Schutzzonen PW Jenaz
Zones de protection des eaux souterraines · Jenaz
Document
- Numéro
- 1985_272
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Jenaz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 4 févr. 1985
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
15 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
3863_B_1985_RB272_WV_Jenaz.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3863_B_1985_RB272_WV_Jenaz.pdf
T.
¥'
Nach Einsichtnahme in das Schreiben vom 28. Dezember 1984 des Gemeindevorstandes Jenaz und in das hydrogeologische Gutachten No. 1541 der Büchi und Müller AG, beratende Geologen SIA/ASIC, Frauenfeld und Chur, betreffend die Ausscheidung von Schutzzonen
o
für das Grundwasserpumpwerk der Wasserversorgung Jenaz sowie gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 und auf Art. 23 der grossrätlichen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 beschliesst die Regierung: 1. Von den Schutzzonen für das Grundwasserpumpwerk der Wasser versorgung Jenaz gemäss Beilage 1 des hydrogeologischen Gut achtens No. 1541 der Büchi und Müller AG wird Kenntnis genommen. 2. Den im Anhang des Gutachtens Büchi und Müller AG festgehaltenen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen ist unter Berück sichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit angemessen Rechnung zu tragen. Abweichungen bedürfen einer exakten Absprache mit dem Amt für Umweltschutz. 3. Die Gemeinde Jenaz wird angehalten, in absehbarer Zeit einen Ersatz für das gefährdete Grundwasserpumpwerk ihrer Trink wasserversorgung zu planen und zu realisieren. 4. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer schutz vom 13. November 1978 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von
110.000
2
Fr. 100.-erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent der Gemeinde bei der Standesbuchhaltung Graubünden belastet (Konto 618.250). 5. Mitteilung an den Gemeindevorstand 7299 Jenaz, an das Amt für Umweltschutz, unter Erstattung der Akten, an das Amt für Raumplanung, an die Finanzkontrolle und an das Bau- und Forst departement .
Afficher tout le texte
Df. Cavieze!
Schutzzonenreglement
Anhang 1
NUTZUNGSBESCHRAENKUNGEN , SCHUTZMASSNAHMEN , BEWILLIGUNGSPFLICHT gemäss : Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen (Bundesamt für Umweltschutz,Okt.1977,Teilrevision 1982)
1. Allgemeines In den nachstehenden Tabellen kämmen die folgenden Abkürzungen zur An wendung:
+ +
2
-
zugelassen mit Einschränkungen gemäss Anmerkung 2 zugelassen nicht zugelassen
7
Afficher tout le texte
\ im Grundsatz nicht zugelassen; Ausnahmen sind höchstens unter den in Anmerkung 7 angegebenen Bedingungen möglich
b
nur In Ausnahnefallen zulässig; die zuständige kantonale Be hörde kann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen
2. Land-und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden chemischer Pflanzenschutzmittel u.ä.
Nutzung A.
Sl
S2
Bodennutzung Graswirtschaft Weidegang Ackerbau Obst-,Wein- und Gemüsebau Gartenbau: sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen, Kleingärten Container-Pflanzenschulen u.a. Wald Qüngunq 2,3 . Gründung (abgemähtes Gras liegen lassen) Ausbringen von Gülle oder Mist Ausbringen von Klärschlamm^ - nicht hygienisiert - hygienisiert (Futter- und Gemüseflächen) Ausbringen von Kehricht-Reifekompost® Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost0) Anwenden von Handelsdüngern Lanzendüngung Oüngen im Wald m it flüssigen Hof- und Abfall düngern
C.
Zubereiten und Anwenden von Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m.^'° Zubereiten von 8rühen mit Pflanzenschutzmit teln, Wachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holz Schutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstof fen Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen) : - in der Landwirtschaft nach der Verord nung über den Verkehr mit landwirtschaft lichen HilfsstoffenS . - in der Forstwirtschaft' - an und auf Geleisen - in den übrigen Gebieten, wie an Strassen oder Wegrändern und an Böschungen, in Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzen bau u.a.m.
0.
Bewässerung Oberflächenwasser Gereinigtes, pflanzen- u. bodentoxikologisch unbedenkliches Abwasser aus ARAs
£.
Uebri ges ^2 Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfsteilen Ueberflur-Güllenbehälter Güllenteiche Mistablagerung - bei der Stallung (auf Mistplatte) - Zwisehenlagerung im Feld sowie Kompostmieten Rauhfuttersilos Beseitigen von Gülle und Mist, d.h. über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie)
>4 +4 -
S3
- A 2
Anmerkungen (Literaturzitate im Anhang der Wegleitung) 1
Bäume und Sträucher sollen in der Zone Sl nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn der Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen.
2
Un eine Ueberdüngung des 8odens zu vermeiden, sollen die Düngergaben auf die Empfehlungen der Düngungsrichtlinien für den Acker- und Fut terbau abgestimmt werden. .
3
Gemäss: -Oüngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau -Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Oüngemitteln -Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
4
Anwenden der Oüngemittel unter folgenden Bedingungen: - Oer höchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2 m un ter der Oberkante Terrain liegen; - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschich ten müssen eine gute Filterwirkung aufweisen; - der Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen;
'
- brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht ge düngt werden, oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach be-> pflanzt oder besät wird. Für Flüssigdünger, wie Gülle oder KLärschlamm, gilt zudem: - Oas oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. - Pro Gabe sollen nicht mehr als 30 m3/ha ausgebracht werden. Pro Jahr und Hektare sind insgesamt etwa 100 m3 zulässig. Oie Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen. - Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flüssig dünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Für Mist gilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht wer den (2-3 Gaben jährlich sind zulässig). - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden. Für Kompost gelten besondere Empfehlungen (siehe unter 5).
5
Gemäss Klärschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981.
S
Vorläufig gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirschaftliehen Forschungsanstalten für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Lie befeld, sowie für Obst-, Wein- und Gartenbau, 8820 Wädenswil.
7
Beim Ungang mit diesen Stoffen darf nicht die Gefahr eintreten, dass sie in das Grundwasser gelangen und dort, wenn auch nur örtlich eine Verunreinigung verursachen.
8
Gemäss Merkblatt über Umweltprobleme auf dem Lande. Oieses Merkblatt behandelt u.a. das Beseitigen von Mittel- und 3rüheresten, von Spül wässern und leeren Packungen sowie das Reinigen von Spritzgeräten.
9
Vorbehalten bl eiben die durch di e Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Ga rtenbau i n Wädenswil f ü r d i e einzelnen Produkte verfügte n Einschränkungen im Pflanzenschutzmitte l-Verzeichnis sowie jen e auf Packungsaufdrucken. In den Zonen S 2 und S 3 sowie in Grundwasserschutzarealen und i n der Zone A sol len je nach den örtl ichen Verhältnissen - z.B. hoher Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, hohe Nied erschlags mengen - weitergehende Einschr änkungen ve rfügt werden. Für brachliegende Aecker, n i c h t genutzte Flächen, Wiesen und Wei den g i l t zudem An merkung 11.
10 In allen Zonen sind bei der Verwendung von Schädl i ngsbekämpfunganitteln im Wald die Weisungen des Bundesamts Für Forstwesen einzuhalten (siehe z.B. Forstkalender 1980, S. 62 - 66). In den Zonen S 2 und S 3 sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A kann je nach örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grund wasserspiegel - die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und ähnlicher Chemikalien untersagt werden. In den Zonen S 2 und S 3' ist das Behandeln von Nutzholz mit Forst chemikalien in jedem Fall verboten. 11 Mit Totalherbiziden, d.h. Wirkstoffen mit sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brachliegenden Aeckern, nicht genutzten Flächen usw. eingesetzt werden, ist in den Zonen S und A allgemein Zurückhaltung zu wahren.Oasselbe gilt für das Anwenden von Herbiziden auf Grünflächen, wie Bö schungen, Wiesen, Weiden, Rasen, aber auch an Strassen- und Wegrändern und Sportanlagen. • In den Schutzzonen S 2 und S 3 dürfen keine Produkte verwendet wer den, die Wirkstoffe mit ungünstigem Sickerverhalten enthalten, wie Trichloressigsäure (TCA), Oalapon, Amitrol, 2.4-0 oder 2.4.5-T (Liste wird laufend ergänzt.). In den Zonen S 2 und S 3 sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. bei hohem Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, geschotterte Gleisan lagen, hohe Niederschlagsmenge - weitergehende Einschränkungen verfügt werden. 12 Gemäss der Wegleitung Für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und den Hinweisen für das Planen und Ausfuhren einiger ausgewählter land wirtschaftlicher Anlagen aus der Sicht des Gewässerschutzes. 13 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen den Bau einer Anlage bewilligen. Anhand hydrogeologischer Untersuchungen ist vorher jedoch nachzuweisen, dass die Anlage die freie Wahl des Stand orts einer zukünftigen Grundwassererfassung nicht verunmöglicht. 14 Nutzhöhe nicht über 4 m und maximaler 8ehälterinhalt nicht über 300 m^; Abweichungen davon sind zu begründen.
- A 4 -
3• Sport-und Parkanlagen
Nutzung
Sl S2
S3
Sportplätze und Freibäder - deren sanitäre Einrichtungen - deren Hartanlagen (z-B*. Tennisplätze) - deren Grünflächen (z.B. Spielfelder und Lie gewiesen) .
I
+2
+2
-
+2
+
Zeltplätze
-
-
+
Plätze für Wohnwagen und Mobilheime - mit individuellen, installierten Kanalisa tionsanschlüssen - ohne Kanalisationsanschlüsse
-
-
+
2
Anmerkungen 1
Oie kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeolo gischen Daten hervorgeht, dass die Anlage die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert.
2
Zur Pflege der Anlagen: Vgl. Anmerkung 11 unter "2 Land-und forst wirtschaftliche Nutzung..."
4. Hochbauten(soweit nicht in Spezialgruppen erwähnt)
Nutzung
Sl S2
Hochbauten mit Schmutzwasseranfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, ungeschlagen, befördert oder gela gert werden-, zugelassen sind allenfalls Mine ralölprodukte für eigene Heizzwecke (vergleiche Kapitel 3 des V. Teils dieser Wegleitung) Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen was sergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden^ Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wasser gefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um schlagen, befördern oder lagern
S3
+1
.6
b
*1
«
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die grund wassergefährdende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befördern; zugelassen sind Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke Injektionen, Oichtungswände
-
-
-
Raum- und Bohrpfählung
-
-
>s
Anmerkungen 1
Bei Bauten, die untar den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewi11igungspflichtig.
2
Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer 8aute erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeolo gischen Oaten hervorgeht, dass die Baute die Wahl des Fassungsstandortes ei ner zukünftigen Fassung nicht präjudiziert. Dies kann zum Beispiel in Randge bieten eines Schutzareals der Fall sein. Bei ausnahmsweise bewilligten Bau ten gelten die Forderungen in Armerkung 1 und 5.
3
Bei Lagerbauten darf durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entstehen.
4
Zulassen unter der Bedingung, dass entsprechend des Gefährlichkeitsgrades der Baute zusätzliche technische Massnatwien zun Schutze der Gewässer getrof fen werden.
5
Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimun zu beschränken.
6
In der Zone 1 ist lediglich das zur Fassung gehörende Gebäude zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sind im Gr undsatz in der Zone 1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus tech nischen und finanziellen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen keinesfalls Askarel-Transformatoren (mit polychlorierten Biphenylen [PCB] als Kühlmittel) verwendet werden. Oel-Transformatoren sind in Rückhaltewannen mit 100 % Auffangvolumen (inkl. Volumen des Tra fos selbst) zu stellen.
- A 6
5. Abwasseranlagen Nutzung Leitungen - Häusliche Abwässer - Industrielle Abwässer aus - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe weder verwenden noch erzeugen - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe verwen den oder erzeugen . - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepuapen Sickerschächte - Häusliche Abwässer^ - Industrielle Abwässer^ - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepuapen 10 - Dachwasser
Sl |S2
S3
.
..7
+1/8
.
.7
+1/8
. -
. b
.4 +
Abwasserreinigungsanlagen^
Anmerkungen 1
Bei der Oictitheitsprüfung von Rohrleitungen in den einzelnen Zonen darf die zu lässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximal-Werte nicht überschreiten. Oie gleiche Anforderung ist an Rohrleitungen zu stellen, die genäss Anmerkung 6 und 7 ausnahmsweise bewilligt wurden.
2
In der Zone A ist die Oichtheit von Kanalisationen (inkl. deren Hausanschlüs se) periodisch je nach dem Ergebnis der Zustandskontrollen und den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Bei der Verlegung von Spezialbetonrohren in der Zo ne A sind, sofern wegen der Art der abzuleitenden Abwässer keine strengeren Sicherheitsnassnahmen vorgesehen werden müssen, Rohre m it Gl ockerrauffen zu verwenden.
3
Verbot und Ausnahme gemäss Artikel 14 und 16 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vcm 8. Oktober 1971.
4
In vielen Fällen ist für die Beheizung von Wohnraum in der Zone 3 von Grundwasserfassungen anstelle der Heizöllagerung die Errichtung einer Wär mepumpe m it Grundwassernutzung geplant. Sofern die quantitativen Belange der Wasserversorgung ein solches Vorhaben überhaupt erlauben, ist vor ei ner Bewilligungserteilung für die Wasserrückgabeanlage der Nachweis zu er bringen, dass das Grundwasser weder physikalisch noch chemisch beeinträch tig wird. (Vgl. "8a Kreisläufe..." Anmerkung 5)
5
Oie Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfol gen, dass unterhalb dieser Einleitung eine Grund- oder Quel 1wasserfassung durch Infiltration nicht unmittelbar gefährdet worden kann.
5
Oie kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilli gung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydro geologischen Daten hervorgeht, dass die Anlage die Wahl des FassungsStand ortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert.
7
Ausnahmen von grundsätzlichen Verbot der Ourchleitung können von der kan tonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefälls technischen Gründen der Zone 2 nicht ausgewichen werden kann. An den Nachweis, auf den sich eine Ausnahmebewilligung stützt, sind strenge An forderungen zu stellen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar raachen und auch zurückhalten (z.B. Lei tungstunnel, Qoppelrohre, doppelwandige Rohre usw.). Ferner ist zu ver langen, dass in den ausnahmsweise in der Zone 2 bewilligten Rohrleitungs teilstücken keine Hausanschlüsse erstellt werden dürfen. Die Oichtheit ist in einem Turnus gemäss Anmerkung 8 zu kontrollieren.
8
In der Zone S liegende Rohrleitungen, (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Oichtheit zu kontrol1ieren.
9
Bei Kläranlagen über Lockergesteinsgrundwasser in der Zone A sind spezielle Sicherheitsmassnahmen, wie z.B. das Versetzen von Grundwasser-Beobachtungs rohren und die periodische Kontrolle von Grundwasserproben, anzuordnen.
10
Vgl. Wegleitung über die Wärmenutzung aus Wasser und Boden.
- A 7 6. Verkehrsanlagen Nutzung
Sl
S2 S3,
Strassen
.1/3
+2
Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen
b8
+
Bahnlinien
-5
+
Bahnhöfe und Güterbahnhöfe ohne Umschlag von was sergefährdenden Stoffen - ohne Gewässerschutzmassnahmen - mit Gewässerschutzmassnahnen
Is
l
Bahnhöfe mit Umschlag von wassergefährdenden Stoffen
siehe 9 Unschlagplätze
Rangierbahnhöfe - ohne Massnahmen zun Schutze der Gewässer - mit Massnahmen zum Schutze der Gewässer Abstellgeleise flugpisten
.10
+
Tunnels, Unterführungen, Einschnitte
-
+7
/Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Herbi ziden und Phytohormonen an Wegen, Strassen und Bahnlinien
siehe 2 Land- und Forst wirtschaft! iche Nutzungen
Pfählungen, Injektionen, Qichtungswände
siehe 4 Hochbauten
Anmerkungen 1
Gemäss Ziffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau ist die Engere Schutzzone von Grundwasser- und Quellfassungen grundsätzlich zu. m eiden. Ziffer 15 der selben Richtlinien lautet: "Lässt sich die Führung der Strasse durch die Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen spe ziellen Schutzmassnahnen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen".
2
Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968.
3
Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit was sergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung vom 24. Mai 1972 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auszusprechen.
4
Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilli gung zur Erstellung der Baute oder der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass dadurch die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftigen Fassung nicht präjudiziert wird. Dies kann zum Beispiel in Randgebieten des Schutzareals der Fall sein.
5
Sinngemäss gilt Anmerkung 1 über den Sau von Strassen. Müssen Ausnahmen be willigt werden, dürfen in derZone 2 keine Weichen als erhöhte Gefahren punkte vorhanden sein; zudem sind bei den Geleiseanlagen Gewässerschutzmass nahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Ein sickerungen verhindern.
6
Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssig keiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforder1 ich.
7
Oauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser ist ausser in der Bauphase bewi11igungspflichtig.
3
Nur der Anliegerverkehr für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und 8elange der Wasserversorgung ist gestattet.
9
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können dann gestattet werden, wenn die Zone 2 nur randlich und nur durch Geleise ohne Weichen als erhöhte Gefahren punkte tangiert wird.
10
Bezüglich der Gefährdung für die Gewässer sind Flugpisten sinngemäss zu be handeln, wie Strassen (vgl. Anmerkung 1). Müssen Ausnahmen bewilligt werden, sind Gewässerschutzmassnahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Einsickerungen verhindern.
7.Garagenvorplätze,Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge 1)
Nutzung
Sl
S2 S3
Parkplätze, Autoabsteil flächen, Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss, private Einzel-Autowaschplätze
+3
Kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge; öffentliche sowie wichtige private Autowasch plätze Wichtige gewerbliche Waschplätze (z.B. Autowasch strassen)Gewerbliche Reparaturwerkstätten (Nass- und Trocken tei 1 )
Anmerkungen 1
Oie Vorschriften betreffend die Anforderungen an abzuleitende Abwässer in ei nen Vorfluter, bzw. in eine Abwasserreinigungsanlage, bleiben vorbehalten. Ebenso wird auf innerbetriebliche Massnahmen wie Rezirkulation, Vorbehand lung etc. hier nicht eingetreten.
2
Oie kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeolo gischen Oaten hervorgeht, dass die Anlage die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert.
3
Massnahmen sind insbesondere dichter Selag, RandbordUren und Ableitung des Wassers.
- A 9 -
8.Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ^
Nutzung
SI
S2 S3
A. Flüssigkeiten der Klasse 1 Lageranlagen mit Nutzvolumen je SCHUTZBAUWERK - in Gebinden bis 450 1 - bis 30 m3 - bis 1000 ra3 - über 1000 ra3
10
Lageranlagen mit Nutzvolumen je 8EHAELTER - in Gebinden bis 450 1 - bis 250 m3 - über 250 bis 1000 m3 - über 1000 m3 ' 8. Flüssigkeiten der Klasse 2 - in Gebinden mit Nutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk je Behälter - Flüssigkeiten die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen - Behälter bis 2000 m3 - Behälter über 2000 m3
f3
+3
+3
Anmerkungen 1
Gemäss der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Ge wässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) und den Technischen Vorschriften vom 27. Dezember 1967 zum Schutze der Gewässer gegen Ver unreinigung durch flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wasserqefährd®nde Lagerflüssigkeiten (TTV). Oer Klasse 1 sind Flüssigkeiten zugeordnet, die in der Regel in klei nen Mengen die Gewässer gefährden, der Klasse 2 solche, die in der Re gel in grossen Mengen die Gewässer gefährden.
2
Ausnahmen und weitere Schutzyorkehren gemäss Artikel 27 VWF
3
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF
4
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 28 Absatz 1 VWF
5
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 VWF
6
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 VWF
7
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 29 Buchstabe & VWF
8
Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe Jj VWF
9
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 26 VWF
10
Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF
11
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 28 Absatz 2 VWF
12
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 29 Buchstabe b VWF
13
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten feststeht, dass die An lage die freie Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S3 nicht aber in die Zonen S 2. und S 1 zu liegen kommt.
8a. Kreislaufe,die dem Wasser und Boden Wärme entziehen oder abgeben (u.a.Wärmepumpen Nutzung
Sl S2
S3
•
-
<i
'
'
"5
Kreisläufe die - dem Boden - dem Grundwasser - einem Oberflächengewässer - gereinigtem Abwasser
I
I I5
Wärme entziehen oder abgeben. Anmerkungen 1
Oie Bezeichnungen (-) nicht zugelassen und (+) zugelassen beziehen sich ausschliesslich auf den Aspekt der Verwendung der Kältemittel und Wär meträgerflüssigkeiten. Oer Aspekt der Abkühlung bzw. Erwärmung der Ge wässer ist in der "Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden" behandelt. Ein (+) in der Tabelle bedeutet also nicht zum vornherein, dass die zuständige Behörde diese Nutzung auch aus gewässerthermischer Sicht erlaubt.
2
Gemäss Artikel 19 und 23 VWF. Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden.
3
Gemäss Artikel 20 VWF
4
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten feststeht, dass die Anlage die freie Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmög-
'
licht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S 3 in die Zonen S2 oder Sl zu liegen kommt. 5
Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VWF
6
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 36 VWF
7
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 35 VWF
, nicht aber
- A 11
9.ümschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten 1) Sl S2
Nutzung A. ümschlaqplätze
S3
4
Atfüllstellen - für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen - mit einem Jahresumschlag von weniger als 250 m3 der Klasse 1 oder 1000 m3 der Klasse 2 - mit einem Jahresumschlag von mehr als 250 m3 der Klassen 1 7 oder 1000 m3 der Klasse 2
+2
2 +
"
"
*
+2
+
-
-
+
2
3
UmfUlIstellen, Tankstellen, Gebindeabfüllstellen, Umladestellen B. Rohrleitunqen zu Laqeranlanen
4
- fìir Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen - für Lagerbehälter bis 30 m3 - in den Zonen A, B und C
2
>2
+
3
C. Rohrleitunqen die dem Rohrleitunqsqesetz unter stehen Anmerkuncien 1
Gemäss der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefähdenden Flüssigkeiten, der Verordnung über den Umschlag von Erdölen und Mineralölprodukten und dem Sundesgesetz über Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
2
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF
3
Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF
4
Begriffe gemäss Artikel 5 und 6 VWF
5
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 VWF
6
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 VWF
7
Ausnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 2 VWF
3
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 33 VWF
9
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten feststeht, dass die Anlage die Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S 3 nicht aber in die Zone S 2 und S 1 zu liegen kontnt.
10
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 30 VWF
11
Schutzmassnahmen gemäss Artikel 31 VWF
12
Gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 1. Juli 1966 über Sicherheits vorschriften für Rohrleitungen (geändert am 8. März 1976) ist das Verlegen von Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe in der Zone A auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. In den Zonen A und B sind Schutzmassnahmen im S inne von Artikel 20 bis 24 der Sicherheitsvorschriften fiir Rohrleitungsanlagen zu treffen.
10. Mat eri al1ager
Nutzung Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen
Sl S2 S3 -
+1
+1
Offene Materiallager von löslichen, wassercefährdenden Stoffen Altautosammelplatze Lager von Kehrichtkompost und getrocknetem Klärschlaimi Anmerkung 1
Zuzulassen unter der Bedingung, dass - die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert - durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht.
- A 13
11. Deponien ^ und Wasenplätze
Nutzung Deponien der Klasse: I II III IV
(ausschliesslich inertes Material) (weitgehend inertes Material)-3 (häusliche Abfälle)4 (Sondermul1)5 '
2
Sl S2
S3
+
+
+
Wasenplätze?
Anmerkungen 1
Gemäss Artikel 27 GSchG bedarf das Ablagern von ,f esten Stoffen in und an Ge wässern einer Bewilligung des Kantons. Im übr igen vergleiche auch die Richt linien des Eidgenössischen Departementes des Innern über allgemeine Anfor derungen des Umweltschutzes an Standort, Erstellung und Betrieb von geord neten Oeponien.
2
Oeponien für ausschliesslich inertes Material, ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser. Wichtigste Stoffgruppen: Sauberes Aushub- und Ausbruchma terial.
3
Deponien für weitgehend inertes Material, bei dem jedoch geringfügige Beein trächtigungen des Sickerwassers zu erwarten sind. Wichtigste Stoffgruppen: sauberes Abbruchmaterial (Ziegel, Steine, Beton, Strassenbelag, Holz), Aus hubmaterial mit Torf- und Humusanteilen.
4
Geordnete Oeponien, deren Sickerwasser gemäss den eidgenössischen Vorschrif ten über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Ein leitungen in ein Gewässer im w esentlichen nicht entspricht, hingegen den An forderungen an Einleitungen in eine Kanalisation. Wichtigste Stoffgruppe: Siedlungsabfälle und deren Verbrennungsrückstände.
5
Oeponien, deren Sickerwasser ohne entsprechende Massnahme gemäss den eidge nossischen Vorschriften über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation im w esentlichen nicht ent spricht (sog. Sondermülldeponien). Wichtigste Stoffgruppe: feste Sonderabfäl le (entwässerte MetalIhydroxyde, schwach oelverschmutztes Erdreich), hinge gen keine wasserlöslichen, stark toxischen Stoffe, wie Cyanide, Arsen, Queck silber und keine Flüssigkeiten wie Altöl, Lösungsmittel, Galvanikbäder etc.
6
In der Zone A sind Deponien der Klasse III im G rundsatz nicht zugelassen. In Ausnahmefällen kann jedoch in der Zone A eine solche Deponie dort zugelassen werden, wo n achgewiesenermassen keine geeigneteren Standorte in der Zone B oder C zu r Verfügung stehen. Oabei ist innerhalb der Zone A derjenige Stand ort zu wählen, der für die Errichtung einer solchen Deponie am wen igsten ungeeignet ist. - Oas Sickerwasser muss in diesen Fällen einer Kläranlage zugeführt werden.
7
Sofern die Möglichkeit besteht, Kadaver und Metzgereiabfälle an TierkörperBeseitigungsanlagen abzuliefern, ist nach der eidgenössischen Tierseuchen verordnung das Anlegen neuer und das Weiterbetreiben bestehender Wasen plätze untersagt.
3
Ifl besonderen Fällen können die Kantone Ausnahmebewilligungen zun Vergra ben von Tierkörpern erteilen.
I
!
- A 14 -
12. Materialentnahmen Nutzung
Sl
S2 S3
Kiesgruben, Sandgruben1 a) In Grundwassergebieten mit nach Menge und Güte nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegel| - oberhalb des Grundwasserspiegels
-
-
-
-
j
b) In Grundwassergebieten mit nicht oder wenig nutzbare« Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels Lehmgruben, Steinbrüche1
Z
Anmerkungen 1
Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben und aus oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons.
2
Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes sind in Grundwasservorkommen, die sich nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung eignen, Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material unterhalb des Grundwas serspiegels verboten. Ueber dem nutzbaren Grundwasser kann die Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem höchsten möglichen Grund wasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende schützende Material Schicht belassen wird.
3
Ausnahmsweise können bei mächtigen Ueberdeckungen über dem höchsten Grundwas serspiegel Materialentnahmen zugelassen werden. Oabei sind folgende Bedingun gen einzuhalten: a) Ausbeutungstiefe und Distanz von der Materialentnahmestelle zur Fassung sind ausgehend von den Resultaten eingehender hydrogeologischer Abklärun gen so zu wählen, dass auf der Fliessstrecke Grubensohle-Fassung - das allfällig anfallende, mit pathogenen Keimen,belastete Wasser (ein schliesslich dem versickernden Niederschlagswasser) gereinigt wird; - allfällige Mi nera!öl veri uste aus Hydraulikschläuchen, Treibstofftanks usw. adsorptiv zurückgehalten werden. b) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Oieselöl, Kühler Frostschutz usw.) dürfen nur über dichten 100 i Auffangwannen gelagert werden. c) Der Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten entwässerten Plätzen erfolgen. d) Sämtliche Abwässer sind in dichten, jährlich zu kontrollierenden Leitungen abzuführen und in entsprechend kontrollierbaren Wannen aufzufangen und abzutransportieren (Vergleiche Vorschriften für Bauten in der Zone S und SIA Norm 190). e) Das Waschen von Kies und anderen Materialien ist verboten. f) Das Material darf nur in kleineren Etappen abgebaut werden. Spätestens wenn die dritte Etappe in Angriff genoiwien wird, ist mit dem Wiederauf füllen der ersten zu beginnen. Oas dafür zu verwendende Material muss vollkommen inert sein; in geschüttetem Zustand darf seine Durchlässig keit für Wasser nicht grösser sein als die des abgebauten Materials. Im übri gen sei auf die entsprechenden, den Gewässerschutz betreffenden Artikel der Dokumentation des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies verwiesen (Zusammenstellung von Vorschriften und Richtlinien für den Abbau von Sand und Kies sowie Empfehlungen für die Behandlung und Beurtei lung von Gesuchen für den Abbau von Steinen und Erden vom 15. Juli 1976).
- A 15' -
13. Friedhöfe Nutzung Friedhöfe
Sl S2 -
-
S3 -
14. Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten
Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist in der Zone S unzulässig, in der Zone A bewilligungspflichtig. Für die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind während der 8auphase in der Zone S grundsätzlich die folgen den Bedingungen in die Baubewilligung aufzunehmen: - Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube ab zustellen. Das Reinigen und Auftanken, sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.8. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) erfolgen. - Qelfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieroi und anderen wasser gefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne m it 100 S Auffangvo lumen zu stellen. - Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüll material in der 8augrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die 8augrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereit zu stellen. - Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Qelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereit zu stellen. - Oer Platz, auf welchen die 8etonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Oie anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen. - Die Verwendung geschmierter Spundwände ist in den Zonen 1 und 2 lässig.
unzu
- Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsraaterial ist in den Zonen 1 und 2 unzulässig. - Oer Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch per sönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération