Teilrevision Buswendeplatz Fidaz
Plan d'affectation, réglementation de base · Flims
Document
- Numéro
- 22.231
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Flims
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 15 mars 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3732_B_2022_Zonenplan_Buswendeplatz_Fidaz.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung des Kantons Graubünden
' La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
15. März 2022
|| Governo del Cantone dei Grigioni
172März 2022
Protokoll Nr.
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231/2022
Gemeinde Flims
OP-Teilrevision "Buswendeplatz, Fidaz"
Genehmigung
{A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 13. Juni 2021 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
—
Zonenplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 15. Juni 2021 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. April 2021 einen Vorprüfungs-
bericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 13. Juni 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR
801.100) erfolgte am 25. Juni 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Flims um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Auslöser der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung bildet der geplante
Bau eines Buswendeplatzes bei der bestehenden Bushaltestelle "Pinut" in Fidaz. Mit
dieser Anlage kann künftig nicht nur der Shuttlebus Flims — Bargis, sondern auch der
Ortsbus von Falera die Bushaltestelle "Pinut" bedienen und dort wenden. Mit der Verlängerung der Ortsbuslinie bis nach Fidaz "Pinut" kann der motorisierte lndividualver-
kehr im Dorf Fidaz reduziert werden. Im gleichen Zug wird die Bushaltestelle hinder-
nisfrei gebaut, um den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) gerecht zu
werden. Im Weiteren wird der Weiterbetrieb der im Jahr 1975 erstellten Milchseilbahn
gesichert, welche in den nächsten Jahren erneuert resp. ersetzt werden soll.
Zur Realisierung der genannten Bauvorhaben werden im Zonenplan der südliche Bereich der Parzelle Nr. 2336 (ca. 866 m?) von der Zone übriges Gemeindegebiet und
der südliche Bereich der Parzelle Nr. 2338 (ca. 973 m?) von der Landwirtschaftszone
in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Total ca. 1838 m?) eingezont. lm Ge-
nerellen Erschliessungsplan (GEP) wird die geplante "BushaltestelIe/Buswendeplatz"
mit einem Symbol auf der Parzelle Nr. 2338 festgelegt. Ferner wird das im rechtskräftigen GEP fehlende Teilstück der bestehenden "Transportseilbahn (alpwirtschaftlich)" festgesetzt.
‘
_c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
1.
Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am
10. April 2019) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan lmboden überein—
stimmt.
2. Einzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen '
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) dient der Erstellung öffentlicher
oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen. Gemäss KRlP-S, Kapi-
tel 5.2.6 ist die ZÖBA in den Gemeinden bedarfsgerecht zu dimensionieren und im
Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen. Gestützt auf Bedarfsüberlegungen und Konzepte
der regionalen und kommunalen Versorgung ist die Lage und Grösse der ZÖBA ent-
sprechend zu überprüfen und zu optimieren. Sodann sind bei falsch gelegenen oder
überdimensionierten ZÖBA innerkommunale Verlagerungen, Umzonungen und Auszonungen vorzunehmen.
In der Gemeinde Flims lagen der Ausscheidung von ZÖBA zu optimistische Entwick-
lungsaussichten zugrunde. Entsprechend der von der Gemeinde überprüften Über-
sicht Bauzonenkapazität vom 27. Januar 2020 verfügt die Gemeinde insgesamt über ca. 15 ha ZÖBA von welchen aktuell rund 2,2 ha nicht. überbaut sind. Der vorliegend
geplante Buswendeplatz und die Erstellung einer hindernisfreien Bushaltestelle ste-
hen jedoch im Öffentlichen Interesse, womit die Ausscheidung einer ZÖBA gerechtfer-
tigt ist. Zudem wird der Raumbedarf für den Buswendeplatz über das Konzept 1500
vom 11. Februar 2021 im Anhang des PMB begründet. Die beschlossene ZöBA-Ein—
zonung kommt angrenzend an die bestehende Bauzone zu liegen und es stehen ihr
keine überwiegenden Interessen entgegen. Zusammenfassend wird damit hinrei-
chend belegt, dass für die vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf besteht und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Übrigen ist die Standortgebundenheit offensichtlich
gegeben; eine gleichwerte Lösung innerhalb der bestehenden Bauzone fällt ausser Betracht.
Im Übrigen führt die Gemeinde im PMB (vgl. S. 4) aus, dass die strategische Ausrich-
tung der ZöBA—Flächen in der Gemeinde sowie deren bedarfsgerechte Ausgestal-
tung nicht im Rahmen einer projektbezogenen. Planung erfolgen könne. Dieser Argu-
mentation kann gefolgt werden. Die Gemeinde Flims hat folglich im Rahmen der anstehenden Siedlungsrevision die Lage und Grösse ihrer ZÖBA entsprechend den
Vorgaben des KRlP-S und des regionalen Raumkonzepts zu überprüfen (vgl. Hand-
lungsanweisung in Kapitel 5.2.6 des KRlP-S).
3. Siedlungsgebiet
Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 KRlP-S festgehaltenen Leitsatz sind Emeiterungen
und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde im regiona-
len Richtplan überkommunal abzustimmen, sofern diese veiterungen oder Verlagerungen während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des
KRIP durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Erweiterungen und Verlagerungen werden dabei separat betrachtet.
Vorliegend geht es um eine materielle Erweiterung des Siedlungsgebiets im Umfang
von 1838 m? Das Limit für das Erfordernis einer Richtplananpassung wird damit
nicht überschritten. Die Gemeinde wird praxisgemäss angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsge-
biets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Zonenplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz
1. Baulandmobilisierung
Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG ist bei Neueinzonungen die Verfügbarkeit des Bo-
dens rechtlich sicherzustellen. Einzonungen unterliegen entsprechend den kantona-
len Bestimmungen zur Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG). Demnach sind
Einzonungsflächen grundsätzlich mit einer gesetzlichen Bauverpflichtung zu belegen
(Art. 1% ff. KRG).
Sofern bei Einzonungen wie vorliegend keine Vereinbarung zur Sicherstellung der
Verfügbarkeit des eingezonten Landes im Sinne von Art. 19b KRG vorliegt, gilt auto—
matisch die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KHG. Wenn der Bauverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen wird, greifen die Sanktionen gemäss
Art. 19d oder 1% KHG (Kaufrecht der Gemeinde oder Entlassung aus der Bauzone)
ein. Der Gemeindevorstand
hat zu veranlassen, dass das Grundbuchamt die Bauver-
pflichtungen im Grundbuch anmerkt. 2. Mehrwertabgabe
'
Das vom Grossen Hat am 25. Oktober 2018 beschlossene und am 1. April 2019 in Kraft getretene KHG enthält zudem auch Bestimmungen über den Ausgleich pla-
nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w KHG).
deren Zweck unmittelbar
_ Gemäss Art. 19i Abs. 5 KHG sind Planungsmassnahmen,
in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, von der Mehrwertabga-
bepflicht befreit. Darunter fallen insbesondere Einzonungen zur Schaffung der erfor-
derlichen nutzungsplanerischen Basis für die Bewilligung resp. Realisierung von Ein-
richtungen der Verwaltung, Bildung, Pflege, Gesundheit (Verwaltungsgebäude,
Schulen, Pflegezentren, Spitäler und dergleichen). Auch die notwendigen Bauten
und Anlagen für den öffentlichen Verkehr werden als öffentlich-rechtliche Aufgabe
angesehen.
.
Die vorliegende Einzonung in die ZÖBA im Umfang von ca. 1838 m2 dient vomie-
gend der Erstellung eines Buswendeplatzes und einer nach BehiG-konforrnen hin-
dernisfreien Bushaltestelle (Parzellen Nm. 2336 und 2338). Der Zweck liegt somit un-
mittelbar in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, weshalb er gemäss Art. 19i Abs. 5 KHG von der Mehmertabgabepflicht ausgenommen ist. Sodann kann die vorliegend eingezonte ZÖBA ohne Auflagen bezüglich der Mehmertabgabe geneh-
migt werden.
Das Grundstück Nr. 2336 befindet sich in Privateigentum, währenddessen das
Grundstück Nr. 2338 im Eigentum der politischen Gemeinde Films steht. Gemäss
Beschluss des Bundesrats vom 10. April 2019 sind Verfügungen, in denen gestützt auf Art. 19i Abs. 5 KHG Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vom Aus-
gleich von Planungsvorteilen befreit werden, die nicht Gemeinwesen darstellen, bei
Einzonungen dem Bundesamt für Raumentwicklung zu eröffnen.
Genereller Erschliessungsplan
1:1000 Buswendeplatz, Fidaz
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz vom 13. Juni 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Eingabe der Umweltorganisationen
In der gemeinsamen Stellungnahme vom 10. August 2021 beantragen BirdLife ' Schweiz, Mountain Wilderness Schweiz, Pro Natura Graubünden, Stiftung Land-
schaftsschutz Schweiz und WWF Graubünden u. a. es sei auf eine ZöBA-Ausschei-
dung zu verzichten. In der Folge schloss die Gemeinde mit den genannten Umweltorganisationen am 17. November 2021 eine Vereinbarung ab. Gleichzeitig wurde die Stellungnahme zurückgezogen. Die Regierung nimmt von der Stellungnahme und der Vereinbarung Kenntnis.
Gestützt auf Art. 49 KHG
beschliesst die Regierung: 1.
Der zonenplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz vom 13. Juni 2021 wird im Sinne
der Emägungen mit folgenden Anordnungen und Anweisungen genehmigt:
1.1.
Anordnung zur Sicherstellung Verfügbarkeit (Bauverpflichtungen)
1.1.1. Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach Art. 19c KHG Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 190 KHG:
'a) Teileinzonung der Parzelle Nr. 2336: 866 m2
b) Teileinzonung der Parzelle Nr. 2338: 973 rn2
1.1.2. Anweisungen an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand Flims hat unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung
das Grundbuchamt anzuweisen, die Bauverpflichtungen gemäss Ziffer 1.1.1 hier-
vor im Grundbuch auf den Grundstücken Nm. 2336 und 2338 anzumerken. 1.2
Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Die Teileinzonungen auf den Parzellen Nm. 2336 und 2338 unterliegen nicht der
‘ Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KHG.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz vom 13. Juni 2021 wird genehmigt.
Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit
einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.
Der Gemeindevorstand Flims wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 zu erfolgen. Im Publikationstext
ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anordnungen und An-
weisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Ge-
setzes über die Vemraltungsrechtspflegje (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Vemaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behördebder Amtsstelle vorbehalten.
7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenrvaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
8. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Flims, 7017 Flims Dorf
- HMO AG, Schützenweg 8, 7430 Thusis
- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
- Region Imboden, Geschäftsstelle, Plaz 7, 7013 Domat/Ems
- Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 lttigen - Hans Peter Aebi, Rötelstrasse 88, 8057 Zürich
- BirdLife Schweiz, Postfach, 8036 Zürich
- Mountain Wilderness Schweiz, Sandrainstrasse 3, 9007 Bern
— Pro Natura Graubünden, Ottostrasse 25, 7000 Chur
- Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 9007 Bern - WWF Graubünden, Oberalpstrasse 25, 7000 Chur — Amt für Natur und Umwelt
'
- Amt für Energie und Verkehr
- Amt für Jagd und Fischerei
- Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt
- Amt für lmmobilienbewertung
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
- Amt für Raumentwicklung
- Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (satnterlagen)
//,@L
Der Präsident:
/
Marcus Caduff
Namens der Regierung
W
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération