Teilrevision Baugesetz
Plan d'affectation, réglementation de base · Vaz/Obervaz
Document
- Numéro
- 22.115
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Vaz/Obervaz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 14 févr. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3506_B_TR_BauG_22.115.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung
La Regenza
des Kantons Graubünden
ll Governo
dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Afficher tout le texte
Protokoll Nr.
14. Februar 2022
15. Februar 2022
115/2022
Gemeinde Vaz/Obervaz OP-sTeiirevision "Baugesetz" Genehmigung
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vaz/Obervaz beschlossen an der Urnenab—
stimmung vom 28. November 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Anpassung des Baugesetzes.
Ein Planungs—w und Mitwirkungsbericht vom 1. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 24. Juni 2021 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801,100)
erfolgte am 2. Dezember 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. lVIit Schreiben vorn 7. Dezember 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
lnhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Vaz/Obervaz bildet eine Teilrevision des rechtskräftigen Baugesetzes. Dabei soll das
Baugesetz in erster Linie an das übergeordnete Bundesgesetz über Zweitwohnun'u
gen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) sowie bezüglich Ausgleich von planungs-
bedingten Vorteilen an das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (Raum-
planungsgesetz, RPG; SR 700) angepasst werden. Weiter sollen die Zuständigkeiten sowie die Kompetenzen zwischen Gemeindevorstand, Baukommission und der Bau-
verwaltung neu geregelt werden. Einzelne Bestimmungen sollen dabei aufgrund von '
verschiedenen Rechtsmittelverfahren sowie von Praxiserfahrungen der Baubehörde
angepasst werden. Schliesslich sollen auch die Bestimmungen für Mobilfunkanlagen neu geregelt werden.
Die vorliegenden Anpassungen des Baugesetzes sind dringlich und können gemäss
Planungs- und Mitwirkungsbericht nicht erst im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung angepasst werden. Die angelaufene Gesamtrevision der
Nutzungsplanung wird infolge des grosses Umfangs sowie der komplexen und her-— ausfordernden lnhalte noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Ge—
samtrevision soll auch das Baugesetz gesamtrevidiert werden. Die vorliegend geänu
derten Artikel werden sodann in das neue Baugesetz übernommen.
Teilrevision des Baugesetzes Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass eine Gesamtrevision des Baugesetzes im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung erfolgen wird. Zur vorliegen-
den Teilrevision des Baugesetzes drängen sich folgende Bemerkungen auf:
Gemäss Art. 19l Abs. 2 KRG beträgt die Höhe der Mehrwertabgabe bei Einzonungen
30 Prozent des Mehrwerts. lm Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein
besonderes öffentliches lnteresse besteht-können die Gemeinden jedoch den Abga-
besatz bis auf 20 Prozent senken (Art. 19l Abs. 3 KRG). Bei einer entsprechenden
Reduktion des Abgabesatzes hat die Gemeinde jedoch zu berücksichtigen, dass
diese zu Lasten ihres eigenen Anteils am Mehrwertabgabeertrag (kommunaler Fonds) geht. Dies, da sich der 75a-prozentige kantonale Anteil am Mehrwertabgabeer—
trag (kantonaler Fonds) auf Basis des kantonalen Mindestabgabesatzes von 30 Pro-
zent gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG berechnet. lm Falle einer Senkung des Abgabesat—
zes auf “22,5 Prozent verbleibt der Gemeinde somit gar kein kommunaler Anteil am
Mehrwertabgabeertrag. Bei einer Senkung auf einen Wert unter 22,5 Prozent (dh.
auf einen. Wert zwischen 20 und 22,4 Prozent) liegt der von der Gemeinde gegenüber der Grundeigentümerschaft verrechnete Betrag sogar unter dem kantonalen An-
teil am Mehrwertabgabeertrag. Die entsprechende Differenz wäre nach dem Wortlaut
der KRG—Bestimmungen von der Gemeinde zu tragen. Dies stünde jedoch im Wider-
spruch zum Ziel von Art. 19l Abs. 3 KRG, welcher eine Reduktion des Abgabesatzes
für im öffentlichen Interesseliegende Nutzungen ermöglichen soll. Vor diesem Hin—
tergrund begnügt sich der Kanton in diesen Fällen'daher praxisgemäss mit einem
entsprechend niedrigeren Kantonsanteil am MehnNertabgabeertrag (vgl. Beschluss
der Regierung vom 25. Mai 2021 [Prot. Nr. 497/2021]). Bei einem festgelegten Mehr-
wertabgabesatz von unter 22,5 Prozent hat die Gemeinde deshalb gegenüber dem
Kanton lediglich 75 Prozent des von ihr effektiv veranlagten und erhobenen Mehr-
wertabgabebetrags abzuliefern.
Bei der vorliegenden Reduktion des Abgabesatzes auf 20 Prozent nach Art. 9a
Abs. 2 Ziff. 2 des Baugesetzes hat die Gemeinde" somit den von ihr effektiv erhobe-
nen lVlehnNert in den kantonalen Fonds zu übenNeisen.
lm Übrigen gibt die v0n der Gemeinde Vaz/Obervaz am 28. November 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass;
sie kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG -
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 28. November 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der EnNägungen genehmigt. .
2.
Der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigne—
ter Form Öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelie führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. i
4.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an:
Gemeindevorstand Vaz/Obervaz, Plam dii Roisch 2, 7078 Lenzerheide
Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Amt für Immobilienbewertung
I
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:
l/Wl lVlarcus Caduff
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération