Schutzzonen Quellen Safien Platz

Zones de protection des eaux souterraines · Safiental

Document

Numéro
2006_377
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Safiental
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
18 avr. 2006

Carte

50 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

3672_B_2006_RB377_WV_SafienPlatz.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

ANU U t , / C I S l U XTSTlin 24, A prR 2006

Sitzung vom

Mitgeteil den

18. April 2006

19. Api il 2006

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Protokoll Nr.

377

Im Jahr 2001 wurden in der Gemeinde Safien im Rahmen der Ortsplanungsrevision durch das geologische Büro Christian Böhm-Bläuer, Chur, die summarischen Schutzzonen für alle Quellen von öffentlichem Interesse der verschiedenen Wasser­ genossenschaften des Tales ausgeschieden. Im Rahmen der Quellsanierung in Safien Platz hat die WasserversorgungsGenossenschaft Safien Platz beschlossen, für ihre Quellen zur Sicherung der Trink­ wasserqualität auch detaillierte Schutzzonen auszuscheiden. Das geologische Büro Christian Böhm-Bläuer, Chur, hat im November 2004 die Schutzzonenunterlagen für die Quellen 0 bis 4, 6, 7 und 19 im Auftrag der Wasserversorgungs-Genossenschaft erarbeitet. Daraufhin wurden die Unterlagen durch den Geologen dem Amt für Natur und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Nach der Überarbeitung des Schutzzonen­ reglements und einigen kleineren Anpassungen im Schutzzonenbericht konnte das Amt die fachliche Richtigkeit bestätigen. Die Unterlagen der Schutzzonenausscheidung für die Quellen der Wasserversor­ gungs-Genossenschaft Safien Platz auf dem Gemeindegebiet von Safien wurden vom 18. November 2005 bis 8. Dezember 2005 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind bei der Gemeinde keine Einsprachen eingegangen. Am 16. Januar 2006 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 24 und 25 des Kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement erlassen. Anschliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplanerischer Sicht eingeladen. Diese Fachstelle hatte keine Einwände. Im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung müssen die Grundwasser- und Quellschutzzonen

in den Zonenplänen der Gemeinde Safien gemäss den vorliegenden Schutzzonen angepasst werden. Nach Einsichtnahme in den vom geologischen Büro Christian Böhm-Bläuer, Chur, erstellten Schutzzonenbericht "Quellschutzzonenausscheidung Safien Platz, Hydro­ geologisches Gutachten; Wasserversorgungs-Genossenschaft Safien Platz" vom September 2005, in den Schutzzonenplan im Massstab 1:2'500 vom September 2005 und in das "Schutzzonenreglement für die Quellen Safien Platz, Wasserversor­ gungs-Genossenschaft Safien Platz", gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewäs­ serschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:2'500, vom Gemeindevorstand Safien am 16. Januar 2006 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Safien wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement mit dem Schutzzonenbericht sowie dem Schutzzonenplan abgeliefert. 3. Die Gemeinde Safien wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde Safien gemäss den vorliegenden Schutzzonen vom September 2005 anzupassen. 4. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.-erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310).

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5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwal­ tungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. 6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenberichts, des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans: an die Wasserversorgungs-Genossenschaft Safien Platz, 7107 Safien Platz; an die Gemeinde Safien, 7107 Safien; an das Grund­ buchamt llanz, 7130 llanz und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

o Namens der Regierung Der Präsident:

Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:

o

Dr. C. Riesen