Gesamtrevision Riein
Plan d'affectation, réglementation de base · Ilanz/Glion
Document
- Numéro
- 96.112
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Ilanz/Glion
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 23 janv. 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
•
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>§
Die Regierung des Kantons Graubünden
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AMTSREGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMPLANUNG <4-vv«
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Mitgeteilt den
Sitzung vom
26.JAN. 1995
23. Januar 1996
Protokoll Nr.
112
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde R i e ı n stimmten anlässlich der Gemeinde-
versammlung vom 4. August 1995 einer Gesamtrevision der Ortsplanung zu, welche die bisherige Ortsplanung vom 18. August 1971 sowie die Teilrevision vom 21. Dezember 1979 ersetzt. Im Rahmen der neuen Ortsplanung verabschiedeten sie na-
mentlich ein neues Baugesetz, einen neuen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan
1:1'000, einen neuen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000, einen neuen
Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 und einen neuen Generellen Erschliessungsplan 1:10'000.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Eine Vorprüfung der Revision der Ortsplanung durch das Amt für Raumplanung erfolgte mit Bericht vom 16. Januar 1995.
Die öffentliche Bekanntgabe des Abstimmungsresultates vom 4. August 1995 gemäss
Art. 37a
des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 11. August 1995. Es sind keine Planungsbeschwerden eingegangen.
Mit Schreiben vom 21. August 1995 ersucht der Gemeindevorstand von Riein um Ge-
nehmigung der revidierten Ortsplanung.
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B. Bauqesetz
Art. 61 Schützens- und erhaltenswerte Bauten
In den Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen sind sowohl schätzenswerte als
auch erhaltenswerte Bauten bezeichnet worden. An. 61 BauG spricht demgegenüber
nur noch von schützens- und erhaltenswerten Bauten. Auf die an sich wünschenswer-
te und in den Plänen vorgegebene Unterscheidung, welche sich üblicherweise im
Ausmass der zulässigen baulichen Eingriffe bei schätzenswerten oder bei erhaltens-
werten Bauten niederschlägt, wurde verzichtet, sodass für schätzenswerte Bauten ge-
nau die gleichen Bestimmungen wie für erhaltenswerte Bauten gelten. Der Gemeinde
wird empfohlen, entweder Art. 61 oder die Bezeichnung der Bauten in den Zonenplä-
nen und Generellen Gestaltungsplänen derart abzuändern, dass sie aufeinander abgestimmt sind.
Das Baugesetz vom 4. August 1995 kann mit dieser Empfehlung genehmigt werden.
C. Zonen- und Genereller Gestaltunqsplan 1:1'000
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Grösse der Bauzonen
Die im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone und
Wohnzone), umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-
schliessung und Baureife (UEB) 1995 insgesamt rund 3,42 ha, wovon 2,48 ha (72 %)
als überbaut ausgewiesen werden. Folglich sind 0,94 ha (28 %) als unterbaut zu betrachten.
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Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die die-
sen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 RPG, wonach die Bauzonen
nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nachsten 15 Jahren sein dürfen.
Der Bauzonenbedarf wird nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung auf-
grund der sogenannten Trendmethode, welche SiM auf die durchschnittliche Baute«
ewigkeit der letzten 15 - 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrau-
ches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. In Berücksichtigung dieser Vorgaben
ergibt sich für die Gemeinde Riein, bezogen auf die nächsten 15 Jahre, ein voraus-
sichtlicher Wohnbaulandbedarf von rund 0,8 ha. Die mit der Revisionsvorlage verab-
schiedeten, unüberbauten Wohnbauzonen überschreiten den gemäss Trendmethode
ermittelten Bedarfswert um rund 0,14 ha. Die für den Wohnungsbau vorhandenen Re-
sewen liegen damit an der oberen Grenze des Zulässigen, umso mehr, als im Pla-
nungs- und Mitwirkungsbericht überdies ein beträchtliches Potential von längerfristig
umnutzbaren Landwinschaftsbauten in der Bauzone ausgewiesen wird. In Berück-
sichtigung des raumplanerischen Leitbildes der Gemeinde und in Würdigung der
grossen Anstrengungen der Gemeinde zur Reduktion ihrer übergrossen Bauzonen
können die ausgeschiedenen Reserven an Wohnbauland jedoch genehmigt werden. b)
Gefahrenzonen
Am 4. August 1995 haben die Stimmberechtigten die Gefahrenzonen im Gebiet
„Plaunca" gegenüber den in den Auflageakten vorgesehenen Gefahrenzonenabgrenzungen in geänderter Form beschlossen. Sie zonen einen rund 110 m langen und 25
m breiten, in einem steil abfallenden Hang gelegenen Landstreifen auf der Parzelle
Nr. 326 in eine Gefahrenzone 2 (statt Gefahrenzone 1, hohe Gefahr) um. Ferner ho-
ben sie die für den in der direkten Verlängerung gelegenen Überbauten Teil der Par« zelle Nr. 42 vorgesehene Überlagerung mit einer Gefahrenzone 2 (geringe Gefahr)
auf. Diese Änderungen stehen in Widerspruch zu der von der Gefahrenzonenkom-
mission II am 21. Juli 1992 vorgenommenen Gefahrenzonenausscheidung, welcher
nicht zuletzt auch die am Wohnhaus auf Parzelle Nr. 42 zufolge Hangsackungen festgestellten Beschädigungen zugrunde liegt. Klarheit über das Ausmass der Gefah-
rensituation kann letztlich nur das von der Regierung in Auftrag gegebene Experten-
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gutachten bringen. Angesichts dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, das Geneh-
migungsverfahren hinsichtlich der von der Gemeindeversammlung am 4. August 1995
beschlossenen Gefahrenzonenabgrenzungen im Gebiet „PIaunca" zu sistieren. In der Zwischenzeit werden hiermit für das fragliche Gebiet die Gefahrenzonenabgrenzungen gemäss dem für die Orientierungsauflage verwendeten Zonen- und Generellen
Gestaltungsplan 1:1'000 für massgebend erklärt. Das Amt für Raumplanung stellt der
Gemeinde einen Auszug aus dem entsprechenden Plan zu.
Im übrigen kann der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 vom 4. August
1995 genehmigt werden.
D. Zonen- und Genereller Gestaltunqsplan 1:10'000 Im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision sind die Nutzungskonflikte zwi-
schen Wald und Weide vor allem in den von Rieiner Bauern bewirtschafteten Gebie-
ten, so z.B. im „Plaun da Vaccas", bereinigt und entsprechend Weidwälder ausge-
schieden worden. Vergessen worden ist jedoch die Ausscheidung von Weidwäldern
im Gebiet der Alp da Sevgein und teilweise auch im Gebiet der Alp da Riein. Zwecks
Bereinigung dieser offensichtlichen Nutzungskonflikte wird die Gemeinde Riein angehalten, bei nächster Gelegenheit im Benehmen mit den Forstorganen die Ausschei-
dung zwischen Waldweide und Forstwirtschaflsflächen im Gebiet der Alp da Sevgein
und der Alp da Riein zu überprüfen und gegebenenfalls die Pläne im Verfahren nach
Art. 37
ff. KRG zu ergänzen.
Die von der Gemeinde erbrachten Anstrengungen zum Schutz von Natur und Land-
schaft, namentlich die grosszügig ausgeschiedenen Landschafts- und Naturschutzzo-
nen, sind grundsätzlich in Ordnung. Nachzutragen bleibt lediglich, dass für das
Flachmoor von regionaler Bedeutung im Gebiet „Foppa" keine Naturschutzzone ausgeschieden wurde. Der Gemeinde wird empfohlen, ihren diesbezüglichen Verzicht gelegentlich zu überprüfen.
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Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 4. August 1995 kann mit
diesen Bemerkungen genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessunqsplan 1:1'000 Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass es sich beim Strassenstück im Be-
reich der Parzellen Nr. 31, 56 und 57, welches in dem zu beurteilenden Plan voll-
standig von weiteren Erschliessungsanlagen überlagert wird, um einen Teil der kan-
tonalen Verbindungsstrasse handelt.
Mit diesem Hinweis kann der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 vom 4. August 1995 genehmigt werden.
F. Genereller Erschlíessunqsplan 1:10'000
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 4. August 1995 kann genehmigt wer-
den.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das Baugesetz vom 4. August 1995 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 vom 4. August 1995 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
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Hinsichtlich der von der Gemeindeversammlung am 4. August 1995 beschlosse-
nen Gefahrenzonenabgrenzung im Gebiet „Plaunca" wird das Genehmigungsver-
fahren sistiert. Für die Übergangszeit werden hiermit für das fragliche Gebiet die
Gefahrenzonenabgrenzungen gemäss dem für die Orientierungsauflage verwendeten Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 festgelegt. Das Amt für
Raumplanung stellt der Gemeinde einen Auszug aus dem entsprechenden Plan
zu.
3. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 4. August 1995 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 vom 4. August 1995 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 4. August 1995 wird genehmigt. 6.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Plänen vorzunehmen.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Der Gemeindevorstand Riein wird angewiesen, den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.
9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an
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Namens der Regierung Der rasident: "
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J. Caluori
Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération