Schutzzonen Quellen Samnaun
Zones de protection des eaux souterraines · Samnaun
Document
- Numéro
- 2009_493
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Samnaun
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 19 mai 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
145 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
3752_B_2009_RB493_WV_Samnaun.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3752_B_2009_RB493_WV_Samnaun.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
7M&ANU
US
c l s i u HUÄi Sitzung vom
Mitgeteilt den
19. Mai 2009
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20. Mai 2009
7 2 5. Mai WN Nr. 493
Die Gemeinde Samnaun hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität für die Wasser fassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausgeschieden. Im einzelnen sind die Bachwasserfassung "Chamins" sowie die Quellen "Chamins", "Cundeas", "Motnaida", "Sur Piatta", "Tschettas", "Tschitschanader", "Urezza da Tea" und "Pitons" davon betroffen. Am 19. August 2008 erliess der Vorstand der Gemeinde Samnaun gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 1. April 2008 bis 21. April 2008 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die folgenden Unterla gen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: -
Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun, vom 19. August 2008
-
Plan Quellschutzzonen Samnaun, Massstab 1:10'OOO vom 11. Februar 2008, erarbeitet durch Christian Böhm, Geologe/Hydrogeologe, in Chur.
-
Schutzzonenbericht "Quellschutzzonen Samnaun" vom 11. Februar 2008, von Christian Böhm, Geologe/Hydrogeologe, in Chur.
Das ANU hatte die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen einer ersten Vorprüfung im August 2007 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidun gen bereits bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört.
Das ARE stellt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2009 fest, dass in den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Samnaun bislang noch keine Grundwas ser- und Quellschutzzonen ausgeschieden sind. Es beantragt deshalb, dass die Ge meinde verpflichtet werde, im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung, basierend auf Art. 37 KRG, die detaillierten Grundwasserschutzzonen als Grundwas ser- und Quellschutzzonen auszuscheiden. Weiter sei zu verlangen, dass die Quell standorte in die Generellen Erschliessungspläne eingetragen werden. Das ARE hält fest, dass die Schutzzonen der Quellen "Cundeas" die Flächen des Skigebietes des Musellalifts betreffen. Für den Weiterbetrieb dieses Skigebietes können neue Anlagen, z.B. Beschneiungsanlagen, nötig werden. Die Flächen befin den sich unter anderem in der Schutzzone S2, in welcher grundsätzlich Bauten und Anlagen nicht zulässig sind. Gemäss langjähriger Praxis des Kantons und gestützt auf Anhang 4 Ziffer 222 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) können Aus nahmen bewilligt werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausge schlossen werden kann. Schliesslich weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonenausscheidung ergeben (z.B. Einzäu nungen von einer Höhe von mehr als 1 m), die dafür notwendigen Baubewilligungs verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durch zuführen sind. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000 für die Bachwasserfassung "Chamins" sowie die Quellen "Chamins", "Cundeas", "Motnaida", "Sur Piatta", "Tschettas", "Tschitschanader", "Urezza da Tea" und "Pitons", vom Gemeindevorstand Samnaun am 19. August 2008 erlassen, wer den genehmigt.
3
2. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen der Gemeinde Samnaun im Grundbuch beim Grundbuchamt Samnaun anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan (sowie der hydrogeologische Schutzzonenbericht) zugestellt. 3. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, bei der laufenden Totalrevision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG auszuscheiden und die übrigen An passungen entsprechend den Erwägungen vorzunehmen.
o
4. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.» erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mit teilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und des Schutzzonen
o
plans (inkl. Schutzzonenbericht): an die Gemeinde Samnaun, 7562 SamnaunCompatsch; an das Grundbuchamt der Gemeinde Samnaun, 7562 SamnaunCompatsch und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Schutzzonenreglement
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Samnaun Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Samnaun folgendes Schutzzonenreglement:
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli
chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die
Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen Massstab 1:2000 und 1:5000 bezeichneten Gebiete.
„
,
,
Zweck, Geltungsbereich
Art. 2
1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand Samnaun. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand Samnaun über
die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.
.. . z us an '9 ei
3 Die Erstellung
und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten dürfen in den Schutzzonen nur gestützt auf eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt vorgenommen werden.
Art. 3
1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:
- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone
Zone S1 Zone S2 Zone S3
2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in
die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und
physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder
schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.
Definitionen
2
II.
Bestimmungen für die Zone S3
1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Art. 4
1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung
des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung
2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho
den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-
sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be
handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab schwemmen der Mittel verhindert werden.
Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind
nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unauf gefordert der Gemeinde abzuliefern. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden)
Lagern und Aus bringen von Dün ger
sowie
Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge
mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Flüssige
Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.
5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit
weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.
Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist zuläs
sig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Um welt weniger belasten.
Verwenden von Pflanzen- und Holz schutzmitteln
3
2.
Bauten und Anlagen
Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen
eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2
Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.
Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen
3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um
welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.
Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,
Abwasseranlagen
Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge meinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die
Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo denschicht.
Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche
Verkehrsanlagen
dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr
zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.
Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser
gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieve rsorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu men. 2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass
Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Anlagen zur Lage rung von wasser gefährdenden Flüssigkeiten
4
Art. 11 1 Terrainveränderungen,
für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.
2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.
III.
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 12
In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.
1.
Terrainverände rungen, Material ablagerungen, Deponien und Friedhöfe
Grundsatz
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
15 autres articles
Art. 13
1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär
ten.
Art. 14
1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung des Bodens Lagern und Ausbrin gen von Dünger
Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist nicht
zulässig.
Verwenden von Pflanzen- und Holz schutzmitteln
2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt
werden.
2.
Bauten und Anlagen
Art. 16
1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
Bauten und Anlagen
2 In bestehenden Bauzonen
kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.
Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des
Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach
weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.
Abwasseranlagen
5
Art. 18 1 Verkehrsanlageri, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,
Verkehrsanlagen
sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess
lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.
Art. 19
Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.
IV.
Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenen
uss'9 61 en
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was
sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt
(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).
V.
Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
Art. 21
Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen Spundwände und Schalungsmaterial nur mit biologisch leicht abbaubaren Schmierstoffen verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes konform entsorgt werden.
Ausführen von Bau ten
6
VI.
Strafbestimmungen
Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie
gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.
Übertretungen
Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim
mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.
Art. 24 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglich
keit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand ent scheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.
Übergangsbestim mungen 1. Bestehende Nut zungen
2. Bestehende Bau ten und Anlagen
7
Art. 25 Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im
Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Samnaun wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Samnaun" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
1 Die
Grundbuchanmerkun9en
2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen (Grundbuchblatt /
Parzelle): • Chamins: 17/2094:4991/3713 • Cundeas: 20/2127-2139, 2141-2148, 2155-2161, 2166-2171, 2176-2179, 2572, 2574, 3676; 22/2181, 2221-2249, 2252 1/1 • Sur Piatta: 23/2357, 2362-2363 24/2373 • Tschettas: 26/2420-2424, 2428-2430 • Tschischanader: 26/2430 27/2450-2473, 2481, 2577 30/2462-2466, 2946, 2954-2955 31/2461, 2987, 2989-2990, 3651 • Mülbachtal: 31/2991-2995 33/2992-2993, 3000-3004, 3006, 3008-3011, 3027, 3029-3031, 3033 40/3520-3525, 3529 • Motnaida: 4992/3714 3 Dem Grundbuchamt Samnaun wird ein von der Regierung genehmigter Schutz
zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. 4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese
sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.
Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden
nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.
Entschädigungen
Art. 27
Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Inkrafttreten
8
Vili. Genehmigung Öffentliche Auflage vom: bis :
Vom Vorstand der Gemeinde Samnaun erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:
Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am
Anhang 1: Rechtliche Grundlagen Bund: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), vom 18.05.2005. -SR 814.81. Gewässerschutzgesetz (GSchG; Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 24.01.1991.-SR 814.20. Gewässerschutzverordnung (GSchV), vom 28.10.1998. - SR 814.201. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; Verordnung über Pflanzenschutzmitteln) vom 18.05.2005. - SR 916.161.
das
Inverkehrbringen
von
Waldverordnung (WaV), vom 30.11.1992. - SR 921.01. Kanton: Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG; Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 8.6.1997. - BR 815.100. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, vom 6.12.2004. - BR 801.100. Ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Merkblätter: Wegleitung Grundwasserschutz (2004); Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Bern. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger); Juli 1994. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Bundesamt für Umwelt, W ald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Mitt. zum Gewässerschutz, 15. Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden (4.1982). - Bundesamt für Umwelt schutz (heute: BAFU). Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Richtlinie (Ausgabe 2002); Verband Schweizer Ab wasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich. Erläuterungen über Düngung und Umwelt, Vorschriften und Empfehlungen des Bundes (8.1996); Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Gewässerschutz bei der Entwässerung vo n Verkehrswegen (2002). - Wegleitung; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (2001); Eidg. landwirtschaftl. For schungsanstalten; Vertrieb: Landwirtschaftliche Beratungszentrale (LBL), 8315 Lindau. Pflanzenschutzmittelverzeichnis (2003); Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern. SIA-Norm 190, Kanalisation; Ausgabe 2000. - Schweiz. Ing. Arch.-Verein, Zürich. Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kana lisation und der Grundstückentwässerung (Ausgabe 1992, mit Nachträgen). - Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich.
Anhang 2: Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und An lagen Bestimmungen für die Zone S3 Objekt
Par zelle
Massnahme
Zuständigkeit Umsetzung
Termine
Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug
Schmutzwasser leitungen
2127
Dichtigkeitsprüfung
Eigentümer
innert Jahresfrist
Gemeinde
Verkehrsanlagen
1,2127
Hinweisschild "Was serschutzgebiet" anbringen
Zuständige Behörde
innert Jahresfrist
Gemeinde
Verkehrsanlage mit geringem Verkehrs aufkommen
1,2127
Schutzmassnahmen gemäss Art. 9 des SZ-Reglementes
Eigentümer
10 Jahre
Gemeinde
Bestehende Flurwege
2451, 2452, 2455, 2457, 2473, 3006
Fahrverbot für Mo torfahrzeuge (landund forstwirtschaftli cher Verkehr sowie Zubringerdienst ge stattet)
Gemeinde
innert Jahresfrist
Gemeinde
Bestimmungen für die Zone S2 Par zelle
Massnahme
Zuständigkeit Umsetzung
Termine
Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug
Schmutzwasser leitungen
2127 2167
Dichtigkeitsprüfung. Mangelhafte Leitun gen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vor läufig zu sanieren.
Eigentümer
innert Jahresfrist
Gemeinde
Bestehende Flurwege
2458, 2468 2472, 3006, 3033
Fahrverbot für Mo torfahrzeuge (landund forstwirtschaftli cher Verkehr sowie Zubringerdienst ge stattet)
Gemeinde
innert Jahresfrist
Gemeinde
Objekt
Bestimmungen für die Zone S1 Objekt
Par zelle
Massnahme
Zuständigkeit Umsetzung
Termine
Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug
Bestehende Flurwege
2469
Verlegen oder Aufhe ben oder Verlegen der Brunnenstube
Eigentümer
5 Jahre
Gemeinde
Quellfassung
2094, 2221, 2248, 2428, 2430, 2469, 3006
Einzäunen Brunnen stube S1
Wasserversor gung
2 Jahre
Gemeinde
Öffentliche Auflage vom:
I.Ap ril 2008
Bis:
21. April 2008
Vom Vorstand der Gemeinde Samnaun erlassen am:
19. August 2008
Der Gemeindepräsident: Hans Kleinstein
Der Gemeindevizepräsident: Eugen Jenal
Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am
Der Präsident
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Tel. 081 - 861 83 00 Fax 081 - 861 83 09 E-Mail: [email protected] Internet: www.oemeindesamnaun.ch Postcheckkonto 70-5942-0 Bankverbindungen: Credit Suisse, 7563 Samnaun Graubündner Kantonalbank 7563 Samnaun
Schutzzonenreglement
SCHUTZZONENREGLEMENT für Grundwasser und Quellen der Gemeinde Samnaun Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Samnaun folgendes Schutzzonenreglement:
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli
chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
2 Die
Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen Massstab 1:2000, 1:2'500 und 1:5000 bezeichneten Gebiete.
Zweck, Geltungsbereich
Art. 2
1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand Samnaun. 2 In Zweifels- oder Streitfä llen entscheidet der
Gemeindevorstand Samnaun über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.
.. .
usan 19 61
3 Die Erstellung
und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabu ngen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten dürfen in den Schutzzonen nur gestützt auf eine gewäss erschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natu r und Umwelt vorgenommen werden.
Art. 3
1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:
- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone
ZoneSI Zone S2 Zone S3
2 Die Zone S1 soll sich erstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in
die Fassung gelangen können.
3 Die Zone S2
soll gewährleisten, dass durch die biologis chen, chemischen und physikalischen Reinigungsprozesse im Unte rgrund das Grund wasser soweit ge reinigt wird, dass es den Anforde rungen der Lebensm ittelgesetzgebung an e in einwandfreies Trinkwasser genügt.
3 Die Zone S3
soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.
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Definitionen
2
II.
Bestimmungen für die Zone S3
1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Art. 4 1 Zulässig ist
die land-, die forstwirtschaftliche sowie die garte nbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durc h die folgen den Bestimmungen eingeschränkt werden.
2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung
den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo dens bewachsen ist.
3 Liegt der
Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete währe nd der Bewirtschaftungs periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig.
4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das
gelagerte Holz mit Holzschu tzmittel be handelt werden, so muss mit baulichen Massnahm en das Versickern und Ab schwemmen der Mittel verhindert werden.
Art. 5
1 Güllengruben und Miststöck e (auf Mistpl atte oder direk t über Güllen grube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprot okolle sind im Anschluss an die Prüfung unauf gefordert der Gemeinde abzuliefern.
Lagern und Aus bringen von Dün ger
2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf unge schütztem Naturboden) sow ie
Kompostmieten sind nicht zulässig.
3 Für gedüngte P arzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge
mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.
4 Flüssige
Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.
5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit
weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.
Art. 6
1 Für die Verwendung von Pfla nzenschutzmitteln gilt die Pflan zenschutzmittelver
ordnung.
2 Die Verwendung von Ho lzschutzmitteln oder die Lageru ng von damit beh andel
tem Holz ist nur mit baulich en Massnahmen gegen das Vers ickern und das Ab schwemmen zulässig.
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Venwenden von Pflanzen- und Holz schutzmitteln
3
2.
Bauten und Anlagen
Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von den en
eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
2 Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grund
Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen
wasserleiters verringern, sind nicht zulässig.
3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um
welt, ob ande re Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulä ssig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.
Art. 8
1 Abwasseranlagen aller Art (Stap elbehälter, Rohrleitungen inkl. Haus anschlüsse,
Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter kei nen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge meinde abzuliefern.
Abwasseranlagen
2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht
versickert werden. Ausgeno mmen ist die Versickerung von nicht versch mutztem Dachwasser über eine bew achsene Bo denschicht.
Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkp lätze sowie
land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Be lag so zu bauen, dass alles anfallend e Strassen abwasser gesam melt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleite t wird. Die Entwäs serung darf nicht über die Schulter erfolgen.
Verkehrsanlagen
2 Bei land- und forstwirt schaftlichen Wegen, welche dem allgemei
nen Motorfa hr zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Obe rfläche verfü gen, soll das anf allende Strassenabwasser nur verzögert in den U ntergrund ein dringen können, so dass bei U nfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.
Art. 10 1 Zulässig sind folgend e Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasse r
gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehä lter bis zu einem Gesam tnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energ ieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüss igkeiten bis 2000 I Nutzvolu men. 2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewäh rleisten, dass
Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
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Anlagen zur Lage rung von wasser gefährdenden Flüssigkeiten
4
Art. 11 1 Terrainveränderungen, für
welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.
2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.
III.
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 12
In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.
1.
Terrainverände rungen, Material ablagerungen, Deponien und Friedhöfe
Grundsatz
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
15 autres articles
Art. 13
1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär
ten.
Art. 14
1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung des Bodens Lagern und Ausbrin gen von Dünger
Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist nicht
zulässig.
2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt
Verwenden von Pflanzen- und Holz schutzmitteln
werden.
2.
Bauten und Anlagen
Art. 16
Das Erstellen von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig . Aus wichtigen Gründen Bauten und Anlagen können Ausnah men gestattet werde n, wenn eine Gefährdung der Trinkwas sernut zung ausgeschlossen werden kann. EJ2 M i.Xoc y. A4.2~,'ZOA^ •s-t-u Ä't-.Z.ZO.ig ffei Amt für Natur und Umweit
Art. 17 Graubünden
Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des Abwasseranlagen Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienfüh rung von Abwasserl eitungen durch die
Zone S2 nach weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht verm eiden, so kann der Ge mein devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erken nen lassen und austrete nde Flüssigkeiten zurück halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre).
3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.
Art. 18 26. April 2012
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1 Verkehrsanlagen, welche dem allgem einen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,
sind in der Zone S2 nicht zulässig . Lässt sich die Führun g einer Strasse durc h die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind g emäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehru ngen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.
Verkehrsanlagen
2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess
lich dem Anliegerv erkehr für Land- und Forstw irtschaft sowie den Be langen der Trinkwasserversorgung dienen.
3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.
Art. 19
Zulässig sind nur freistehe nde Lagerbehälter mit Flüss igkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.
IV.
Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenFlüssigkeiten
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was
sergewinnung dienen.
2 Zulässig ist die Nut zung als u ngedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt
(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).
V.
Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
Art. 21
Bei Bauarbeiten in den Schutzz onen müssen u.a. folgende Auflag en in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Ba ulatrinen müssen gestapelt und auf der nächs tgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonums chlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanke n der Maschin en und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen inne rhalb der Schutz zone nur in Wan nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmeng e entsprech ende Meng e Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen Spundwä nde und Schal ungsmaterial nur mit biologisch leicht abbaubaren Schmierstoffen verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes konform entsorgt werden.
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Ausführen von Bau ten
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VI.
Strafbestimmungen
Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie
gegen die gestützt darauf erlas senen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kanto ns fallen, mit Busse bis Fr. 5'000. bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.
Übertretungen
Zuständig für Verfolgung und Beurteil ung von Widerhandlungen ist der Gemein devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem J ahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
VII.
Schlussbestimmungen
Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzunge n, welche nicht den Bestim
mungen des Reglements entsprec hen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.
Art. 24 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietende n Möglich
keit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerha lb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um welt.
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Übergangsbestim mungen 1. Bestehende Nut zungen
2. Bestehende Bau ten und Anlagen
7
Art. 25 Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im
Grundbuch anzumer ken. Das Grundbuc hamt Samn aun wird beauftra gt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grund buchblättern unter dem Stichwo rt „öf fentliche Grundw asser- respektive Quellw asserschutzzone Samna un" diese Ei gentumsbeschränkungen anzumerken.
1 Die
Grundbuchanmerkun9en
2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder
teilweise betroffe n (Grundb uchblatt / Parzelle): • Chamins: 17/2094; 4991/3713 • Cundeas: 20/2127-2139, 2141-2148, 2155-2161, 2166-2171, 2176-2179, 2572, 2574, 3676; 22/2181, 2221-2249, 2252 1/1 • Sur Piatta: 23/2357, 2362-2363 24/2373 • Tschettas: 26/2420-2424, 2428-2430 • Tschischanader: 26/2430 27/2450-2473, 2481, 2577 30/2462-2466, 2946, 2954-2955 31/2461, 2987, 2989-2990, 3651 • Mülbachtal: 31/2991-2995 33/2992-2993, 3000-3004, 3006, 3008-3011, 3027, 3029-3031, 3033 40/3520-3525, 3529 • Quelle Motnaida: 4992/3714 • Grundwasserpumpwerk Motnaida: 3/106 22/2301, 2308, 2310-2336, 2338-2346, 2356, 3672 4992/3714
3 Dem Grundbuchamt Samnaun wird ein von der Regi erung genehmigter Schutz
zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.
4 Dieses Reglement wird den betro ffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese
sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzu ngsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.
Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden
nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.
Entschädigungen
Art. 27
Dieses Regleme nt und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Geneh migung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Inkrafttreten
26. April 2012
8
Vili. Genehmigung Öffentliche Auflage vom: bis : i
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5? ?.:....?....
Vom Vorstand der Gemeinde Samnaun erlassen am:
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Der Gemeindepräsident:
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Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am: A
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Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor
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26. April 2012
Anhang 1: Rechtliche Grundlagen Bund:
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; Verordn ung zur Redukti on von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr lichen Stoffen, Zubereitungen und Ge genständen (Chemi kalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), vom 18.05.2005. SR 814.81. Gewässerschutzgesetz (GSchG; Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 24.01.1991. - SR 814.20. Gewässerschutzverordnung (GSchV), vom 28.10.1998. - SR 814.201. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; Verordnung über das Inverk ehrbringen von Pfla nzen schutzmitteln) vom 18.05.2005. - SR 916.161. Waldverordnung (WaV), vom 30.11.1992. - SR 921.01. Kanton:
Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG; Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 8.6.1997. - BR 815.100. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, vom 6.12.2004. - BR 801.100. Ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Merkblätter:
Wegleitung Grundwasserschutz (2004); Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Bern. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger); Juli 1994. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Bundesam t für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Mitt. zum Gewässerschutz, 15. Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden (4.1982). - Bundesamt für Umwelt schutz (heute: BAFU). Dichtheitsprüfungen an Abw asseranlagen, Richtlinie (Ausgabe 2002); Verband Schweizer Ab wasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich. Erläuterungen über Düngung und Umwelt, Vorschriften und Empfehlungen des Bundes (8.1996); Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Gewässerschutz bei der Entwäss erung von Verkehrswegen (2002). - Wegleitung; Bundesam t für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (2001); Eidg. landwirtschaftl. For schungsanstalten; Vertrieb: Landwirtschaftliche Beratungszentrale (LBL), 8315 Lindau. Pflanzenschutzmittelverzeichnis (2003); Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern. SIA-Norm 190, Kanalisation; Ausgabe 2000. - Schweiz. Ing. Arch.-Verein, Zürich. Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kana lisation und der Grundstückentwässerung (Ausgabe 1992, mit Nachträgen). - Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich.
26. April 2012
Anhang 2: Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und An lagen Bestimmungen für die Zone S3 Objekt
Par zelle
Massnahme
Zuständigkeit Umsetzung
Termine
Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug
Schmutzwasser leitungen
2127
Dichtigkeitsprüfung
Eigentümer
innert Jahresfrist
Gemeinde
Verkehrsanlagen
1,2127
Hinweisschild "Was serschutzgebiet" anbringen
Zuständige Be hörde
innert Jahresfrist
Gemeinde
Verkehrsanlage mit geringem Verkehrs aufkommen
1,2127
Schutzmassnahmen gemäss Art. 9 des SZ-Reglementes
Eigentümer
10 Jahre
Gemeinde
Bestehende Flurwege
2451, 2452, 2455, 2457, 2473, 3006
Fahrverbot für Mo torfahrzeuge (land- und forstwirt schaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)
Gemeinde
innert Jahresfrist
Gemeinde
Bestimmungen für die Zone S2 Par zelle
Massnahme
Zuständigkeit Umsetzung
Termine
Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug
Schmutzwasser leitungen
2127 2167
Dichtigkeitsprüfung. Mangelhafte Leitun gen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vor läufig zu sanieren.
Eigentümer
innert Jahresfrist
Gemeinde
Bestehende Flurwege
2458, 24682472, 3006, 3033
Fahrverbot für Mo torfahrzeuge (land- und forstwirt schaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)
Gemeinde
innert Jahresfrist
Gemeinde
Objekt
Bestimmungen für die Zone S1 Objekt
Par zelle
Massnahme
Zuständigkeit Umsetzung
Termine
Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug
Bestehende Flurwege
2469
Verlegen oder Aufhe ben oder Verlegen der Brunnenstube
Eigentümer
5 Jahre
Gemeinde
Quellfassung
2094, 2221, 2248, 2428, 2430, 2469, 3006
Einzäunen Brun nenstube S1
Wasserversor gung
2 Jahre
Gemeinde
Grundwasserfassung
2324, 2325, 2327, 2328, 2330, 2332, 2333
Einzäunen Fas sung S1
Wasserversor gung
2 Jahre
Gemeinde
26. April 2012
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération