiten Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringer­ dienst gestattet). Schutzmassnahmen nach Art. nach Art. 10 Abs. 3.

Innert Jahresfrist

1. Projekt einreichen

3 Jahre

Alle Strassen

Landwirtschaftli­ cher Weg, der dem allgemeinen Motor­ fahrzeugverkehr of­ fen steht und der

Art. 10 Abs. 2 und

evtl. auch Art. 10 Abs. 3 nicht erfüllt

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug) Ge­ meinde

Ge­ meinde

Ge­ meinde

Eigentü­ merbzw. Inhaber Eigentü­ merbzw. Inhaber

Ge­ meinde

innert Jahresfrist

Projekt ausführen

Offener Entwässerungsgraben

1919

1. Auffüllung mit geringdurchlässigem saube­ rem Aushubmaterial

Innert Jahresfrist

Abwasserleitung des Pumpwerks

1919

1. Wenn Anlage dicht, regelmässig Dichtheit prüfen

Alle 5 Jahre

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen?

Landwirtschaftlicher Weg [as­ phal­ tiert, Zufahrt zu Gemeindegüter]

1919

Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr [mit Zusatz: so­ wie Zubringerdienst] gestattet)

innert Jahresfrist

Ge­ meinde

Landwirtschaftli­ cher Weg

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug) Ge­ meinde

und Schutzmassnahmen nach Art. 20 Abs. 1

5 Jahre

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Bericht Nr. 6349-2

BONANOMI AG

Anhang 11

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Nutzung, die nicht dem Regle­ ment entspricht

1919

Nutzung aufgeben (Ackerbau)

Sofort bzw. ab der folgenden Vegetationsperi­ ode

Eigentü­ merbzw. Bewirtschafter

Zone S1 markieren

Sofort

Zone S1 einzäunen

Unmittelbar nach Fertigstellung des Pumpwerks

Eigentü­ mer der Fassung

Zufahrtsstrasse zum Pumpwerk: Schutzmassnahmen nach Art. 20, Abs. 1 Pumpwerkgebäude

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug Ge­ meinde

Sofort Eigentü­ mer

1919

Lavabo

Das Abwasser ab Lavabo ist in einem Kanister zu sammeln und periodisch durch den Brun­ nenmeister zu entsorgen (Versickerung im Abstrombereich ausserhalb von S3 über be­ lebte Bodenschicht oder Entsorgung Ober Abwasserleitung).

Nach Bedarf

Gebäudereinigung

Die Gebäudereinigung hat mit biologisch ab­ baubaren Reinigungsmitteln zu erfolgen.

Ab Inbetrieb­ nahme

Ge­ meinde

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