Teilrevision Caglias, Caltgeras
Plan d'affectation, réglementation de base · Trun
Document
- Numéro
- 20.835
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Trun
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 oct. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3987_B_OPTR_Caglias_Caltgeras_RB_D.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung des Kantons Graubinden
La Regenza dal chantun Grischun
I| Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. Oktober 2020
15. Oktober 2020
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B35/2020
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trun beschlossen an der Urnenabstimmung vom 4. Mêrz 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Plan da zZonas 1:1000/ 1:10 000 Ferrera, Caltgeras, Tujals, Muletg da Stiarls
(Zonenplan 1:1000 / 1:10 000 Ferrera, Caltgeras, Tujals, Muletg da Stiarls) —
Plan general d'avertura 1:1000 Caglias, Ferrera
(Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Caglias, Ferrera) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trun die folgenden weiteren Uniterlagen ein:
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 6. Mêrz 2018 gemass Art. 47 der eidgenêssischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—
Rodungsgesuch
Das Amt far Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 18. Mai 2018 einen
Vorprifungsbericht.
Die 6ffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 4. Mêrz 2018 gemass Art. 48 des Raumplanungsgesetzes fur den Kanton Graubinden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 8. Mêrz 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom
12. Maêrz 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Trun um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanvorlage bilden insbesondere die Entflechtung
Zwischen der Gewerbezone und dem Wald im Gebiet “Caltgeras” sowie die Anpassung der Gewerbezone an die tatsêchlichen Verhaltnisse. Im Weiteren wird eine
Grundwasser- und Ouellschutzzone im Gebiet "Muletg da Stiarls” ausgeschieden, um die Ouellen "Funtaunas Schlans" 6ffentlich-rechtlich zu schOtzen. Ferner wird eine bestehende Fusswegerschliessung im Gebiet “Caglias' nutzungsplanerisch gesichert sowie diverse Inhalte des Generellen Erschliessungsplanes im Gebiet “Ferrera” im Sinne einer Bereinigung aufgehoben.
Mit Regierungsbeschluss (RB) vom 7. August 2018 (Prot. Nr. 598) hat die Regierung
dem Antrag der Gemeinde Trun um eine vorgezogene Teilgenehmigung entsprochen (Art. 49 Abs. 4 KRG) und aufgrund der nachgewiesenen Dringlichkeit fur eine Physiotherapiepraxis eine Einzonung des westlichen Bereichs der Parzelle Nr. 1569 im Ge-
biet “Ferrera' genehmigt. Zur Bauzonen-Kompensation wurde die Parzelle Nr. 6150 sowie eine Teilflache der Parzelle Nr. 6151
im Gebiet "Tujals” ausgezont (vgl. RB.
vom 7. August 2018, Prot. Nr. 598, Ziff. 1, S. 5). Somit bilden die beiden Planaus-
schnitte 1:1000 Ferrera und Tujals nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses.
C.
Ubereinstimmung mit der Richtplanung Gemass Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes (iber die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehêrde unter anderem die Prifung der Ubereinstimmung der Nutzungsplêne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prifen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubunden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), mit dem Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am
10. April 2019) sowie mit der Regionalen Richtplanung Surselva (iibereinstimmt.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplan-
konform ist. Im Einzelnen wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang naher darauf eingegangen.
Zonenplan 1:1000/ 1:10 000 Ferrera, Caltgeras, Tujals, Muletg da Stiarls Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Caglias, Ferrera 1.
Ausgangslage
Gemass Art. 38a Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV bestand Zum Zeitpunkt der beschlossenen Ortsplanungsrevision eine Bauzonenkompensationspflicht, welcher die Gemeinde im Genehmigungsverfahren nicht ausreichend
nachkommen konnte. Deshalb beantragte die Gemeinde Trun mit Schreiben vom 20. Juni 2018 eine vorgezogene Teilgenehmigung fur die Einzonung im Gebiet "Ferrera" (Einzonung von 1179 m?), die mit einer Auszonung im Gebiet "Tujals" (1348 m*) kompensiert werden konnte. Damit wurden die Wohnbauzonen
der Ge-
meinde um ca. 139 m? (1348 m* — 1179 m?) verkleinert, und einer Genehmigung unter dem Aspekt der Kompensationsvorschrift von Art. 38a Abs. 2 RPG stand nichts
entgegen (vgl. RB vom 7. August 2020, Prot. Nr. 598, zZiff. 2, S. 3). Mit Schreiben des ARE vom 3. Juli 2018 wurde der Gemeinde Trun und den betroffenen Grundeigentimerschaften Gelegenheit geboten, sich zu den nicht kompensierten Bauzoneneinzonungen im Gebiet `Caltgeras" vermehmen zu lassen. Die Einzonungen betreffen Erweiterungen der Gewerbezone im Gebiet `Caltgeras' im Umfang von ca. 754 m?. 2.
Antrag der Gemeinde
Der Gemeindevorstand Trun hat sich mit Schreiben vom 26. Juli 2018 zu der Erweliterung der Gewerbezone geë&ussert und beantragte der Regierung, die Genehmigung dieser Gewerbezonenerweiterung auf den Zeitpunkt nach Inkraftsetzung des Richtplans Siedlung zu verschieben bzw. die Prifung bereits jetzt im Lichte des neuen Richtplans vorzunehmen. Ferner begrindete die Gemeinde, dass die 6stliche
Erweiterung der Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 3042 einen Bedarf far Parkplêtze abdecke, welcher fur den Restaurationsbetrieb in der rechtskrêftigen Gewerbezone diene. Die Situation fur die Parkierungsflêache bestehe schon seit Jahrzehnten. Es
gehe also lediglich um eine Anpassung der Gewerbezone an die tatsêchlichen Verhaltnisse.
3.
Beurteilung
Es kann vorab festgestellt werden, dass die Voraussetzung fr eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Vorliegen des KRIP-S vom 20. Mêrz 2018; genehmigt vom Bundesrat am 10. April 2019) erfullt ist. Auf Basis des KRIP-S sind grundsêtzlich nur Wohn-, Misch- und Zentrumszonen zu kompensieren, weshalb im vorliegenden Fall der Genehmigungsvorbehalt bezuglich Bauzonenkompensation fur die Gewerbezone (zZona da mistregn) entfallt. Die Teilrevision der Ortsplanung vom 4. Mêrz 2018 datiert im Ubrigen zeitlich vor der am 1. April 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des KRG. Die vorliegenden Erweiterungen der Gewerbezone untersteht demnach aufgrund der Ubergangsbestimmung
von Art. 108a Abs. 1 KRG noch nicht den neuen Regelungen iber die Baulandmobilisierung (Art. 19a—-19h KRG) und den Mehrwertausgleich (Art. 19i—-19w KRG).
Zu beachten sind lediglich die mit der vorgenommenen Vergrésserung der GewerbeZone (6stliche Erweiterung sowie Entfiechtung Zwischen der Gewerbezone und dem Wald) verbundenen Erweiterungen des Siedlungsgebiets. Zwischenzeitlich sind im
KRIP-S vom 20. Mêrz 2018 Siedlungsgrenzen festgelegt worden. Diese Siedlungsgrenzen im Gebiet “Caltgeras" werden infolge der Gewerbezonenerweiterungen (berschritten, nêmlich um eine gesamte Einzonungsflêache von ca. 754 m2. DiesbeZuglich ist darauf hinzuweisen, dass Erweiterungen des Siedlungsgebiets bis 1 ha moêglich sind, ohne diese vorgangig im regionalen Richtplan Surselva eintragen zu lassen (vgl. KRIP-S, Kapitel 5.2.1). Die entsprechenden Erweiterungen werden jedoch wahrend der gesamten kommenden
Planungsperiode von 15 Jahren aufsum-
miert betrachtet, weshalb vorliegend festzuhalten ist, dass in der Gemeinde Trun nach der Genehmigung der Erweiterung der Gewerbezone im Gebiet “Caltgeras" nur noch Erweiterungen des Siedlungsgebiets im Umfang von maximal ca. 9246 m2 (10 000 m* — 754 m*) ohne Richtplanfestsetzung erfolgen kênnen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erweiterung der Gewerbezone um Ca.
754 m? im Gebiet "Caltgeras" genehmigt werden kann. 4.
Rodung
Im Gebiet “Caltgeras” verlêuft die statische Waldgrenze zwischen der Gewerbezone (Restaurationsbetrieb) und dem Wald stark verzahnt, was Zu Konflikten fihrt. Folgerichtig wird in der vorliegenden Ortsplanungsrevision eine Entflechtung zwischen der Gewerbezone und dem Wald vorgenommen. Neu erfolgt die statische Waldgrenze entlang einer bestehenden Béschungskante. Im Weiteren wird die Naturschutzzone (Aue "L'Ogna da Trun"” von nationaler Bedeutung) auf die neue statische Waldgrenze abgestimmt. Die Umsetzung der Teilrevision der Ortsplanung mit klarer Trennung von GewerbeZone und Wald entspricht einem Bedirfnis, welches das Interesse an der Walderhal-
tung Uberwiegt. Die Standortgebundenheit der daraus resultierenden permanenten Rodungsflêache im Umfang von 303 m? ist durch die Konfliktstellen begrindet. Die hierfur erforderliche Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (neu Departement fur Infrastruktur, Energie und Mobilitat) vom 3. Juli 2018 liegt
vor und wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid erêffnet.
Im Ubrigen geben der Zonenplan 1:1000 / 1:10 000 Ferrera, Caltgeras, Tujals, Muletg da Stiarls sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Caglias, Ferrera, beide vom 4. Mêrz 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kênnen genehmigt werden.
Gestatzt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:1000 / 1:10 000 Ferrera, Caltgeras, Tujals, Muletg da Stiarls vom 4. Mêrz 2018 wird auch in Bezug auf die beiden Planausschnitte 1:1000/
1:10 000 Caltgeras und Muletg da Stiarls genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Caglias, Ferrera vom 4. Maêrz 2018 wird genehmigt.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (neu Departement fur Infrastruktur, Energie und Mobilitêt) vom 3. Juli 2018 wird gleichzei-
tig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss erêffnet. Der Gemeindevorstand Trun wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form 6ffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit far die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zustêndigen Behêrde oder Amtsstelle vorbehalten.
. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fahrt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes far Raumentwicklung nach.
. Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung: -
Gemeindevorstand Trun, Via Dulezi 1, Postfach 91, 7166 Trun
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Amt fur Natur und Umwelt
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AmtfurWald und Naturgefahren
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Amt fur Raumentwicklung
B. Nur Regierungsbeschluss:
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Esther Casanova Raumplanung GmbH, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
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Grinenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat/Ems
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Tiefbauamt
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Amt fur Immobilienbewertung
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Standeskanzlei
-
Departement far Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
. Nur Rodungsbewilligung:
Bundesamt far Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern Amt fur Wald und Naturgefahren, Region Surselva, Herr Christian Buchli, Via Grappa Grossa 14, 7130 llanz Departement fur Infrastruktur, Energie und Mobilitat
Namens der Regierung Der Prêsident:
bee
AM
Der Kanzleidirektor:
/
Dr. Chr. Rathgeb
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération