Schutzzonen Riedquellen, Wasserversorgung Tamins

Zones de protection des eaux souterraines · Tamins

Document

Numéro
2012_976
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Tamins
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
16 oct. 2012

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

tra Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. Oktober 2012

17. Oktober 2012

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976

Grundwasserschutzzonen für die Riedquellen, Gemeinde Tamins Mit Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 1988, Protokoll Nr. 2717, hat die Regie­ rung die Grundwasserschutzzonen und das Schutzzonenreglement für die Quellfas­ sung Ried (heutige Riedquelle "mitte") der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Tamins genehmigt. Die Gemeinde Tamins hat diese Schutzzonen überarbeiten lassen und zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Riedquellen "vorne" und "mitte", die der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde dienen, neue detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 21. Mai 2012 erliess der Gemeindevorstand Tamins gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Riedquellen "vorne" und "mitte". Diese waren vorgängig vom 30. März 2012 bis 29. April 2012 öffentlich aufgelegt worden. Während der Auflagefrist sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • "Schutzzonenreglement für die Riedquellen der Gemeinde Tamins", erarbeitet durch Sieber Cassina + Handke AG, Chur, erlassen vom Gemeinderat der Ge­ meinde Tamins am 21. Mai 2012.

• Schutzzonenplan: "Schutzzonenausscheidung Riedquellen, Schutzzonenplan, Si­ tuation 1:1500 und 1:25 000, Bericht GR 444a Beilage 1", erarbeitet durch Sieber Cassina + Handke AG, Chur, erlassen vom Gemeinderat der Gemeinde Tamins am 21. Mai 2012. • Hydrogeologisches Gutachten: "Riedquellen Tamins, Schutzzonenausscheidung, Hydrogeologischer Begleitbericht, GR444a", vom 29. Februar 2012, mit Beilagen, erarbeitet durch Sieber Cassina + Handke AG, Chur. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der zweiten Vorprüfung am 25. Januar 2012 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Für die Schutzzonenausscheidung wurde nicht das gesamte Einzugsgebiet, sondern lediglich ein begrenzter Perimeter innerhalb des Baugebiets untersucht. Diese Be­ schränkung der Untersuchungen wurde vorgenommen, da das Wasser sehr weit­ räumig in verkarsteten Dolomiten zirkuliert und eine Untersuchung des gesamten Gebietes sehr aufwändig gewesen wäre und aufgrund des geringen Gefahrenpoten­ tials keine wesentliche Verbesserung des Grundwasserschutzes ergeben hätte. Deshalb gilt ausserhalb dieses Untersuchungsperimeters im Baugebiet nach wie vor die summarische Schutzzone, welche im vorliegenden Schutzzonenplan enthalten ist. Über der grundwasserführenden Schicht liegen gemäss den Ausführungen des Geo­ logen schlecht durchlässige Deckschichten. Somit sind die Quellen vor Beeinträchti­ gungen von der Oberfläche her gut geschützt. Für den Quellschutz entscheidend ist nun, dass diese Deckschichten nicht verletzt werden. Aus diesem Grund hat der Geologe das Gebiet definiert, in dem Bohrungen und damit Erdwärmesonden verbo­ ten sind. Dieses Verbotsgebiet für Erdwärmesonden (Erdsondensperrzone) wurde in die Erdwärmenutzungskarte des Kantons integriert. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes wie für alle anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone die dafür notwendigen Baubewilli­

gungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung der Ge­ meinde Tamins sei die Grundwasser- und Quellschutzzone im Zonenplan gemäss den vorliegenden Grundwasserschutzzonen anzupassen. Am 24. August 2009 hat der Gemeindevorstand Tamins aufgrund von Berechnungen des Ingenieurbüros Scheiwiler AG und in Anbetracht der grossen Wasserüberschüs­ se beschlossen, auf eine zukünftige Nutzung der bestehenden Riedquelle "hinten" zu verzichten. Gegenüber der Nutzung aller bestehenden Riedquellen ("vorne", "mitte" und "hinten") haben sich mit dieser reduzierten Nutzung ("vorne" und "mitte") die Schutzzonen S1, S2 und S3 verkleinert. Falls die von dieser Verkleinerung betroffe­ nen unbebauten Parzellen 335, 329, 323 und 331 in den Schutzzonen S1 und S2 in Zukunft in eine Bauzone umgezont würden, müsste über die Nutzung der Riedquelle "hinten" definitiv und unwiderruflich entschieden werden. In Anbetracht der Anpas­ sung an den Klimawandel (Trockenheit) und der damit verbundenen Zusammen­ schlüsse von Wasserversorgungen verschiedener Gemeinden müsste ein solcher Nutzungsverzicht für Trinkwasser sorgfältig geprüft werden. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan in den Massstäben 1:1500 und 1:25 000 für die Riedquellen "vorne" und "mitte", vom Gemeindevorstand Tamins am 21. Mai 2012 erlassen, werden genehmigt. Ausserhalb des Untersu­ chungsperimeters im Baugebiet bleibt die summarische Schutzzone bestehen. 2. Der Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 1988, Protokoll Nr. 2717, wird aufge­ hoben.

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3. Erdwärmesonden sind innerhalb der Erdsondensperrzone gemäss dem Schutz­ zonenplan verboten. 4. Die Gemeinde Tamins wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 31 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Domat/Ems anzumel­ den. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutz­ zonenreglement, der Schutzzonenplan und das hydrogeologische Gutachten zu­ gestellt. Die Gemeinde Tamins wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Orts­ planung die Grundwasser- und Quellschutzzone im Zonenplan gemäss den ge­ nehmigten Grundwasserschutzzonen anzupassen. 6. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1000.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310, KST 3400).

( 7. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen. 8. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des hydrogeologischen Gutachtens an die Gemeindeverwaltung, 7015 Ta­ mins (mit der Rechnung); an das Grundbuchamt Domat/Ems, 7013 Domat/Ems;

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an das Amt für Raumentwicklung und an das Amt für Natur und Umwelt unter Er­ stattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsi­ cherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

Barbara Janom Steiner

G

o

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Sieber Cassina + Handke AG Bericht GR444a Schutzzonenausscheidung Riedquellen Tamins Beilage 2 Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Riedquellen der Gemeinde Tamins Stand 29.02.2012

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge­ setz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Gemeindevorstand von Tamins nachfolgendes Schutzzonenreglement.

GR444a_Beilage 2_Schutzzonenreglement_29_02_2012.doc/Dmck09.03.2012/hd

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INHALT I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Art. 2 Definitionen der Schutzzonen / Zweck

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Art. 4 Einhaltung der Schutzzonen-Vorschriften / Zuständigkeiten

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität

Art. 6 Informationspflicht

II. Bestimmungen für die summarische (generelle Schutzzone)

Art. 7 generelle Bestimmungen

III. Bestimmungen für die Erdsondensperrzone

Art. 8 generelle Bestimmung

IV. Bestimmungen für die Zone S3

Art. 9 Grundsätze

Art. 10 Allgemeine Beschränkungen

Art. 11 Bauten und Anlagen

Art. 12 Anlagen mit wassergefährdende Flüssigkeiten

55 autres articles

Art. 13 Abwasseranlagen

Art. 14 Verkehrsanlagen

Art. 15 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 16 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Art. 17 Lagern und Ausbringen von Dünger

Art. 18 Verwenden von Pflanzenbehandlungs - und Holzschutzmitteln

Art. 19 Freizeit-und Sportanlagen, Freizeitnutzungen

Art. 20 Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien

V. Bestimmungen für die Zone S2

Art. 21 Grundsätze / Verschärfungen

Art. 22 Land - und forstwirtschaftliche Nutzung

Art. 23 Lagern und Ausbringen von Düngern

Art. 24 Verwenden von Pflanzenbehandlungs - und Holzschutzmitteln

Art. 25 Freizeit- und Sportanlagen, Freizeitnutzungen

Art. 26 Verkehrsanlagen

VI. Bestimmungen für die Zone S1

Art. 27 Allgemeines

VII. Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 28 Auflagen für die Ausführung von Bauarbeiten

VIII. Übergangsbestimmungen

Art. 29 Grundsätze

Art. 30 Landwirtschaftliche Nutzungen

IX. Schlussbestimmungen

Art. 31 Grundbuchanmerkung

Art. 32 Entschädigungen

Art. 33 Inkrafttreten

X. Genehmigung

3 3 3 4 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 8 8 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 10 10 10 11 11 12 12 12

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I.

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Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Nutzungs­ beschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Dieses Reglement gilt für die Schutzzonen der vorderen (Landeskoordinaten 750 1561 188 604) und der mittleren (Landeskoordinaten 750 153/188 632) Quellfassung Ried. 3 Die Schutzbestimmungen gelten für die in nachfolgenden Schutzzonenplänen be­ zeichneten Gebiete: Sieber Cassina + Handke AG Bericht GR444a Schutzzonenausscheidung Riedquellen Tamins Beilage 1 Schulzzonenplan Situation 1:1'500/1:25'000 vom 12.12.2011 4

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Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die Wald-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehal­ ten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Ge­ meinde vor. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements für den Schutz des Grundwassers nicht ausreichen, können nach Anhörung des Amtes für Natur und Umwelt weitere Bestim­ mungen und Massnahmen erlassen werden. Genügt trotz Einhaltung aller Schutz­ massnahmen das gefasste Quellwasser den Normen für Trinkwasser nicht, ist das Schutzzonenreglement zu überarbeiten. Weitergehende Regelungen betreffend bestehende Nutzungen und Anlagen, welche eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen können, sind im An­ hang dieses Reglementes dargestellt. Dieser Anhang ist Bestandteil des erlas­ senen Schutzzonenreglementes.

Art. 2 Definitionen der Schutzzonen / Zweck

1 Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) umfassen folgende Teilbereiche: > Fassungsbereich: Zone S1 > Engere Schutzzone: Zone S2 > Weitere Schutzzone: Zone S3 > Summarische (generelle) Schutzzone > Erdsondensperrzone 2 Die Zone S1 soll verhindern, dass die Quellfassungen sowie deren unmittelbare Um­ gebung beschädigt oder verschmutzt werden. Sie soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in die Fassung gelangen können. Sie umfasst die Quellfassungen, den durch den Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie die unmittelbare Umgebung der Anlagen. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und physika­ lischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit gereinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufent­ halts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können.

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Die summarischen oder generellen Schutzzonen umfassen das gesamte Einzugsge­ biet der Riedquellen ausserhalb der Bauzonen, für welches keine detaillierten Untersu­ chungen vorliegen. Die Erdsondensperrzone verhindert, dass die schützende Deckschicht über dem Grundwasserreservoir verletzt wird.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (Weglei­ tung Grundwasserschutz, 2004) gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtli­ nie.

Art. 4 1

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Einhaltung der Schutzzonen-Vorschriften / Zuständigkeiten Die Inhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschrif­ ten und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die Inhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone sind der Inhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität

1 Das Rohwasser ist durch die Inhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdi­ scher Gewässer). 2 Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Lebensmittelsicherheit) sind unverzüglich zu informieren, wenn: > die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch nicht erfüllt sind; > die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzver­ ordnung nicht erfüllt sind; oder > die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung, die Ge­ wässerschutzverordnung oder die Altlastenverordnung numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken ar­ beiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

11.

Bestimmungen für die summarische (generelle Schutzzone)

Art. 7 generelle Bestimmungen

1 Bauvorhaben innerhalb der summarischen Schutzzone werden aufgrund des kant. Raumplanungsgesetzes im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen im Einzelfall beurteilt. Massnahmen und Auflagen zum Schutz des Grundwassers wer­ den im Rahmen der Baubewilligung durch das Amt für Umwelt und die Gemeinde an­ geordnet. 2 Für landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb der summarischen Schutzzone gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Schutzzone S3 (Art. 16 bis Art. 18).

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Für Nutzungen, welche das Grund- und Quellwasser nach Menge oder Güte beein­ trächtigen können, kann der Gemeinderat im Einzelfall weitergehende Schutzmass­ nahmen anordnen.

III. Bestimmungen für die Erdsondensperrzone

Art. 8 generelle Bestimmung

Innerhalb der Erdsondensperrzone ist die Errichtung von Erdwärmesonden untersagt.

IV. Bestimmungen für die Zone S3

Art. 9 1

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Grundsätze Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel IV) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, s ind ohne Verzug zu beheben. In Grundwasserschutzzonen dürfen Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung erstellt bzw. verändert werden. Dazu gehören auch Grabungen, Erdbewe­ gungen und ähnliche Arbeiten. Mit der Bewilligungspflicht soll der ordnungsgemässe Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen sichergestellt werden.

Art. 10 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine erhöhte Gefahr für das Grundwasser aus­ geht, sind nicht zulässig.

Art. 11 Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu errichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. 2 Für die Versickerung von Dachwasser / Abwasser sind die einschlägigen Richtlinien massgebend (Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ab­ leitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten; Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich; November 2002). Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägi­ gen Richtlinien (Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonaufbruch, Mischabbruch); herausgegeben vom BUWAL; Juli 1997, zu beachten. Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung durch die kantonale Fachstelle. 4 Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Kap. VII).

Art. 12 Anlagen mit wassergefährdende Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundes­ recht.

Art. 13 Abwasseranlagen

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, K on­ trollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Um­

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ständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstel­ lung sowie regelmässig mindestens alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIANorm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern. Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bodenschicht.

Art. 14 Verkehrsanlagen

1 Strassen sind mit Hinweisschildern „Grundwasser - Schutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung zu versehen. 2 Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkeh­ ren, sind mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. 3 Bei land - und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeug­ verkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfügen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund eindringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt. Das Abwasser soll nicht punktuell versickern.

Art. 15 Landwirtschaftliche Anlagen

1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über der Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden.

Art. 16 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

1 Zulässig ist die land - und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens (Graswirtschaft, Weidegang, Ackerbau, Gemüsebau, Gartenbau, Intensivkulturen, Wald), soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens be­ wachsen ist. 3 In der Zone S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und ge­ müsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzu­ streben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendi­ gen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen. 4 Die Freihaltung von Schweinen, teil- oder unbefestigte Laufhöfe, Lager von Siloballen auf Naturboden sind verboten. 5 Holzlagerplätze sind zulässig. Es darf nur unbehandeltes Holz gelagert werden, an­ dernfalls sind Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen zu treffen. Eine Berieselung ist unzulässig. 6 Zulässig ist die Bewässerung von Kulturen mit nicht verschmutztem Oberflächenwas­ ser oder Grundwasser.

Art. 17 Lagern und Ausbringen von Dünger

1 Mist - Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie Kompostmieten sind nicht zulässig. 2 Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. 3 Die Düngung landwirtschaftlicher Flächen ist zulässig. Wer Dünger verwendet, muss folgende Einschränkungen berücksichtigen: a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflan­ zen (Düngungsempfehlungen): b. den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse): c. die Witterung;

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d.

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Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimat­ schutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind. e. Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in de­ nen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. f. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saugund aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht wer­ den, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder aus­ getrocknet ist. g. Flüssige Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächli­ che Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Dünger dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinba­ rungen nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren, soweit für diese nicht bereits Regelungen nach Buchstabe a gelten; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestü­ ckung; e. in oberirdischen G ewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern. Lanzendüngung ist nicht zulässig.

Art. 18 Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln

1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist nur zulässig, wenn sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt die Pflanzenschutzmittelverord­ nung.. 2 Pflanzenschutzmittel, Herbizide und Regulatoren an Strassenrändern, Wegrändern, Böschungen, Grünstreifen etc. sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Einzelstockbe handlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen wie regel­ mässigem Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.

Art. 19 Freizeit- und Sportanlagen, Freizeitnutzungen

1 Zulässig sind Parkanlagen, Natureisbahnen, permanente Parcours für nichtmotorisierte Sportarten wie Vita-Parcours, Reitwege, Velo-Parcours, Sport-Grünanlagen und Hart­ anlagen (als Hartanlagen gelten unter anderem auch Kunstrasenanlagen, Tennisplät­ ze, Minigolfanlagen, fest installierte Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen). 2 Temporäre Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltun­ gen bedürfen einer Bewilligung durch die Behörden. Mit baulichen und organisatori­ sche Massnahmen ist sicherzustellen, dass keine Gefährdung für das Grundwasser besteht. 3 Grünanlagen / Rasenflächen usf. unterliegenden selben Vorschriften bezüglich der Pflege (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngern) wie landwirtschaftliche Flä­ chen für die Zone S3.

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Art. 20 Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien

1 Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermin­ dert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkon­ forme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen (Kiesgruben) sind nicht zulässig. 3 Rekultivierungen oder Geländeanpassungen sind nur mit unverschmutztem Aushub­ material zulässig. 4 Deponien sind nicht zulässig. 5 Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. 6 Die Ablagerung von Schnee aus der Schneeräumung ist nicht zulässig.

V.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 21 Grundsätze I Verschärfungen

1 Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tä­ tigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. 2 In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nach­ folgenden Bestimmungen verschärft bzw. konkretisiert werden.

Art. 22 Land - und forstwirtschaftliche Nutzung

1 Ackerbau und Weidegang ist nicht zulässig. 2 Nicht zulässig sind land - und forstwirtschaftliche Intensivkulturen wie Obst-, Gemüseund Gartenbau. 3 Dauergrünland (Mähwiesen sowie Wald) sind zulässig. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten. 4 Die Bewässerung von Kulturen ist nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall be­ willigt werden.

Art. 23 Lagern und Ausbringen von Düngern

1 Güllengruben und Miststöcke, Mist- und Kompostzwischenlager auf dem Feld sind nicht zulässig. 2 Die Anwendung von Dünger ist nicht erlaubt

Art. 24 Verwenden von Pflanzenbehandlungs - und Holzschutzmitteln

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig

Art. 25 Freizeit- und Sportanlagen, Freizeitnutzungen

1 Mit Bewilligung zulässig sind Parkanlagen und permanente Parcours für nichtmotori­ sierte Sportarten wie Vita-Parcours, Reitwege, Velo-Parcours, einfache Sportplätze und Grünanlagen. 2 Anlagen, welche Grabungen und Eingriffe in den Boden erfordern, sind nicht zulässig. 3 Grünanlagen / Sportanlagen unterliegenden bezü glich der Düngung den selben Vor­ schriften wie landwirtschaftliche Flächen für die Zone S2. 4 Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross) sind nicht zulässig. 5 Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen sind nicht zulässig. Mechanisch präparierte Skipisten und Langlauf-Loipen bedürfen einer Bewilligung. Es ist ein Interventionsplan vorzubereiten.

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Art. 26 Verkehrsanlagen

1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind in der Zone S2 nicht zulässig. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land - und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwas­ serversorgung dienen. 3 Parkplätze und Autoabstellflächen sind nicht zulässig.

VI. Bestimmungen für die Zone S1

Art. 27 Allgemeines

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wasserge­ winnung dienen. Die Zone ist vor Verunreinigungen zu schützen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt (allen­ falls liegen lassen des gemähten Grases). 3 Zulässig ist ebenfalls die Nutzung als Wald. Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können. 4 Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. In der Regel ist die Zo­ ne S1 vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun).

VII. Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 28 Auflagen für die Ausführung von Bauarbeiten

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilli­ gung aufgenommen werden (es können auch entsprechende Merkblätter der Fachstel­ le verwendet werden): •

Alle auf der Baustelle tätigen Personen müssen über die Vorkehrungen zum Gewässerschutz, die Sorgfaltspflicht und den Schutzzonenplan informiert werden.

•

Installationsplätze, Materiallager, Baracken, Baulatrinen, Abstell- und Betankungsplätze sind ausserhalb der Zonen S1/S2 zu stationieren.

•

Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden.

Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube und abhumusierter Flächen ausserhalb der Zone S1/S2 abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und F ahrzeuge darf nur ausserhalb der Baugrube und ausserhalb der Zone S1/S2 auf einem ge­ schützten Platz erfolgen. Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind ausserhalb der Zo­ nen S1/S2 anzulegen und so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen und unter Verschluss gelagert werden. Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern.

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Die Verwendung wassergefährdender Stoffe in den Zonen S1/S2 ist unzuläs­ sig. In der Schutzzone dürfen keine geschmierten Spundwände verwendet wer­ den. Spundwände sind nach Gebrauch vollständig zu entfernen. Bei Verwendung von geschmiertem Schalungsmaterial ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und geset­ zeskonform entsorgt werden Das Entleeren von Flüssigkeiten in der Baugrube ist untersagt. Verwendung oder Einbau von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffen) in den Zonen S1/S2 ist nicht zulässig. In der Zone S3 ist eine Bewilligung erfor­ derlich. Besondere Vorkommnisse (Wassereintritte, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen usw.) sind dem Amt für Natur und Umwelt und der Wasserversorgung (Fassungsinhaber) unverzüglich zu melden. Eine entsprechendes Alarm­ dispositiv ist vorzubereiten. Vor Baubeginn ist der Fassungsinhaber zu informieren. Die Fassung ist nach Vorgabe der Behörden zu überwachen und bei Bedarf vorsorglich ausser Be­ trieb zu nehmen.

Vili. Übergangsbestimmungen

Art. 29 Grundsätze

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen an die Bestimmungen des Reglementes ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen.

Art. 30 Landwirtschaftliche Nutzungen

Bestehende landwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reg­ lements entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Erlass des Reglements auf­ zugeben bzw. den Bestimmungen anzupassen. In begründeten Härtefällen kann der Gemeinderat nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

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IX. Schlussbestimmungen

Art. 31 Grundbuchanmerkung

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt wird beauftragt und ermächtigt, auf den entspre­ chenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Schutzzone Riedquellen Tamins" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken. Folgende Parzellen in der Gemeinde Tamins sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzellen Nutzungszone Nummer 345 Grünfiächenzone

effektive Nutzung Fassungen vordere und

praktische Schutzzone S 1

mittlere RiedqueJIen, Wiese

358

Dorfkemzohne

Wohnliegenschaft, öffentliche

1/2

Schmutzwasselleitung

329 330 331 335 338 339 340

Grünflächenzone

Wiese

Grünflächenzone

Schrebergärten

343 344

Wohnzone 1

Wohnlieaenschaft

Wohnzone 2

Wohnliegenschaft, öffentliche

359

Dorfitemzone

Wohnliegenschaft öffentliche

Grünfiächenzone

Wiese

Grünfiächenzone

Fassuna hintere Riedauelle

Grünfiächenzone

Wiese

ÜG

Quartierstrasse

ÜG

Quartierstrasse, öffentliche

2 2 2/3 2 2 2/3 2/3

Schmutzwasserleitung

2 2

Schmutzwasserleitunq

2

Schmutzwasserleitung,

360 361

Wohnzone 1

Quartierstrasse

Dorfkemzone/

Wohnliegenschaft

2 2

Wohnzohne 1

300 301 309 320 321 322 323 332 333 334 341 342 362 541 726 731 732 737

2 3

Grünfiächenzone

Riedwiese

Grünfiächenzone

Ried wiese

Grünfiächenzone

Riedwiese

Grünfiächenzone

Wiese

Landwirtschaftzone

Wiese

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Grünfiächenzone

Wiese mit Stall

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Wohnzone 1

Wohnlieqenschaft

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Wohnzone 1

Wohnlieqenschaft

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Wohnzone 1

Bauland

Wohnzone 1

Bauland

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

Wohnzone 1

Wohnliegenschaft

3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

Dem Grundbuchamt wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese sind verpflichtet, allfällige Päc hter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

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Art. 32 Entschädigungen

Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern werden nach

Art. 98

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

X,

Öffentliche Auflage vom

>1»

Genehmigung

bis 'i'i.H. 1~gAZ.

Vom Gemeinderat Tamins

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am:

Namens der Regie Die Präsidentin.

DerKa