Quartierplan Hinter Selias

Procédure de plan de quartier · Chur

Document

Numéro
20.GDE1134
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Chur
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
15 déc. 2020

Carte

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Fichiers

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Texte

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Stadt Chur

Beschluss des Stadtrates

Sitzung vom 15. Dezember 2020

mitgeteilt am

2 2. Dez. 2020

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SRB.2020.1134 Quartierplan Hinder Selias; Genehmigung

Gesuchsteller/in

Grundeigentümer/in

■

1207401631.20. 40

Stadt Chur, Allgemeine Verwaltung Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 810, 7001 Chur (Amtlicher Quartierplan Stadt Chur/ Maladers)

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Planverfasser/in

Stauffer & Studach Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Planung/Bauvorhaben

Quartierplan Hinder Selias

Lage

Maladers

Grundstücke Nm.

Sh.oben

Zone

Dorferweiterungszone, Wohnzone, Wald (informativ)

Sonderregelungen GGP Beantragte Ausnahmen

Gebiet mit Quartierplanpflicht Keine

Unterlagen/Pläne

Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen 1-7 vom 22. August 2019 Bestandesplan 1 :500 vom 22. August 2019 Neuzuteilungsplan 1 :500 vom 22. August 2019 Erschliessungsplan Verkehr 1:500 vom 22. August 2019 Erschliessungsplan Ver-/Entsorgung 1:500 vom 22. August 2019 Gestaltungsplan 1:500 vom 22. August 2019

Publikation/Planauflage

30. August 2019 bis 30. September 2019

Einsprachen

A

Sachverhalt

1

Im Gebiet Hinder Selias in Maladers wird ein amtliches Quartierplanverfahren durchgeführt. Nach Abschluss des Einleitungsverfahrens hat der Gemeindevorstand Maladers den Quar­ tierplan erarbeiten und vom Grundbuchamt formell prüfen lassen.

2

Der Quartierplan Hinder Selias bezweckt die Schaffung eines neuen attraktiven Wohnquar­ tiers. Er regelt die Erschliessung sowie die Situierung der Bauten im Quartierplangebiet. Der Quartierplan regelt zudem die Landumlegung und Grenzbereinigung sowie die Grundsätze für die Verteilung der Erschllessungs- und Planungskosten.

3

Auf die Publikation des Quartierplans Hinder Selias vom 30. August 2019 bis 30. September 2019 hin sind insgesamt drei Einsprachen eingegangen. Dazu gilt es Im Einzelnen folgendes festzuhalten:

3.1

führen in ihrer als "Einsprache" betitelten Eingabe vom 18.September 2019 aus, es sei unklar, wie die Bauart, Breite, Steigung und Beleuchtung sowie der Unterhalt des geplanten öffentlichen Fussweges geregelt sei. Solche Punkte wie auch die Frage, wo sich bei der Garageneinfahrt ein elektrisches Tor befinde, seien im Quartierplan zu regeln.Zudem machen sie die Anregung, die Privatstrasse Rettich müsse auch für alle

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werde die Übergangsregelung gemäss Zusammenschlussvertrag mit der Stadt Chur verletzt, wonach die Gemeinde Maladers bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses grundsätz­ lich keine neuen Verpflichtungen eingehen dürfe. Anzumerken sei, dass der neu geplante öf­ fentliche Fussweg, welcher von der Kantonsstrasse durch das Quartierplangebiet bis ins Dorfzentrum führe, nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung betreffend Linienführung ent­ spreche. 4

Die Bauherrschaft, nämlich liessen sich mit den Ein ab den einsprechenden erde demnächst eine Einigung erzielt, so dass die entspre · en nicht weiter zu behandeln seien. Im Übrigen sei die Einsprache von- abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, der Wingertweg liege nicht im Quartierplangebiet, so dass über dessen Befahrbarkeit auch nicht im Quartierplanverfahren legiferiert werden könne. Fahrverbote oder Fahrbeschränkungen müsse der Gemeindevor­ stand ausserhalb des Quartierplanverfahrens anbringen. Im Übrigen genüge die Zufahrt ab der Kantonsstrasse zur Tiefgarage nicht nur für die Quartierbewohner, sondern auch für Zu­ lieferer wie Post, Taxi, Handwerker und Lieferanten. Diese könnten unmittelbar ab der Kan­ tonsstrasse ins Quartierplangebiet gelangen und vo:n dort zu den einzelnen Wohnungen. Die Benutzung des Wingertweges sei dazu nicht notwendig. Der Einwand, die Genehmigung des Quartierplans stehe mit dem Fusionsvertrag im Widerspruch, treffe nicht zu. Zum einen stünden den Verpflichtungen der Gemeinde, die ihr im Quartierplan übertragen werden, auch grössere finanzielle Einnahmequellen wie Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern sowie Gebühren gegenüber. Zum anderen komme die Gemeinde mit der Genehmigung des Quartierplans ihrer Pflicht nach, ausgeschiedene Bauzonen überbaubar zu machen und zu erschliessen. Die vom Einsprecher bemängelte Linienführung des öffentlichen Fussweges entspreche dem Generellen Erschliessungsplan und damit dem Willen der Bevölkerung, ei­ nen Fussweg an dieser Stelle zu errichten.

5

An der Sitzung vom 12. November 2019 beschloss der Übergangsvorstand Chur-Maladers unter anderem, dass die Stadt Chur den Quartierplan Hinder Selias mit der Fusion per 1. Ja­ nuar 2020 übernehmen, in das Verfahren eintreten und dieses inklusive Einsprachen weiter­ führen wird. Festgehalten wurde zudem, der Beschluss stehe im Einklang mit Ziff. IV./4 der Übergangsregelungen des Zusammenschlussvertrages Chur-Maladers.

6

Die Baukommission befasste sich anlässlich der Sitzung vom 28. Oktober 2020 mit dem Quartierplan und den Einsprachen und stellte dem Stadtrat Antrag. Auf die weiteren Ausfüh­ rungen in den Rechtsschriften und auf die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingeg,angen.

B

formelles

7

Bei Quartierplanungen finden gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziffer 1 KRG und Art. 5 Abs. 1 KRG ausschliesslich und unmittelbar die Verfahrensvorschriften des kantonalen Rechts Anwen­ dung, nämlich Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO (PVG 2008 Nr. 19, 2011 Nr. 17). Der Quartierplan lag vom 30. August bis 30. September 2019 öffentlich auf. Die schriftlich einge­ reichten Einsprachen vom 18. September 2019, vom 26. September 2019 und vom 30. Sep­ tember 2019 sind damit frist- und formgerecht erfolgt (Art. 18 Abs. 1 und 3 KRVO).

8

Gemäss Art. 18 Abs. 3 KRVO gelten für die Einsprachelegitimation in einem Quartierplanver­ fahren die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung (vgl. 101 Abs. 2 KRG). Zur Beschwerde berechtigt sind daher Personen, die ein schutzwür­ diges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben (vgl. BGE 137 II 32 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1 C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.2). Aufgrund der di­ rekten Betroffenheit und der möglichen Auswirkungen des Quartierplans sind die Einspre-

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chenden, die Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. im oder direkt angrenzend an das Quartierplangebiet besitzen, legitimiert, gegen den Quartierplan zu opponieren. 9

Aus den dargelegten Gründen ist in formeller Hinsicht und aufgrund der bestehenden Legiti­ mation auf die Einsprachen einzutreten.

C

Materielles

1O

zogen ihre Einsprache vom 18. September 2019 mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 zurück, so dass die Einsprache aufgrund des Rückzugs der Begeh­ ren als erledigt abgeschrieben wird (Art. 20 Abs. 1 VRG).

11

zog seine Einsprache vom 26. September 2019 gemäss Ziffer 4 der weiteren (obligatorischen) Vertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages vom 26. November 2020 zurück, so dass auch diese Einsprache aufgrund des Rückzugs der Begehren als erle­ digt abgeschrieben wird (Art. 20 Abs. 1 VRG).

12

Das hier interessierende Gebiet befindet sich gemäss Zonenplan in der Wohnzone und in der Dorferweiterungszone (Grundstück Nr. 20791, südlicher Teil Grundstück Nr. 20151). Gleichzeitig besteht für das Gebiet gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) eine Quar­ tierplanpflicht.

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Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Art. 51 Abs. 1 KRG). Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartier­ erschliessung sowie die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten. Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen (Art. 52 Abs. 1 KRG). Die Gemeinden können zudem gemäss Art. 25 Abs. 4 KRG vorsehen, dass im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise abgewichen werden darf. Voraussetzungen und Umfang der Abweichungen sind im Baugesetz festzulegen, wie dies in Art. 12 Abs. 4 BauG Maladers erfolgt ist. Eine Quartierplanung hält vor einer gerichtlichen Überprüfung stand, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen des pflichtgemässen Ermes­ sens wahrgenommen worden sind.(vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden R 12 3 vom 22. August 2012, E.2 und R 08 39 vom 19. September 2008, E.2; PVG 1993 Nr. 43, Nr. 44). Der Quartierplan Hinder Selias erfüllt die verlangten Voraussetzungen und ist von der Baubehörde zu genehmigen, wie nachfolgend ausgeführt werden soll.

14

Vorab ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 4 BauG im Rahmen eines Quartierplans erhebliche Abweichungen von der in Maladers vorherrschenden Überbauungsart bzw. von der Regel­ bauweise zulässt. So können insbesondere Gebäudelängen, die Dachform und die Dachge­ staltung sowie der Zusammenbau mehrerer Baukörper frei festgelegt werden (Art. 12 Abs. 4 Ziffer 1 BauG). Zudem sind terrassierte Bauten zugelassen (Art. 12 Abs. 4 Ziffer 2 BauG) und die maximale Höhendifferenz zwischen Berg- und Talfassade fällt ausser Betracht (Art. 12 Abs. 4 Ziffer 4 BauG); und schliesslich sind auch Nutzungsübertragungen und Nut­ zungsk6nzentrationen innerhalb des Quartierplangebietes ohne Einschränkung zulässig (Art. 12 Abs. 4 Ziffer 6 BauG). Der Quartierplan hält diese baugesetzlichen Bestimmungen ein. Bauten und Anlagen haben jedoch nicht nur die geltenden Baunormen einzuhalt,en, sondern sie müssen auch ästheti­ sche Anforderungen genügen (vgl. ZBI 107/ 2006 S. 424, mit Hinweisen). Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umge­ bung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Was unter einer "guten Ge­ samtwirkung" zu verstehen ist, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prü­ fen. Die geplante Baute oder Anlage soll jedenfalls in einem gewissen Einklang mit der Um­ gebung stehen. Mit dem Adjektiv "gut" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Generalklausel nicht allzu streng angesetzt werden dür­ fen (vgl. Botschaft der Regierung Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343; Urteil des Verwaltungsge-

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richts R 09 77 vom 17. November 2009, E. 3b). Art. 12 Abs. 4 BauG verlangt zudem für die Umsetzung des Quartierplans eine überdurchschnittliche und damit ebenfalls zumindest eine gute Wohn- und Gestaltungsqualität. Der zu genehmigende Quartierplan mit seinen Be­ standteilen gemäss Art. 3 QPV erfüllt diese Voraussetzungen. Zudem setzt Art. 20 QPV für sämtliche baulichen Eingriffe im festgelegten Quartierplanperimeter zwingend eine Baubera­ tung voraus. Dabei wird dannzumal im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein beson­ deres Ausgenmerk auf die konkrete Gestaltung der Überbauung (Materialisierung, Form­ und Farbgebung, Begrünung etc.), die zwingende Verwendung von Holz als Hauptbaustoff, die Sicherstellung der Wohnqualität sowie die verlangte Einordnung in das Orts- bzw. Dorfbild zu legen sein. 15

Am 30. September 2019 reichte eine Einsprache gegen den Quar­ tierplan ein mit den Anträgen, dieser sei gesamthaft nicht zu bewilligen bzw. abzuweisen, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Zu den vorgetragenen Kritikpunkten gilt es im Einzelnen folgendes festzuhalten:

15.1 -hegründet seine Einsprache vorerst damit, die im Quartierplan vorgesehe­ �essung weise erhebliche Mängel auf. Das gesamte Quartierplangebiet werde ab der Kantonsstrasse über eine unterirdische Parkierungsanlage erschlossen. Für Besucher und Zulieferer �ie Post, Taxi, Handwerker und Lieferanten gelte dies aber nicht und diese würden über andere Erschliessungsstrassen das Quartierplangebiet ansteuern. Der Wingertweg ende in einer Sackgasse direkt vor den Grundstücken des Einsprechers, wo weder Fahrzeuge abgestellt noch ohne rechtswidrige Inanspruchnahme des Grundeigen­ tums des Einsprechers gewendet werden könnten. Aus all diesen Gründen sei daher die Tiefgarage entsprechend auszugestalten. Insbesondere seien im Eingangsbereich die erfor­ derliche Manövrier- und Wendefläche vorzusehen und ausreichend Besucherparkplätze ein­ zuplanen. Der vorliegende öffentlich aufgelegte Quartierplan erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die vorgetragenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet. wie nachfolgend ausgeführt werden soll. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG muss für alle ba,ulichen Nutzungen eine hinreichende Zufahrt vor­ handen sein. Gemäss Art. 72 Abs. 2 KRG wiederum gilt ein Grundstück als baureif, wenn das Grundstück u.a. für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. Unter dem Begriff der hinreichenden Zufahrt ist eine für die betreffende Nutzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicherte Zufahrt zu verstehen. Die rechtliche Sicherung der genügenden Zufahrt kann entweder durch Eigentum oder durch ein beschränktes dingliches Recht, z.B. im Rah­ men eines Dienstbarkeitsvertrags, erreicht werden (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 241, § 10 N 45 ff.). In tatsächlicher Hinsicht bedin·gt die genügende Zugänglichkeit eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Baute entsprechende, ver­ kehrssichere Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und für alle anderen Benüt­ zer (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 277 f.). Die Zufahrt zum Baugrundstück soll daher in der Regel während des ganzen Jah­ res auch für grössere Fahrzeuge (z.B. Kehrichtabfuhr, Feuerwehr, Sanität) befahrbar sein und ein gefahrloses Kreuzen mit anderen Fahrzeugen erlauben (vgl. BGE 116 lb 166; Jomi­ ni, in: Kommentar RPG, Zürich 2010, N 18 ff. zu Art. 19). Die rechtliche Sicherung der genügenden Zufahrt ist vorliegend einerseits aufgrund der öf­ fentlich zugänglichen Strassen und anderseits quartierintern mittels Dienstbarkeiten sicher­ gestellt (vgl. Art. 10 QPV). Weiter bestimmt Art. 22 Abs. 1 QPV, die Erschliessung des Quar­ tierplangebietes mit Verkehrsanlagen richte sich nach dem Erschliessungsplan Verkehr. Im Erschliessungsplan Verkehr wiederum sind ein Anschlusspunkt für die unterirdische Einstell­ halle sowie Parkplatz-, Zufahrts- und Durchfahrtsbereiche ausgeschieden. Die detaillierte Ausgestaltung der Tiefgarage, der exakte Standort und die Anordnung der Parkplätze für Anwohner und Besucher sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen (vgl.

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Art. 24 QPV; Art. 42 Abs. 2 Ziffern 1, 6 und 7 BauG, Art. 57 BauG), wobei der Stadtrat als Auflage mindestens vier Besucherparkplätze vorschreibt. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist die genügende Zugänglichkeit gegeben, zumal eine verkehrssichere Zufahrt für Fahrzeuge direkt ab der Kantonsstrasse besteht. Die Zufahrt zum Baugrundstück über die Kantons­ strasse ist während des ganzen Jahres auch für grössere Fahrzeuge sowie für die vom Ein­ sprecher erwähnten Zulieferer befahrbar und erlaubt ein gefahrloses Kreuzen mit anderen Fahrzeugen. Zudem hat sich das Tiefbauamt Graubünden im Rahmen einer Vorprüfung zur Frage der Erschliessung der Quartierplanüberbauung direkt ab der Kantonsstrasse mit den Schreiben vom 27. Januar 2016 und 15. Juni 2019 positiv geäussert und damit die Ver­ kehrssicherheit bestätigt, wobei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verschiedene Auflagen einzuhalten sind, die das Amt dannzumal verfügen wird. Eher unwahrscheinlich dürfte schliesslich die in der Einsprache vorgetragene Befürchtung sein, dass der Wingert­ weg und/oder die Strasse Under Matätsch für Besucher und Zulieferer (Post, Taxi, Handwer­ ker, Lieferanten) als Zufahrt zum Quartierplangebiet Verwendung findet. Zum einen befinden sich diese Strassen nicht innerhalb des Quartierplanperimeters. Zum anderen sieht der Er­ schliessungsplan Verkehr bei diesen Strassen weder Parkplatz-, Zufahrts- und Durchfahrts­ bereiche noch irgendwelche Anschlusspunkte für die Erschliessung des Quartierplangebie­ tes mit Motorfahrzeugen vor. Einzig der geplante öffentliche Fussweg wird (auch} ab diesen Strassen direkt zugänglich sein. 15.2

macht weiter geltend, aus den Quartierplanvorschriften würden sich für die Gemeinde Maladers zahlreiche finanzielle Verpflichtungen ergeben und damit werde die Übergangsregelung gemäss Zusammenschlussvertrag mit der Stadt Chur verletzt, wonach die Gemeinde Maladers bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen eingehen dürfe. Ganz abgesehen davon, dass auf diese Rüge man­ gels baurechtlicher Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann, gilt es festzuhalten, dass der Übergangsvorstand an seiner Sitzung vom 12. November 2019 entschieden hat, dass die Stadt Chur das Verfahren Quartierplan Hinder Selias integral - und damit mit allen finanziellen Vor- und Nachteilen - übernimmt. Zudem hielt er fest, dass der Verfahrenseintritt im Einklang mit dem Zusammenschlussvertrag Chur-Maladers stehe. Die­ se Feststellung ist nach wie vor richtig, sind doch amtliche Verfahren wie ein Quartierplan­ verfahren gemäss Ziff. 4 der Übergangsregelungen des Zusammenschlussvertrages zwin­ gend durchzuführen bzw. von der zusammengeschlossenen Gemeinde zu übernehmen.. Und schliesslich ergibt sich aus dem provisorische Kostenverteiler, das die öffentliche und private lnteressenz sachgerecht und rechtskonform aufgeteilt wurden.

15.3 In der Einsprache wird die Auffassung vertreten, der geplante öffentliche Fussweg, der von der Kantonsstrasse durch das Quartierplangebiet bis ins Dorfzentrum von Maladers führe, entspreche betreffend Linienführung nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung. Bei dieser Ar­ gumentation wird übersehen. dass der besagte Fussweg im Generellen Erschliessungsplan (GEP) Maladers aufgeführt ist. Die öffentliche Fusswegverbindung erfährt zwar innerhalb des Quartierplanperimeters eine neue Linienführung, was als geringfügige Abweichung im Sinne von Art 45 Abs. 4 KRG zulässig ist, zumal die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind. 15.4 Schliesslich ist unbestritte.n, dass vor der öffentlichen Auflage des Quartierplans zwischen der Gemeinde Maladers und den städtischen Hochbaudiensten bzw. dem Grundbuchamt (Art. 17 Abs. 2 KRVO) eine Koordination stattgefunden hat, indem offene oder unklare Punk­ te kritisch diskutiert und in der Folge bereinigt wurden. Die daraus hervorgegangenen An­ passungen sind, soweit notwendig, in die Auflageunterlagen eingeflossen. Jedenfalls kann der Einsprecher aus diesem sachlich einwandfreien Vorgehen nichts zu seinen Gunsten ab­ leiten. D

Ergebnis

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Aufgrund der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage erweisen sich die Einsprachen als unbegründet und sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und soweit sie

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Seite Bvon 9

nicht gestützt auf den Rückzug der Begehren als erledigt abzuschreiben sind. Gleichzeitig ist der Quartierplan Hinder Selias unter den gebotenen Auflagen zu genehmigen. 17

Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsver­ fahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren (vgl. auch Art. 90 BauG). Für �hren vor dem Stadtrat werden gemäss Art. 92 BauG Amtskosten bis zu . ----erhoben und die unterliegende Partei kann zur Leistung einer angemes­ senen ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden (vgl. auch Gebührerwerordnung zum Baugesetz, GVB). Gemäss dem revidierten und am 1. April 2019 in Kraft gesetzte Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG sind die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten einzig dann den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, mithin geradezu rechtsmissbräuchlich ist. In die­ sen Fällen können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen aus­ seramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (vgl. BGE 143 11 467 ff. = Pra 2018 Nr. 94). Die erwähnten Voraussetzungen für eine Überbindung der Kosten sind vorliegend nicht erfüllt, da die Einsprachen weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sind, so dass bei den Einsprechenden für das Ein­ spracheverfahren keine Gebühren zu erheben sind. Ausseramtlich werden keine Entschädi­ gungen zugesprochen.

Beschluss

1.

Der Quartierplan Hinder Selias wird genehmigt.

2.

Die gegen den Quartierplan Hinder Selias erhobene Einsprache von abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Einsprachen von ge Rückzug als erledigt abgeschrieben.

4.

Die Unterlagen (Auflageakten) gemäss Art. 3 QPV gelten als integrierender Bestandteil der Genehmigung.

5.

Im Quartierplangebiet sind mindestens vier Besucherparkplätze zu erstellen, besonders zu kennzeichnen sowie dauernd, uneingeschränkt und zweckgebunden zur Verfügung zu hal­ ten. Zudem gilt ein Veräusserungsverbot.

6.

Gestützt auf die Quartierplanunterlagen wird ein Ausnützungs·bonus von 10 % gewährt.

7.

Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Grundstü­ cken anzumerken. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Bau Planung Um­ welt wird hiermit vom Stadtrat beauftragt und ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch an­ zumelden.

8.

Für die Quartierplanung wird eine Gebühr von -erhoben.

9.

Zusammensetzung und Verteilung der Quartierplanungskosten richten sich nach 42 QPV. Die Kostenanteile werden den Quartierplanbeteiligten nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt.

10.

Für das Einspracheverfahren sind weder Amtskosten zu erheben noch ausseramtliche Ent­ schädigungen zuzusprechen.

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11.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

12.

Mitteilung an

Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Rechtskonsulent (REKOL) Grundbuchamt (GBAL} Hochbaudienste (HBDA) Stadtentwicklung (SENTA) Bausekretariat (BSKL) Freiraumplanung (FRPLL) Tiefbaudienste (TBDA) Tiefbau (TBAUL) Vermessung (VERML) Geoinformatik (GEOIL) Grün und Werkbetrieb (GUWL) IBC (IBCPP) Immobilien und Bewirtschaftung (IMBWL) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanzen und Steuern (FISTS) Namens des Stadtrates r Stadtprä±t

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