Teilrevision 2004
Plan d'affectation, réglementation de base · Albula/Alvra
Document
- Numéro
- 04.1191
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Albula/Alvra
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 23 août 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR
Die Regierung des Kantons Graubünden
113
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
I A MTS R F Arvri -
Mitgeteilt den
23. August 2004
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25. August 2004
La regenza dal chantun Grischun
Protokoll Nr.
1191
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brienz/Brinzauls beschlossen an der Gemein-
deversammlung vom 4. Juli 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend Änderungen des Baugesetzes, einen Zonenplan 1:1'000 Dorf, einen Zonenplan 1:1'000
Vazerol und einen Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ordnung). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verord-
nung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) ver-
fasste mit Datum vom 14. November 2002 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 4. Juli
2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 24. Februar 2004. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Brienz/Brinzauls
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. ÄnderungendesBaugesetzes Die am 4. Juli 2003 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes geben zu keinen
Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
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C. Zonenplan1:1'00Dorf Der Zonenplan 1:1'000 Dorf vom 4. Juli 2003 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
D. Zonenplan1:1'00Vazerol Die im Zonenplan 1:1'000 Vazerol eingetragenen Waldgrenzen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Damit kommt diesen Wald-
grenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.
Der Zonenplan 1:1'000 Vazerol vom 4. Juli 2003 gibt zu keinen weiteren Bemerkun-
gen Anlass; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ordnung) Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens
mussten im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ordnung) einige
formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne
zugänglich sind. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 wurde die Gemeinde
Brienz/Brinzauls darüber informiert. Der Gemeindevorstand Brienz/Brinzauls stimmte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
mit Schreiben vom 26. Juli 2004 der Behebung der formellen Mängel zu. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Legen-
de des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ordnung) vorzunehmen.
Im Weiteren gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ord-
nung) vom 4. Juli 2003 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Weitere Planung Die Gemeinde Brienz/Brinzauls hat es bis heute unterlassen, den Nutzungszonen ei-
ne entsprechende Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) gemäss Art. 43 der eidg. Lärm-
schutz-Verordnung (LSV) zuzuordnen, obwohl die Frist für die ES-Zuordnung bereits am 31. März 2002 abgelaufen ist. Anlässlich einer Besprechung mit dem ARP hat die
Gemeinde Brienz/Brinzauls zugesichert, dass die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufen in einer nächsten Revision vorgenommen wird.
Im Weiteren ist die Ortsplanung der Gemeinde Brienz/Brinzauls auch bezüglich des
Natur- und Landschaftsschutzes revisionsbedürftig. Der kantonale Richtplan schreibt
vor, dass Landschafts- und Naturschutzobjekte von nationaler Bedeutung vollum-
fänglich und Objekte von kantonaler resp. lokaler Bedeutung nach Abwägung der Interessen in die Ortsplanungen der Gemeinden zu überführen sind. Die Gemeinde
wird aufgefordert, nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt für den planerischen Schutz der Landschafts- und Naturschutzobjekte zu sorgen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 4. Juli 2003 verabschiedeten Änderungen des Baugesetzes werden genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:1'000 Dorf vom 4. Juli 2003 wird genehmigt. 3. Der Zonenplan 1:1'000 Vazerol vom 4. Juli 2003 wird mit dem Hinweis genehmigt, dass den festgelegten Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13
des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zukommt.
4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ordnung) vom 4. Juli 2003 wird mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 37
Abs. 4 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Der Legendeneintrag „Überbaubare Flächen mit festgelegter Bruttoge-
schossfläche (BGF)" wird so dargestellt, dass er vom Legendeneintrag
„Schützenswerte Feldgehölze (dürfen nicht gerodet werden)" unterschieden
werden kann.
b) Die Forstwirtschaftszone hat im Generellen Gestaltungsplan nur informativen Charakter. Der Legendeneintrag wird entsprechend angepasst.
5. Der Gemeindevorstand Brienz/Brinzauls wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
6. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:1'000 Dorf vom 12. April 1985, im
Zonenplan 1:1'000 Vazerol vom 27. Juni 1986, in den Generellen Gestaltungsplänen 1:1'000 Vazerol (Räumliche Ordnung) vom 27. Juni 1986 und vom 19.
Mai 1989 sowie in dem am 27. Juni 1986 verabschiedeten Baugesetz vorzu-
nehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der ge-
nannten Planungsmittel zur Verfügung.
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7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilung
-
Namens der Regierung Der Präsident: Klaus Huber Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération