Teilrevision Februar 2012

Plan d'affectation, réglementation de base · Davos

Document

Numéro
12.134
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
21 févr. 2012

Carte

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Texte

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FiiH

II Governo del Cantone dei Grigioni

Cie Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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21. Februar 2012

22. Februar 2012

134

A. er Grosse Landrat der Gemeinde Davos beschloss am 30. Juni 2011 eine Teilrevis an der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Davos Platz und Dorf Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Parsenn Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Wolfgang Laret Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Flüela Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Dischma Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Sertig Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Frauenkirch Glaris Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Monstein Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Wasserversorgung Wiesen Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Davos Platz und Dorf Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Parsenn Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Wolfgang Laret Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Flüela Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Dischma Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Sertig Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Frauenkirch Glaris Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Monstein Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Wiesen

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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht über die Wasserversorgung vom April 2010/ revidiert Januar 2011/ergänzt März 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht über die Abwasserentsorgung vom April 2010/ revidiert Januar 2011/ergänzt März 2011 gemäss Art. 47 RPV

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. November 2010 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates vom 30. Juni 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. Juli 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 26. August 2011 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungspläne bilden die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen in ihren Grundzügen. Die Pläne enthalten also im Grundsatz die Anlagen der Grund- und Groberschliessung der Davoser Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Die Zuständigkeit des Grossen Landrates zum Erlass dieser Generellen Erschliessungspläne ergibt sich aus Art. 164 des Baugesetzes vom 4. März 2001.

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Ir halt der Generellen ErschlieSsungspläne 1:5'000 Wasserversorgung bilden die bestehenden, die geplanten und die aufzuhebenden Wasserleitungen, Quellen, Reservirs, Hydranten und Pumpwerke. Als grössere geplante Anlagen sind die Verbind ngsleitung im Gebiet „Bolgen" in Davos Platz, die Verbindungsleitung in Unter Läret, die Verbindungsleitung im Gebiet „Ob dem See", die Verbindungsleitung im ebiet „Flüelamäder — Dörfji", die Verbindungsleitung in Frauenkirch sowie die Verb ndungsleitung im Gebiet „Schlüechtje" in Wiesen zu nennen. Geplant sind laut den v rliegenden Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 Wasserversorgung zudem d e Löschwasserversorgungen für die Bauzonen des Gebietes „Büelen" in Davos orf und von Sertig Dörfli, die Hochdrucklöschanlage auf der Wiesner Alp sowie die rneuerung und Vergrösserung des Reservoirs im Gebiet „Parsenn". Ihhalt der Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Abwasserentsorgung bilden im

Wesentlichen die bestehenden, die geplanten und die aufzuhebenden Hauptitungen „Schmutzwasser", Hauptleitungen „Regenwasser", Regenrückhaltebecken, bwasserpumpwerke und Hochwasserentlastungen. Als grössere geplante Anlagen s nd der von Davos Dorf bis Davos Frauenkirch führende neue Hauptkanal, der Leit ngsstrang zwischen der Talstation der Pischabahn und dem Gebiet „Stilli" in Davos orf, der Leitungsstrang zwischen dem Gebiet „Teufi" im Dischmatal und dem Gebiet „ n den Büelen" in Davos Dorf, der Leitungsstrang zwischen dem Gebiet „Sand" und d m Gebiet „Mühle" im Sertigtal, der Leitungsstrang zwischen dem Gebiet „Spinabad" und der Abwasserreinigungsanlage (ARA) „Gadenstatt" samt geplantem neuen Pumpwerk sowie die Regenrückhaltebecken in den Gebieten „Seebüel", „Büel", „Regina", „Hofstrasse" und „Wildenerstrasse" zu erwähnen. Geplant ist zudem die Schmutzwasserentsorgung des Skigebietes „Pischa" über eine Zuleitung in die eplante Schmutzwasserleitung im Flüelatal.

C. bereinstimmung mit der Richtplanung emäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt er kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Überein-

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stimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Davos mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Davos übereinstimmt. Die Thematik „Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" ist im RIP 2000 unter dem Kapitel 7.6 abgehandelt, wobei als Zielsetzung formuliert ist, dass ein ausreichendes Angebot an einwandfreiem Trinkwasser und nutzbarem Brauchwasser sowohl in normalen Zeiten wie auch in Notlagen langfristig sicherzustellen ist, dass die Grund- und Quellwasservorkommen geschützt werden und dass die Siedlungsentwässerung zweckmässig und kostengünstig zu unterhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln ist. Als wichtigste Grundsätze nennt der RIP 2000 die Folgenden: Die Wasserversorgung wird von den Gemeinden auf die weiteren Raumnutzungen, insbesondere die vorgesehene Siedlungsentwicklung sowie die Bedarfsabdeckung in Notlagen abgestimmt, wobei konzeptionelle Vorstellungen den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel und die Qualität sichern. Genutzte und beeinflusste Grund- und Oberflächengewässer werden nachhaltig bewirtschaftet. — Quell- und Grundwasservorkommen, die heute oder voraussichtlich in Zukunft für die Trink- und Brauchwasserversorgung (inkl. Löschwasser) genutzt werden, werden vorsorglich geschützt. — Bestehende Anlagen werden dem neuesten Stand der Technik angepasst. Die Planung der zukünftig erforderlichen Anlagen wird rechtzeitig angegangen. — Die Möglichkeiten zur Energiegewinnung oder Stromerzeugung in den Rohrleitungssystemen der Wasserversorgung und der Abwasseranlagen werden wirtschaftlich genutzt. — Auf Grundlage des Generellen Entwässerungsplanes und des Generellen Wasserversorgungsprojektes sorgen die Gemeinden für die notwendigen eigentümerverbindlichen Festlegungen in der Nutzungsplanung. Die Gemeinde Davos verfügt über ein im Jahr 2010 aktualisiertes Generelles Wasserversorgungsprojekt sowie über einen vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) am 10. Juli 2007 respektive 30. Dezember 2009 genehmigten Generellen Entwässe-

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r ngsplan. Die vorliegende Nutzungsplanung basiert auf diesen Planungswerken, welche unter anderem einerseits den Ist-Zustand und andererseits die zukünftig voraussichtlich notwendig werdenden Ausbaumassnahmen aufzeigen. Somit hat die Gemeinde Davos mit den vorliegenden Generellen Erschliessungsplänen die für die Umsetzung des Generelles Wasserversorgungsprojektes sowie des Generellen Entwässerungsplanes notwendigen eigentümerverbindlichen nutzungsplanerischen Festlegungen geschaffen. Damit ist sichergestellt, dass sowohl die WasserversOrgung als auch die Abwasserentsorgung im Sinne der vorstehend erwähnten Ziele urld Grundsätze des RIP 2000 unterhalten, betrieben und weiterentwickelt werden k nn, wie im Übrigen auch aus den Ausführungen aus den vorliegenden Planungsu d Mitwirkungsberichten zutreffend und schlüssig hervorgeht. Die vorliegende Nut-

z ngsplanung der Gemeinde Davos ist somit mit anderen Worten auf die Festlegung n im RIP 2000 richtig abgestimmt worden, entspricht den im Richtplan festgehalten n Zielsetzungen und Grundsätzen und erweist sich somit als mit dem Kantonalen ichtplan konform. halte des rechtskräftigen Regionalen Richtplanes Davos werden durch die vorli

zu genehmigende Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Davos nicht di-

r- kt betroffen. z usammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Revisionsvorlage

Leiter dem Gesichtspunkt der Richtplankonformität als genehmigungsfähig erweist.

D. enerelle Erschliessungspläne 1:5'000 . Direkte Korrektur im Einverständnis mit der Gemeinde I Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Davos Platz und orf ist die Linienführung für die geplante Schmutzabwasserleitung westlich des Geiets „Höfen" zwischen dem Landwasser und den Gleisen der Rhätischen Bahn ( hB) festgelegt. In der Zwischenzeit haben weitere Abklärungen eine zweckmässi-

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gere Linienführung gezeigt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 teilt die Gemeinde Davos dem ARE ihr Einverständnis mit, die Linienführung im betroffenen Gebiet im Bereich zwischen den Parzellen Nr. 4 und 5178 auf einer Länge von rund 300 m unmittelbar östlich angrenzend an die Gleise der RhB zu verlegen. Die Querung der RhB-Gleise soll demnach mit anderen Worten bezogen auf das Landwasser bereits weiter flussaufwärts im Bereich der Parzelle Nr. 5178 erfolgen. Die in dieser Weise geänderte Linienführung der geplanten Schmutzabwasserleitung betrifft neu ausschliesslich die sich im Eigentum der RhB befindende Parzelle Nr. 21. Die RhB bestätigt mittels eines an das ARE gerichteten E-Mails vom 14. Dezember 2011, dass sie mit dieser geänderten Linienführung einverstanden ist. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass die vorgesehene Traversierung der Gleisanlagen durch die geplante Schmutzabwasserleitung respektive die vorgesehene Parallelführung der Leitung mit den RhB-Gleisen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und RhB noch detailliert zu regeln sein wird, wie dies im Übrigen auch für die geplante Querung der RhB mit der Wasserleitung im Gebiet des Bahnhofes Davos Platz sowie für verschiedene Schmutzabwasserleitungsquerungen der Fall ist. Entsprechend kann die Linienführung der geplanten Schmutzabwasserleitung im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Davos Platz und Dorf im Sinne der vorstehenden Ausführungen korrigiert und der genannte Plan in dieser Form genehmigt werden. Das ARE wird beauftragt, diese Plankorrektur im vorgenannten Plan vorzunehmen. 2. Beanspruchung von Waldareal In Bezug auf die mit der zukünftigen Realisierung der verschiedenen Bauvorhaben unumgänglichen Beanspruchungen von Waldareal kann ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in den vorliegenden beiden Planungs- und Mitwirkungsberichten verwiesen werden (vgl. jeweils Ziff. 7, S. 5).

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Gewässerschutz

3 1 Oberflächengewässer Die Gemeinde wird in Bezug auf die im Rahmen des Leitungsbaus notwendig werd nden Bachquerungen (beispielsweise für die geplante Wasserleitungsquerung des arjölerbaches sowie für die geplante Abwasserhauptkanalquerung des Dischmab ches sowie bei den geplanten Netzverbindungen der Schmutzabwasserleitungen d s Siedlungsgebietes „Davos Dorf und Platz" mit dem Hauptkanal über das Landwasser respektive den Flüelabach) darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die kinftig durchzuführenden Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) erforderlich sein wird, der Projektierung der jeweili-

g

en Bachquerungen eine hohe Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Diesbezüglich ird empfohlen, beizeiten mit dem zuständigen Fischereiaufseher Kontakt aufzu-

n hmen, damit die notwendigen fischereilichen und gewässerschutzrechtlichen assnahmen besprochen, rechtzeitig in die Projektierung einbezogen und nachher auch realisiert werden können. 3.2 Grundwasser Gebiet „Stadel/Gruoben/Eggali", welches sich südlich oberhalb der Mühle im Sertal befindet, betrifft die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Sertig festgelegte geplante Schmutzabwasserleitung die Schutzzone S2 der

Q uellschutzzone „Stadel" (vgl. Hydrogeologisches Gutachten "Ausscheidung der Schutzzonen für die Sertig- und Spinnelen-Quellen, Davos" der Firma Büchi und Müller AG, Chur, vom 15. August 1994/Oktober 1995). Basierend auf das erwähnte hydr : geologische Gutachten wurde im Rahmen des Zonenplanes 1:10'000 Rhinerhorn # om 1. Dezember 1996 zum Zwecke der Herbeiführung des öffentlich-rechtlichen chutzes für die erwähnte Quelle eine Grundwasser- und Quellschutzzone ausgechieden. Diese Schutzzonenausscheidung ist nach wie vor rechtskräftig. ufgrund der Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Abwasserentsorgung (vgl. Ziff. 9.4, S. 7) ist eine alternative Linienführung der geplanten Schmutzabvkasserleitung im Bereich der betroffenen Grundwasser- und Quellschutzzone aus

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hydraulischen Gründen nicht möglich. Da das betroffene Quellwasservorkommen ohnehin bereits heute durch die kantonale Verbindungsstrasse bedroht ist, wird die Gemeinde diese Grundwasser- und Quellschutzzone vor dem Bau des besagten Teilstückes des Sertiger Abwasserkanals aufheben, wobei das Verfahren gleichzeitig mit dem Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden soll. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der im Zonenplan 1:10'000 Rhinerhorn vom 1. Dezember 1996 ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzone die Abwicklung eines Nutzungsplanungsverfahrens erforderlich macht, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Deswegen wird der Gemeinde empfohlen, dieses Verfahren frühzeitig einzuleiten. Im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens kann dann auch die Löschung der betroffenen Quellschutzzone aus der kantonalen Gewässerkarte vollzogen werden. Zahlreiche der in den Generellen Erschliessungsplänen dargestellten geplanten und aufzuhebenden Leitungen liegen innerhalb von Gewässerschutzbereichen Au gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte. In Bezug auf die durch die zukünftigen Bauvorhaben ausgelösten Eingriffe in diese Gewässerschutzbereiche kann ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in den vorliegenden beiden Planungs- und Mitwirkungsberichten über die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verwiesen werden (vgl. Ziff. 9.2, S. 6 respektive Ziff. 9.3, S. 7). 4. Naturschutz Im Vergleich zur Vorprüfungsvorlage konnten zahlreiche Konflikte mit schützenswerten Objekten laut Kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar mittels der Optimierung von Leitungslinienführungen minimiert werden. Dennoch ist es absehbar, dass. einzelne Beeinträchtigungen von schützenswerten Biotopen gemäss Art. 14 Abs. 3 der Eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) nicht vermieden werden können. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für solche notwendigen Eingriffe in geschützte Lebensräume in Anwendung von Art. 18 Abs. l ter des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG) sowie in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 NHV Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten

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s in werden. In derartig gelagerten Fällen werden die Leitungsführungen im Hinblick a f die Durchführung des oder der BAB-Verfahren im Rahmen der Projektierung unt r Beizug einer fachlich kompetenten Umweltbaubegleitung (UBB) noch detaillierter z optimieren, die Ersatzmassnahmenpflicht auszuweisen und die konkreten Wiederherstellungs- und / oder Ersatzmassnahmen in Absprache mit dem ANU festzulegen sein. Luftreinhaltung/Lärmschutz

5.

Die Ausführungen zur Thematik der Luftreinhaltung sowie des Lärmschutzes in den v rliegenden beiden Planungs- und Mitwirkungsberichten Wasserversorgung und

jpbwasserentso.rgung (vgl. Ziff. 10, S. 6 resp. Ziff. 11, S. 7) sind korrekt. Diesbezüg-

lich wird darauf hingewiesen, dass die festzulegenden Massnahmenstufen und die

sch daraus ergebenden Massnahmen im Rahmen der Ausschreibungen und Subissionsverfahren der jeweiligen Projektrealisierungen zu berücksichtigen sein werd 6.

Materialbewirtschaftung respektive -entsorgung

Die Ausführungen zur Thematik der Materialbewirtschaftung respektive -entsorgung ih den vorliegenden beiden Planungs- und Mitwirkungsberichten Wasserversorgung

und Abwasserentsorgung (vgl. Ziff. 12, S. 7 resp. Ziff. 12, S. 8) sind korrekt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der jeweiligen BAB-Verfahren die entsprechenden Entsorgungsnachweise zu erbringen sein werden. Übrigen geben die 18 Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Abwasserentsorung und Wasserversorgung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. estützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Die 9 Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Wasserversorgung sowie die 9 Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Abwasserentsorgung, alle vom

30. Juni 2011, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (im Einverständnis mit der Gemeinde und der RhB) sowie mit folgenden Hinweisen und folgender Empfehlung genehmigt: a) Die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Abwasserentsorgung Davos Platz und Dorf festgelegte Linienführung für die geplante Schmutzabwasserleitung wird im Bereich zwischen den Parzellen Nr. 4 und 5178 unmittelbar östlich an die Gleise der RhB verschoben. b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die Bauvorhaben im Bereich der Geleise eine Vereinbarung mit der RhB erforderlich ist. c) Der Gemeinde wird empfohlen, bezüglich der Leitungsquerungen von Fliessgewässern frühzeitig mit dem zuständigen Fischereiaufseher Kontakt aufzunehmen. d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der im Zonenplan 1:10'000 Rhinerhorn vom 1. Dezember 1996 ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzone im Nutzungsplanungsverfahren zu erfolgen hat. e) Die Gemeinde wird auf die Wiederherstellungs- resp. Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetzgebung hingewiesen, wobei die Details unter Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) im BAB-Verfahren zu regeln sind. f)

In Bezug auf die Belange Wald, gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, Luftreinhaltung und Materialentsorgung wird auf die zutreffenden Ausführungen in den vorliegenden beiden Planungs- und Mitwirkungsberichten Was-

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serversorgung und Abwasserentsorgung verwiesen. Die Details sind im BABVerfahren zu regeln. 2. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates der Gemeinde Davos vom 30. Juni 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Korrektur innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 3 Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5 Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 6

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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Mitteilung an:

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Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen