Teilrevision Plarenga

Plan d'affectation, réglementation de base · Domat/Ems

Document

Numéro
21.990
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Domat/Ems
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
23 nov. 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza daI chantun Grischun

Sitzung vom

23. November 2021

.

_

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

24. November 2021

990/2021

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Domat/Ems beschlossen an der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol--. gende Planungsmittel verabschiedet:

—

Teilrevision Baugesetz (Art, 40a)

„.„

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 / 1:500 Plarenga

—

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Plarenga

Ein Planungsw und Mitwirkungsbericht vom März 2021 gemäss Art. 47 der eidgenös—

sischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 25. März 2020 einen Vorprü-

fungsbencht Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 7. März 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 18. Juni 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 26. August 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Domat/Ems um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Domat/Ems bildet die Schaffung der raumplanungsrechtliohen Voraussetzungen für

die Ablagerung von Rüfematerial aus dem Geschiebesammler "Val Parghera" sowie aus weiteren Sammlern der Gemeinde Domat/Ems. Zu diesem Zweck wird im Zo-

nenplan eine Rüfematerialzone festgelegt und im Baugesetz die entsprechende Bestimmung erlassen. Zudem sollen im Generellen Gestaltungsplan sowie im Bauge—

setz die Endgestaltung und Rekultivierung geregelt werden. Im Generellen Erschliesw sungsplan ist schliesslich die Zufahrt zur Rüfematerialzone als Linienführung enthalten.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Parallel zur vorliegenden Nutzungsplanung wird im regionalen Richtplan Materialab—

bau, Materialablagerungen und Inertstoffdeponien der Region lmboden (Riohtplankarte und Richtplantext) eine Spezialdeponie festgesetzt. Die beiden Planungsver— fahren erfolgen koordiniert. Es kann somit festgestellt werden, dass sich die Revisionsvorlage als richtplankonform erweist.

Teilrevision des Baugesetzes

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 l 1:500 Plarenga Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Plarenga

1.

Naturgefahren

so— Unabhängig von der Genehmigung der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung ebe- wie des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens ist eine Leerung des Geschi

sammlers frühestmöglich (Winter 2021/2022) durchzuführen, da der Füllungsgrad des Geschiebesammlers (Beurteilungszeitpunkt September 2021) hoch ist.

2..

Kantonsstrasse

Es wird darauf hingewiesen, dass die kantonale Hauptstrasse im Bereich der neuen llen Linienführung im Umfeld der Val Parghera Rüfe im informativen. Teil des Genere che Erschliessungsplans nicht korrekt dargestellt ist. Das alte Trasse der H13 Italienis Strasse sollte aus dem Generellen Erschliessungsplan entfernt werden. 3.

Wildtiere

Die vorliegende Deponie Plarenga liegt im Kern eines Wintereinstandsgebiets von Hirschwild. Das Gebiet wird während der Wintermonate (Dezember bis Ende März) meh— regelmässig und intensiv vom Rotwild als Nachtweide genutzt. Ebenfalls führen en Ta-

rere Wildwechsel durch den Projektperimeter und verbinden die höhergelegen

geseinstände mit den NachtWeiden “in der Talsohle. Die Freihaltung dieser Wechw' selmöglichkeiten ist für das Wild von elementarer Bedeutung. Auf Ein- und Abzäun

nungen ist deshalb zu verzichten.

Hir-— Im angrenzenden Deponiegebiet kam es mehrmals zu Zwischenfällen, bei denen sche im weichen und schlammigen Deponiegebiet eingesunken und steckengeblie— ben sind. Glücklicherweise konnten die Tiere bis anhin jeweils unbeschadet

befreit

vera-

werden. Entsprechende Vorfälle werden auch am geplanten Standort kaum zu meiden sein. Die wohl einzig sinnvolle lVIassnahme dürfte darin bestehen,

dass beim

et

Deponieren auf grossflächige Schlammseen verzichtet wird und darauf geacht

wird, dass das Wasser abfliessen und sich der Schlamm und das nasse Erdreich

ver—

festigen können. Die entsprechend nötigen Vorkehrungen sind im Rahmen des nachfolgenden Baube—

willigungsverfahrens sicherzustellen.

Im Übrigen geben die Teilrevision des Baugesetzes (Art. 40a), der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000/ 1:500 sowie der Generelle Erschliessungsplan

1:2000, alle vom 7. März 2021, zu keinen Bemerkungen Anlass; die Planungsmittel

können genehmigt werden.

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumsplanungsrechts

1.

Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG—Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—-19h) und über den

AUSgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—n19w) sowie einheitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutz‘ungszonen und zum Baubewilligungs-

verfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen

Bau-

gesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein-

den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo— bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die

Erhebung von lVlehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge— meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür schafft (Art. 19i Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 lVlBauG).

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG

auch die KBG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei—' ohenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf-— grund dieser RF’G-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan—

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. lVlärz 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP—S). Gestützt auf den

KRIP—S müss die Gemeinde u. a. das Zonenschema in Bezug auf die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich—

teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden

(siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 lVlBauG). 2.

Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der enNähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIPuS wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn—,

Misch— und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Domat/Ems mutmasslich über zu knapp dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Be-

zug auf die bestehenden Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende Teilrevision im Gebiet Plarenga die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung ihrer Wohn-—‚ Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.

3.

Zeitliche Vorgabe

_

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargelegten Sinn hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRlP-S) zu erfolgen. Die Gemeinde Domat/Ems wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig

voranzutreiben und Sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

Die am 7. März 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 40a)

wird genehmigt. '

Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 / 1:500 Plarenga so— wie der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Plarenga, beide vom 7. März

2021, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt: a)

lm Folgeverfahren ist der Schutz der Wildtiere sicherzustellen.

b)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Leerung des Geschiebesammlers frün

hestmöglioh im Winter 2021/2022 durchzuführen ist.

o)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Italienische Strasse bei der Val Parg— hera Rüfe zwischenzeitlich anders geführt wird.

Der Gemeindevorstand Domat/Ems wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Mitteilung an: -

9)

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan— daten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

—

-

Gemeindevorstand Domat/Ems, 7013 Domat/Ems

Stauffer & Studach, Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Region Imboden, Geschäftsstelle, Platz 7, 7013 Domat/Ems

Amt für Natur und Umwelt Archäologischer Dienst

Amt für Immobilienbewertung

Amt für Jagd und Fischerei

Amt für Wald und Naturgefahren Tiefbauamt

Kantonspolizei Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. lVlario Cavigelli

Daniel Spadin