Teilrevision Crappa Grossa
Plan d'affectation, réglementation de base · Ilanz/Glion
Document
- Numéro
- 21.356
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Ilanz/Glion
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 19 avr. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3574_B_OPTR_Gewerbezone_Crappa_Grossa_RB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
amtsregistratur
AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
ai\At¥ur IF
2 2. April 2021
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ih
II Governo del Cantone dei Grigioni
22. April 2021
2021
Protokoll Nr.
356/2021
A.
UPfBABfGiS RS AD
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim
mung vom 27. September 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Grappa Grossa.
Daneben reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 29. September 2020 gemäss
-
Rodungsgesuch vom 19. Dezember 2019
-
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Umweltbegleitbericht " 29. September 2020
, Holzkraftwerk, November 2019" vom
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste am 20. September 2019 einen Vor
prüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom
27. September 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Oktober 2020. Es gingen keine Be
schwerden ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand
Ilanz/Glion um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet die projektbezogene
Erweiterung der Gewerbezone im Gebiet "Grappa Grossa" um ca. 1142 m2. Die
beabsichtigt die Erstellung eines Holzgaskraftwerks. Die
Einzonung betrifft teilweise Wald (ein ca. 12 m breiter Waldstreifen zwischen der
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rechtskräftigen Gewerbezone und der Oberländerstrasse). Die Einzonungsfläche be
findet sich innerhalb
des bestehenden
Siedlungsgebiets.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs
gesetz, RPG; S R 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung
der Nutzungspläne
mit der Richtplanung. Der kan
tonale Richtplan, Bereich Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat
genehmigt
am 10. April
2019) definiert in Kap. 5.2 die Arbeitsgebiete von kantonaler Bedeutung. Die vorlie
gende Einzonung ist als Teil des Arbeitsgebiets "Ilanz-Schluein, Standort Nord/West"
festgesetzt. Dort sollen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt Detailhandel
werden.
mit Gütern des täglichen Bedarfs ist hingegen nicht zulässig (KRIP-S,
5.2-31). Das geplante Holzgaskraftwerk entspricht der avisierten
gewerblichen Nut
zung gemäss Standortprofil. - Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvor
lage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1.
a)
und Genereller Gestaltungsplan
1:1000 Grappa Grossa
Raumplanerische Beurteilung Allgemeine Bemerkungen
Die vorliegende Erweiterung der Gewerbezone im Umfang von ca. 1142 m 2 ermög
licht eine bessere Nutzung des Arbeitsgebiets von kantonaler Bedeutung. Damit ent
spricht die Planung
den Grundsätzen der Raumplanung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit.
a bis RPG. Die erforderliche Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur,
Energie und Mobilität vom 22. Februar 2021 liegt vor.
A m 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig neue Regelun
gen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und über den Ausgleich
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planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 1 9i bis 19w KRG) umfasst. Die vorlie gende Einzonung im Bereich der Parzellen Nrn. 803, 674, 29 und 673 unterliegt
grundsätzlich den erwähnten neuen Bestimmungen. b) Baulandmobilisierung
Die Einzonung betrifft überwiegend die Parzelle Nr. 674 (ca. 1025 m 2). Das Grund
stück ist im Eigentum der Gemeinde, weshalb sich keine Vorbehalte zur Baulandmo
bilisierung aufdrängen. Die Anmerkung einer Bauverpflichtung gemäss Art. 19w Abs.
2 Ziff. 2 KRG wäre nur bei einem allfälligen Verkauf nötig. Im Übrigen betrifft die Ein zonung nur kleine Teile der angrenzenden und bereits überbauten Grundstücken
Nrn. 803, 29 und 673 (30 m 2, 44 m 2 und 41 m2). Bei derart kleinen Einzonungsflä-
chen kann auf eine Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG verzichtet werden, wenn die Einzonung schwergewichtig projektbezogen für eine grössere Parzelle, wo das ei
gentliche Bauvorhaben realisiert werden soll, erfolgt. Somit kann auf die Anmerkung von Bauverpflichtungen gemäss Art. 19w Abs. 2 Ziff. 2 KRG bei den genannten Par
zellen Nrn. 803, 29 und 673 verzichtet werden. c) Mehrwertabgabe
Die Gemeinde beziffert den Einzonungsmehrwert bezogen auf die Einzonungsfläche von ca. 1025 m 2 auf ihrer eigenen Parzelle Nr. 674 auf ca. Fr. 143 000 - (vgl. E-Mail
Gemeinde vom 19. März 2021). Die genaue Höhe des Mehrwerts hat das Amt für Im
mobilienbewertung in einem Bewertungsgutachten festzulegen (Art. 19k Abs. 2
KRG). Wie die Gemeinde richtig feststellt, wird die gestützt darauf zu bezahlende Ab gabe erst mit der Veräusserung oder der Überbauung fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG).
Diesfalls hat die Gemeinde 75 % des Ertrags in den kantonalen Mehrwertabgabe
fonds abzuliefern (Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das ARE über den Verkauf resp. die Überbauung des Grundstücks Nr. 674 zu orientie
ren, damit der entsprechende Kantonsanteil in Rechnung gestellt werden kann (Art.
35m Abs. 4 KRVO). Im Übrigen wird die Einzonung auf der Parzelle Nr. 674 unter der Bedingung genehmigt, dass die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 1 9i ff. KRG effek
tiv veranlagt wird.
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Gemäss den vorstehend erwähnten Angaben der Gemeinde ist bei Einzonungen in
die vorliegende Gewerbezone von einem Mehrwert von ca. Fr. 140 - pro Quadratme
ter (143 0 0 0 . - / 1025 m 2) auszugehen. Somit resultieren mit den Einzonungen auf
den Parzellen Nrn. 803, 29 und 673 Mehrwerte von ca. Fr. 4200 - (30 m 2 x
Fr. 140.-), ca. Fr. 6160 - (44 m 2 x Fr. 140.-) und ca. Fr. 5740 - (41 m 2 x Fr. 140.-).
Diese Mehrwerte liegen deutlich unter der gesetzlichen Freigrenze von Fr. 20 0 0 0 - , weshalb eine Pflicht zur Entrichtung von Mehrwertabgaben für die Parzellen Nrn.
803, 29 und 673 entfällt. Entsprechend sind für die Einzonungen auf diesen Grund
stücken auch keine Genehmigungsbedingungen (Art. 19m Abs. 2 KRG) zu verfügen. 2. Umweltverträglichkeit
a) Umweltverträglichkeitsprüfung
Für Holzkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von über 3 Megawatt (MW) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Laut Umweltbegleit
bericht vom 29. September 2020 beträgt die Leistung der vorliegenden Holzgasanla gen 1,2 MW, weshalb die Anlage nicht UVP-pflichtig ist.
Da es sich beim zugeführten Rohstoff um naturbelassenes Holz handelt, fällt die An
lage unter den Anlagentyp 21.2 gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeits
prüfung (UVPV; SR 814.011) und ist somit auch unter diesem Aspekt klar nicht UVPpflichtig. Sollte in Zukunft geplant sein, der Anlage beispielsweise Grünabfälle, Rest
holz oder Altholz zuzuführen, würde eine Abfallanlage vorliegen. Falls diese Anlage
mehr als 10 000 1 Abfälle (Grünabfälle, Restholz oder Altholz) pro Jahr trennen resp.
mechanisch behandeln würde, wäre sie UVP-pflichtig (Anlagetyp 40.7.a gemäss UVPV).
b) Luftreinhaltung
Für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, ist eine Zustim
mung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) notwendig (Art. 4 der kant. Umwelt
schutzverordnung, KUSV; BR 820.110). Das geplante Holzgaskraftwerk ist eine sol
che Anlage. Dem ANU sind deshalb im Baubewilligungsverfahren die im Umweltbe
richt aufgeführten Beschriebe der Anlagekomponenten mit den technischen Spezifi
kationen inkl. Flussdiagramm mit Stoffströmen (Rohstoff, Produkte, Abluft, Abwasser,
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Abfälle) und den jeweiligen Emissionserklärungen mit Gesamtmassestrombilanz ein
zureichen. Die Unterlagen werks zu beziehen.
Bezüglich
haben sich dabei auf den Endausbau
des Holzgaskraft
Luftbelastung ist darauf hinzuweisen, dass sich im Talkessel
während der kalten Jahreszeit
von llanz
häufig ein Kaltluftsee bildet. Dieser zeigt sich in einer
deutlich sichtbaren Nebelbildung. In einem Kaltluftsee wird der Austausch der Luft
massen mit höheren Schichten unterbunden, so dass die Luftschadstoffe im Kaltluft
see gefangen bleiben. Messungen
des ANU aus den Jahren 2016 bis 2019 zeigen,
dass in llanz trotz der Kaltluftsee-Problematik die Grenzwerte der Eidgenössischen
Luftreinhalte-Verordnung (LRV; S R 814.318.142.1) für Stickstoffdioxyd (NO2) und Feinstaub (PM10) eingehalten
werden. Trotzdem gilt es wegen der Kaltluftseeproble
matik den Ausstoss von Luftschadstoffen möglichst zu verhindern. stützt auf Art. 28 LRV eine Immissionsprognose zu erstellen.
Es ist deshalb g e
c) Lärm
Beim Betrieb der Anlage werden sowohl am Tag als voraussichtlich auch in der
Nacht Lärmemissionen erzeugt. Beim geplanten
Holzgaskraftwerk mit Pelletierwerk
handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage. E s kommt somit Art. 7 der Eidgenös
sischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; S R 814.41) zur Anwendung. Prioritär müssen
die Lärmemissionen der neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, wie dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei dürfen die Planungswerte gemäss Anhang 6 LSV infolge des Betriebs der Anlage bei den
massgebenden Gebäuden mit lärmempfindlichen
den. Bei den massgebenden
Gebäuden
Räumen nicht überschritten wer
mit lärmempfindlichen
Räumen handelt es
sich um das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 1 4 (Gewerbezone mit Empfindlichkeits
stufe [ES] III) sowie die rund 150 m entfernt gelegenen Wohngebäude oberhalb Via d a Ruschein auf der Parzelle Nr. 1 0 (Wohnzone 2 mit E S II).
I m Umweltbegleitbericht wird darauf hingewiesen, dass die geltenden
der LSV eingehalten
Betriebsdaten
der
Grenzwerte
werden können. Die vorliegenden Angaben zu den Anlage- und
insbesondere betreffend Schallemissionen
der einzelnen Anlageteile,
vorgesehener lärmmindernder Massnahmen sowie Betriebszeiten lassen eine Beur-
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teilung dieser Aussagen jedoch nicht zu. Aufgrund der Beschreibung im Umweltbe
gleitbericht ist davon auszugehen, dass zumindest das Holzgaskraftwerk auch in der Nacht betrieben werden soll. Schallemissionen entstehen insbesondere durch den
Betrieb der Holzvergasungsanlagen mit Gasmotor, Abgaskamin und allfälligen Lüf
tungsöffnungen in den Fassaden (Holzgaskraftwerk) sowie infolge des Betriebs von
Presse, Bandtrockner und Schlagmühle (Pelletierwerk). Zusätzlich entstehen Schall
emissionen infolge Umschlag bei An- und Abtransport.
Das Verkehrsaufkommen ist aufgrund der jährlichen Transportmenge von rund
17 000 1 (Holzschnitzel, Pellets) verhältnismässig gering. Die Anforderung bezüglich Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV) kann eingehalten werden.
Das Holz soll voraussichtlich auf einem Platz in der Nähe des Bahnhofs (Schnaus)
zu Schnitzeln gehackt werden. Aus dem Umweltbegleitbericht geht nicht hervor, wo
sich dieser Platz befindet und ob die Anforderungen gemäss LSV dort eingehalten werden können - zumal Holzhäcksler bzw. Holzschredder ähnlich laut wie mobile
Brecher sind. In diesem Sinne sind vor Erteilung der Baubewilligung durch die Bau
herrschaft in einem Lärmschutznachweis folgende Punkte aufzuzeigen: -
Massnahmen, mit denen die Anforderungen gemäss Art. 7 und Anhang 6 LSV
beim Betrieb des Holzgaskraftwerks mit Pelletierwerk erfüllt werden können. Der Nachweis ist für die massgebenden umliegenden Gebäude mit lärmempfindli
chen Räumen sowohl für den Tag und, sofern die Anlage auch in derzeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr betrieben wird, auch für die Nacht zu erbringen.
-
Es ist aufzuzeigen, auf welchem Platz das Holz zu Schnitzel gehackt wird und dass dort die Anforderungen der LSV eingehalten werden.
Der Lärmschutznachweis ist zusammen mit sämtlichen Baugesuchsunterlagen über
die Gemeinde dem ANU zur Prüfung einzureichen. d) Abwasser
Gemäss Projektbesch rieb fällt während des Betriebs der Anlage Prozessabwasser
an. Aus den Gesuchsunterlagen geht über die Zusammensetzung und über die
Menge des anfallenden Prozessabwassers nichts hervor. Art. 12 des Bundesgeset
zes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und Art. 13 Abs. 2 lit. a des
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Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales
Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) regeln die Behandlung von Abwas
ser. Erfüllt dieses nicht die Anforderungen für die Einleitung in die Kanalisation, muss
es vorbehandelt werden. Dazu ist eine Bewilligung des ANU erforderlich. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind im Umweltbegleitbericht Angaben über die
Menge und die Zusammensetzung für das anfallende Prozessabwasser zu machen.
Dieser ist zusammen mit dem Gesuch für Ableitung für Gewerbe- und Industrieab wasser über die Gemeinde dem ANU einzureichen.
e) Meteorwasser
Gemäss Umweltbegleitbericht soll unbelastetes Oberflächenwasser und Dachwasser weiterhin der Kläranlage zugeführt werden. An den bestehenden Abwasserleitungen werden keine Veränderungen vorgenommen. Nach Kenntnissen des ANU wurden
die betroffenen Parzellen zum Zeitpunkt der Erstellung des Generellen Entwässe
rungsplans im Mischsystem entwässert. Laut Entwässerungskonzept sollen sie in Zu
kunft aber im Teiltrennsystem entwässert werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass für Neubauten eine Möglichkeit bestehen sollte, das Niederschlagswasser in
eine Meteorleitung einzuleiten. Eine Versickerung ist gemäss Generellem Entwässe
rungsplan nicht möglich. Für das Baubewilligungsverfahren ist im Umweltbegleitbe richt in Rücksprache mit der Gemeinde Ilanz/Glion die Entwässerung des Meteor wassers zu klären und darzulegen/begründen.
f)
Grundwasser
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist unklar, über welche Fundationstiefen das
Vorhaben verfügen wird. Im Baubewilligungsverfahren ist bei grösseren Fundations
tiefen der Grundwasserspiegel zu berücksichtigen. Je nach Fundationstiefen ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG oder gar eine Grundwas
serabsenkung während der Bauphase erforderlich. g) Bauabfälle
Im Baubewilligungsverfahren ist für die Entsorgung der Bauabfälle die Weisung des ANU über die Bewirtschaftung von Bauabfällen zu berücksichtigen und gegebenen
falls den Gesuchsunterlagen eine ausgefüllte Entsorgungserklärung beizulegen.
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E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum
planungsrechts
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an, wel
che am 1. Mai 2014 in Kraft trat. Gestützt darauf mussten die Kantone ihre Richt
pläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. März 2018
den bereits erwähnten KRIP-S. Aufgrund der Teilrevision des RPG und des neuen
KRIP-S müssen die Gemeinden nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (ins
besondere die Zonenpläne) gesamthaft überprüfen und überarbeiten. Die Gemeinde
Ilanz/Glion hat die entsprechenden Arbeiten bereits in Angriff genommen. Am 9. Feb ruar 2021 hat sie eine erste Etappe der Gesamtrevision der Ortsplanung beschlos
sen, welche sich derzeit im Genehmigungsverfahren befindet. Während diese erste
Etappe schwergewichtig die Zusammenführung der Nutzungsplanungen der 13 ehe
maligen Gemeinden beinhaltet, wird die Anpassung der Nutzungsplanung an die
Vorgaben des RPG und des KRIP-S samt der Überprüfung der Bauzonengrösse im
Zuge der zweiten Etappe der Ortsplanungsrevision erfolgen. Die vorliegende projekt
bezogene Einzonung im Gebiet Grappa Grossa wurde aus zeitlichen Gründen der zweiten Ortsplanungsetappe vorgezogen. Es kann festgehalten werden, dass mit
dieser Einzonung die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer
Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert wird. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Grappa Grossa vom
27. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen,
Bedingungen, Feststellungen und Hinweisen genehmigt:
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a) Die Einzonung der Parzelle Nr. 674 wird unter der Bedingung genehmigt,
dass die Gemeinde für diese Parzelle die Mehrwertabgabe gemäss Art. 19i
ff. KRG effektiv veranlagt. Die Gemeinde wird angewiesen, dem Amt für
Raumentwicklung die Veranlagungsverfügung mitzuteilen (Art. 35k Abs. 3
KRVO).
Die Gemeinde hat nach Massgabe der Veranlagung gemäss lit. a hiervor im
Falle der Veräusserung oder der Überbauung der Parzelle Nr. 674 eine
Mehrwertabgabe auf dem Einzonungsmehrwert gemäss einem Gutachten
des Amtes für Immobilienbewertung zu erheben. Die Gemeinde wird ange
wiesen, dem Amt für Raumentwicklung die entsprechende Rechnungstellung
mitzuteilen, damit dieses Amt der Gemeinde den Kantonsanteil in Rechnung stellen kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO).
b) Es wird festgestellt, dass die Einzonungen im Bereich der Parzellen Nrn.
803, 29 und 673 aufgrund von Art. 19i Abs. 6 KRG (Mehrwerte jeweils unter
Fr. 20 000.-) keine Mehrwertabgabepflichten auslösen.
c) Die Einzonung der Gemeindeparzelle Nr. 674 unterliegt nicht der Bauver
pflichtung nach Art. 19c KRG. Bei einem allfälligen Verkauf dieser Parzelle
hat der Gemeindevorstand Ilanz/Glion das Grundbuchamt anzuweisen, auf
dem Grundstück die Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG im Grundbuch an
zumerken (Art. 19w Abs. 2 Ziff. 4 KRG).
d) Die Einzonungen im Bereich der Parzellen Nrn. 803, 29 und 673 unterliegen
ebenfalls nicht der Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG, dies angesichts des
Umstandes, dass es sich um geringfügige Einzonungsflächen handelt und
die Gesamteinzonung projektbezogen auf die Parzelle Nr. 674 fokussiert ist.
e) Es ist für das geplante Holzgaskraftwerk gestützt auf Art. 28 der Eidgenössi schen Luftreinhalte-Verordnung eine Immissionsprognose zu erstellen.
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f)
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Lärmschutznachweis zu
sammen mit sämtlichen Baugesuchunterlagen über die Gemeinde dem Amt
für Natur und Umwelt zur Prüfung einzureichen.
g) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind im Umweltbegleitbericht An gaben über die Menge und die Zusammensetzung des anfallenden Prozess
abwassers zu machen. Dieser Bericht ist zusammen mit dem Gesuch für die Ableitung für Gewerbe- und Industrieabwasser über die Gemeinde dem Amt
für Natur und Umwelt einzureichen.
h) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass je nach Fundationstiefen eine
gewässerschutzrechtliche Bewilligung oder gar eine Grundwasserabsenkung während der Bauphase erforderlich ist.
i)
Im Baubewilligungsverfahren ist die Weisung des Amtes für Natur und Um
welt über die Bewirtschaftung von Bauabfällen zu berücksichtigen und dem
Gesuch eine ausgefüllte Entsorgungserklärung beizulegen.
2. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili tät vom 22. Januar 2021 wird mit dem Genehmigungsbeschluss eröffnet.
3. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be
kanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Aufla gen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
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4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
nehmen.
7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
8. Mitteilung an: A. Reqierungsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq
-
B. Nur Reqierungsbeschluss
-
12
C. Nur Rodunqsbewilliqunq -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération