Schutzzonen PW Chalcheras

Zones de protection des eaux souterraines · Sils im Engadin/Segl

Document

Numéro
1991_3457
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Sils im Engadin/Segl
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
23 déc. 1991

Carte

15 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

3789_B_1992_RB3457_WV_Chalcheras.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AfU

JL nr

U

\ Nr.

s l/lwiü |-1

Sitzung vom

Afficher tout le texte

23. Dezember 1991

Mitgeteilt den

9. JAN. 1992

^ O a JAN, t S92

Protokoll Mr.

3457

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Sils i.E./Seql hat am 21. Oktober 1991 für den Schutz der Grundwasserfassung "Chalche­ ras" ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan er­ lassen. Das Pumpwerk "Chalcheras" wurde nach Projekt des Ingenieurbü­ ros Edy Toscano AG, Pontresina, erstellt. Es dient der öffent­ lichen Trink- und Brauchwasserversorgung. Die maximale Förder­ leistung beträgt 2'350 Liter pro Minute. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden auf Grund von um­ fangreichen hydrogeologischen Untersuchungen durch das Büro für Technische Geologie, Dr. T. Lardelli, Chur, und im Einver­ nehmen mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Letzteres be­ antragt jedoch den Art. 13 des Schutzzonenreglements wie folgt zu ändern: "Materialentnahmen in Kies-, Sand- und Lehmgruben sind nicht zugelassen. Ausnahmebewilligungen können durch das Amt für Umweltschutz gewährt werden." Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Sils i.E./Segl vom 24. Oktober 1991, in den Schutzzonenbericht mit dazugehören dem Beilagenheft, in das Schutzzonenreglement, in den Schutz­ zonenplan Mst. l'OOO sowie gestützt auf Art. 142 Einführungsge­ setz zum ZGB, auf Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971

1100.000 X.91-5000

~

i

und auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung 1.

Das Schutzzonenreglement, erlassen am 21. Oktober 1991 vom Gemeindevorstand Sils i.E./Segl, wird mit dem wie folgt ab­ geänderten Art. 13 genehmigt: Art. 13 "Materialentnahmen in Kies-, Sand- und Lehmgruben sind nicht zugelassen. Ausnahmebewilligungen können durch das Amt für Umweltschutz gewährt werden.11

2.

Der Schutzzonenplan Mst. 1:1'000, erlassen vom Gemeinde­ vorstand Sils i.E./Segl vom 21. Oktober 1991, wird ge­ nehmigt.

3.

Die Gemeinde Sils i.E./Segl wird beauftragt, die Grund­ buchanmerkung gemäss Art. 32 des Reglements beim Grund­ buchamt Oberengadin in St. Moritz anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert.

4.

Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässerund Umweltschutz vom 18. Dezember 1989 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.-erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent Nr. 20061.9669 der Gemeinde Sils i.E./Segl bei der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, belastet (Konto 4150.4310).

Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes 1:11000 mit Genehmigungsvermerk der Re­ gierung: an den Gemeindevorstand 7514 Sils i./E./Segl, an das Grundbuchamt Oberengadin, Piazza da Scuola 10, 7500 St. Moritz und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten; ohne Beilagen: an das Amt für Raumplanung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte­ ment.

Namens derjl« der^Regierung Der Präsident:

J. Caluori Der Kanzleidirektor:

Dr.Riesen

Schutzzonenreglement

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/A/"(J

Wasserversorgung Sils i.E.

GRUNDWASSERPUMPWERK CHALCHERAS. SILS I. E.

SCHUTZZONEN AUSSCHEIDUNG

Scliutzzonenreglement

Auftrag Nr.:

2842-3

Bericht-Datum:

27. August 1991

Sachbearbeiter:

Dr. T. Lardelli / Ch. Böhm

Dr. E. Dedual Dr. T Lardelli Dr. Th. Locher Reichsgasse 29 7002 Chur Tel. 081 228830 Dr. M. Kobel Grossfeldstrasse 38 7320 Sargans Tel. 085 2 5242

Büro für Technische Geologie # Dedual #

Kobel JF Lardelli # Locher,

- 1 -

Einleitung In Anwendung von: [Lit. 1]

Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen

Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), vom 8. Oktober 1971 (Stand 1990),

[Lit. 2]

Art. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Kantonales Gewässerschutzge­ setz), vom 4. Oktober 1959,

[Lit. 3]

Art. 22 bis

24 der kantonalen Gewässerschutzverordnung, vom 3. Oktober 1973 sowie

[Lit. 4]

Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden,

vom 20. Mai 1973 (Stand 1. Januar 1988)

erlässt der Gemeindevorstand von Sils i.E./Segl folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Dieses Reglement gilt für die Schutzzone des Grundwasserpumpwerkes Chalcheras (Gemeinde Sils i.E.). Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

- 2 -

Art. 2

Die Grundwasserschutzzone S wird unterteilt in: - den Fassungsbereich (Zone Sl), - die engere Schutzzone (Zone S2), - die weitere Schutzzone (Zone S3). Die Zone Sl dient dem unmittelbaren Schutz der Fassung vor Beeinträchtigungen jeder Art. Die Zone S2 dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. Die Zone S3 dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich anschliessenden Gewässerschutzbereich. Die Ausdehnung der Schutzzonen wird im Schutzzonenplan dargestellt, wobei die im Einzelfall gültige Schutzzonenausdehnung durch die praktischen Grenzen gege­ ben ist. Die praktischen Grenzen umschliessen die hydrogeologischen und werden soweit möglich durch Parzellengrenzen oder eindeutige Geländemerkmale definiert.

II.

Art. 3 Bestimmungen für die Zone S3

Grundsatz:

In der Zone S3 gelten Einschränkungen für folgende Bereiche: - das Grundwasser gefährdende Nutzungsarten, Dünger, Herbizide und Pflanzen­ schutzmittel; - Bautätigkeit: ein beschränktes Bauverbot z.B. für Industrie- und Gewerbebe­ triebe; - Materialentnahmen.

- 3 -

Art. 4

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

Nutzungen, wie GrasWirtschaft, Weidegang, Acker- und Gartenbau, Forstwirtschaft, sind zugelassen. Bewässerung mit Oberflächenwasser ist gestattet, nicht aber mit Abwasser aus ARAs.

Art. 5

Düngung:

Die Düngung ist im Rahmen der Düngungsrichtlinien [Lit. 7, 9 und 10, Anhang 1] gestattet. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schnee­ bedeckt oder gefroren ist. Nitratdünger sollen sparsam eingesetzt werden. Unzulässig sind: - Lanzendüngung, -

Düngen mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern im Wald, Güllenteiche,

-

Mistzwischenlagerungen im Feld, Beseitigung von Überschuss-Gülle und -Mist.

Art. 6

Pflanzenschutzmittel und chemische Hilfsstoffe:

Sparsame Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist im Rahmen der Vorschriften und Verzeichnisse [Lit. 5, 11 und 14, Anhang 1] sowie gemäss der Gebrauchs­ anweisungen auf den Packungen gestattet. In der Anwendung von Totalherbiziden (z.B. atrazinhaltige Produkte) ist Zurückhaltung zu wahren. Untersagt ist: -

die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln im Wald, die Anwendung von Herbiziden entlang von Verkehrsflächen wie Strassen und Wegen.

- 4 -

Art. 7

Bauten und Anlagen:

Zugelassen sind Hochbauten, in denen keine wassergefährdenden Stoffe verwendet oder gelagert werden; nur Mineralölprodukte zu Heizzwecken sind erlaubt (siehe

Art. 10

). Nicht zugelassen sind: - gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern; - Tief bauarbeiten mit längerer Entblössung des Grundwasserspiegels (bei kurz­ fristiger Entblössung ist eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz Grau­ bünden erforderlich, dieses erteilt die Bewilligung aufgrund eines hydrogeologi­ schen Gutachtens); - Plätze für Wohnwagen und Mobilheime ohne Kanalisationsanschluss. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (gemäss Anhang 2, Kapitel 14). Bei unerwartetem Auftreten von Grundwasser in der Baugrube ist das Amt für Umweltschutz Graubünden zu konsultieren.

Art. 8

Abwasseranlagen:

Abwasserleitungen haben in Bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIA Norm 190 [Lit. 12, Anhang 1] zu entsprechen. In der Schutzzone gelegene Rohr­ leitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre nach Bauab­ schluss jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren. Nicht zugelassen sind: - Sickerschächte (ausser für Dachwasser), -

Abwasserreinigungsanlagen.

- 5 -

Art. 9 ,

Verkehrsanlagen:

Flurwege und Forststrassen sind ohne Einschränkungen zugelassen. Für Strassen sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen grund­ wassergefährdender Stoffe in den Untergrund soweit verzögern, so dass rechtzeitig Sanierungsmassnahmen ergriffen werden können. öffentliche Strassen und Plätze sind mit Hartbelägen und Randbordüren zu erstel­ len. Das Oberflächenwasser ist abzuleiten und muss einem ölabscheider zugeführt werden. Autoabstellflächen und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss sind zugelassen. Garagen, Garagenvorplätze und Waschplätze sind mit dichten Belägen, Randbordü­ ren und ölrückhaltevorrichtungen zu erstellen. Die Entwässerung ist an die Kanali­ sation anzuschliessen.

25 autres articles

Art. 10

Wassergefährdende Flüssigkeiten:

In der Zone S3 sind nur folgende Anlagen zulässig [VWF, Art. 23; Lit. 13, Anhang 11:

a.

freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohr­ leitungen und Abfüllstellen;

b.

Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk;

c.

freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

- 6 -

d.

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 1 und der Klasse 2 bis 2000 1;

Ausser in Zusammenhang mit den oben erwähnten Lagerbehältern sind Erzeugung, Verwendung, Umschlag, Transport und Lagerung von wassergefährdenden Flüssig­ keiten untersagt.

Art. 11

Wärmenutzung aus Wasser und Boden:

Kreisläufe zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden sind generell verboten.

Art. 12

Ablagerungen, Deponien:

Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen und Deponien für sauberes Aushubund Ausbruchmaterial sind nach Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden zugelassen. Nicht zugelassen sind: - Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen, -

Altautosammelplätze, Ablagerungen von Kehrichtkompost, Klärschlamm und Mist,

-

Reaktor- und Reststoffdeponien,

-

Wasenplätze.

- 7 -

Art. 13 "Materialentnahmen in Kies-, Sand- und Lehmgruben sind

nicht zugelassen. Ausnahmebewilligungen können durch das Amt für Umweltschutz gewährt werden."

das anfallende, mit möglichen Keimen belastete Sickerwjjaéer muss bis zur Fas­ sung gereinigt werden; / Materialentnahmen dürfen nur nach einem vomr i\mt für Umweltschutz be­ willigten Abbauplan erfolgen, der auch die Wiederauf füllung und -instandsetzung beinhaltet; allfällige Mineralölverluste dürfen niptft in die Fassung vordringen; wassergefährdende Flüssigkeiten/dürfen nur über dichten 100% Auffangwannen gelagert werden, welche dte/gesamte anfallende Flüssigkeitsmenge aufnehmen können; eine regelmässige Kontrolle ist erforderlich; der Umschlag von wässergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten ent­ wässerten Plätzen erfolgen; sämtliche Abwässer sind in dichten Leitungen abzuführen, die jährlich zu kon­ trollierensind; es dürfen keine Abwässer in die Bäche gelangen, welche die Schjj€zzone queren; .iueswaschen ist verboten.

- 8 -

III

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 14

Grundsatz:

In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in der Zone S3. In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot.

Art. 15

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

Graswirtschaft, Weidegang, Ackerbau und Forstwirtschaft werden zugelassen. Gar­ tenbau ist nur in Ausnahmefällen, nach Prüfung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden, zulässig. Gleiches gilt für Bewässerungen mit Oberflächenwasser.

Art. 16

Düngung:

Zusätzlich zu den in Art. 5 genannten Einschränkungen sind untersagt: -

Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm, Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost, Mistablagerungen.

Flüssigdünger (Gülle, Klärschlamm) dürfen nicht oberflächlich zur Fassung abfliessen. Pro Jahr sollen in einer Gabe maximal 20 m3 Gülle/ha ausgebracht werden. Jedes 3. Jahr sollen 12 t Mist pro Hektare ausgebracht werden. Die Düngung darf nur in der Vegetationsperiode erfolgen.

- 9 -

Art. 17

Pflanzenschutz:

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist durch die Vorschriften und Verzeichnisse [Lit. 5, 11 und 14, Anhang 1] geregelt; weitere Einschränkungen können auf den Packungen aufgedruckt sein. Die Anwendung von Totalherbiziden ist wegen des relativ hohen Grundwasser­ standes grundsätzlich untersagt; Ausnahmen unter anderem für land- und forstwirt­ schaftliche Anwendungen können vom Amt für Umweltschutz Graubünden bewilligt werden. Herbizide dürfen an und auf Verkehrsflächen nicht eingesetzt werden. Nutzholz darf nicht mit Forstchemikalien behandelt werden.

Art. 18

Bauten und Anlagen:

Es gilt ein allgemeines Bauverbot. Bauten und Anlagen sind ausnahmsweise (nach Prüfung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden) zugelassen, wenn: -

kein Schmutzwasser anfällt und keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden.

Geländeveränderungen sind unzulässig. Grabarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Gemeindevorstandes, sofern keine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Sie sind zulässig, wenn: - ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, -

besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.

- 10 -

Art. 19

Abwasseranlagen:

Abwasseranlagen sind in Zone S2 unzulässig. In Ausnahmefällen können Durch­ leitungen von Abwasser erfolgen (Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden). In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und zurückhalten (Leitungstunnel, doppelwandige Rohre, usw.). Die Dichtigkeit ist, wie in Art. 8 beschrieben, regelmässig zu kontrollieren.

Art. 20

Verkehrsanlagen:

Es sind keine Verkehrsanlagen, ausser landwirtschaftlichen Flurwegen und Forst­ strassen, die nicht für den Durchgangsverkehr Verwendung finden, zugelassen.

Art. 21

Wassergefährdende Flüssigkeiten:

In der engeren Schutzzone dürfen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten erzeugt, verwendet, umgeschlagen, transportiert und" gelagert werden. Eine Ausnahme vom generellen Verbot wassergefährdender Flüssigkeiten stellen freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2 dar, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen.

- 11 -

Art. 22

Diverses:

Kreisläufe, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht zugelassen. Materiallager und Deponien sind nicht zugelassen. Materialentnahmen sind nicht zugelassen.

IV.

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 23

Grundsatz:

In der Zone S1 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbereitung dienen.

Art. 24

Nutzung:

Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (einzuzäunen). Ausser für die Wassergewinnung gilt ein generelles Nutzungsverbot. Gründüngung ist zugelassen.

- 12 -

V. Besondere Bestimmungen

Art. 25

Wegleitung:

Als Ergänzung zu den in den Artikeln 3 bis 24 dargestellten Bestimmungen sollen in heute unvorhersehbaren Fällen sowie bei Unklarheiten die im Anhang 2 beige­ legten Nutzungsbeschränkungen, Schutzmassnahmen und Bewilligungspflichten [aus Lit. 6] als Richtlinien gelten.

VI.

Übergangsbestimmungen

Art. 26

Schmutzwasserleitungen:

Bestehende Schmutzwasserleitungen in der Zone S3 sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes und nachher alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Mangelhafte Leitungen sind auf Kosten der Eigentümer abzudichten oder zu er­ setzen.

Art. 27

Tankanlagen:

Bestehende Tankanlagen in der Zone S3 sind bei Fälligkeit der nächsten Revision den geltenden Vorschriften anzupassen oder stillzulegen.

- 13 -

Art. 28

Autoeinstellhallen, Garagen, Autoabsteilplätze:

In bestehenden, in der Schutzzone gelegenen Anlagen sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes die erforderlichen, technisch machbaren und den Verhältnissen angemessenen Schutzmassnahmen gemäss den Vorschriften von Art. 9 dieses Reglementes durchzuführen. Der Gemeindevorstand verfügt die Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Umweltschutz Graubünden.

Art. 29

Fristen:

Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um fünf Jahre verlängert werden.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 30

Verfügungen:

Der Gemeindevorstand erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kanto­ nale Stelle zuständig ist. Der Gemeindevorstand kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen ver­ fügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für das Grundwasser besteht.

- 14 -

Art. 31

Ausnahmebewilligungen:

Der Gemeindevorstand kann nach Anhören des Amtes für Umweltschutz Graubün­ den von den Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn: - für die Betroffenen ein offensichtlicher Härtefall entsteht, - keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, - alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen wurden, - keine Vorschriften des Bundes und des Kantons entgegenstehen.

Art. 32

Grundbuchanmerkung:

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt -Gl. Montr wird hiermit beauftragt und ermäch­ tigt, diese Eigentumsbeschränkungen auf den Grundbuchblättern (Parzellen) Nr. 2141, 2253-2259, 2267, 2272, 2275-2277, 2370, 2371, 2815-2817 (Stand 15. Mai 1991) der Gemeinde Sils i.E. unter dem Stichwort "öffentliche Schutzzone der Grundwasserfassung Chalcheras, Sils i.E." anzumerken. Dem Grundbuchamt St. Moritz wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­ zonenplan samt zugehörigem Reglement abgegeben.

Art. 33

Grundeigentümer:

Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern (die Parzellennummern sind in Art. 32 aufgelistet) ausgehändigt. Sie sind verpflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu tref­ fenden Schutzmassnahmen zu informieren.

- 15 -

Art. 34

Vollzugsbeginn:

Das Schutzzonenreglement sowie der Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch die Gemeinde Sils i.E. und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

öffentliche Auflage vom: bis:

Vom Gemeindevorstand Sils i.E. erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeaktuar:

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom23- /2-9/ Nr. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Caluori

Or. Biesen

- 16

Anhang 1

Zitierte Richtlinien und Gesetze: [Lit. 5]

Bundesamt für Forstwesen: Forstkalender (erscheint jährlich; z.B. 1980, S. 62 - 66).

[Lit. 6]

Bundesamt für Umweltschutz (1977, teilrevidiert 1982): Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutz­ zonen und Grundwasserschutzarealen.

[Lit. 7]

Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umweltschutz, Eidg. Meliorationsamt, Eidg. landwirtschaftliche Forschungsanstalten (Dezember 1979; ergänzt 1984, 1987): Wegleitung für den Gewäs­ serschutz in der Landwirtschaft.

[Lit. 8]

Eidg. Departement des Innern (1968; Stand 1.4.1985): Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau.

[Lit. 9]

Eidg.

landwirtschaftliche

Forschungsanstalten

(1972):

Düngungs­

richtlinien für den Acker- und Futterbau. [Lit. 10]

Eidg. landwirtschaftliche Forschungsanstalten, u.a. (1974): Weglei­ tung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln.

[Lit. 11]

Eidg. landwirtschaftliche Forschungsanstalten und Bundesamt für Gesundheitswesen

(erscheint

jährlich):

Pflanzenschutzmittel

und

weitere Hilfsstoffe, bewilligt für die Landwirtschaft. - EDMZ Bern. [Lit. 12]

Schweiz. Ingenieur- und Architektenverband: SIA Norm 190 "Kana­ lisationen".

[Lit. 13]

Verordnung des Bundesrates über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; 28. September 1981; Stand 1. Januar 1988).

[Lit. 14]

Verordnung

des

Bundesrates

über

umweltgefährdende

(Stoffverordnung, StoV; 9. Juni 1986, Stand 10.12.1990).

Stoffe

- 17 -

Anhang 2

Nutzungsbeschränkungen. Schutzmassnahmen und Bewilligungspflicht [aus der Wegleitung: Lit. 6, Anhang 1]

1.

Allgemeines

Die nachstehenden Tabellen geben als Ergänzung zum Schutzzonenreglement die Gesamtheit der für Schutzzonen geltenden Beschränkungen wieder. Im Gegensatz zur im vorliegenden Schutzzonenreglement sowie in der VWF [Lit. 13] angewandten Schreibweise der Zonen Sl, S2, S3 wird in den folgenden Tabellen von SI, II und III gesprochen.

In den nachstehenden Tabellen kommen d ie folgenden Abkürzungen zur An­ wendung:

+

zugelassen mit Einschränkungen gemäss Anmerkung 2 zugelassen nicht zugelassen

J

im G rundsatz nicht zugelassen; Ausnahmen s ind höchstens unter den in Anmerkung 7 angegebenen Bedingungen möglich

b

nur in Ausnahmefällen zulässig; die zuständige kantonale Be­ hörde kann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen

2

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden chemischer Pflanzenschutzmittel u.a. Nutzung

A.

Bodennutzung

B.

Graswirtschaft Weidegang Ackerbau Gartenbau: Obst-,Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen, Kleingärten Container-Pflanzenschulen u.a. Wald Düngung 2,3 Gründung (abgemähtes Gras liegen lassen) Ausbringen von Gülle oder Mist Ausbringen von Klärschlamm^ - nicht hygienisiert - hygienisiert (Futter- und Gemüseflächen) Ausbringen von Kehricht-Reifekompost^ Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost 6 Anwenden von Handelsdüngern Lanzendüngung Düngen im Wald mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern

C.

Zubereiten und Anwenden von Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m.^'° Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmit­ teln, Wachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holz­ schutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstof­ fen Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen): - in der Landwirtschaft nach der Verord­ nung über den Verkehr mit landwirtschaft­ lichen Hilfsstoffen9 - in der Forstwirtschaft' - an und auf Geleisen - in den übrigen Gebieten, wie an Strassen­ oder Wegrändern und an Böschungen, in Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzen­ bau u.a.m.

D.

Bewässerung Oberflächenwasser Gereinigtes, pflanzen- u. bodentoxikologisch unbedenkliches Abwasser aus ARAs

E.

Uebriges^ Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen Ueberf1ur-Güllenbehälter GUIlenteiche Mi S t a b l a g e r u n g - bei der Stallung (auf Mistplatte) - Zwischenlagerung im Feld sowie Kompostmieten Rauhfuttersilos Beseitigen von Gülle und Mist, d.h. über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie)

SI

Anmerkungen 1

Bäume und Sträucher sollen in der Zone S I nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn der Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen.

2

Uli e ine Ueberdüngung des Bodens zu vermeiden, sollen die Düngergaben auf die Empfehlungen der Düngungsrichtlinien für den Acker- und Fut­ terbau abgestimmt werden.

3

Gemäss: -Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau -Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln -Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

4

Anwenden der Düngemittel unter folgenden Bedingungen: - Der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2 m u nter der Oberkante Terrain liegen; - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschich­ ten müssen eine gute Filterwirkung aufweisen; - der Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen; - brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht ge­ düngt werden, oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach be­ pflanzt oder besät wird. Für Flüssigdünger, wie Gülle oder KLärschlamm, g ilt zudem: - Das o berflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. 3 - Pro Gabe s ollen nicht mehr als 30 m /h a ausgebracht werden. Pro Jahr und Hektare sind insgesamt etwa 100 m3 zulässig. Die Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen. - Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flüssig­ dünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Für Mist g ilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht wer­ den ( 2 - 3 Gaben jährlich sind zulässig). - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden. Für Kompost gelten besondere Empfehlungen (siehe unter 6).

5

Gemäss Klä'rschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981.

6

Vorläufig gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirschaftlichen Forschungsanstalten für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Lie­ befeld, sowie für Obst-, Wein- und Gartenbau, 8820 Wädenswil.

7

Beim Umg ang m it diesen Stoffen darf nicht die Gefahr eintreten, dass sie in das Grundwasser gelangen und dort, wenn auch nur örtlich eine Verunreinigung verursachen.

8

Gemäss Merkblatt über Umweltprobleme auf dem L ande. Dieses Merkblatt behandelt u.a. das Beseitigen von Mittel- und Brüheresten, von Spül­ wässern und leeren Packungen sowie das Reinigen von Spritzgeräten.

9

Vorbehalten bleiben die durch die Eidg. Forschungsanstalt fUr Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis sowie jene auf Packungsaufdrucken. In den Zonen Sil und S IIl(sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone $ sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, hohe Niederschlags­ mengen - weitergehende Einschränkungen verfügt werden. Für brachliegende Aecker, nicht genutzte Flächen, Wiesen und Weiden gilt zudem Anmerku ng 11.

10 In allen Zonen sind bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald d ie Weisungen des Bundesamts für Forstwesen einzuhalten (siehe z.B. Forstkalender 1980, S. 62 - 66). In den Zonen S II und S III(sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone $ kann je nach örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grund­ wasserspiegel - die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und ähnlicher Chemikalien untersagt werden. In den Zonen Sil und S III i s t das Behandeln von Nutzholz mit Forst­ chemikalien in jedem Fall verboten. 11 Mit Total herbi ziden, d.h. Wirkstoffen mit sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brachliegenden Aeckern, nicht genutzten Flächen usw. eingesetzt werden, ist in den Zonen S (und $allgemein Zurückhaltung zu wahren.Dasselbe gil t für das Anwenden von Herbiziden auf Grünflächen, wie Bö­ schungen, Wiesen, Weiden, Rasen, aber auch an Strassen- und Wegrändern ' und Sportanlagen. In den Schutzzonen S II und S III dürfen keine Produkte verwendet wer­ den, die Wirkstoffe mit ungünstigem Sickerverhalten enthalten, wie Trichloressigsäure (TCA), Dalapon, Amitrol, 2.4-D oder 2.4.5-T (Liste wird laufend ergänzt.). In den Zonen S II und S III(sowie in Grundwassèrschutzarealen und in der Zone AÌsollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. bei hohem Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, geschotterte Gleisan­ lagen, hohe Niederschlagsmenge - weitergehende Einschränkungen verfügt werden. 12 Gemäss der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und den Hinweisen für das Planen und Ausführen einiger ausgewählter land­ wirtschaftlicher Anlagen aus der Sicht des Gewässerschutzes. 14 Nutzhöhe nicht über 4 m und maximaler Behälterinhalt nicht über 300 nr; Abweichungen davon sind zu begründen.

3

Sport- und Parkanlagen Nutzung

Sportplätze und Freibäder - deren sanitäre Einrichtungen - deren Hartanlagen (z.B. Tennisplätze) - deren Grünflächen (z.B. Spielfelder und Lie­ gewiesen) Zeltplätze

SI

SI SI

+2

+2

+2

+2 +

Plätze für Wohnwagen und Mobilheime - mit individuellen, installierten Kanalisa­ tionsanschlüssen - ohne Kanalisationsanschlüsse

Anmerkung 2

Zur Pflege der Anlagen: Vgl. Anmerkung 11 unter "2 Land-und forst­ wirtschaftliche Nutzung..."

4

Hochbauten (soweit nicht in Spezialgruppen erwähnt)

Nutzung

SI

S1 SI

Hochbauten mit Schmutzwasseranfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gela­ gert werden; zugelassen sind allenfalls Mine­ ralölprodukte für eigene Heizzwecke (vergleiche Kapitel 8 des V. Teils dieser Wegleitung) Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen was­ sergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden-^

+1

.6

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wasser­ gefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um­ schlagen, befördern oder lagern

b

_

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die grund­ wassergefährdende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befördern; zugelassen sind Mineral ölprodukte für eigene Heizzwecke

+1

Injektionen, Dichtungswände

-

-

-

Ramn- und Bohrpfählung

-

-

+5

Anmerkungen 1

Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, i s t ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig.

3

Bei Lagerbauten darf durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entstehen.

5

Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimum zu beschränken.

6

In der Zone I ist lediglich das zur Fassung gehörende Gebäude zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sind im G rundsatz in der Zone I nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus tech­ nischen und finanziellen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen keinenfalls Askarel-Transformatoren (mit polychlorierten Biphenylen [PCB] als Kühlmittel) verwendet werden. Oel-Transformatoren sind in Rückhaltewannen mit 100 % Auffangvolumen (inkl. Volumen d es Tra­ fos selbst) zu stellen.

5

Abwasseranlagen

Nutzung

Leitungen - Häusliche Abwässer - Industrielle Abwässer aus - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe weder verwenden noch erzeugen - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe verwen den oder erzeugen - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen Sickerschächte - Häusliche Abwässer^ - Industrielle Abwässer^ - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen^ - Dachwasser

SI

St SI

J

+1/8

.7

+1/8

. b

.4 +

Abwasserreinigungsanlagen^

Anmerkungen 1

Bei der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen in den einzelnen Zonen darf die zu­ lässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximal-Werte nicht überschreiten. Die gleiche Anforderung i st an Rohrleitungen zu stellen, die gsnäss Anmerkung 7 ausnahmsweise bewilligt wurden.

3

Verbot und Ausnahme gemäss Artikel 14 und 16 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971.

4

In vielen Fällen ist für die Beheizung von Wohnraum in der Zone III von Grundwasserfassungen anstell e der Heizöllagerung die Errichtung einer Wär­ mepumpe m it Grundwassernutzung geplant. Sofern die quantitativen Belange der Wasserversorgung ein solches Vorhaben überhaupt erlauben, i st vor e i­ ner Bewilligungserteilung für die Wasserrückgabeanlage der Nachweis zu er­ bringen, dass das Grundwasser weder physikalisch noch chemisch beeinträch­ tigt wird. (Vgl. "8a Kreisläufe..." Anmerkung 5)

5

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfol­ gen, dass unterhalb dieser Einleitung eine Grund- oder Quellwasserfassung durch Infiltration nicht unmittelbar gefährdet werden kann.

7

Ausnahmen vom g rundsätzlichen Verbot der Durchleitung können von der kan­ tonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo a us gefällstechnisehen Gründen der Zone II nicht ausgewichen werden kann. An den Nachweis, auf den sich eine Ausnahmebewilligung st ützt, sind strenge An­ forderungen zu stellen. In diesen Fallen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Lei­ tungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre usw.). Ferner ist zu ver­ langen, dass in den ausnalmsweise in der Zone II bewilligten Rohrleitungs­ teilstücken keine Hausanschlüsse erstell t werden dürfen. Die Dichtheit i s t in einem Turnus gemäss Armerkung 8 zu kontrollieren.

8

In der Zone S liegende Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren.

10

Vgl. Wegleitung über die Wärmenutzung aus Wasser und Boden.

6

Verkehrsanlagen

SI

SE

Strassen

.1/3

+2

Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen

h8

.

Nutzung

SI

Bahnl inien Bahnhöfe und Güterbahnhöfe ohne Umschlag von was­ sergefährdenden Stoffen - ohne Gewässerschutzmassnahmen - mit Gewässerschutzmassnahmen Bahnhöfe mit Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

siehe 9 Umschlagplätze

Rangierbahnhöfe - ohne Massnahmen zum Schutze der Gewässer - mit Massnahmen zum Sch utze der Gewässer AbstelIgeleise Flugpisten Tunnels, Unterführungen, Einschnitte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Herbi­ ziden und Phytohormonen an Wegen, Strassen und Bahnlinien Pfählungen, Injektionen, Dichtungswände

.10

+

+7

siehe 2 Land- und Forst­ wirtschaftliche Nutzungen t siehe 4 Hochbauten

Anmerkungen 1

Gemäss Ziffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau i st die Engere Schutzzone von Grundwasser- und Quellfassungen grundsätzlich zu meiden. Ziffer 15 der­ selben Richtlinien lautet: "Lässt sich die Führung der Strasse durch die Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen spe­ ziellen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen".

2

Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref­ fend Gewässerschutzmassnahnen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968.

3

Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung vom 24. Mai 1972 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auszusprechen.

5

Sinngemäss gi lt Anmerkung 1 über den Bau von Strassen. Müssen Ausnahmen be­ willigt werden, dürfen in der Zone II keine Weichen als erhöhte Gefahren­ punkte vorhanden sein; zudem s ind bei den Geleiseanlagen Gewässerschutzmass­ nahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Ein­ sickerungen verhindern.

7

Dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser i st ausser in der Bauphase bewilligungspflichtig.

8

Nur der Anliegerverkehr für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.

9

Ausnahmen vom g rundsätzlichen Verbot können dann gestattet werden, wenn d ie Zone II nur randlich und nur durch Geleise ohne Weichen als erhöhte Gefahren­ punkte tangiert wird.

10

Bezüglich der Gefährdung f ür die Gewässer sind Flugpisten sinngemäss zu be­ handeln, wie Strassen (vgl. Anmerkung 1). Müssen Ausnahmen bewilligt werden, sind Gewässerschutzmassnahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Einsickerungen verhindern.

7

Garagenvorplätze, Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge*

Nutzung

SI

SI SB

Parkplätze, Autoabstellflächen, Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss, private Einzel-Autowaschplätze Kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge; öffentliche sowie wichtige private Autowasch­ plätze Wichtige gewerbliche Waschplätze (z.B. Autowasch­ strassen) Gewerbliche Reparaturwerkstätten (Nass- und Trocken te il)

Anmerkungen 1

Die Vorschriften betreffend die Anforderungen an abzuleitende Abwässer in i nen Vorfluter, bzw. in eine Abwasserreinigungsanlage, bleiben vorbehalten. Ebenso wird auf innerbetriebliche Massnahmen wie Rezirkulation, Vorbehand­ lung etc. hier nicht eingetreten.

3

Massnahmen s ind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers.

8

Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten ^

S1

Nutzung

Sil Sili

A. Flüssigkeiten der Klasse 1 Lageranlagen mit Nutzvolumen je SCHUTZBAUWERK - in Gebinden bis 450 1 - bis 30 m3 - bis 1000 m3 - über 1000 m3

-

-

-

-

Lageranlagen mit Nutzvolumen je BEHAELTER - in Gebinden bis 450 1 - bis 250 m3 - über 250 bis 1000 m3 - über 1000 m3

-

B. Flüssigkeiten der Klasse 2 - in Gebinden mit Nutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk je Behälter - Flüssigkeiten die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen - Behälter bis 2000 m3 - Behälter über 2000 m3

+

+3

+3

s

+3

Anmerkungen 1

Gemäss der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Ge­ wässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) und den Technischen Vorschriften vom 27. Dezember 1967 zum S chutze der Gewässer gegen Ver unreinigung durch flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wasser gefährdende Lagerflüssigkeiten (TTV). Der Klasse 1 sind Flüssigkeiten zugeordnet, die in der Regel in klei­ nen Mengen d ie Gewässer gefährden, der Klasse 2 solche, die in der Re gel in grossen Mengen die Gewässer gefährden.

3

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF

8

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe

10

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF

VWF

8a

Kreisläufe, die dem Wasser und Boden Wär me e ntziehen oder abgeben (u.a. Wärmepumpen)T Nutzung

S1

Sil Sili

Kreisläufe die - dem Boden - dem Grundwas ser - einem Oberflächengewässer - gereinigtem Abwasser

-

-

"5 ~5

Wärme e ntziehen oder abgeben. Anmerkungen 1

Die Bezeichnungen (-) nicht zugelassen und (+) zugelassen beziehen sich ausschliesslich auf den Aspekt der Verwendung d er Kältemittel und Wärmeträgerfllissigkeiten. Der Aspekt der Abkühlung bzw. Erwärmung der Ge­ wässer ist in der "Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden" behandelt. Ein (+) in der Tabelle bedeutet also nicht zum vo rnherein, dass die zuständige Behörde diese Nutzung auch aus gewässerthermischer Sicht erlaubt.

2

Gemäss A rtikel 19 und 23 VWF. Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden.

5

Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VWF

9

Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten!

Nutzung

A. Umschlagplätze

S1

Sil sin

+2

+2

4

Abfüllstellen - für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen - mit einem Jahresumsrhlag von weniger als 250 m3 der Klasse 1 oder 1000 m3 d er Klasse 2 - mit einem Jahresumschlag von mehr als 250 m3 d er Klassen 1 7 oder 1000 m3 de r Klasse 2

+2 •

3

Umfüll stellen, Tankstellen, Gebindeabfüllstellen, Umladesteilen B. Rohrleitungen zu Lageranlagen

4

- für Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen - für Lagerbehälter bis 30 m3 - in den Zonen A, B und C

2 +

2 +

2 +

-

-

3 +

C. Rohrleitungen die dem R ohrleitungsgesetz unter­ stehen Anmerkungen

10

1

Gemäss der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefähdenden Flüssigkeiten, der Verordnung über den Umschlag von Erdölen und Mineral ölProdukten und dem Bu ndesgesetz über Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.

2

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF

3

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF

4

Begriffe gemäss Artikel 5 und 6 VWF

7

Ausnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 2 VWF

Materiallager

Nutzung

Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen

S1 -

Sil Sili +1

+1

Offene Materiallager von löslichen, wassergefährden­ den Stoffen Altautosammelplätze Lager von Kehrichtkompost und getrocknetem Klär­ schlamm Anmerkung 1

Zuzulassen unter der Bedingung, -dass - die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert - durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht.

11 Deponien^ und Wasenplätze Nutzung

SI

SII

s in

+

+

+

Deponien der Klasse: I II III IV

(ausschliesslich inertes Material) (weitgehend inertes Material) 3 (häusliche Abfälle)^ (Sondertmill )®

2

Wasenplätze?

Anmerkungen 1

Gemäss Artikel 27 GSchG b edarf das Ablagern von festen Stoffen in und an Ge­ wässern einer Bewilligung des Kantons. Im ü brigen vergleiche auch die Richt­ linien des Eidgenössischen Departementes des Innern über allgemeine Anfor­ derungen des Umweltschutzes an Standort, Erstellung und Betrieb von geord­ neten Deponien.

2

Deponien für ausschliesslich inertes Material, ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser. Wichtigste Stoffgruppen: Sauberes Aushub- und Ausbruchma­ terial.

3

Deponien für weitgehend inertes Material, bei dem j edoch geringfügige Beein­ trächtigungen des Sickerwassers zu erwarten sind. Wichtigste Stoffgruppen: sauberes Abbruchmaterial (Ziegel, Steine, Beton, Strassenbelag, Holz), Aus­ hubmaterial mit Torf- und Humusanteilen.

4

Geordnete Deponien, deren Sickerwasser gemäss den eidgenössischen Vorschrif­ ten über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Ein­ leitungen in ein Gewässer im w esentlichen nicht entspricht, hingegen den An­ forderungen an Einleitungen in eine Kanalisation. Wichtigste Stoffgruppe: Siedlungsabfälle und deren Verbrennungsrückstände.

5

Deponien, deren Sickerwasser ohne entsprechende Massnahme gem äss den eidge­ nössischen Vorschriften über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation im w esentlichen nicht ent­ spricht (sog. Sondennülldeponien). Wichtigste Stoffgruppe: feste Sonderabfäl­ le (entwässerte Metallhydroxyde, schwach oelverschmutztes Erdreich), hinge­ gen keine wasserlöslichen, stark toxischen Stoffe, wie Cyanide, Arsen, Queck­ silber und keine Flüssigkeiten wie Altöl, Lösungsmittel, Galvanikbäder etc.

7

Sofern die Möglichkeit besteht, Kadaver und Metzgereiabfälle an TierkörperBeseitigungsanlagen abzuliefern, ist nach der eidgenössischen Tierseuchen­ verordnung das Anlegen neuer und das Weiterbetreiben bestehender Wasen­ plätze untersagt.

12

Materialentnahmen

SI

Nutzung

S I Sl

Kiesgruben, Sandgruben^ a) In Grundwassergebieten mit nach Menge und Güte nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels

-

13

b) In Grundwassergebieten mit nicht oder wenig nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels Lehmgruben, Steinbrüche^

-

_2

Anmerkungen 1

Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben und aus oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons.

2

Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes sind in Grundwasservorkommen, die sich nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung eignen, Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material unterhalb des Grundwas­ serspiegels verboten. Ueber dem n utzbaren Grundwasser kann die Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem höchsten möglichen Grund Wasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende schützende Materialschicht belassen wird.

3

Ausnahmsweise können bei mächtigen Ueberdeckungen über dem h öchsten Grundwas serspiegel Material entnahmen zugelassen werden. Dabei sind folgende Bedingun gen einzuhalten: a) Ausbeutungstiefe und Distanz von der Materialentnahmestelle zur Fassung sind ausgehend von den Resultaten eingehender hydrogeologischer Abklärun­ gen so zu wählen, dass auf der Fliessstrecke Grubensohle-Fassung - das allfällig anfallende, mit pathogenen Keimen belastete Wasser (ein­ schliesslich dem v ersickernden Niederschlagswasser) gereinigt wird; - allfällige Mineralölverluste aus Hydraulikschläuchen, Treibstofftanks usw. adsorptiv zurückgehalten werden. b) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Dieselöl, Kühler Frostschutz usw.) dürfen nur über dichten 100 % Auffangwannen gelagert werden. c) Der Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten entwässerten Plätzen erfolgen. d) Sämtliche Abwässer sind in dichten, jährlich zu kontrollierenden Leitungen abzuführen und in entsprechend kontrollierbaren Wannen aufzufangen und abzutransportieren (Vergleiche Vorschriften für Bauten in der Zone S und SIA Norm 190). e) Das Waschen von Kies und anderen Materialien i st verboten. f ) Das Material darf nur in kleineren Etappen abgebaut werden. Spätestens wenn d ie dritte Etappe in Angriff genommen w ird, i st mit dem Wi ederauf­ füllen der ersten zu beginnen. Das dafür zu verwendende Material muss vollkommen inert sein; in geschüttetem Zustand darf seine Durchlässig­ keit für Wasser nicht grösser sein als die des abgebauten Materials. Im ü brigen sei auf die entsprechenden, den Gewässerschutz betreffenden Artikel der Dokumentation des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies verwiesen (Zusanmenstellung von Vorschriften und Richtlinien für den Abbau von Sand und Kies sowie Empfehlungen für die Behandlung und Beurtei­ lung von Gesuchen für den Abbau von Steinen und Erden vom 15. Juli 1976).

%

13

Friedhöfe

Nutzung Friedhöfe

14

SI

-

S I SI

-

-

Gewässerschutz-Massnahmen während der Ausführung von Sauten

Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube i st in der Zone S unzulässig. Für die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind während der Bauphase in der Zone S grundsätzlich die folgen­ den Bedingungen in die Baubewilligung aufzunehmen: - Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube ab­ zustellen. Das Reinigen und Auftanken, sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) erfolgen. - Oelfässer, Kannen e tc. mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne m it 100 % Auffangvo­ lumen zu stellen. - Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle i st eine Mulde bereit zu stellen. - Auf dem B auplatz i st eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereit zu stellen. - Der Platz, auf welchen die Betonmischanlage zu stehen kommt, i st dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem A bleiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen. - Die Verwendung geschmierter Spundwände i st in den Zonen I und II unzu­ lässig. - Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen I und II unzulässig. - Der Betrieb a nfä lliger Grundwasserhaltungen i st auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch per­ sönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.