Quartierplan Sonne
Procédure de plan de quartier · Jenins
Document
- Numéro
- 09.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Jenins
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 7 avr. 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3952_B_QP_Sonne_Platzhalter.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3952_B_QP_Sonne_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Jenins
Quartierplan Sonne Beschluss des Gemeindevorstandes vom 07.04.2009 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3952_V_QP_Sonne_Bestimmungen.pdf
Quartierplan Sonne(öffentliche Auflage 23. Februar 2009) Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 70ff Baugesetz der Gemeinde Jenins (BauG) und Art. 51ff KRG undArt. 16ff KRVO die folgenden Quartierplanvorschriften.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Quartier-
plangebiet
1
Der Quartierplan Sonne erstreckt sich über die Parzellen 466
(Kantensstrasse}, Nr. 167 (Teilparzelle), 176 (Teilparzelle), 714 (Teilparzelle) und 1125 des Grundbuches der Gemeinde
Art. 1
Jenins.
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebiets ergibt sich aus dem Plan 1:500 Bestandesplan mit Quartierplanperimeter und Zonenordnung. Zweck des
Quartierplans
1
Bestandteile 1 des Quartierplans
Der Quartierplan bezweckt eine ortsbaulich gute Einordnung der Bauten im Übergangsgebiet zwischen dem alten Dorfkern und der Dorferweiterungszone im Unterdorf und entlang der Malanserstrasse. Die Stellung und Gestaltung der Bautensollen ein einheitliches Gesamtbild und eine gute Wohnqualität gewährleisten. Ferner regelt er die Anforderungenfür die Erschliessung und die Kostenverteilung.
Art. 2
Der Quartierplan Sonne umfasst die folgenden Bestandteile: 1. Quartierplanbestimmungen 2. Bestandesplan A 1:500 mit Quartierplanperimeter und Zonenordnung 3. Gestaltungsplan B 1: 500 4. Erschliessungsplan C 1: 500 5. Neuzuteilungsplan D 1:500
Art. 3 6. Richtplan E 1:500 (mit möglicher Überbauung)
7. Bericht
Vorbehalt 1 der geltenden Bauvorschriften
Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Vor der Erstellung von Bauten und Anlagenist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 4 Il. GESTALTUNG
Im Gestaltungsplan B sind folgende Gestaltungselementefestgelegt: a. Baugestaltungsfenster für den Neubau auf Parzelle Nr. 1125 b. Hofsituation „Sonne“ mit erhaltenswerten Einzelbauten (Gebäude Nr. 37 und 37-A) c. Baubereichefür die Gebäude 37-A, 37-C, 37-D und 37E d. schützenswerte und zu erhaltende bzw. zu verlängernde Mauern
Gestaltungsplan
Art. 5 Für die Teilparzellen Nr. 167 wird auf eine Gestaltungsplanung
verzichtet. Im Richtplan E wird eine mögliche Überbauung dargestellt. In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden zudem die Grundsätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebungfestgelegt. Das Baugestaltungsfenster umfasst eine Fläche, welche für die Überbauung mit Hochbauten bestimmtist. Es legt die Stellung des geplanten Neubausfest.
Baugestaltungsfenster
Art. 6 Die gemäss Baugesetz zulässige Bruttogeschossfläche soll
durch eine entsprechende Parzellierung und Standortwahl der Bauten möglichst ausgeschöpft werden. Ausserhalb der Baugestaltungsfenster sind nur Anlagen und eingeschossige Bauten (3.00 m Firsthöhe) gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG sowie Parkierungsanlagen zulässig. Ferner kann die Baubehörde Nebenbauten für die Kehrichtsammelstelle, Trafo- und EW-Verteilstationen bewilligen. Hofsituation 1 und Baubereiche
Die heute bestehenden Bauten bilden eine erhaltenswerte Hofsituation. Die Bauten Nr. 37 und 37-A sind erhaltenswert.
Art. 7 Das Gebäude Nr. 37-A kann ersetzt und umgenutzt werden,
muss aber gegenüber der Malanserstrasse die Gebäudeflucht und die Volumetrie des bestehenden Gebäudeseinhalten.
Baubereiche bedeutet, dass bei Ersatzbauten die Hofsituation erhalten bleiben muss. Abweichungen von den heutigen Gebäudestandorten sind zulässig, soweit die Hofsituation dadurch nicht verändert wird. Ersatzbauten habensich in Volumen und Gestaltung einzuordnen. Grenzund
1
Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss
Art. 45 BauG gelten nur gegenüber ausserhalb der Abgren-
Art. 8 Gebäudeabstand
zung des Quartierplangebietesliegenden Grundstücken.
Gebäude1 undFirsthöhe, Gebäudehöhe
Die Gebäude- und Firsthöhe wird gemäss Art. 43 BauG ermittelt.
2
Die Gebäudelänge wird gemässArt. 44 Baugesetzermittelt.
1
Die bestehende Firstrichtung beim Baukörper 37-A muss bei einem Ersatzbau eingehalten werden.
Dachgestaltung, Sonnenkollektoren, Satellitenempfangsanlage
Art. 9
Art. 10 2 Sonnenkollektoren sind nur zulässig, wenn sie das Ortsbild
nicht stören und sie die Dachhaut zusammenhängend bedecken. Sie haben in der Regel als äussere Dachhaut ganze Dachhälften zu umfassen. Dem Einbezug der erneuerbaren Energie ist gebührend Rechnung zutragen. Gestützt auf das Gesetz über Bau und den Betrieb einer Gross-Gemeinschafts-Anlage in der Gemeinde Jenins (GGA Jenins) sind im Quartierplangebiet keine Aussenantennen zulässig. Die Liegenschaften sind in der Regel an das Kabelverteilnetz anzuschliessen.
IN. ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES Erschliessungsanlagen
1
Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan C mit Werkleitungen zu erschliessen.
Art. 11 Parkierung
1
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten die Vorschriften von Art. 23 BauG.
12 autres articles
Art. 12
Die notwendigen Autoabstellplätze sind auf den einzelnen Parzellen anzuordnen. Erstellung der Erschliessungsanlagen
1
Die Erstellung der im Erschliessungsplan aufgeführten öffentlichen Erschliessungsanlagen (Wasser und Elektrisch) erfolgt durch die Gemeinde. Die privaten Erschliessungsanlagenerstellen nach Weisungen der Gemeinde die Grundeigentümer. Das Quartierplangebietist im Trennsystem zu entwässern.
Art. 13 Eigentum
1 an Erschliessungsanlagen, Duldungspflicht
Die privaten Erschliessungsanlagen verbleiben im Eigentum der Grundeigentümer(Miteigentum).
Art. 14
2 Die Grundeigentümersind verpflichtet, die Durchleitung derErschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen, EWLeitungen, etc.) gemäss Erschliessungsplan auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
IV. LANDUMLEGUNG Landumlegung
1
Mit dem Quartierplan Sonne wird eine Umlegungfür die Parzellen Nr. 176, - ‚And 1252 AorgenamS0: I
Alter Bestand 1
Art. 15
Art. 16 die Parzellen
En 167. 176, 714 und 1125. Neuer Bestand
1
Für die Parzelle Nr. 167 wird keine grundbuchliche Änderung vorgenommen. Die Änderungen der Grundstücke Nrn. 176, 714 und 1125 ergeben sich aus der beiliegenden „Grundbuchlichen udes ne 1).
V. KOSTENVERTEILUNG
Art. 17 Kostenfür die
Erschliessung
der Parzelle 1125
Verfahrenskosten
1
Der Eigentümer von Grundstück Nr. 1125 (neu) trägt die Kosten für das Abhumusieren der Erschliessungsstrasse zum Grundstück sowie den Hausanschluss ab der Hauptleitung. Zudem hat er die errechneten Kostenfür eine 50er Wasserleitung zu tragen.
Art. 18
Die Verfahrenskostentragen die Grundeigentümer der Parzellen Nr. 167, 176, 714 und 1125 im Verhältnis zu Landfläche im alten Bestand (Kostenverteiler im Anhang 2 beigefügt). Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplans sowie die Abrechnung der Quartierplankosten.
Art. 19 PN
Die Kosten für die grundbuchliche Behandlung tragen die Grundeigentümer der Parzellen 176, 714, 1125 und A (= neu Nr. 1128). Unterhalt 1 der Erschliessungsanlagen
Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten für eine allfällige Erneuerung der Erschliessungsanlagen richten sich nach Art. 741 ZGB.
Art. 20
Der Unterhalt sowie die Schneeräumung der Zufahrt, Parkplätze und Fusswege im Quartierplangebiet ist Sache der Grundeigentümer. Vorbehalt der gesetzlichen Beiträge
1
Durch die Entrichtung der gemäss Art. 18 geschuldeten Kosten werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denenein Vorteil erwächst, nicht befreit.
Art. 21 Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an
die öffentlichen Erschliessungswerke der Gemeinde Jenins geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. 3 Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung deröffentlichen Versorgungsanlagen.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Rechtskraft
1
Die Quartierplanbestimmungentreten mit ihrer Genehmigung durch den Gemeinderatin Kraft.
Art. 22 Aufnebung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden Quar-
Art. 23 Pe
z
tierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplan-
Quartierplans
Peteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst. Eine Anpas-
sung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnungnicht mehr entspricht. 2 Für die Aufhebung und Änderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren.
Beschluss des Quartierplans durch den Gemeinderat:
Jenins, den
Gemeinde J
Der Gemeindep i
die Gemeindeschreiberin
Zustimmung der Grundeigentümer zum Quartierplan „Sonne“
Grundeigentümerder Parzelle 167,
Grundeigentümerder Parzellen 176 und 714,
Grundeigentümerder Parzelle 1125,
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération