Teilrevision Zweitwohnungsgesetz

Plan d'affectation, réglementation de base · Samedan

Document

Numéro
18.873
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Samedan
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
20 nov. 2018

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Texte

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

20. November 2018 ■

21. November 2018

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873

Il Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever

sammlung vom 19. April 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ein G e

setz überZweitwohnungen der Gemeinde Samedan (ZWG-Samedan).

Ein auf den 18. Mai 2018 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV, SR 701.1) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. November 2016

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. April

2018 gemäss Art. 4 8 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG, BR 801.100) erfolgte am 24. Mai 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um G e

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 4 9 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend z u genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Samedan bildet der Erlass eines Gesetzes über Zweitwohnungen (ZWG-Samedan).

Dieses stützt sich auf das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bundesgesetz über

Zweitwohnungen (ZWG, SR 702) und die dazugehörende Zweitwohnungsverord nung (ZWV, SR 702.1).

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Mit dem ZWG-Samedan will die Gemeinde einerseits die geltenden Zweitwohnungs

bestimmungen im kommunalen Baugesetz anpassen; diese sind angesichts des

neuen ZWG überflüssig geworden. Andererseits soll mit dem ZWG-Samedan von der

Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einzelne Bestimmungen des ZWG im H i n

blick auf die in der Gemeinde Samedan herrschenden Gegebenheiten im Rahmen

der den Gemeinden aufgrund von Art. 35e der Raumplanungsverordnung für d e n

Kanton Graubünden (KRVO, BR 801.110) zugestandenen Kompetenz zu verschär

fen.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung

der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende

Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Re

gionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Der ehemalige Kreis Oberengadin hat an der Kreisratssitzung vom 20. August 2015

beschlossen, den regionalen Richtplan „Zweitwohnungsbau“ (am 26. Juni 2008 vom

Kreisrat Oberengadin verabschiedet und mit Beschluss Nr. 168 a m 24. Februar 2008

von der Regierung genehmigt) per 31. Dezember 2015 bzw. auf den Zeitpunkt d e s

Inkrafttretens des ZWG aufzuheben, nachdem sich der regionale Richtplan „Zweit

wohnungsbau“ aufgrund des ZWG als überholt erwiesen hatte. Die erwähnte Anpas-

sung/Aufhebung des regionalen Richtplans wurde von der Regierung mit Beschluss

vom 2. Februar 2016 genehmigt.

Der Bestrebung der Gemeinde Samedan, die kommunalen Zweitwohnungsregelun

gen an das a m 1. Januar 2016 in Kraft getretene ZWG anzupassen und zugleich Vorschriften z u erlassen, welche die Erstellung und Nutzung von Wohnungen auf

dem Gebiet der Gemeinde Samedan stärker einschränken als das ZWG, stehen so

mit keine Richtplanungen entgegen.

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D. Kommunales Zweitwohnungsgesetz

Das am 19. April 2018 beschlossene ZWG-Samedan bewegt sich im Rahmen des

ZWG und nimmt auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in

Samedan in sachgerechter Weise Rücksicht.

Art. 4 Abs. 4 ZWG-Samedan (Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im

Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben)

Art. 4 Abs. 4 ZWG-Samedan sieht vor, dass von den Einschränkungen in Art. 4

Abs. 1 ZWG-Samedan im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung teilwei

se oder ganz abgewichen werden könne, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen.

Dabei kann die Gemeinde derartige Sondernutzungsplanungen von der Ausschei

dung einer Hotelzone, von weiteren sichernden Auflagen und/oder von Gegenleis

tungen zugunsten der Allgemeinheit abhängig machen.

Mit dem Erfordernis einer projektbezogenen Nutzungsplanung steht der Gemeinde

ein Instrument zur Verfügung, welches eine Abwägung der Interessen für oder gegen

die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 4 ZWG-Samedan gut er

möglicht. Insoweit ist dieses verfahrensrechtliche Erfordernis zu begrüssen.

Im Übrigen gibt das am 19. April 2018 beschlossene ZWG-Samedan zu keinen Be

merkungen Anlass und kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

2.

Das a m 1 9. April 2018 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen der G e

meinde Samedan wird genehmigt.

Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle Vorbehalten. 4.

5.

Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda

ten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin