Überbauungsplan Höhwald - Änderung 1995

Procédure de plan de quartier · Davos

Document

Numéro
95.GDEf2
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
2 mai 1995

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7

LANDSCHAFF LANDSCHAFT DAVOS DAVOS GEMEINDE GEMEINDE DIE DIE BAUBEHORDE BAUBEHÖRDE üUAHTIEHPLANÄNDEFt UNG QUARTIERPLANANDERUNG UND UND

EINSPRACHEENTSCHEID

vom 4. 4. April April 1995 1995

betreffend: betreffend

Bauprojekt: Bauprojekt: Änderung AnderungdesÜberbauungsplanes"Höhwald",Davoswolfgang des Überbauungsplanes “Höhwald", Davos Wolfgang Baugesuchs-Nr.: Baugesuchs-Nr.: 94220 94220

Baugesuch: Baugesuch: vom vom 15. 15. August August 1994/30. 1994/30. Januar Januar 1995 1995

Gesuchsteller: Gesuchsteller:

Erben Erben emeinschaft emeinschaft , vertreten vertreten durch durch Herrn Herrn Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Dr. iur. iur. Rainer Rainer MetzMetzger, Reichsgasse ger, Reichsgasse 44, 7000 Chur 44,7000 Chur

Einsprachen: Einsprachen

1. 1

2. 2

3. 3

Rechtsbegehren Rechtsbegehren der Einsprecherschaft (sinngemäss): (sinngemäss): der Einspracherschaft

"Die beantragte "Die beantragte Änderung Anderung des des Überbauungsplanes "Höhwald" sei Überbauungsplanes "Höhwald" sei abzulehnen abzulehnen und und der der Ouartierplan in seiner Quartierplan sei sei in seiner bisherigen bisherigen Form Form beizubehalten." beizubehalten." Danhlo rlar Gesuchstellerin l?acr rnhciallari n {_sinngemäss): Rechtsbegehren der rnn nomäcc\

"Die Die beantragte des Überbauungsplanes beantragte. Änderung Anderung des "Höhwald" sei Überbauungsplanes "Höhwald" genehmigen und zu genehmigen sei zu und die die Einsprachen abzuweisen." Einsprachen seien seien abzuweisen."

2

Sachverhalt

1. 1

Mit Mit Schreiben vom 15. 15. August S-chreiben vom August 1994 1994 beantragten beantragten die die Gesuchsteller Gesuchsteller eine eine Änderung Anderung "Höhwald", Davos des des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes "Höhwald", Davos Wolfgang. Wolfgang.

Vorschriftsgemäss wurde wurde das Gesuch Gesuch am 23. August am 23. August 1994 1994 im Amtsblatt der Landder Landpubliziert. Zugleich schaft Davos publiziert. gchaft,Davos Zugleich wurden wurden die Planungsunterlagen öffentlich die Planungsunterlagen öffentlich aufgelegt aufgelegt (Art. Abs. 1 Baugesetz Baugesetz der der Landschaft Landschaft Davos (ryI 19 Davos vom vom 4. 4. Dezember Dezember 1977 (BäuG); 1977 (BauG); 19 Abs. DRB DRB 60). 60).

2. 2

gingen vier Innert Innert Frist Frist gingen vier öffentlich-rechtliche öffentlich-rechtliche Einsprachen Einsprachen im im Sinne von Art. Sinne von

Art. 20

20 Abs. Abs. 11 BauG BauG ein. Die Baukommission Baukommission beantragte ein. Die beantragte dem dem Kleinen Kleinen Landrat Landrat in der der Folge Fol ge die die Gutheieeung Einsprachen und Gutheissung der der Einsprachen und die Ablehnung einer die Ablehnung einer Quartierplanänderung. Quartierplanänderung In ln der der Felge wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt, eine Einepreeheverhendlung durchgeführt, an an der der allerdings allerding-s keine keine lolge wurde jedoch ein Einigung Einigung erzielt wurde. Bever erzielt wurde. Bevor jedoeh ein Enteeheid Entscheid zugestellt zugestellt werden werden kennte, konnte, wurde wurde das Begehren um das Begehren um Quartierplanänderung zurückgezogen. Quartierplanänderung zurückgezogen.

3. 3.

24. Januar Mit Schreiben Schreiben vom 24. 1995 reichten reichten die Gesuchsteller Ja.nuar 1995 Gesuchsteller ein neues Begehren ein neues Begehren "dabei zur zur Abänderung Abänderung des "Höhwald" ein. des Uberbauungsplanes Überbauungsplanes "Höhwald" ein. Sie Sie stellten stellten dabei folgenden folgenden Antrag: Antrag:

"Es "Es sei ZifL 2.7 sei Ziff. 2.7 der Bauvorschriften zum "Höhwald" vom der Bauvorschriften zum Überbauungsplan Überbauungsplan "Höhwald" vom 17. 17. Oktober 1963 1963 aufzuheben aufzuheben und wie folgt neu neu zu und wie zu fassen: fassen:

7.

7.

jedoch 22m Die Die Länge Länge des Hauptgebäudes darf des Hauptgebäudes darf jedoch 22m und und seine Bauseine Bautiefe tiefe 15m 15m nicht nicht überschreiten. überschreiten. Ausserdem Ausserdem haben haben sich Neubausich Neubauten ten und und Erweiterungen Erweiterungen von von bestehenden bestehenden Bauten Bauten bezüglich bezüglich -tiefe harmonisch Gebäudelänge gewachsene QuarGebäudelänge und und -tiefe harmonisch in in das das gewachsene Quartier tier einzufügen." einzufügen."

Vorschriftsgemäss Vorschriftsgemäss wurde wurde das das Gesuch Februar 1995 Gesuch am am 3. 3. Februar 1995 im im Amtsblatt Amtsblatt der Landder Landpubliziert. Zugleich schaft Davos publiziert. schaft Davos Zugleich wurden wurden die Planungsunterlagen öffentlich die Planungsunterlagen öffentlich aufgelegt aufgelegt (Art. Abs. 1 Baugesetz Baugesetz der Landschaft Davos (Art 19 der Landschaft Davos vom vom 4. (BäuG); 4. Dezember Dezember 1977 1977 (BauG); 19 Abs. DRB DRB 60). 60).

4. 4

gingen zwei Innert lnnert Frist Frist gingen zwei öffentlich-rechtliche öffentlich-rechtliche Einsprachen Einsprachen im im Sinne von Art. Sinne von

Art. 20

20 Abs. Abs. 11 BauG BauG ein. Auf die ein. Auf die einzelnen Argumente ist, einzelnen Argumente ist, soweit soweit erforderlich, erforderlich, in in den den Erwägungen Erwägungen einzugehen. einzugehen.

5. 5

Mit Mit Stellungnahme vom 10. 10. März Stellungnahme vom März 1995 1995 Iiessen liessen sich sich die die Gesuchsteller Gesuchsteller innert innert eretreckter Frist vernehmen erstreckter Frist vernehmen und und beantragten beantragten die Abweisung der Einsprachen. Auf die Abweisung der Einsprachen. Auf die Argumente ist, die einzelnen einzelnen Argumente ist, soweit soweit dies dies notwendig notwendig erscheint, in den erscheint, in den Erwägungen Erwägungen einzugehen. einzugehen.

J

Die Baubehörde zieht in Erwägung:

1. a)

b) b)

2. a)

b) b)

c)

Formelles:

Bevor Bevor auf Einsprachen materiell auf die die EinSprachen materiell eingetreten prüfen, cb eingetreten werden werden kann, kann, ist ist zu zu prüfen, ob die die Einsprecher Einsprecher.. legitimiert legitimiert sind, gegen die Einsprache gegen Einsprache die ' vcrgesehene vorgesehene Quartierplanänderung zu erheben erheben und Quartierplanänderung zu und die Verweigerüng der die Verweigerung der Genehmigung Genehm-lgung zu zu uedangen. verlangen.

sind,

Gemäss

Art. 33

Abs. 33 Iit. lit. aa BPG RPG richtet Gemäss Art. 33 Abs. richtet sich sich die Einsprachelegitimation im die Einsprachelegitimaticn im vcrliegenden vorliegenden Fall Fall nach nach Art. (vgl. PVG

Art. 103

103 Iit. lit. a a 0G OG (vgl. PVG 1985 1985 Nr. Nr. 56). 56). Es Es reicht reicht scmit somit aus, aus, dass Einsprecher durch dass ein ein Einsprecner durch die Abänderung eines die Abänderung eines Ciuartierplanes Quartierplanes berührt berührt ist ist und und ein ein schutzwürdiges lnteresse an schutzwürdiges Interesse an deren deren Verhinderung Verhinderung oder Anderung hat, oder Anderung hat, wobei wobei ein ein genügt. Vorausgesetzt tatsächliches tatsächliches Interesse lnteresse genügt. Vorausgesetzt wird wird lediglich, lediglich, dass der Einsprecher dass-der Einsprecher stärker betroffen ist als betroffen ist als eine eine beliebige beliebige andere andere Person. Person. Als Als Eigentümern Eigentümern von vo.n sich sich in in unmittelbarer Nähe befindenden unmittelbarer Nähe befindenden Grundstücken, G-rundstücken, die die alle alle ebenfalls ebänfalls vom vom UberbauÜberbau"Höhwald" erfasst ungsplan ungsplan "Höhwald" erfasst sind, ist den sind, ist den drei Einsprechern somit drei Einspreohern somit ohne ohne weiteres weiteres die die Legitimation Legitimation zuzuerkennen. zuzuerkennen. Infolgedessen lnfolgedessen ist ist auf auf die Einsprache einzutreten. die Einsprache einzutreten. Materielles

prozesshaften Charakters Auf Auf Grund Grund des des. prbzesshaften Charakters der Raumplanung sind grundder Raumplanung sind Raumpläne Raumpläne grundsätzlich sätzlich abänderbar, abänderbar, wobei webei unter unter Umständen Umständen sogar sogar eine eine Pflicht Pflicht der der Behörde Behörde zur zur (Art. 9 Abs. Anderung Anderung besteht Abs. 22 und besteht (Art. 21 Abs. und 33 sowie sowie Art. Art.-21 Abs. 2 RPG). RPG). Eine Eine Anderung Anderung von von Nutzungsplänen Nutzungsplänen setzt voraus, dass setzt voraus, dass sich sich erstens erstens die Verhältnisse erheblich die Verhältnisse erheblich geänd.ert haben (Art. 21 haben (Art. geändert 21 Abs Abs 22 RPG) RPG) und zweitens das und dass dass zweitens das öffentliche öffentliche Interesse lnteresse an an einer Planes die einer Anderung des Planes die entgegenstehenden entgegenstehenden Interessen lnteressen überwiegt. überwiegt. Da Da QuarQuar-gestaltungspläne im Sinne tiererschliessungstiererschliessultgs: und -gestaltungspläne (i.V. mit Sinne von Art.

Art. 38 ff. KRG

38 ff. KRG 1i.V. mit Art. Art. 32 KRG) als 32 und und 35 KRG) al.s Sondernutzungspläne Sondernutzungspläne Nutzungspläne Nutzungspläne im im Sinne von Art. Sinne von

Art. 21 21 RPG

RPG darstellen, ist ihre ihre Anderung Anderung unter darstellen, ist Voraussetzungen zulässig. unter diesen diesen Voraussetzungen zulässig.

I

Das Das Verwaltungsgericht Verwaltung_sgericht stützt stützt sich sich bei Beurteilung von bei der der Beurteilung von üuartierplanänderungen Quartierplanänderungen allerdings zum Teil auf alle_rdings_zumTe'il auf Art. Art. 10 10 Abs. Abs. 11 VUG, WG, da da es es davon davo"n ausgeht, Quartierplan als ausgeht, ein ein'Quartierptafäs Teil Teil der Baubewilligung känne der Baubewilligung könne nur nur bei Vorliegen eines bei Verliegen eines Grundes Grundes für für den den Widerruf Widerruf einer Verfügung abgeändert (PVG 1985 einer Verfügung abgeändert werden werden (PVG 1985 Nr. Nr. 57; 1987 Nr. Nr. 48). 57; 1987 48). Eine Eine solche solche Betrachtungsweise Betrachtungsweise ändert im vorliegenden vorliegenden Fall ändert im Fall aber aber nichts. nichts. Dabei Dabei muss muss man man sich sich zunächst vor Augen zunächst vor Augen führen, führen, dass dass das das Verwaltungsgericht Art.

Art. 10

10 Abs. Abs. 1 WG WG nur nur dann zur Anwendung Anwendqng bringt, dann zur wenn das kommunale Recht bringt, wenn das kommunale Recht keine keine eigene eigene Regelung Regelung jedoch ausdrücklich trifft. (i.V.m. Art. trift. Art.

Art. 133 133 BauG

BauG (i.V.m.

Art. 122 122 Abs

Abs 1 Satz 1) lässt Satz 1) lässt jedoch ausdrückliöh die die Anderung Anderung von von Quartierplänen zu, wobei wobei diese Quartierplänen zu, diese Regelung Regelung inhaltlich inhaltlich im im wesentlichen wesentlichen Art. ArI. 21 21 Abs. Abs. 2 RPG RPG entspricht. Der Kleine entspricht. Der Kleine Landrat Landrat hat hat Art.

Art. 133 133 BauG

BauG in in ständiger ständiger gemäss Art. Praxis 21 Abs. Praxis gemäss Arl.21 Abs. 22 RPG RPG ausgelegt. ausgelegt. Aber Aber selbst wenn man selbst wenn man Art.

Art. 10

10 Abs. Abs. 11 WG anwenden wollte, sc anwenden wciite, würde sich so würde sich im im Ergebnis Ergebnis nichts nichts ändern, ändern, da da auch auch bei bei der der Beurteilung Beurteilung nach nach dieser Bestimmung im geänderte Sach— dieser Bestimmung im wesentlichen wesentlichen auf auf die die geänderte Sach- und und Rechtslage Rechtslage sowie sowie eine eine umfassende lnteressenabwägung abgestellt umfassende Interessenabwägung abgeslellt werden werden muss. muss.

Es Es ist ist unbestreitbar„ unbestreitbar*. dass dass sich sich die die massgebliche massgebliche SachSach- und und Rechtslage Rechtslage seit seit der der Genehmigung "Höhwald" vom Genehmigung des des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes "Höhwald" vom 17. 17. Oktober Oktober 1963 t963 in ververgeändert hat. schiedener Hinsicht erheblich schiedener Hinsicht erheblich geändert hat. Dies Dies wird wird auch auch von von den den Einsprechern Einsprechern grundsätzlich nicht gestellt. Sie grundsätzlich jedoch nicht nicht in in Abrede Abrede gestellt. halten eine Sie halten eine Ouartieränderung Quartieränderung jedcch nicht "Höhwald" genügend für für notwendig, notwendig, da da der genügend Spielraum der Uberbauungsplan Uberbauungsplan "Höhwald" Splelraum lasse lasse

4

(Einsprecher (Einsprecher 1), 1), bzw. bzw. sind sind der der Auffassung, Auffassung, dass dass eine eine Ouartierplanänderung Quartierplanänderung unverunverhältnismässig hältnismässig sei, Höhwaldquartier bis zu 90% sei, da das das Höhwaldquartier 90% überbaut ist (Einsprecher 22 ist (Einsprecher und und 3). 3).

d) d)

Die Die Gesuchsteller Gesuchsteller halten halten dem im wesentlichen dem im wesentlichen entgegen, entgegen, durch durch den den Erlass Erlass des des BauBaugesetzes vom 4. 4. Dezember Dezember 1977 gqs_etzes vem 1977 und und das das Inkrafttreten lnkrafttreten des KRG scwie des KRG sowie später später des des HPG grundlegend geändert. RPG im im Jahre 1980 hätten hätten sich Jahre 1960 sich die die rechtlichen rechtlichen Verhältnisse geändert. Verhältnisse grundlegend Sie Sie berufen insbesondere darauf, berufen sich sich insbescndere darauf, dass dass diese diese Gesetze Gesetzä eine 6aushäfterische eine haushälterische Nutzung gehen sinngemäss Nutzung des vorschreiben. Sie des Bodens vorschreiben. Sie gehen sinngemäss davon aus, keine aus, dass dass keine lnteressen an überwiegenden öffentlichen öffentlichen Interessen an der der Beibehaltung Beibehaltung der Formulierung von der Formulierung von Ziffer Ziller 2.7 2.7 des des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes vom vom 17. 17. Oktober Oktober 1963 f963 mehr mehr bestünden. bestünden. Infolgedessen lnfolgedessen seien in diesem privaten Interessen seien in diesem Punkt Punkt vor vgr allem allem die die privaten Interessen der der Grundeigentümer Grundeigentümer massgeblich, massgeblich, die für eine die für eine Anderung Anderung sprächen. spräihen. Bei Bei der Prüfung Prüfung der geänderten Verhältnisse Verhältnisse ist ist zunächst zunächst darauf hinzuweisen, hinzuweisen, dass dass "Höhwald" gemäss gemäss Art. der der Uberbauungsplan Uberbauungsplan "Höhwald"

Art. 164

164 Abs. Abs. 11 Ziffer Zifler 77 BauG BauG bei Verbei der der Verabschiedung neuen Baugesetzes Baugesetzes 1977 abschiedung des des neuen 1977 ausdrücklich ausdrücklich beibehalten beibehalten wurde. wurde. Man Man muss muss daher daher davon davon ausgehen, ausgehen, dass dass in in diesem Zeitpunkt die diesem Zeitpunkt massgeblichen öffentlidie massgeblichen öffentliprivaten Interessen ge_wurdigt wurden. chen chen und lnteressen umfassend und privaten umfassend gewürdigt wurden. Gleichwohl Gleichwohl kam kam man man damals damals zum zum Schluss, Anderung des Schluss, eine eine Anderung "Höhwald" dränge Uberbauungsplanes des Uberbauungsplanes "Höhwald" dränge sich nicht auf. Dieser Umstand sich nicht auf. Dieser Umstand schliesst zwar nicht schliesst es es zwar nicht aus, Anderungen zu aus, Anderungen zL) jedoch, dass berücksichtigen, vor dem berücksichtigen, die die vor dem Jahre Jahre 197? 1977 eingetreten eingetreten sind. Es zeigt sind. Es zeigt sich sich jedoch, dass genügendes Argument diese Veränderung.en allein diese Veränderungen kein genägendes Argument darstellen allein kein darstellen können, können, um um eine eine Anderung Anderung des "Höhwald'' zu des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes "Höhwald" z.) rechtfertigen. gilt rechtfertigen. Dies Dies gilt insbesondere insbesondere für für die Berufung auf die Berufung auf den den Grundsatz Grundsatz der der haushälterischen haushälterischen Nutzung Nutzung des d-es Bodens. Bodens. Dieser Dieser Grundsatz war im kantonalen Grundsatz war kantonalen Recht Recht bereits vor dem bereits vor dem Jahre 1977 Jahre 1977 (siehe auch: quater Abs. verankert verankert (siehe Art.

3 autres articles

Art. 22 quater

auch: Abs. 11 BV). BV). Seine Seine spätere spätere Verankerung Verankerung im im RPG RPG genügende Veränderung stellt stellt somit keine genügende somit allein allein keine Veränderung der Verhältnisse für der Verhältnisse für eine eine Quartierplanänderung dar. Quartierplanänderung dar.

Es Es ist ist allerdings privater Grundeiallerdings einzuräumen, einzuräumen, dass dass sich Bedürfnisse einzelner sich die die Bedürfnisse einzelner privater Grundeigentümer seit dem Jahre geändert Jahre 1964 1964 zum Teil Teil erheblich geändert haben, erheblich haben, wenn dies dies auch auch gilt, wie nicht nicht für für alle alle Grundeigentümer Grundeigentümer gilt, wie die privaten Einsprachen zeigen. die Einsgrachen zeigen. Solche Solche privaten Interessen lnteressen von von Grundeigentümern Grundeigentümern sind im Fiahmen sind im Rahmen der der Interessenabwägung lnteressenabwägung angemessen angemessen zu zu berücksichtigen. berücksichtigen. Dabei Dabei ist ist insbescndere in.sbesondere zu zu beachten, beachten, dass dass die die vorgesehene, vorgesehene, moderatere moderatere Abänderung Abänderung des "Höhwald" den des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes "Höhwald" den praktisch alle Vorteil Vorteil hat, hat, dass dass davon davon praktisch alle anderen anderen Grundeigentümer Grundeigentümer ebenfalls ebenfalls noch noch profitieren können, profitieren können, was was bei bei der der ursprünglich vorgesehenen __Anpassung ursprünglich vorgesehenen an die die .Anpassung an baugesetzliche Regelung in in Anbetracht baugesetzliche Regelung Anbetracht der der weitgehenden weitgehenden Uberbauung Uberbauung dieses dieses gewesen wäre. Gebietes nicht der Fall gewesen Gebietes nicht der Fall wäre. Es Es ist priist daher_davcn daher.davon auszugehen, auszugehen, dass dasb die die privaten vaten Interessen, gute Uberbaubarkeit lnteressen, scweit soweit sie sie eine eine möglichst gute Uberbaubarkeit des des GrundeigenGrundeigentums tums betreffen, für die betreffen, für die beantragte beantragte Anderung Anderung des "Höhwald" des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes "Höhwald" privaten Interessen sprechen. gute Gestaltung sprechen. Soweit lnteressen auf Soweit die die privaten gerichtet sind, auf eine eine gute Gestaltung gerichtet sind, decken decken sie sie sich sich mit mit den den nachfolgend nachfolgend zu zu behandelnden Interessen. Aus behandelnden Öffentlichen öffentlichen-lnteressen. Aus diesen diesen Uberlegungen Überlegungen ergibt ergibt sich siöh auch, auch, dass vorgesehene raumplanerische dass die die vorgesehene raumplanerische Massnahme Massnahme insofern insofern nicht nicht als als unverhältnismässig unverhältnismässig angesehen angesehen werden werden kann. kann.

Im lm Zusammenhang Zusammenhang mit mit der Bewertung der der Bewertung massgeblichen öffentlichen der massgeblichen öffentlichen Interessen lnteressen ist ist hervorzuheben, hervorzuheben, dass dass nach nach wie wie vor vor ein ein erhebliches erhebliches öffentliches öffentliches Interesse lnteresse an an einer einer guten Gestaltung guten gesamten Uberbauung Gestaltung der der Bauten Bauten sowie sowie der "Höhwald" und der gesamten Überbauung "Höhwald" ihrer und ihrer Einordnung Einordnung in in die Landschaft besteht. die Landschaft besteht. Es Es handelt handelt sich hier, nicht nibht zuletzt sich hier, zuletzt wegen wegen der der Nähe Nähe dieses dieses Gebietes zum Davcsersee Davosersee und Gebietes zum und dem dem Zusammenhang Zusammenhang mit mit verschieverschiedenen tcuristischen touristischen Nutzungen, Nutzungen, um einen gute einen sensibien sensiblen Bereich, Bereich, sc so dass dads für eine eine gute Gestaltung Gestaltung erhöhte Anforderungen zu gilt umsc erhöhte Anfcrderungen zu steifen stellen sind. sind. Dies Dies gilt umso mehr mehr als als dieser dieser Teil Teil vcn von Davcs Davos Wclfgang Wolfgang bisher bisher von von Verunstaltungen Verunstaltungen durch gestalterisch durch gestalterisch ungenügende Bauten Bauten oder Baugruppen Baugruppen weitgehend geblieben ist. weitgehend verschont geblieben ist.

5

Dagegen Dagegen ist ist das das öffentliche öffentliche Interesse lnteresse an an einer einer "Verdichtung" in in diesem diesem Bereich Bereich nicht nicht als als besonders besonders hoch hoch zu veranschlagen. veranschlagen. Nach Nach dem dem Gemeinderichtplan Gemei-nderichtplan ist ist eine eine ververdichtete Bauweise vor dichtete Bauweise vor allem im engeren allem im engören Siedlungsgebiet Siedlungsgebiet von von Davos Oavo5 Dorf öort und Oavos unO Davos Platz Platz erwünscht. erwünscht. Dies Dies schliesst "Verdichtung" in schliesst zwar zwar eine eine “Verdichtung" in der der übrigen übrigen Landschaft Landschaft nicht nicht aus. prioritäres Ziel ist dort aus. Sie Sie ist dort.jedoch kein kein prioritäres Ziel der Davoser Raumplanung der-Davoser Raümplanung und und kann infolgedessen nicht kann .infolgedessen nicht besonders besonders stark "Verdictitung" ins Gewicht stark ins Gewicht fallen. fallen. Eine Eine "Verdichtung" kann pauschal mit kann insbesondere insbesondere nicht nicht pauschal mit dem dem Hinweis Hinweis auf auf das das Gebot Gebot der der haushälterihaushälteiischen schen Nutzung Nutzung des des Bodens Bodens begründet begründet werden. werden. Diesem Diesem Ziel Ziel wird wird schon schon durch durch die die strenge Scheidung von Bauzonen Scheidung von Bauzonen und und Nichtbauzonen Nichtbauzonen nachgelebt nachgelebt Gegen Gegen ltrenge.. Einschränkungen Einschränkungen aufgrund aufgrund spezieller spezieller Gestaltungstrorschrift Gestaltungsvorschriften en kann kann man man sich sich nicht nr-cht ohne weiteres auf ohne weiteres auf dieses dieses Gebot Gebot berufen. berufen. Würde man man anders anders entscheiden, entscheiden, so könnte könnte jede.Festlegung Festlegung einer einer Ausnützungsdichte mit mit diesem diesem Argument Argument in gestellt in Frage Frage gestellt werden. werden. e)

Wie Wie sich sich aus aus diesen diesen Uberlegungen Uberlegungen ergibt, ist das zentrale ..Problem ergibt, ist das zentrale __Probtem dieses dieses Rechtsstreites Rechtsstreites die dig Frage, Frage, ob geänderten Uberbauungspian ob_ eine nach dem eine _nach dem geänderten überbauungsplan vorgenommene yorgglommgne. Gestaltung Gestaltung dieses dieses Gebietes Gebietes den Anforderungen im den erhöhten erhöhten Anforderungön' im Bereich "Höhwald" zu genügen genügen vermag. Bereich "Höhwald" vermag. Die Die übrigen ü.brigen öffentlichen öffentlichen Interessen lnteressen fallen fallen nicht nicht stark ins Gewicht, stark ins Gewicht, soweit soweit es es nur nur um um eine eine Anderung Andi-erung im im vorgesehenen vorgesehenen Rahmen Rahmen privaten Interessen geht. geht. Die Die privaten lnteressen der der Grundeigentümer Grundeigentümer sprechen spiechen sodann sbdann mehrheitlich mehrheitlich für für eine Bewilligung der eine Bewilligung der Ouartierplanänderun g. Würden Quartierplanänderung. Würden die die öffentlichen öffentlichen Interessen lnteressen jedoch eine an an einer einer guten . Gestaltung Gestaltung dieses dieses Gebietes Gebietes jedoch Verweigerung der eine Verweigerung der Genehmigung Genehmigung nahelegen, nahelegen, so könnten die so könnten privaten Interessen die entgegenstehenden entgegenstehenden privaten lnteressen dagegen nicht nicht aufkommen. dagegen aufkommen.

Die Die Baubehörde Baubehörde ist ist nun nun aber aber bei bei einer einer näheren näheren Prüfung Prüfung einheilig einhellig zum zum Schluss Schluss gekommen,.dass gute gekommen, dass _die gute Gestaltung dieses Gestaltung Gebietes von Davos dieses von Wolfgang Gebietes Davos durch Wolfgang durch die die vo_rgesehene Anderung die vorgesehene Anderung des des Guartierpianes nicht beeinträchtigtflwird Quartierplanes nicht beeinträchtigt'wird und dass und dass - Anderung die "Höhwald" Gestaltung des Bereiches Gestaltung Bereiches "Höhwald" des auch nach nach der auch der Anderung des des Qj.e Uberbauungsplanes Uberb_auunqsplanes den den erhöhten erhöhten Anforderungen, Anforderungen, die die in diesem diesem Zusammenhang Zusammdnhang gestellt werden gestellt werden müssen, genugt. Wie müssen, vollumfänglich vollumfänglich genügt. Wie die die Studie Studie des des Architekturbüros Architekturbüros gezeigt hat, "städtische Verhältnisse" Casparis Casparis gezeigt hat, kann kann von von einem einem Abgleiten Abgleiten in flstädtische Verhältnisse" keine keine Rede Rede sein. Auch nach sein. Auch nach einer Anderung des einer Anderung des Uberbauungsplanes Uberbauungsplanes sind sind die die Ausbaumöglichkeiten Ausbaumöglichkeiten für für die die einzelnen_ einzelnen. Grundeigentümer Grundeigentümer sehr sehr beschränkt. beschränkt. Die Die gut gegliederte gegliederte Uberbauung bisherige, bisherige, lockere lockere und und gut Uberbauung wird wird in keiner keiner Weise Weise in Frage Frage gestellt. Die gestellt. Die Gesuchsteller weisen in Gesuchsteller weisen in zutreffender zutreffender Weise Weise darauf darauf hin, hin, dass dass die d-ie "Höhwald" grösseren kleinräumige kleinräumige Parzellierung Parzellierung des grösseren Bauvorhaben des Gebietes Gebietes "Höhwald" Bauvorhaben von von vornherein vornherein Grenzen Grenzen setzt. Es ist ist sodann setzt. Es sodann festzuhalten, festzuhalten, dass dass die die Anderung Anderung nur nur die die Länge Länge des des Hauptgebäudes Hauptgebäudes und und seine seine Bautiefe, Bautiefe, nicht nicht aber aber die die Höhe Höhe der der einzelnen einzelnen Gebäude Gebäude betrifft. betrifft. Auch dies schliesst schliesst nach nach Ansicht der der Baubehörde Baubehörde die Gefahr Gefahr einer einer gestalterisch ungenügenden gestalterisch ungenügenden Uberbauung Überbauung von von vornherein vornherein aus. aus. Abschliessend Abschliessend sei sei darauf hingewiesen, dass darauf hingewiesen, dass die Baubehörde auch die Baubehörde auch die die Uberbaubarkeit Überbaubarkeit der noch der noch unüberbauten geprüft hat. unüberbauten Parzelle Parzelle Nr. Nr. 5208 5208 eingehend eingehend geprüft hat. Auf Auf Grund Grund der der ververschiedenen vorgeschriebenen Abstände schiedenen vorgeschriebenen Abstände und und insbesondere insbesondere der der einzuhaltenden einzuhaltenden Abstände Abstände zur zur Waldlinie Waldlinie kann kann auch gestalterisch ungenügende hier eine auch hier eine gestalterisch ungenügende Lösung Lösung ausgeschlossen werden. Infolgedessen ausgesc.hlossen. we1.den. lnfolgedessen ist die die Quartierplanänderung Quartieiplanänderung zu zü genehmigen und genehmigen und die Einsprachen sind die Einsprachen sind abzuweisen. abzuweisen.

ist

3. a)

KostenfoLqe Kostenfolqe

Gemäss Gemäss Art.

Art. 132

132 W. i.V. mit mit Art. Abs. 11 BauG

Art. 122

122 Abs. BauG haben haben die die Grundeigentümer Grundeigentümer des des vom vom Quartierplan erfassten erfassten Gebietes Quartierplan Gebietes die Kosten der die Kosten der Quartierplanung zu tragen. tragen. Wird Quartierplanung zu Wird jedoch ein jedoch ein Gesuch Gesuch von von nur nur einem einem Teil Teil der der Grundeigentümer Grundeigentümer unterstützt, unterstützt, so so kann kann die die Baubehörde Baubehörde bestimmen, bestimmen, dass dass nur nur die die Gesuchsteller Gesuchsteller zur zur Tragung Tragung der Kosten zu der Kosten zu verver-

l

b) b)

pflichten sind. pflichten sind. Somit Somit sind sind die Kosten, die die Kosten, die sich sich nach nach Art. Art. 2 der der Gebührenverordnung Gebührenverordnung vom vom 24. (DRB 6.1) 24. Januar 1980 (DRB Januar 1980 6.1) bemessen, bemessen, den den Gesuchstellern Gesuchstellern aufzuerlegen. aufzuerlegen.

geradezu mutwilligen Da keine keine geradezu mutwilligen Einsprachen Einsprachen erhoben wurden, wurden, sind sind die die Kosten Kosten des des Einspracheverfahrens Einspracheverfahrens wettzuschlagen wettzuschlagen (Art. (Art. 156 156 BauG). BauG). Demgemäss Demgemäss heschliesst beschliesst die Baubehörde: die Baubehörde:

1

2

3 4. 5.

6.

Die "Höhwald" gemäss D1e_ Änderung AnQelung des des Überbauungsplanes Überbauungsplanes "Höhwald" gemäss Antrag Antrag vom vom 24. 24. Januar Januar genehmigt. 1995 1995 wird wird genehmigt.

Die Die Einsprachen Einsprachen werden werden abgewiesen. abgewiesen.

Die Die Kosten Kosten des Verfahrens von des Verfahrens von Fr. Fr. 200.-200.-- und und der der Ausschreibung Ausschreibung von von Fr. Fr. 298.10 298.10 werden werden unter ganzen Betrag unter solidarischer solidarischer Haftung Haftung für für den den ganzen Betrag den den Gesuchstellern Getuchstellern aufauferlegt. erlegt. Es Es werden werden keine keine Entschädigungen Entschädigungen zugesprochen. zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid Entscheid kann kann innert Tagen seit innen 20 20 Tagen seit Mitteilung Mitteilung schriftlich schriftlich und und begrünbegrün9eg.en.diesen det Verwaltungsgericht des det beim beim Verwaltungsgericht des Kantons Kantons Graubünden, Graubünden, Obere Obere Plessurstr. Plessurstr. 1, 1, 7000 7000 Chur, Rekurs erhoben Chur, Rekurs erhoben werden. Der Der angefochtene angefochtene Entscheid Entscheid ist ist dem Rekurs Rekurs beizulebeizulegen. gen.

Mitteilung Mitteilung an: an:

-—-

-

Herrn Herrn Dr. Dr. iur. iur. Rainer Rainer Metzger, Metzger, Rechtsanwalt, Rechtsanwalt, Reichsgasse Reichsgasse 44, 44, 7000 7000 Chur Chur (eingeschrieben/im Doppel) (eingeschrieben/im Doppel)

)) Bauamt, Bauamt, im im Hause Hause Finanzverwaltung, Finanzverwaltung, im Hause Hause

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LANDSCHA LANDSCHAFT DAVOS DAVOS GEMEINDE „ GEMEINDE NAMENS NAMENS DER DER BAUBEHORDE: BAUBEHöRDE: Der Der Präsident: Präsident Derßktuar: Dy^kYt:

r rl}'"pt* r V „Mixe-”ex; Kalium [.2k

Mitteilung 1995 Mitteilung am: am: Q2, Mai 1995 0ä Mai

E. E. Roffler Roffler

‚N/Wfir/J fWfu* K. K. Mattle Mattle

3851_V_UP_Hoehwald_BV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Davos

Überbauungsplan Höhwald Bauvorschriften

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Erlass Baubehörde

Änderung

17. Oktober 1963 4. April 1995

Art. 2, Abs. 7 Bauvorschriften

I

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Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.