Schutzzonen Quellen Poschiavo

Zones de protection des eaux souterraines · Poschiavo

Document

Numéro
2017-897
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Poschiavo
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
16 oct. 2017

Carte

85 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

3561_B_2017_RB897_WV_Poschiavo.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

• Ts

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. Oktober 2017

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20. Oktober 2017

897

Grundwasserschutzzonen für die Quellen der öffentlichen Trinkwasserversor­ gung der Gemeinde Poschiavo Die Gemeinde Poschiavo hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag er­ teilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Wasser­ versorgung detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzge­ setz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen "Acqui Marsci", "Turiglia", "Cologna", "Caral", "Lavineu" und" Torn" werden für die Trinkwasserversorgung aller Ortschaften im Val Poschiavo genutzt. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 3. Feb­ ruar 2016, 15. Juni 2016 und 11. April 2017 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Am 10. Juli 2017 hat der Gemeindevorstand Poschiavo, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess die Schutzzonenpläne "Piano delle zone di protezione delle sorgenti Acqui Marsci, Turiglia e Cologna" und "Piano delle zone di protezione delle sorgenti Torn, Lavineu e Caral", beide vom 10. März 2017, sowie das Schutzzonenreglement "Regolamento delle zone di protezione per le captazioni di sorgenti Acqui Marsci, Turiglia, Cologna, Caral, Lavineu e Torn, Comune di Poschiavo". Sämtliche Unterlagen wurden vom 2. Juni bis 1. Juli 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Ein­ sprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan "Piano delle zone di protezione delle sorgenti Acqui Marsci, Turiglia e Cologna", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 10. März 2017, erlassen vom Gemeindevorstand Poschiavo am 10. Juli 2017; - Schutzzonenplan "Piano delle zone di protezione delle sorgenti Torn, Lavineu e Caral", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 10. März 2017, erlassen vom Gemeindevorstand Poschiavo am 10. Juli 2017; - Schutzzonenreglement "Regolamento delle zone di protezione per le captazioni di sorgenti Acqui Marsci, Turiglia, Cologna, Caral, Lavineu e Torn, Comune di Poschiavo", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Poschiavo am 10. Juli 2017; - Hydrogeologischer Bericht "Trinkwasserquellen der Gemeinde Poschiavo; Öffentli­ che Wasserversorgung Poschiavo; Detaillierte Schutzzonenausscheidung", erar­ beitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 10. März 2017. Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als "delimitazione pratica" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zuge­ hörige Schutzzonenreglement. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Gemäss seiner Stellung­ nahme vom 21. September 2017 ist die Genehmigung der detaillierten Grundwas­ serschutzzonen auf dem Gemeindegebiet Poschiavo mit der Auflage zu verbinden, dass im Rahmen der nächst grösseren Ortsplanungsrevision in der Gemeinde Poschiavo, basierend auf der vorliegenden detaillierten Schutzzonenausscheidung, Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgeset­ zes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) ausge­ schieden werden. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzo­ nenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen festzulegen. Die Quellstandorte wie auch die Wasserleitungen sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen. Das ARE weist zudem darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des

Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstands­ begründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baube­ willigungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Die Schutzzonenpläne "Piano delle zone di protezione delle sorgenti Acqui Marsci, Turiglia e Cologna" und "Piano delle zone di protezione delle sorgenti Torn, Lavineu e Caral" sowie das Schutzzonenreglement "Regolamento delle zone di protezione per le captazioni di sorgenti Acqui Marsci, Turiglia, Cologna, Caral, Lavineu e Torn, Comune di Poschiavo", vom Gemeindevorstand Poschiavo am 10. Juli 2017 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Poschiavo wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen ge­ mäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Cir­ condario del registro fondiario Valposchiavo anzumelden. Dem Grundbuchamt werden die Schutzzonenpläne, das Schutzzonenreglement und der hydrogeolo­ gische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Poschiavo den Vollzug der Anmer­ kungen zu bescheinigen. 3. Die Gemeinde Poschiavo wird angewiesen, die Schutzzonenpläne und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen

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und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren. 4. Die Gemeinde Poschiavo hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlan­ gen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art.28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren. 5. Die Gemeinde Poschiavo wird angewiesen, bei der nächst grösseren Ortspla­ nungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutz­ zonenausscheidung, Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) auszuscheiden. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der de­ taillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen festzulegen. Die Quellstandorte wie auch die Wasserleitungen sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen. 6. Die Gemeinde Poschiavo wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnah­ men zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortge­ bundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus­ serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. 7. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Re­ gierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu wi­ derrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist. 8. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­ derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten. 9. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 2000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001). 10. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen. 11. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenpläne, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Cancelleria comunale, Via da Clalt 301, 7742 Poschiavo (A-Post plus); an das Circondario del registro fondiario Valposchiavo, Casella postale 39, 7742 Poschiavo; an das Amt für Natur und Um­ welt (elektronisch); an das Amt für Raumentwicklung (ohne Beilage); an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin