Teilrevision Bahnhof Klosters Dorf
Plan d'affectation, réglementation de base · Klosters
Document
- Numéro
- 21.81
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Klosters
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 26 janv. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3871_B_Bahnhof_Klosters_Dorf_RB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung . des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
26. Januar 2021
27. Januar 2021
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81/2021
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters (bis zum 31. Dezember 2020: Ge-
meinde KIosters-Serneus) beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom
27. September 2020 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung "Bahnhof
Klosters Dorf". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—.
Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf
-—.—-
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof Dorf
——
‘
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf
.
Landerwerbsplan 1:1000 Bahnhof Dorf samt RechtsenNerbstabelle
_ Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Klosters die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 28. September 2018 gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—
Ausführungsprojekt "Klosters Dorf Bahnhofausbau: Strassenunterführung
—
Technischer Bericht "Klosters Dorf Bahnhofausbau" vom Dezember 2019
-—
Bisträssli km 30.630" — Situation "Strassenbau" 1:250 vom 10. März 2020
Auswertung vom 7. Juli 2020 des Vorprüfungsberichts des Amtes für Raument-
wicklung (ARE)
Das ARE verfasste zur Vorlage mit Datum vom 14. Mai 2020 einen Vorprüfungs—
’bericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 ge-
mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR
801.100) erfolgte am 2. Oktober 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KBG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die von der Gemeinde Klosters zur Genehmigung eingereichte Anpassung der Nut-
zungsplanung für das Gebiet "Bahnhof Klosters Dorf" steht im Zusammenhang mit
dem vorgesehenen Um- respektive Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf. Dieser Um-
/Ausbau macht es notwendig, dass die zwei bestehenden Übergänge "Bisträssli"
und "Bahnhofstrasse" über die Gleise der Rhätischen Bahn (RhB) aufgehoben wer-
den müssen und durch eine neue, ungefähr in der Mitte der vorenNähnten zwei
Bahnübergänge zu liegen kommende Strassenunterführung ersetzt werden. Die Auf-
hebung der besagten zwei Bahnübergänge enNeist sich als unumgänglich, weil die
Perrons der RhB verlängert werden müssen, damit die auf der Bahnstrecke "Land-
quart - Klosters Platz" zukünftig zum Einsatz gelangenden Züge mit einer Länge von bis zu 300 m die Möglichkeit haben, auch im Bahnhof Klosters Dorf anzuhalten. Zu-
dem gebietet sich der geplante Bahnhofum- respektive -ausbau mitsamt der damit im
Zusammenhang stehenden Neukonzeption der Strassen-, Bus- und Fusswegführun-
gen auch aufgrund des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG;
SR 151.3).
lm Hinblick auf die Realisierung des Um- und Ausbauprojekts "Bahnhof Klosters
Dorf", namentlich aufgrund der in diesem Zusammenhang geplanten neuen Führung
der Busspur und der Sammelstrasse, werden unter anderen die laut der bislang
rechtsgültigen Nutzungsplanung der Kernzone angehörenden Parzellen Nrn. 887,
888 und 1707 beansprucht. Die auf den enNähnten Parzellen gelegenen Gebäude
müssen den besagten Strassenneuführungen weichen.
Entsprechend den Vorgaben des für den Aus— und Umbau des Bahnhofs Klosters
Dorf vorliegenden Projekts wird die Nutzungsplanung der Gemeinde Klosters wie
folgt angepasst: -
Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf: Umzonung von Bauzonen in die Zone Übriges
Gemeindegebiet
Davon betroffen ist eine Gesamtfläche von 1882 m2. Diese setzt sich zusammen
aus 540 m2 der bisherigen Kernzone, 52 m2 der bisherigen Dorfzone, 415 m2 der
bisherigen Wohnzone 0.8 und 875 m2 der bisherigen Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen (ZöBA). Die genannten Zonenanpassungen sind im Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf dargestellt.
—
Genere/ler Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf: Festlegung der
sich verändernden Verkehrsinfrastrukturen
Zentrale Elemente des zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschlies-
sungsplans 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf bilden einerseits die Aufhebungen der
Sammel- respektive der Erschliessungsstrasse für die Teilbereiche der heute be-
stehenden Bahnübergänge, die Festlegung der neu geplanten Linienführung der
Sammelstrasse samt neuer Bahnhofunterführung sowie die Festlegung einer ge-
planten neuen Busspur. Inhalt des besagten Nutzungsplans bilden andererseits
auch Anpassungen von Bushaltestellen und Parkplätzen sowie die Herabstufung
von Teilen einer Sammelstrasse zu einer Erschliessungsstrasse.
&
Genere/ler Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof Dorf: Er-
gänzung mit bestehenden Versorgungsan/agen
Inhalt des Generellen Erschliessungsplans 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof .
Dorf bildet die Festlegung von bestehenden Abwassersammelleitungen im unmit-
telbaren Bereich des Bahnhofs Klosters Dorf.
Hinsichtlich verschiedener Parzellen möchte die Gemeinde Klosters auf Grundlage
der hier zur Debatte stehenden Anpassung der Nutzungsplanung ein Enteignungs-
recht erlangen. Im LandenNerbsplan 1:1000 Bahnhof Dorf samt RechtsenNerbsta-
belle sind die einzelnen dinglichen und obligatorischen Rechte festgehalten, welche
zur Ausführung des Strassenunterführungsprojekts "Bahnhof Klosters Dorf" erworben
werden müssen. Der LandenNerbsplan hält fest, welche Grundstücke vom Projekt
beansprucht werden. Die Rechtserwerbstabelle beinhaltet ein Verzeichnis der Be-
troffenen mit der Angabe der Rechte, die enNorben werden sollen. Die formelle Ent-'
eignung wird notwendig, weil ein privatrechtlicher RechtsenNerb daran gescheitert ist,
dass einzelne Betroffene überrissene Entschädigungsforderungen geltend gemacht haben.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehòrde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan "Prättigau / Davos" überein—
stimmt.
_ Bezüglich die Konformität der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung mit dem
KRIP sowie mit dem regionalen Richtplan "Prättigau / Davos" kann auf die vollständi-
gen und korrekten Ausführungen im PMB (vgl. Kap. 3.3 und‚3.5, S. 7 ff. resp. 10) ver-
wiesen werden.
Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet "Bahnhof Klosters Dorf"
stimmt sowohl mit den Vorgaben des kantonalen als auch mit denjenigen des regio-
nalen Richtplans überein und ist somit unter dem Aspekt der Richtplankonformität
genehmigungsfähig.
D.. Projektbezogene Nutzungsplanung "Bahnhof Klosters Dorf" 1. Geplante Sammelstrasse sowie geplante Busspur
(vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf)
Die im Bereich des Bahnhofs Klosters Dorf geplanten Anpassungen des Verkehrs-
regimes wurden im Benehmen mit dem Tiefbauamt (TBA) und der Kantonspolizei er-
arbeitet. Die strassenbaupolizeiliche Bewilligung gemäss Art. 52 des Strassengeset-
zes für den Kanton Graubünden (StrG; BR 807.100) für die durch den Bahnhofaus-
bau bedingte Anpassung des Anschlusses "Bisträssli" sowie für die Erstellung der neuen Busspur wurden erteilt. Die Gemeinde ist bereits im Besitze dieser spezialrechtlichen Bewilligungen.
2. Bestehende Bushaltestellen
(vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf)
Die Gemeinde Klosters hat die zwei am Rande der Kantonsstrasse existierenden
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nördlich des Bahnhofs Klosters Dorf (Fahrrich-
tung Serneus) sowie im Gebiet "Rufinis" (Fahrtrichtung Klosters Platz) im Generellen
Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf als bestehende Bushaltestellen
festgelegt. Diese Festlegungen werden in Verbindung mit der Anweisung genehmigt,
dass die Gemeinde die Standorte sowie die Ausgestaltung der besagten Haltestellen des öffentlichen Verkehrs umgehend zu überprüfen hat, wobei die aufgrund des Um-
baus des Bahnhofs Klosters Dorf einhergehende neue Verkehrsführung des öffentli-
chen Verkehrs zu berücksichtigen sein wird. Ferner ist aufgrund von Art. 22 Abs. 1 BehiG sicherzustellen, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrs durch Men-
schen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen bis spätestens zum
Ende des Jahres 2023 gewährleistet ist. Namentlich ist die Befahrbarkeit der Halte-
stellen auf Grundlage der Vorgaben der einschlägigen Normen des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute zu überprüfen, und die Fahrbahnhal-
testellen sind behindertengerecht mit einer 22 cm hohen Haltekante auszugestalten.
Zu prüfen ist ferner die Verschiebung der in Fahrtrichtung Serneus existierenden Haltestelle Klosters Dorf in den Bereich unmittelbar nordöstlich der Rampe der beste-
henden, unter der Kantonsstrasse durchführenden Fussgängerunterführung (vgl.
Vorprüfungsbericht, Ziff. 5, S. 5). Aufgrund der Bestimmungen von Art. 44a StrG sind
die Projekte für die notwendig werdenden Standortverschiebungen respektive Um-
bauten der genannten Haltestellen des öffentlichen Verkehrs dem TBA frühzeitig zur
Vorprüfung einzureichen.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass durch Dritte vorgesehene Veränderun-
gen an der Kantonsstrasse, so unter anderem auch die Erstellung oder Änderung
von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, aufgrund von Art. 44a StrG einer Bewilligung des TBA bedürfen. Entsprechende Gesuche sind dem TBA frühzeitig zur Prü-
fung respektive zur Bewilligungserteilung einzureichen.
Im Übrigen gibt die projektbezogene Nutzungsplanung "Bahnhof Klosters Dorf" vom
27. September 2020, bestehend aus einem Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf, einem
- Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf, einem Generellen Er-
schliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof Dorf sowie einem Lander-
werbsplan 1:1000 Bahnhof Dorf samt RechtsenNerbstabeIIe, zu keinen weiteren Be-
merkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 27. September 2020 von der Gemeinde Klosters beschlossene projektbe-
zogene Nutzungsplanung "Bahnhof Klosters Dorf", bestehend aus einem Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf, einem Generellen Erschliessungsplan 1:1000
Verkehr, Bahnhof Dorf, einem Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Ver-
und Entsorgung, Bahnhof Dorf sowie einem Landerwerbsplan 1:1000 Bahn-
hof Dorf samt Rechtserwerbstabelle, wird im Sinne der EnNägungen und in
Verbindung mit der Anweisung genehmigt, wonach die Gemeinde die Standorte
sowie die Ausgestaltung der zwei im Generellen Erschliessungsplan als beste-
hend festgelegten Bushaltestellen umgehend zu überprüfen und die für die Be-
fahrbarkeit sowie die Sicherstellung eines mit der Behindertengesetzgebung kon-
formen Betriebes der zwei besagten Haltestellen erforderlichen Massnahmen umzusetzen hat.
Der Gemeindevorstand Klosters wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 vorste-
hend) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publi-
kationsorganen wie die Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom
27. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,
dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann
und dass gegen die darin enthaltene Anweisung innert 30 Tagen ab dem Publi-
kationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die VenNaItungsrechtspflege
_ (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben
werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen im eingereichten graphischen Auszug des Generellen Erschliessungsplans 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf vorzunehmen.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fùhrt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass NUtzungsplanungsfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
. nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNaI-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden respektive wenn allfällige Verwal-
tungsrechtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération