Gesamtrevision

Plan d'affectation, réglementation de base · Albula/Alvra

Document

Numéro
82.1801
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Albula/Alvra
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
12 juil. 1982

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Albula/Alvra avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo dei Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG Sitzung vom

12. Juli 3992 dv

I

La Regenza dii Cantun Grischun (Plan;!nc7.: -.1,e;le.>

Mitgeteilt den

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15. J111.1 1922

Protokoll Nr.

1801

Am 19. Januar 1982 verabschiedete die Gemeindeversammlung von Suravaein Baugesetz, einen Zönenplan und generellen :Gestaltungsplan 1:2'000, einen Zonenplan 1:10'000, einen generellen Erschliessungsplan 1:2 1 000, einen Richtplan 1:2'000, einen Richtplan 1:10'000 und einen Erschliessungsrichtplan 1:2'000. Am 21. Mai 1992 stimmte sie einer Aenderung der Landwirtschaftszone im Gebiet Tauf östlich von Surava zu.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1982 ersucht die Gemeinde um Genehmi-L gung dar Ortsplanungsrevision. S.

• BatIgesetz•

Das Baugesetz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann genehmigt werden. 0

Zonenpläne

Zonenplan und

:

genereller Gestaltungsplan 1:2'000

In Surava ist langfristig der Bau der Umfahrungsstrasse beabsichtigt. Dieses Vorhaben ist als \/ororientierung im kantonalen . Richtplan vom '28. Juni 1982 enthalten. Zur Diskussion stehen' zwei Varianten: nördlich und südlich des Dorfes. Die Variante Nord wird voraussichtlich zu Konflikten mit Bauzonen führen (nördlich des Dorfkerns entleno . derRhS,Bahnhofbereich).DieVarianteSüdhatKonfliktemitder Landschaft (Albulaufer), der Landwirtschaft,' dem Wald und Wanderwegen zur Folge. Die Gemeinde ist aufgrund der Beeinträchtigung von

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Bauzonen gegen die Variante Nord.

Die kantonale Richtplanung dient der Koordination planerischer Anliegen u.a. zwischen Gemeinden und Kanton. Der kantonale Richtplen stellt das-Ergebnis der Zusammenarbeit zwisChen den beteiligten Stellen im jetzigen Zeitpunkt dar. Die Umfahrung von Surava ist ein Vorhaben,Aas sich noch nicht in dem für die Koordination erforder-lichen Mass umschreiben lässt, aber koordinatiensbedürftig ist (Vororientierung nach Art. 4 Abs. 2 lit.b der bundesrätlichen Verordnung über die Raumplanung). Die beteiligten Stellen haben sich bei veränderten Tatsachen oder bevor neue Planungsechritteeingeleitet werden, gegenseitig zu informieren (Informetionspflicht). Was mögliche Konflikte der Umfahrung mit Baüzonen anlangt, hat .die Gemeinde allfällige Bauvorhaben vorgängig der Bewilligungserteilung der kantonalen Planungsstelle zu melden. Die betreffenden Bauzonen sind in einer Deckpause zum Zonenplan 1:21000 festgehalten. Zonenplan 1:10'000

Das als Landwirtschaftszone ausgeschiedene Gebiet "Pizogna/Foppan westlich von Surava im Bereich der Rh8 ist Bestandteil eines in Ausarbeitung stehenden Wald-Weideausscheidungsprojektes. Nach der Wald-Weideausscheiduno ist die LandwirtschaftsZone der dannzumaligen Rechtslage anzupassen. Im übrigen steht der Genehmigung der Zonenpläne nichts entgegen. D. Genereller Erschliessungsplan 1.:21ö0D

Der Genehmigung steht nichts entgegen. E. Richtpläne

Richtpläne im %inne des KRG sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 KRG). In diesem Sinne kann vom Richtplan 1:2'000, vom Richtplan

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3 «Ja..

1:10t00C und vom Erschliessungsrichtplan 1:2'000 Kenntnis genommen werden. Mit der Kenntnisnahme ist nicht entschieden, ob diese Richtpläne in den kantonalen Richtplänen gemäss Art. 16 Abs. 2 KRG zu berücksichtigen sind.

/um Richtplan 1:2'000 ist zu bemerken:

Das Reservebaugebiet (Wohngebiet und Gewerbegebiet) östlich von "Jurava steht im Konflikt mit gut geeignetem Landwirtschaftsgebiet gemäss Grundlagen zum kantonalen Richtplan. Solche Landwirtschaftsgebiete sollten langfristig der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten werden. Vor einem allfälligen Einbezug in die Bauzone hat die Gemeinde eine gründliche Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einzonung soll nur angängig sein, wenn andere öffentliche Interessen das erfentliche Interesse an der Erhaltung der LandWirtschaft deutlich überwiegen. Dabei sind in erSter Linie die Grösse dar Bauzonen, die -Möglichkeiten für Einzonung weniger geeigneter Landwirtschaftsgebiete sowie Ueberlegungen der Erschliessung und Gestaltung zu berücksichtigen. . Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das Baugesetz vom 19. Januar .1962 wird genehmigt. 2. Der Zonenplan und generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 19. Januar/21.Mai 1982 wird genehmigt. BauVorhaben in den Bauzonenteilen gemäss Deckpause sind im Sinne der Erwägungen vorgängig der Bewilligungserteilung der kantonalen Planungsstelle zu melden. 3. Der Zonenplan 1:1[0000 vom 19. Januar 1982 wird im.Unne der Erwägungen genehmigt.

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t

4. Der generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vöm 19. Januar 1982 wird genehmigt.

. Vom Richtplan 1:2'000, vom Richtplan 1:10'000 und vom Erschliessungsriehtplan 1:2'000,• alle vom 19. Januar 1982, wird Kenntnis genommen.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtestelle vgl.behalten, 7. Die Gemeinde Surava wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

8. Die Gemeinde Surava wird ersucht, der kantonalen Planungsstelle 5 Exemplare des (gedruckten) Baugesetzes abzugeben. 9. Es werden keine Kästen erhoben. 10. Mitteilung an,

Namens der Regierung er Präsident: Dr. Menglardl

Der Kanzleidirektor: