Quartierplan Sand - Änderung 1986
Procédure de plan de quartier · Davos
Document
- Numéro
- 86.GDEf2
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Davos
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 2 mai 1986
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Davos avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3851_B_QP_Sand.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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BAUBEWILLIGUNG Die Baubewilligung wird nach Massgabe der bewilligten Pläne unter nachfolgenden Vorbehalten, Auflagen und Bedingungen erteilt:
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alt der ivaten Rechte Die Baubewilligung bezieht sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Die Rechte Dritter (privatrechtliche Einsprachen) bleiben vorbehalten.
2. Baubeginn
Die Bauherrschaft wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Baubewilligung innert 20 Tagen seit ihrer Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden durch die Nachbarn angefochten werden kann.
3. Erlöschen der Baubewilliqunq
Die Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird (vgl. im übrigen Art. 24 BG).
4. Verbindlichkeit der Baubewilliqunq
Bauarbeiten dürfen nur im Rahmen der Baubewilligung und der bewilligten Pläne und unter Beobachtung der Vorschriften des Baugesetzes ausgeführt werden. Ergibt sich bei der Bauausführung die Notwendigkeit, von den genehmigten Bauplänen abzuweichen, so ist vor Ausführung der Anderung eine Ergänzung des Baugesuches und bei wesentlichen Anderungen ein neues Baugesuch einzureichen.
5. Leuchtreklamen
Die Lichtstärke ist so zu wählen, dass keine Blendwirkung auf der Strasse entsteht. Reflektierende und fluoreszierende Farben sind untersagt. Die Baubehörde kann jederzeit und entschädigungslos die Entfernung der Reklame verfügen, wenn ihr Bestehen zu Verkehrsstörungen führt oder wenn ein andires öffentliches lnteresse die Entfernung erfordert.
6. Baukontrolle
Zur Ermöglichung der Baukontrolle ist dem Bauamt Anzeige zu machen:
a) Nach Erstellung des Schnurgerüstes b) Über die^F_ertigstellung von Neu- und Umbauten, auf alle Fälle 14 Tage vor dem beabsichtigten Bezug. (Art. 153 BG) Weitere verbindliche Bedingungen und Auf lagen:
Rechtsmittel: Gegen die Auflagen und Bedingungen kann innert 20Tagen seit ihrer Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich und begründet rekurriert werden. Das Projekt wurde
am
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,:1,'l im Amtsblatt der Landschaft Davos ausgeschrieben.
GebührFr. '", Davos,
LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE NAMENS DER BAUBEHÖRDE:
Der Präsident:
Der Aktuar .,t'i,r d
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération