Teilrevision Skigebiet Jakobshorn
Plan d'affectation, réglementation de base · Davos
Document
- Numéro
- 23.244
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Davos
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 4 avr. 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Davos avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3851_B_TR_Skigebiet_Jakobshorn_23_244.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung
La Regenza
des Kantons Graubünden
ll Governo
dal chantun Grischun
dei Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
4. April 2023
5. April 2023
244/2023
Gemeinde Davos OP-Teilrevision
Neubau Speichersee "Usser lsch" und Neubau Piste "Usser lsch - Carjöl" samt
Beschneiung Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Volksab-
stimmung vom 28. November 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen
Zonenplan 122000 "Skigebiet Jakobshorn: Talabfahrt Usser lsch — Carjöl“ umfasst.
Ausserdem beschloss der Grosse Landrat der Gemeinde Davos bereits am
9. August 2021 einen Generellen Erschliessungsplan 1:2000 “Skigebiet Jakobshorn:
Speichersee Usser lsch, Talabfahrt Usser lsch — Carjöl".
Neben den vorerwähnten Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 25. Januar 2022 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 1. März 2021 samt Anhängen
-
Gesamtkonzept 125000 vom 1. März 2021
-
Technischer Bericht (TB) vom 1. März 2021
-
Systematik Beschneiungssystem vom 1. März 2021
-
Situation 1:1000 Speichersee vom 1. März 2021
—
Geländeschnitte 1:500 Speichersee vom 1. März 2021
Bericht zur Baugrunduntersuchung vorn 19. Februar2021 samt Anhängen
-
Nachweis Hochwassersicherheit samt Anhang vom 22. Februar 2021
-
Bericht zur Beurteilung der besonderen Gefährdung samt Anhängen vom 22. Februar 2021
-
Bericht Hydrologische Pufferzone Fiachmoor 2217 von nationaler Bedeutung
samt Planbeilage vom 23. September 2020
l
' —
Situation 1:1000 Talabfahrt Variantenstudium vom 1. März 2021
—
Situation 1:1000 Talabfahrt vom 1. März 2021
-
Situation 121000 Geländekorrektur Talabfahrt vom 1. März 2021
-
Schnitte 1:200 Geländekorrektur Talabfahrt vom 1. März 2021
-
Bericht Naturgefahren vom 1. März 2021 samt Anhängen
-
Lärmnachweis vom 11. Januar 2021 samt Anhängen
-
Situation 1:2000 Beilage Lärmnachweis vom 1. März 2021 Für die Realisierung und den Betrieb einer neuen Talabfahrtsskipiste zwischen dem
Gebiet "Usser Isch" und dem Gebiet "Carjöl" sind'definitive Rodungen von Waldareal im Halte von 16 469 m2 sowie temporäre Waldrodungen im Umfang von 2271 m2 er-
forderlich. Das entsprechende Rodungsgesuch umfasst die folgenden Unterlagen:
-
Rodungsgesuoh vom 5. März 2021
-
Kartenausschnitte 1:25 000 Rodung und Ersatzaufforstung
—
Rodungsplan 1:2000 "Skigebiet Jakobshorn, Talabfahrt Usser Isch — Carjöl“ vom 14. Dezember 2021
-
Bericht "Rodungsersatz Talabfahrt Usser lsch — Carjöl" samt Planbeilage 1:10 000 vom 22. Februar 2021
—
Einverständniserklärung der von der Rodung betroffenen Eigentümerinnen und
Eigentümer vom 30. März 2021 /7. April 2021
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 8. Juli 2020 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 28. November 2021 sowie
des Beschlusses des Grossen Landrats vom 9. August 2021 gemäss Art. 48 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 28. Januar 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Da-
vos die Regierung um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
lVlit der vorliegenden Teilrevision der Orstplanung sollen die nutzungsplanerischen
Grundlagen für den Bau einer neuen Talabfahrtspiste zwischen dem Gebiet "Usser
lsch" und dem Gebiet "Carjöl" geschaffen werden. Damit soll einerseits eine attrak-
tive und direkte Möglichkeit für die Heimfahrt nach Davos Platz für geübtere Skifahre-
rinnen und Skifahrer zur Verfügung gestellt werden und andererseits die zum gröss—
ten Teil auf einem Forstweg verlaufende Talabfahrtspiste “Gämpen” entlasten. Zu-
dem kann die neue Taiabfahrt in untergeordneter Weise auch als Beschäftigungs- .
piste genutzt werden. Schliesslich soll die neue Piste die Freerider in waldfreie Berei-
che lenken. Demgegenüber soll "die nicht mehr benutzte ehemalige Taiabfahrt
"Ischalp — alter FlS—Slalomhang" aus der Wintersportzone entlassen und im Rahmen
eines Rodungsersatzes respektive einer Ersatzaufforstung im Umfang von 10 232 m2 neu dem Waldareal zugewiesen werden.
Die neue Talabfahrtspiste soll durchgängig technisch beschneit werden. Entspre-
chend wurde im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan eine geplante neue Be—
schneiungsfläche im Halte von 25 300 rn2 ausgeschieden. Zur Beschneiung dieser
neuen Taiabfahrt sind rund 1675 m lange Leitungen für Wasser, Energieversorgung,
Steuerung und Kommunikation sowie 13 neue Zapfstellen erforderlich. Schliesslich
enthält der Generelle Erschliessungsplan einen neuen Speichersee im Gebiet “Usser
lsch" mit einer Fläche von rund 6595 m2 und einem Volumen von rund 54 OOO m3.
Der geplante Speichersee soll hauptsächlich der Effizienzsteigerung des gesamten
Beschneiungssystems im Skigebiet Jakobshorn sowie zur Reduktion von Wasserent—
nahmen aus dem Landwasser dienen.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
.
GemässArt. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz; RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter a‘nderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—
mit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantona—
len Richtplan und dem regionalen Richtplan Prättigau/Davos übereinstimmt.
Der projektierte neuen Speichersee "Usser lsch“ erweist sich daher als richtplankon-
form, da der dafür vorgesehene Standort innerhalb eines sowohl im kantonalen
Richtplan als auch im regionalen Richtplan "Prättigau/Davos" festgelegten bestehen— den lntensiverholungsgebiets liegt.
Die geplante neue Talabfahrt "Usser lsch — Carjöl" war dagegenim rechtsgültigen re-
gionalen Richtplan Davos bislang lediglich als Erweiterung des lntensiverholungsge-
biets im Koordinationsstand "Zwischenergebnis" festgesetzt (vgl. Objekt Nr. 08.FA.4‚ vom Grossen Landrat der Gemeinde Davos am 19. April 2012 beschlossen und von
der Regierung am 15. Januar 2013, Prot. Nr. 29/2013 genehmigt). Am 12. Oktober 2020 hat der Regionalausschuss der Region Prättigau/Davos die Fortschreibung des
RRlP im Bereich Tourismus beschlossen. Diese Fortschreibung betrifft unter ande-
rem auch die Aufstufung des bisherigen Koordinationsstands "Zwischenergebnis" in
den Koordinationsstand "Festsetzung" für das Objekt 08.FA.4 “Talabfahrt Usser lsch
— Carjöl (Boigen)". Die Genehmigung dieser Richtplanfortschreibung durch das dafür
zuständige Departement für Volkswirtschaft und Soziales erfolgt gleichzeitig mit der
regierungsrätlichen Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung. Die kantonale Richtplankarte wird entsprechend nachgeführt. Damit sind die richtplanerischen Vor-
aussetzungen für die Erstellung und den Betrieb einer neuen Skiabfahrtspiste zwi-
schen dem Gebiet "Usser lsch" und dem Gebiet "Carjöl" vorhanden.
Gemäss der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007 des ARE (überarbeitete Fas—
sung vom 1. September 2008; Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007) besteht für
Beschneiungsanlagen im Übrigen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rah—
men einer regionalen Richtplanung. Es ist nämlich auch möglich, die konzeptionellen
Überlegungen zur Beschneiung eines Skigebiets in den nutzungsplanerischen Unter—
lagen darzustellen. Von dieser Möglichkeit macht die Gemeinde Davos vorliegend Gebrauch (vgl. PlVlB Ziff. 3.1, S. 9). Es kann somit festgestellt werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung
mit der rechtsgültigen kantonalen und regionalen Richtplanung konform ist.
D.
Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung "Beschneiungsanlagen"
‘ 2007
1.
Allgemeine Grundsätze
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007
sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skigebieten grundsätzlich nur dann zu-
lässig, wenn sie innerhalb eines richtplanerisch bezeichneten Intensiverholungsge-
biets zu liegen kommen und wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen,
Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz—‚ Land-
schaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung steht. Die Anliegen des Umwelt—, Natur- und Landschaftsschutzes sind dabei möglichst frühzeitig angemessen zu be-
rücksichtigen.
Die Prüfung der Unterlagen, namentlich des eingereichten UVB, haben ergeben, dass
durch die Erstellung und den Betrieb der vorliegend zur Debatte stehenden geplanten
Ergänzung der Beschneiungsanlagen die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen
der Umwelt-‚ Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berück—
sichtigt werden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorgesehene Realisie-
rung von zusätzlichen Anlagen zur Beschneiung im Skigebiet "Jakobshorn" den in
der Wegleitung "Beschneiungsanlage" 2007 beschriebenen Anforderungen gerecht wird.
2.
Verfahrensgrundsätze
Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der Weglei-
tung “Beschneiungsanlage” 2007 ferner u.a. einer Abstimmung auf Stufe "Nutzungs-
planung" (Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) und ab-
schliessend unabhängig vom Umfang der Beschneiungsflächen einer kommunalen
Baubewilligung soWie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BAB—Bewilligung). Bezüglich Nutzungsplanung kann festgehalten werden, dass der im Gebiet "Usser
lsch" geplante neue Speichersee gemäss rechtskräftigem Zonenplan 1:10 000 Da-
vos vom 1. Dezember 1996 innerhalb einer Wintersportzone zu liegen kommt. Für
die geplanten Pistenbeschneiungen der neuen Talabfahrtspiste hat die Gemeinde Davos im vorliegenden Zonenplan die Wintersportzone vergrössert. Zudem hat sie
im Hinblick auf die Erstellung und den Betrieb des Speichersees und der zusätzli—
chen Beschneiungsanlagen einen Generellen Erschliessungsplan beschlossen.
Schliesslich kann festgestellt werden, dass die geplanten Beschneiungsvorhaben
den Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes entsprechen (vgl. Art. 84 ff.
BauG). Somit kann festgestellt werden, dass sämtliche raumplanerischen Voraussetzungen
für die spätere Bewilligung und Realisierung des geplanten Beschneiungsvorhabens erfüllt sind.
E.
Zonenplan 1:2000 "Skigebiet Jakobshorn: Talabfahrt Usser lsch — Carjöl"
1.
Wald / Walderhaltung
Die geplante neue Talabfahrtspiste betrifft teilweise Waldareal. Für die Realisierung
‘ des Vorhabens sind definitive Waldrodungen im Halte von 16 469 m2 sowie tempo-
räre Waldrodungen im Umfang von 2271 m2 erforderlich. Die Ersatzaufforstung für
die definitive Waldrod‘ung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Wald (Waldgesetz; WaG; SR 921.0) ist auf der nicht mehr benutzten ehemaligen Tal-
abfahrt "lschalp — alter FIS-Slalomhang" (10 232 m2) sowie im Bereich der neuen
Talabfahrtspiste (3455 m2) vorgesehen. Diese umfasst somit eine Fläche von insge-
samt 13 687 m2. Für die fehlende zu kompensierende waldrodungsfläche von
2782 m2 (16 469 rn2 — 13 687 m2) wird eine Ersatzmassnahme zu Gunsten des Na-
tur- und Landschaftsschutzes (Förderung von Auerhuhn-Lebensräumen im Gebiet
der Wiesner Alp) getroffen.
Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zum Zwecke der Er—
richtung und des Betriebs einer neuen Talabfahrtspiste zwischen dem Gebiet "Usser
Isch" und dem Gebiet "Carjöl" ist vom Departement für lnfrastruktur, Energie und Mo-
bilität (DIEM) am 9. November 2022 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vor-
liegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröff— net.
2.
Naturgefahren betreffend neuer Talabfahrtspiste
Die geplante neue Talabfahrtspiste "Usser lsch — Carjöl" liegt ausserhalb eines näher
beurteilten Erfassungsbereichs Gefahrenzonen. Die im Bericht Naturgefahren darge-
stellten Lawinenberechnungen enrveisen sich als nachvollziehbar und die daraus re-
sultierende Beurteilung kann gestützt werden. Im seltenen bis sehr seltenen Ereignis-
fall (Jährlichkeit 100+) können kleine Fliesslawinen aus drei steilen Pistenabschnitten
den Bereich des unteren Waldrands erreichen. Ein Vorstossen bis zur befahrenen
Infrastruktur oder gar bis ins Siedlungsgebiet kann indes ausgeschlossen werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 "Skigebiet Jakobshorn: Speichersee
"Usser lsch, Talabfahrt Usser lsch — Carjöl"
1.
Stauanlagenaufsicht gemäss Stauanlagengesetzgebung
Der geplante neue Speichersee soll eine Stauhöhe von rund 10 m aufweisen und ein
Stauvolumen von rund 54 000 m3 umfassen. Damit erfüllt er die—Grössenkriterien
nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz;
StAG; SR 721.101) und unterliegt somit der Stauanlagengesetzgebung. Entspre—
chend ist im Hinblick auf den Bau und den Betrieb des geplanten Speichersees "Us-
ser lsch" laut dem Teil C1 "Planung und Bau" der Richtlinie über die Sicherheit der
Stauanlagen des Bundesamtes für Energievvom 15. Januar 2017 eine sogenannte
sicherheitsrelevante Prüfung notwendig, welche die konstruktive Sicherheit der An—
lage umfasst. Diese Prüfung wurde im Auftrag des Amtes für Energie und Verkehr
des Kantons Graubünden (AEV) durch das Ingenieurbüro Casutt Wyrsch Zwicky AG
durchgeführt. Gemäss dem Sachverständigenbericht vom 9. Januar 2023 kann das
Projekt "Speichersee Usser lsch" wie vorgesehen zum Ausführungsprojekt ausgear—
beitet und realisiert werden. Gemäss Beschluss des DlElVl vom 10. Januar 2023 kann das Projekt "Speichersee Usser Isch'I ohne Auflagen genehmigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die lnbetriebnahme respektive für das Erst-
einstauen des neuen Speichersees "Usser lsch" zudem’ eine Bewilligung der Auf-
sichtsbehörde (AEV) nOtwendig ist. Diese Bewilligung umfasst unter anderem die
Genehmigung des Wehr-‚ Notfall- und Überwachungsreglements. lm Rahmen des
Bewilligungsverfahrens werden allfällige Auflagen aus der sicherheitsrelevanten Prü-
fung überprüft.
2.
Naturgefahren betreffend neuem Speichersee "Usser lsch"
Der geplante neue Speichersee liegt ausserhalb "eines näher beurteilten Erfassungs—
bereichs Gefahrenzonen. Die im vorliegenden Bericht Naturgefahren enthaltene La-
winenbeurteilung wird als plausibel erachtet. Sie zeigt, dass der Nordrand des neuen
Speichersees von sehr seltenen Fliesslawinen (Jährlichkeit 300) erreicht werden
kann. Ein Überfliessen der Dammkrone muss nicht erwartet werden.
Gemäss der Gefahrenhinweiskarte "Rutschungen" (lNSAR) liegt der geplante Spei-
chersee zudem in einem Geländebereich mit unsicherer Rutschaktivität. Im Bericht
zur Baugrunduntersuchung der Alpin Geologie vom 19. Februar 2021 konnte aufge-
zeigt werden, dass bei den Vermessungspunkten "Clavadeleralp'l und "Usser lsch"
keine Verschiebungen feststellbar sind. Es kann daher von einem alten, heute inaktiven Rutschgebiet ausgegangen werden.
Schliesslich wird im Bericht zur Beurteilung der besonderen Gefährdung aufgezeigt, dass bei einem Bruch des Speicherseedamms eine Flutwelle entstehen würde, die
im Siedlungsgebiet "Usser Bolge / Höf" weder Fliesshöhen von 2 m oder mehr noch
Intensitäten von 2 m3/s oder mehr erreichen würde. Damit sind die Kriterien für eine
besondere Gefährdung nicht gegeben. Die Fliesshöhen und die Intensitäten liegen in
einem Bereich, wie sie im Carjölerbach und im Maiebächji auch bei einem seltenen bis sehr seltenen Hochwasserereignis auftreten können.
lm Übrigen ist vorgesehen, dass eine Notentleerung des neuen Speichersees in ei—
nen felsigen Abschnitt des lVlaiebächjis geleitet würde. Entsprechend muss nicht mit
einer erhöhten Tiefen- und Seitenerosion gerechnet werden. Der maximale Abfluss
bei der Notentleerung liegt bei 250 l/s und damit wesentlich unter dem Abfluss von
1600 l/s, wie er für ein 100-jährliches Hochwasserereignis im lVlaiebächji zu erwarten
ist. Eine allfällige Notentleerung verändert damit die potenzielle Hochwassergefähr-
dung für das Siedlungsgebiet nicht merklich.
G. 1.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.1
Pflicht zur Durchführung einer formellen UVP
Nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz;
USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Iit. a und Iit. b sowie Anhang Ziff. .
60.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)
unterstehen Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen
der Pflicht zur Durchführung einer formellen UVP.
Das vorliegende Vorhaben umfasst Terrainveränderungen von rund 9735 m2 für die
Piste und von rund 21 200 m2 für den Speichersee inklusive Erschliessungsweg.
Demnach besteht hinsichtlich der Terrainveränderungen per se eine UVP—Pflicht.
Beschneiungsanlagen sind gemäss Anhang Ziffer 60.4 der UVPV zwar grundsätzlich
erst ab einer beschneibaren Fläche von mehr als 50 000 m2 UVP—pflichtig. Beim vor—
liegenden Vorhaben mit einer beschneibaren Fläche von rund 25 300 rn2 und einem
neuen Speichersee mit einem Volumen von rund 54 000 m3 handelt es sich jedoch
um eine bedeutende Anlagenerweiterung, welche in Anwendung von Art. 2 Abs. 1
UVPV als wesentliche Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage einzustufen ist.
10
1.2
Verfahren
Die UVP wird laut Anhang 1 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglich—
keitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) im Verfahren zur Genehmigung der Grundord-
nung (Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren; vgl. Art. 49 KRG) durchgeführt.
Zuständige Behörde für die Durchführung der UVP ist somit die Regierung.
Die Nutzungsplanung samt dazugehörenden UVB sowie samt Rodungsgesuch
wurde in der Gemeinde Davos im Rahmen der Beschwerdeauflage vom 28. Januar
2022 bis zum 28. Februar 2022 öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 48 Abs. 4 KRG in Ver-
bindung mit Art. 15 UVPV sowie in Verbindung mit Art. 5 des kantonalen Waldgeset-
zes [KWaG; BR 920.100]). Es gingen weder Beschwerden noch Stellungnahmen von
Umweltschutzorganisationen ein. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) nahm ge-
mäss Art. 100 Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 UVPV Stellung zum UVB.
1.3
Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) .
Gegenstand des UVB im Sinne von Art. 10b USG bilden betreffend die von der Da-
vos Klosters Bergbahnen AG geplante neue Talabfahrtspiste aus dem Gebiet "Usser
lsch" bis ins Gebiet "Carjöl" samt deren Beschneiung sowie samt Neuerstellung ei—
nes Speichersees im Gebiet "Usser lsch" insbesondere die folgenden Unterlagen: -
UVB vom 1. März 2021
-
Bericht Hydrologische Pufferzone zum Flachmoor Nr. 2217 von nationaler Bedeutung vom 23. September 2020
-
Lärmnachweis vom 11. Januar 2021
—
Situation 1:2000 Beilage Lärmnachweis vom 1. März 2021
-
Bericht zur Baugrunduntersuchung vom 19. Februar 2021
-
Nachweis Hochwassersicherheit vom 22. Februar 2021
-
Beurteilung der besonderen Gefährdung vom 22. Februar 2021
-
Bericht Naturgefahren vom 1. März 2021
1.4
Inhalt der UVP
Die UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben voll—
ständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob
die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, dass die Anlagen den Um-
weltvorschriften entsprechen und dass die im jetzigen Projektierungsstadium und
11
nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem» Projekt zurechenbaren direkten
und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und zudem
in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8
USG). Folglich werden aufgrund des räumlichen und funktionellen Zusammenhangs
nicht nur die noch nicht beurteilten Anlageteile, sondern die Gesamtanlage beurteilt.
Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundes-
rechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl.
Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften,
die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die
Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es wer-
den dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts respek-
tive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechts— konformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im We-
sentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschrif-
ten während des Baus und nach Inbetriebnahme der Anlagen darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben,
bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB—Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt
sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 11. August
2022 zum UVB ab. 1.5
Beurteilung des UVB in Bezug auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit
Der im Auftrag der Davos Klosters Bergbahnen AG von der CONCEPTA AG erstellte
UVB stellt eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformi—
tät des Vorhabens dar (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umwelteinwirkungen wurden
in Anwendung von Art. 8 USG sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem
Zusammenwirken weitgehend korrekt ermittelt und bewertet.
Die absehbaren Konfliktpunkte gemäss Alt. 3 Abs. 1 UVPV sind nahezu vollständig
aufgezeigt, sodass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und in
den zusätzlich beigezogenen kantonalen Amtsstellen vorhandenen Informationen
eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit der Vorhaben aus Umweltsicht
12
möglich ist. Die geplanten Anlagen entsprechen unter Berücksichtigung des räumli-
chen und funktionalen Zusammenhangs aller Anlageteile (Gesamtanlage) im jetzigen
j Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vor-
schriften zum Schutz der Umwelt im Sinne von Art. 13 Abs. 3 UVPV. Massnahmen,
die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in
jedem Fall vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben Massnahmen, welche im Rahmen der BAB-Verfahren angeordnet werden.
1.6
Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
Gestützt auf den UVB sowie die weiteren Projekt— und Planungsgrundlagen und un-
ter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen sind nach-
folgend die basierend auf dem heutigen Wissensstand erkannten und dem Vorhaben
zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen in Bezug auf ihre Ge-
setzeskonformität zu beurteilen (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVPV).
1.6.1
Massnahmen zum Schutz der Umwelt / Umweltbaubegleitung
‚ Die im UVB enthaltenen projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt in-
klusive Massnahmenübersicht sowie der vorgesehene Beizug einer Umweltbaube-
gleitung (UBB) werden begrüsst. Ein Pflichtenheft für die UBB wurde erstellt und liegt
vor. Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges oder Zusätzliches verfügt wird, sind
die im UVB (inklusive seiner ihm zugehörenden Zusatzberichte und Plangrundlagen)
vorgesehenen Massnahmen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 USG in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 UVPV umzusetzen. Der vorliegende Genehmigungsentscheid erfolgt in
Verbindung mit einer entsprechenden Auflage. 1.6.2 ‚Oberflächengewässer a)
Wasserversorgungsnachweis
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB, PMB und TB wird aktuell für die Beschneiung Überlaufwasser aus Quellensystemen (Clavadel, Usser Isch, Quellen Jatz Tal, Überlauf Trinkwasser-
quelle Fuxägufer) sowie aus den Speichern “Stadler Alp" und "Brämabüel" genutzt. Ein Teilbedarf wird aus der Landwasser zur Ischalp hochgepumpt. Mit dem vorliegen—
den Projekt soll die Effizienz des Beschneiungssystems gesteigert werden und die
13
Wasserentnahme aus dem Landwasser reduziert werden. Dadurch kann die Energie-
_ bilanz für die Beschneiung dank Eigendruck in weiteren Gebieten gesteigert werden.
Der neue See ist im Gebiet "Usser lsch" geplant und soll ein Volumen von rund
54 000 m3 aufweisen. Gemäss den Angaben in den eingereichten Unterlagen werde
der See im Frühjahr mit rund 14 500 m3 Niederschlagswasser und dem Wasser aus
dem Überlauf des Reservoirs der Bergstation "Fuxägufer" aüfgefüllt. Dieses Überlaufwasser stamme aus den beiden bestehenden Speicherseen "Stadler Alp" und
-"Brämabüel" sowie den gefassten Überläufen der Quellfassungen im Gebiet
“Bräma”. Das Überlaufwasser des Reservoirs "Fuxägufer" betrage ‘40 000 bis
60 000 m3 und werde aktuell in das bestehende Beschneisystem geleitet sowie teil-
weise über die Ischalp turbiniert. Zusätzlich werde das Wasser der laut Gewässer-
schutzkarte ungefassten Quelle "Q22", welche jedoch gemäss UVB seit Jahrzehnten
für Brauchwasser der Talstation “Usser lsch" gefasst sei, unterhalb des neuen Spei—
chersees in das Beschneiungssystem geleitet. Weil darüber hinaus keine neue Was-
serentnahme aus Oberflächengewässern vorgesehen ist, sei somit auch keine ge—
wässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 Iit. a des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20) notwendig.
Die heutigen Beschneiungsflächen auf dem Jakobshorn betragen 47,9 ha mit einem
Wasserbedarf von 115 030 m3. Für die geplante Beschneiungsfläche der neuen Tal-
abfahrtspiste "Carjöl" von 2,53 ha werden zusätzlich 6072 m3 Wasser benötigt. Der
Gesamtwasserbedarf wird somit neu gut 121 000 m3 betragen. Beurteilung: Die Einschätzungen im UVB in Bezug auf das Wasserdargebot sind plausibel und
nachvollziehbar. Folglich wird das Wasserangebot als genügend beurteilt, um die
heute bereits bestehenden sowie die neu zu bewilligenden gut 2,5 ha Pistenflächen
einzuschneien. Damit gilt der Wasserversorgungsnachweis für die um rund 5,3 % er-
weiterten Beschneiungsflächen sowie für den um ebenfalls rund 5,3 % grösseren Wasserbedarf als erbracht.
Der Wasserbezug für die Beschneiungsanlage erfolgt aus den Überläufen bereits ge-
fasster Quellen. Für die Trinkwasserversorgung von Restaurants und für die Ge-
meinde ist es möglich, Quellen ohne Restwasser zu fassen (vgl. Art. 30 lit. c GSchG).
14
Für die Nutzung von Quellen für andere Zwecke müsste zuerst geprüft werden, ob
dafür eine Bewilligung in Anwendung von Art. 29 lit. b GSchG erforderlich ist. Eine solche braucht es, wenn Wasser ausGrundwasservorkommen entnommen wird,
welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung — im
vorliegendem Fall betrifft dies das Landwasser —— wesentlich beeinflussen. Für die
Wasserbezüge aus den Quellsystemen beziehungsweise den Überläufen der Trink-
wassernutzungen "Clavadel (Tälli)“, "Usser lsch", "Quelle Jatz Tal" und "Überlauf
Trinkwasserquelle Fuxägufer" bestehen bisher keine gewässerschutzrechtlichen Be—
willigungen nach Art. 29 lit. a GSchG, weil dadurch bisher die Wasserführüng des
Landwassers nicht wesentlich beeinflusst wurde.
Für die betroffenen Wasserbezüge kann auch mit dem leicht gesteigerten Wasserbe-
darf (vgl. vorstehende Ausführungen) eine wesentliche Beeinflussung der Wasser-
führung des Landwassers verneint werden. Weil der neue Speichersee "Usser lsch"
ausschliesslich über das bestehende System gefüllt wird, ändern sich die Restwas-
serverhältnisse im Landwasser nämlich nicht grundsätzlich. Namentlich ist einzig von
einer saisonalen Verschiebung auszugehen, indem mehr Wasser vorübergehend im
Projektgebiet zurückgehalten wird, aber dafür dem Landwasser weniger Wasser entnommen werden muss. infolgedessen kann auch in Bezug auf den zukünftigen Be-
trieb des neu geplanten Speichersees "Usser lsch" eine wesentliche Beeinflussung
eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung verneint werden. Sollte wider.
Erwarten aufgrund veränderter Verhältnisse dennoch eine wesentliche Beeinflussung
erkannt werden, müsste gegebenenfalls im BAB-Verfahren eine Wasserentnahmebe— willigung nach Art. 29 lit. b GSchG beantragt werden.
b)
Bachverschiebung
Projektauswirkungen gemäss U VB:
Gemäss den Angaben im UVB und im TB ist es geplant, das Maiebächji im Bereich
des vorgesehenen Standorts für den neuen Speichersee zu verschieben. Entlang
von zwei Bereichen sei das besagte Bächlein eingedolt. Teilweise reiche die Seebö—
schung bis in das Rinnsal. Im Zuge der Bauarbeiten soll dieses renaturiert (ausge-
dolt) und um den See herumgeleitet werden. Das Bachbett soll als natürliches Stein—
bett analog der angrenzenden Bäche ausgestaltet werden. Zudem sei vorgesehen,
15
eine Wegquerung mit einem Steindurchlass auszugestalten. Gleichzeitig sollen in diesem Bereich naturnahe Flachwasserzonen entstehen.
Beurteilung:
‚
Die vorgesehene Bachverlegung verbunden mit der geplanten Bachrenaturierung so-
wie die Erstellung von Flachwasserzonen entspricht grundsätzlich den Vorgaben von
Art. 37 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GSchG. Sie kann realisiert werden. Weil Nutzungskon-
flikte bestehen und die Gestaltung als Ersatzmassnahme gelten soll, ist für das Maie-
bächji im Bereich des Speichersees ein Gewässerraum nach Art. 36a GSchG in Ver-
bindung mit Art. 41 a Abs. 2 lit. a. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) von 11 m festzulegen. c)
Notentleerung
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss dem Nachweis Hochwassersicherheit werde die Hochwassersicherheit des
Speichersees "Usser lsch" grundsätzlich als ausreichend beurteilt. Die Reinwasser—
menge eines 100-jährlichen Ereignisses betrage gemäss Gefahrenkane 1600 I/s. Im
Vergleich dazu werde die Wassermenge der Notentleerung im Bericht Naturgefahren
als minimal eingestuft und habe keinen Einfluss auf die Gefä‘hrdungssituation im'Kegelbereich.
Die Notentleerung führt gemäss den Angaben im UVB und im TB übereine Leitung
in die Pumpstation und dann weiter auf Höhe von 2040 m ü.M. ins Maiebächji. In die-
sem Bereich sei das genannte Bächlein wasserführend und verlaufe grösstenteils im
Fels, weshalb eine Erosion des Bachbetts ausgeschlossen werden könne. An der
Einlassstelie der Notentleerung ins Maiebächji solle die Böschung gegebenenfalls
durch grössere Steine befestigt werden. Entsprechend sei beim Maiebächji kein Aus-
laufbauwerk geplant. Für die Entleerung sei ein Gussrohr mit einer Durchlassmenge
von 250 l/s vorgesehen. Bei einem maximalen Fassungsvermögen von 54 000 m3 er-
gebe sich eine Entleerungszeit von 60 h beziehungsweise von zwei Tagen und fünf
Stunden. Damit werde gemäss Bericht «Nachweis Hochwassersicherheit» die Vor-
gabe einer Entleerungszeit von drei Tagen eingehalten.
16
Gemäss UVB sei für das Einleiten des unverschmutzten Notentleerungsabwa
ssers in
ein oberirdisches Gewässer (lVlaiebächji) in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 GSchG
eine Bewilligung notwendig. Beurteilung:
Die Ausführungen zur Notentleerung im UVB sowie in den weiteren Beurteilungsu
n-
terlagen werden als weitestgehend korrekt beurteilt. Allerdings ist für die Notentle e— rung - entgegen der bisherigen Praxis des ANU — keine Einleitbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG notwendig. Da es sich bei einem Speichersee um eine Stauan
-
lage handelt, sind indes die Vorgaben von Art. 40 Abs. 1 bis Abs. 3 GSchG betref-
fend Spülung und Entleerung von Stauräumen einzuhalten. Demnach darf die
lnha—
berschaft einer Stauanlage nach Art. 40 Abs. 2GSchG Spülungen und Entleer ungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen, wobei für die Erteilun g der Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 Iit. c der kantonalen Verordnung zum Einführ ungs-
gesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässer-
schutzverordnung; KGSchV; BR 815.200) die Kantonsregierung zuständig ist.
Muss
die lnhaberschaft aufgrund ausserordentlioher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so muss sie nach Art. 40 Abs. 3 GSchG
unverzüglich
die Bewilligungsbehörde orientieren. Im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewäss er— schutzgesetz; KGSchG; BR 815.100) ist sowohl das Bewilligungsgesuoh für die
Stauanlagenentleerung als auch die Orientierung für Absenkungen aus Sicherheits—
gründen an die zuständige Fachstelle (ANU) zu richten. 1.6.3“
Grundwasser „
a)
Einleitende Ausführungen
Laut den Angaben im UVB befinden sich im Untersuchungsperimeter ein Gewässer—
schutzbereich Au sowie eine ungefasste Quelle.
Die zwischen dem Gebiet "Usser lsch" und dem Gebiet "Carjöl" neu zu errichtende
Skiabfahrtspiste betrifft laut der aktuellen kantonalen Gewässerschutzkarte den übri-
gen Bereich des Gewässerschutzes. Der neu geplante Speichersee kommt demge—
genüber teilweise in einen Gewässerschutzbereich Au zu liegen. Dieser wurde unter
anderem für eine Quelle unterhalb des Speichersees ausgeschieden, wobei sich
die
17
Quelle (Koordinaten: 2'782'815/1'183'410) in einer horizontalen Entfernung von rund 80 Metern zum neu geplanten See befindet. Der UVB zeigt auf, dass die enNähnte
private Brauchwasserquelle von keinem öffentlichem lnteresse ist und durch das Vor-
haben nicht tangiert wird.
Nach den Aussagen der Davos Klosters Bergbahnen AG sei die gemäss Gewässer—
schutzkarte ungefasste Quelle seit Jahrzehnten gefasst. Dieses Wasser werde für
den internen Gebrauch der Talstation der Sesselbahn "Usser Isch Express" genutzt.
Das Gebäude und auch das Wasser seien nicht öffentlich zugänglich.
b)
Bauphase
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB und den vorliegenden Projektunterlagen bedarf die Neuanlage der Tal—
abfahrt auf zwei Abschnitten Terrainanpassungen auf einer Fläche von insgesamt
9735 m2. Im übrigen Bereich der Talabfahrt sind zudem lokale Anpassungen wie der
Ausgleich kleiner Hügel und Tälchen vorgesehen. Für den Bau des Speichersees
sind Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten
Bereichen notwendig. Laut den Ausführungen im UVB sei für das Vorhaben deshalb
eine kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32
Abs. 2 lit. b GSchV erforderlich. Das entsprechende Meldeformular werde dem Bau—
gesuch beigelegt. lm UVB werden für die Bauphase — wie im Übrigennauch für die Betriebsphase —
Schutzmassnahmen vorgeschlagen. Namentlich ist es laut TB vorgesehen, im Be-
reich des Speichersees "Usser Isch" das Hang— und Meteorwasser zu fassen und
ausserhalb der Baustelle der oberflächlichen Versickerung zuzuführen. Während der
Bauarbeiten werde die gemäss-Gewässerschutzkarte ungefasste Quelle nicht tangiert und deshalb weiterverwendet.
Beurteilung:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Quellen von öffentlichem Interesse, welche
der Wasserversorgung des Skigebiets "Jakobshorn" dienen, durch das Geologiebüro
Geotest AG in Davos eine detaillierte Schutzzonenausscheidung erarbeitet worden
18
ist. Ein Entwurfsexemplar dieser Schutzzonenausscheidung ist dem ANU am 12,
Ap—
ril 2022 zu einer ersten Vorprüfung eingereicht worden.
Der obere Teil des Trassees der Talabfahrt liegt laut den Ausführungen im UVB
voll-
umfänglich im übrigen Bereich des Gewässerschutzes. In diesem befinden sich
ge-
nerell keine nutzbaren unterirdischen Gewässer. Daher geht von den geplanten
Ter-
rainanpassungen für die Talabfahrt auch keine Gefährdung für das nutzbare Grund— wasser aus, und es bedarf diesbezüglich keiner gewässerschutzrechtlichen
Bewilli-
gung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG.
Basierend auf das Vorprüfungsexemplar der Grundwasser— und Quellschutzzo
nen-
ausscheidung (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen) kann festgehalten werden
,
dass durch das vorliegende Projekt keine der darin ausgeschiedenen Grundw
asser-
schutzzonen betroffen sind. Dies verhält sich auch darum so, weil für private
Quellen
— wie sie im Bereich des Projektperimeters vorkommen (vgl. dazu die Ausführungen
unter lit. a vorstehend) — keine detaillierten Grundwasser— und Quellschutzzonen ausgeschieden werden müssen. Private Quellen unterstehen nämlich weder der Gewäs
-
serschutz- noch der Lebensmittelgesetzgebung im eigentlichen Sinne.
Aufgrund der erforderlichen Terrainveränderungen mit tiefgründigen Grabarbeiten
kann eine Beeinträchtigung der unter lit. a) vorstehend en/vähnten privaten Quelle
mit
dem dazugehörigen Grundwasserschutzbereich Au weder in quantitativer Hinsich
t
(durch das Angraben von wasserführenden Schichten während der Bauphase) als
auch in qualitativer Hinsicht (durch Entfernung der Deckschicht, erhöhte Emissi
onen und/oder Störfälle während .der Bau- und Betriebsphase) dennoch nicht von Vorne-
herein ausgeschlossen werden. Bei einer allfälligen Beeinträchtigung der private
n
Quelle durch Dritte kommen daher die Bestimmungen von Art. 704 ff. des Schweize—
rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zur Anwendung. Auf die Erteilung einer
ge-
wässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG kann verzichtet wer-
den. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einem allfälligen Schadenfall
sowohl für Quellen von öffentlichem Interesse als auch für private Quellen das Verursa
-
cherprinzip gilt. Die im UVB aufgeführten Massnahmen zum Schutze der privaten
Quelle werden begrüsst.
V
‘
19
c)
Betriebsphase
Projektauswirkungen gemäss UVB:
. Im Anschluss an die Bauarbeiten soll das anfallende Sicker— oder Quellwasser hinter
der Seeabdichtung gefasst und unter dem Damm durchgeleitet werden, damit sich
kein Wasserdruck aufbauen kann. Weiter ist vorgesehen, dieses gefasste Wasser
bei Bedarf in den See zu pumpen. Für die technische Beschneiung wird gemäss den
Aussagen im UVB lediglich lokales Wasser ohne Zusatzstoffe verwendet. Die Be-
triebsphase habe keine Auswirkungen auf das Grundwasser. Laut dem Bericht zur
Baugrunduntersuchung vom 19. Februar 2021 ist im Bereich des Speichersees
"Usser lsch" nicht mit einem zusammenhängenden Grundwasserspiegel zu rechnen.
Beurteilung:
‘
Den Beurteilungen im Bericht zur Baugrunduntersuchung sowie im UVB kann gefolgt
werden. Es drängen sich dazu keine weiteren Bemerkungen auf. ' 1.6.4
Wald
Projektauswirkungen gemäss U VB: Laut den Ausführungen im UVB kommen im Untersuchungsperimeter, welcher sich
vom Gebiet "Bolgen" bis zur oberen Waldgrenze in den Bereich “Usser lsch" er—
streckt, folgende Waldstandorte vor:
-
Typischer Ehrenpreis-Fichtenwald (Waldgesellschaft 55)
-
Ehrenpreis—Fichtenwald mit Bergbaldrian (Waldgesellschaft 55VM)
-
AIpenlattich-Fichtenwald mitWollreitgras (Waldgesellschaft 57C)
-
Preiselbeer-Fichtenwald (Waldgesellschaft 58V)
—
Lärchen-Arvenwald mit Alpenrose (Waldgesellschaft 59).
Zudem sind gemäss Waldentwicklungsplan Bereiche davon als Schutzwald "Typ A"
“bezeichnet.
Für die neue Talabfahrtspiste sind permanente Rodungen von 16 469 m2 sowie tem-
poräre Rodungen von 2271 m2 vorgesehen. Da die Rodungsfläche mehr als 5000 m2
beträgt, ist gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzu-
hören. Es liegt eine entsprechende Stellungnahme des BAFU vom 22. September
20
2022 vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Rodungsbewilligung des DIEM vom 9. November 2022 verwiesen.
Am 26. November 2020 fand im Beisein von Vertretenden der Gemeinde Davos (Forstbetrieb Davos), der Davos Klosters Bergbahnen AG, des BAFU, des ANU, des
ARE, und des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN; Regionalforstbetrieb) eine
Begehung statt. Gegenüber dem Vorprojekt konnte die Rodungsfläche aufgrund ei-
nes Variantenstudiums sowie aufgrund von sich aus der Begehung ergebenden Opti-
mierungen um ca. 10 000 m2 reduziert werden. Dies konnte im Rodungsgesuch ent-
sprechend'berücksichtigt werden.
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 WaG wird der Realersatz teilweise im Gebiet "Carjöl" im
Bereich der Waldschneise (3455 m2; Resultat der Begehung vom 26. November
2020) geleistet. Auf Empfehlung des BAFU und des AWN wird der Bereich der nicht
benutzen Talabfahrt von der Ischalp über den alten FlS-Slalomhang bis ins Gebiet
"Bolgen" aus der Wintersportzone entlassen, dem Waldareal zugewiesen und als
weitere Realersatzfläche aufgeforstet (10 232 m2). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Iit. a WaG
können anstelle von Realersatz in Gebieten mit zunehmender Waldfläche gleichwer-
tige Massnahmen zu Gunsten des Natur— und Landschaftsschutzes getroffen wer—
den. Basierend darauf ist vorliegend vorgesehen, festgelegte Lebensräume des Au-
enNilds (WEP2018+) auf derWiesner Alp aufzuwerten, um den übrig bleibenden Ro—
dungsersatz im Umfang von 2782 m2 Waldfläche zu kompensieren.
Für die Bauphase werden im UVB zum Schutz des Waldes entsprechende Massnah-
men vorgeschlagen. Ferner ist in den Rodungsgesuchsunterlagen die Empfehlung
enthalten, wonach die neuen Waldränder entlang der aus dem Gebiet "Usser lsch"
bis ins Gebiet "Carjöl" führenden neuen Talabfahrtspiste im Hinblick auf die Vor—
nahme einer ökologischen Aufwertung gestuft auszubilden seien.
Laut der Richtlinie zur Bemessung der Ersatzpflicht und zur Bewertung von Ersatz-
massnahmen bei Eingriffen in schutzwürdige Biotope oder in geschützte Landschaf—
ten (Richtlinie "NHG-Ersatzmassnahmen") vom 1. Juli 2020 gelten typischer Preiselbeer-Fichtenwald (Waldgesellschaft 58V) und Lärchen-Arvenwald mit Alpenrose
(Waldgesellschaft 59) nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur—
21
und Heimatschutz (NHG; SR 451) als ersatzpflichtige Lebensräume. Somit fallen infolge des Waldrodungsvorhabens von geschützten Waldstandorten für die Bauherr— schaft (Davos Klosters Bergbahnen AG) total 9550 NHG—Ersatzpunkte an (6250 Ersatzpunkte fürvdie Rodung des typischen Preiselbeer-Fichtenwalds und 3300 Ersatz— punkte für die Rodung des Lärchen-Arvenwald mit Alpenrose). Beurteilung: Die geplante neue Talabfahrt betrifft zu einem grossen Teil Wald. Gegenüber der im Stadium der Vorprüfungsvorlage vorgesehenen Pistenführung konnte im Rahmen der Projektüberarbeitung erreicht werden, dass die permanente Rodung nun eine Reduktion um 38 °/o erfahren hat. Die neue Piste ermöglicht es im Übrigen, das seit Jahren aus dem Gebiet "Usser lsch" bis ins Gebiet "Carjöl" stattfindende Freeridern in einen waldfreien Bereich zu lenken. Basierend auf den Umstand, dass der Bedarf
für die Rodung insbesondere aus Sicherheitsgründen ausgewiesen ist, dass die Ski— abfahrtspistenführung, für welche Wald gerodet werden muss, auf ein Variantenstudium basiert, dass zudem ein heute für den Wald konfliktärer Zustand bereinigt wer-
den kann und dass weitgehend Realersatz an den Rändern der neuen Talabfahrtsskipiste sowie im nicht weit in nördlicher Richtung entfernt liegenden Gebiet des ‚alten FlS—Slalomhanges geleistet werden kann, kann eine Bewilligung der nachersuchten Waldrodung erteilt werden. Die vorgesehene Erstellung der neuen Piste und die damit in Zusammenhang stehenden Waldrodungen bergen die Gefahr bedeutender landschaftlicher Auswirkun— gen. Aufgrund der guten Einsehbarkeit aus Richtung Davos Platz sowie insbesondere vom Gegenhang (Schatzalp) her, ist diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Auswirkungen sind möglichst gering zu halten. Mit dem Ziel, die heute bereits prägnante Schneise durch den Wald in ihrer visuellen Wirkung nicht noch zu verstär— ken, ist daher die Waldrandausgestaltung samt lnsel im Rahmen der Bauausführung mit der UBB und dem Ferstdienst laufend zu optimieren, im Feld festzulegen und in der festgelegten Weise umzusetzen. Die für die Realisierung und den Betrieb einer neuen Talabfahrtsskipiste zwischen dem Gebiet "Usser lsch“ und dem Gebiet "Carjöl" vom DIEM erteilte Rodungsbewilligung vom 9. November 2022 beinhaltet eine entsprechende Auflage.
22
1.6.5
Fauna
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB befinden sich im Untersuchungsperimeter keine Wildruhe- und Wild-
. schutzzonen sowie Amphibienlaichgebiete. Das Maiebächji und der Carjölerbach
seien keine Fischgewässer. Trotz des intensiven Wintersportbetriebs und der Varian-
tenfahrenden würden sich Rauhfusshühner und Rehe im Waldgürtel des Gebiets "Ja—
kobshorn" aufhalten. Die bisherige unkontrollierte Befahrung der Waldschneise und
des Waldes durch Freerider unterhalb der Sesselbahn "Carjöl — Fuxägufer" durch
Wintersportlerinnen und Wintersportler würde neu in waldfreie Bereiche und auf eine offizielle Piste gelenkt.
Der UVB führt weiter aus, dass laut den Aussagen des Amts für Jagd und Fischerei
der zuständige Wildhüter rechtzeitig über den Baubeginn zu informieren sei, damit
allfällige Räumungen von Murmeltierbauten vorgenommen werden können. Zum
Schutze der Brutvögel solle die Rodung ausserhalb der Brutzeit (Mitte April bis Au—
gust) ausgeführt werden. Werden durch das Vorhaben Nester der Roten Waldameise
tangiert, sei die entsprechende Fachperson des Forstbetriebes Davos beizuziehen.
Sie werde die Umsiedlung der Nester begleiten.
Laut UVB wird davon ausgegangen, dass der Bau und Betrieb des Speichersees
"Usser lsch" sowie die Neuerstellung und der Betrieb der Talabfahrtspiste zwischen
vom Gebiet "Usser lsch" bis ins Gebiet "Carjöl" inklusive der dazugehörenden Be—
schneiungsanlagen unter Einhaltung der aufgeführten Massnahmen keine neuen
Konflikte für die Wildtiere herbeiführen wird. Beurteilung:
Die Aussagen im UVB zu den Aspekten des Wildtierschutzes und der Jagd sind kor—
rekt und vollständig. Dazu ergeben sich weder Einwände noch zusätzliche Bemerkungen. 1.6.6
Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss U VB:
lm Zusammenhang mit den geplanten Baumassnahmen sind gemäss UVB umfang—
reiche bodenrelevante Arbeiten erforderlich. Der Ausgangszustand, das Vorgehen
23
sowie die Wiederherstellungsarbeiten sind im UVB beschrieben. Für die Bauphase
sind entsprechende Massnahmen im UVB festgehalten.
Beun‘ei/ung:
Die im UVB gemachten Ausführungen sind sowohl hinsichtlich des chemischen wie
auch des physikalischen Bodenschutzes vollständig und korrekt. Die für die Bau— y phase erforderlichen Massnahmen wurden festgelegt.
1.6.7
Eingriffe in schützenswerte Vegetation l NHG-Ersatzpflicht
Projektauswirkungen gemäss U VB:
Gemäss der im Anhang 3 des UVB enthaltenen Vegetationskartierung ist eine Le-
bensraumkartierung nach Delarze erfolgt. Diesbezügliche Details können dem UVB .
entnommen werden. Im UVB ist betreffend das Hochmoorobjekt "Clavadeler Berg"
(HM-242) von nationaler Bedeutung festgehalten, dass sich dieses ausserhalb des
Untersuchungsperimeters befinde. Demgegenüber liegt das Flachmoorobjekt "Clava—
deler Berg" (FM-2217) von nationaler Bedeutung teilweise im Untersuchungsperimeter. Weiter sei im Hinblick auf die Bau- und Betriebsphase zur Festlegung von ökolo-
gisch ausreichenden Pufferzonen und flankierenden Massnahmen ein Moorspezialist
beigezogen worden. im Anschluss an eine Begehung vom 4. September 2020 habe
der Moorspezialist für den Bereich des Speichersees "Usser lsch" die hydrologische
Pufferzone des Flachmoorobjekts FM-2217 festgelegt (vgl. Bericht Hydrologische
Pufferzone Flachmoor). Die hydrologische Pufferzone beinhalte zwei Linien. Im Be-
reich, welcher mit der äusseren Linie abgegrenzt sei, dürfe kein Wasser ausgeleitet
werden, was bedeute, dass hier das Gelände nicht abgetragen werden dürfe. lVIateri—
alschüttungen (beispielsweise für die Errichtung des Dammes) seien in diesem Bereich unter bestimmten Voraussetzungen aber möglich. Im Bereich, welcher durch
dieinnere Linie abgegrenzt sei, seien Bauten nicht zulässig.
Laut dem Bericht zur Baugrunduntersuchung und dem TB würden der Speichersee
"Usser lsch" und das Fm 2217 aus zwei unterschiedlichen Einzugsgebieten gespeist.
Eine Beeinträchtigung der Flachmoorvegetation durch den Bau des Speichersees
könne daher ausgeschlossen werden. Bezüglich Ziel? und Leitarten hält der beigezo-
gene Moorspezialist fest, dass die Bewirtschaftung im Gebiet noch nicht vertragliCh
festhalten sei und Zielarten daher nicht festgelegt werden konnten. Es könne indes
24
angenommen werden, dass die Veränderung der FeuchtezeigenNerte durch den Bau
des Speichersees nicht in messbarem Umfang festgestellt werden könne. Geschütz-
ten Arten wurden zudem nicht kartiert.
Eine rückwirkende Beurteilung der in der aktuellen kantonalen Gewässerschutzkarte
als "nicht gefasst" bezeichneten Quelle hinsichtlich möglicher nachteiliger Auswirkun-
gen auf schützenswerte Lebensräume, wie dies der Vorprüfungsbericht des ARE an-
regte, sei nicht möglich, da der exakte Ort und das Datum der Erstellung der Quell—
fassung nicht bekannt und auch nicht dokumentiert seien.
Der UVB schlägt zum Schutz der Vegetation für die Bauphase vor, dass geeignete
Massnahmen zu treffen seien. Da für die Bauphase noch keine detaillierten Angaben
vorliegen, sei das Vorhaben vor Baubeginn mit der UBB vor Ort konkret festzulegen.
Gegebenenfalls sei im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHGV für beeinträchtigte Lebensräume, welche nicht vor Ort wiederhergestellt werden könnten, ein qualitativ und
quantitativ gleichwertiger Ersatz an einem anderen Ort zu suchen.
Laut den Angaben im UVB würde der Betrieb des Speichersees "Usser Isch" sowie
der Talabfahrt "Usser lsch — Carjöl" inklusive der Beschneiung dieser Piste zu gerin-
gen Beeinträchtigungen der Vegetation führen.
Im UVB ist weiter beschrieben, dass der Bau des Speichersees "Usser Isch" und die
Erstellung der Talabfahrt "Usser lsch —— Carjöl" inklusive der dazugehörenden Be-
schneiungsanlagen Eingriffe in das gewachsene Terrain erforderlich machen würden.
lnventarisierte Biotopobjekte seien vom Vorhaben nicht betroffen. Dagegen müsse in
nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ersatzpflichtige Lebensräume eingegriffen werden, na-
mentlich in Borstgrasrasen, Alpine Winvdheide und Zwergstrauchheiden. Für die be-
einträchtigten Flächen seien Ersatzmassnahmen mit den entsprechenden Wertpunk—
ten, Eingriffsfaktoren und den provisorischen Ersatzpunkten in Anwendung der Richt—
linie “NHG-Ersatzmassnahmen" vom 1. Juli 2020 im UVB aufgeführt. Für die im Be—
reich der Talabfahrt neu beschneiten Vegetationseinheiten betrage der'Eingriffsfak-
tor O, weshalb diesbezüglich die Ersatzpflicht entfalle. Insgesamt habe die Bauherr-
schaft für den Bau des Speichersees "Usser lsch" und die Erstellung der Talabfahrt
25
"Usser lsch — Carjöl" inklusive der dazugehörenden Beschneiungsanlagen für Eingriffe in geschützte Lebensräume mit voraussichtlich 3692 NHG-Ersatzpunkten zu rechnen. Inklusive Rodung ergebe sich ein Malus von total 13 242 Ersatzpunkten.
Gemäss den Angaben im UVB würden sich im Bereich des für die Talabfahrtspiste
"Usser lsch — Carjöl" zu rodenden Waldes zwischen 1900 m ü.lVl. bis zur oberen Waldgrenze voraussichtlich geschützte Vegetationstypen (Borstgrasrasen sowie g Zwergstrauchheide) einstellen. lm Falle einer sorgfältig durchgeführten Rodung könne der Wiederherstellungsfaktor im besten Fall 0.6 betragen, was voraussichtlich
9810 NHG-Bonuspunkte für die Wiederherstellung von Lebensräumen ergeben würde.
Vor Ort könnten mit der vorgesehenen Ausdolung des lVlaiebächjis weitere 5238
NHG—Bonuspunkte generiert werden. lm besten Fall könnten total 15 O48 Ersatz-
punkte gewonnen werden. Die Autoren des UVB kommen zusammenfassend zum Schluss, dass die im Rahmen des Vorhabens anfallenden NHG-Ersatzpunkte vo—
raussichtlich vor Ort kompensiert werden können.
Der UVB schlägt dennoch die folgenden beiden weiteren möglichen Ersatzmassnah- ' men VOI'I
1.
Entfernung einer Sickerpackung entlang einem im Bereich des Koordinatenpaars
2'782'880/ 1'183'215 liegenden Übergangsmoor 2.‘ Ausdolung eines im Bereich des Koordinatenpaars 2'782'730 / 1'183'295 mit Steinen eingedeckten Bä‘chleins Laut der Wegleitung "Boden und Bauen“ des BAFU aus dem Jahr 2015 könne eine
Erfolgskontrolle und folglich die definitive Ersatzpunktebilanz frühestens drei Jahre
nach Abschluss der Erdarbeiten erfolgen.
Beurteilung:
‘
Vorab ist festzuhalten, dass die rechtsgültigen Abgrenzungen des Flachmoors FM-
2217 "Clavadeler Berg" von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar zum Teil erheblich von den ‚Kartierungsdaten des Kantons abweichen. Grundsätzlich ist immer
26
von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die festgestellten Moorabgren-
zungsdifferenzen werden in Anwendung von Art. 3 bis Art. 5 der Verordnung über
den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoor-
verordnung; SR 451.32) sowie in Anwendung von Art. 3 bis Art. 5 der Verordnung
über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung;
SR 451.33) bei nächster sich bietender Gelegenheit basierend auf eine genau Kartie—
rung der Biotope von nationaler Bedeutung durch den Kanton mit dem BAFU zu be—
reinigen sein. Aus der Sicht des Biotop- und Artenschutzes ist für die Bewilligungsfä-
higkeit des geplanten neuen Speichersees entscheidend, dass eine projektbedingte
Beeinträchtigung der national bedeutsamen Flachmoor- und Hochmoorobjekte aus—
geschlossen werden kann und zudem auch kein Präjudiz hinsichtlich der genauen
Objektabgrenzung geschaffen. wird.
Laut Angaben im UVB, welcher sich auf die Baugrunduntersuchungen stützt, könne
eine Beeinträchtigung der nahegelegenen Moore von nationaler Bedeutung ausge-
schlossen werden, weil der zukünftige Speichersee und die Moore aus zwei unter—
schiedlichen Einzugsgebieten mit Wasser gespeist werden. Diesbezüglich wurde
eine Fliessweganalyse (vgl. TB) durchgeführt, welche aufzeigt, dass der neu zu er—
richtende Speichersees "Usser lsch" und das westlich angrenzende Flachmoorobjekt
FM-2217 "Clavadeler Berg" von nationaler Bedeutung auszwei unterschiedlichen
Einzugsgebieten gespeist werden. Überdies wurden vom beigezogenen Moorspezia—
listen hydrologische Pufferzonen des Flachmoorobjekts festgelegt, wobei das vorlie-
gend zur Diskussion stehende Bauprojekt diese ausgeschiedenen Pufferzonen nicht
betrifft. Zudem sind Schutzmassnahmen aufgelistet, mit denen eine schonende Bauweise gewährleistet werden kann.
Aufgrund der vorbeschriebenen Ausgangslage kann in der Beurteilung der Regie-
rung eine projektbedingte Beeinträchtigung des Flachmoors FlVl—2217 oder eine Prä-
judlzierung der genauen Moorabgrenzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Flachmoorver-
ordnung mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Gleichwohl erscheint
eine ÜbenNachung der Entwicklung des besagten Flachmoors angezeigt, damit früh—
zeitig Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, falls sich wider Erwarten
Austrocknungstendenzen zeigen sollten.
27
Die NHG-Ersatzpflicht für die Erstellung des neuen Speichersees "Usser Isch" wird im UVB mit knapp 3400 Punkten beziffert. Als Ersatzmassnahme ist die Ausdolung des Maiebächjis sowie die Schaffung einer Flachwasserzone beim See vorgesehen, was zusammen voraussichtlich rund 5300 NHG-Ersatzpunkte ergeben würde. Dar— aus folgt, dass im vorliegenden Fall genügend konkrete und realisierbare NHG—Ersatzmassnahmen ausgewiesen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erstellung und der Betrieb des Speichersees "Usser Isch" aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes gestützt auf Art. 3 und Art. 18 NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung über den Natur— und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) sowie gestützt auf Art. 4 f. der Flach— moorverordnung vorbehaltlich der im UVB beschriebenen Schutz-, Wiederherstel—
Iungs- und Ersatzmassnahmen bewilligt werden kann. Eine Präjudizierung der Festlegung der genauen Moorabgrenzungen in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Flach— moorverordnung durch das‘vorliegende Projekt kann mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Vorbehältlich der im Umweltbericht beschriebenen Massnahmen sowie vorbehaltlich
einer sorgfältigen Bauausführung verursacht die geplante Erstellung und der Betrieb der Talabfahrtspiste “Usser lsch - Carjöl" inklusive der dazugehörenden Beschneiungsanlagen keine gravierenden Auswirkungen auf die Belange des Biotop- und Artenschutzes. Allenfalls erforderliche weitere Massnahmen zum Schutz seltener res—
pektive geschützter Arten sind durch die UBB im Rahmen der Projektausführung direkt umzusetzen.
Landschaftsschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB:
.
1.6.8
Laut den Ausführungen im UVB liegt der .Untersuchungsperimeter im Skigebiet "Jakobshorn", welches sich an der Ostflanke des Landwassertales befindet. Der Hori-
zont wird vom Brämabüel und vom Jakobshorn, welche durch einen felsigen Grat verbunden sind, dominiert. An den Bergflanken breiten sich Alpweiden und —wiesen aus. Die Zubringer—, Beschäftigungs- und Beschneiungsanlagen, die Speicherseen, die Erschliessungswege sowie die Bergrestaurants weisen auf die bestehende touris—' tische'Nutzung hin. Darunter befindet sich ein Waldgürtel mit Waldstrassen und
28
-schneisen. Der Landwassertalboden ist mit intensiver Landwirtschaft, dem Sied—
lungsgebiet und weiteren touristischen Infrastrukturanlagen um das Bolgenareal be-
legt.
Laut UVB befinden sich innerhalb des Untersuchungsperimeters keine Landschafts—
schutzobjekte. Im Bereich südlich der Talstation der Sesselbahn "Usser Isch EX-
press" werden im Sommer Schweine gehalten. Diese hätten in ihrem Auslauf mit Un—
terständen sämtliche Vegetation abgefressen und den Boden komplett freigelegt und
umgeackert. Die Fläche steche daher als Landschaftseingriff ins Auge.
Weiter wird im UVB ausgeführt, dass sich das Landschaftsbild während der Bauphase durch den Bau des Speichersees "Usser Isch", infolge der zum Zwecke der
Erstellung der neuen Skiabfahrtspiste durchzuführende Waldrodung sowie infolge
- der für die neue Talabfahrtspiste nötig werdenden beiden Terrainanpassungen und
der EnNeiterung der Beschneiungsanlage vorübergehend bis zur Wiederbegrünung verändern wird.
lm Bereich des Speichersees "Usser lsch" würden die grössten Veränderungen erfol-
gen. Der UVB schlägt vor, dass der Damm des Speichersees in der Weise gestaltet
werden soll, dass der natürliche Böschungswinkel der Umgebung aufgenommen wird
und eine strukturierte und naturnahe Oberfläche entsteht. Dadurch könne eine opti-
male Einpassung ins Gelände erreicht werden. Dem TB liegen 3D-Simulationen so— wie georeferenzierte Visualisierungen bei.
Die geplante Erstellung der Talabfahrt “Usser lsch — Carjöl" werde gemäss UVB
durch die Verbreiterung der Waldschneise eine Landschaftsveränderung darstellen.
Durch den geschwungenen Verlauf, die variable Breite, die berücksichtigten Waldin-
seln und die Wiederaufforstungsflächen werde die Talabfahrt vom Siedlungsgebiet
her indes nicht als durchgehend gerade und künstliche Schneise in Erscheinung tre—
ten. Durch einen gestuften seitlichen Waldrand könne die landschaftliche Einpassung noch weiter optimiert werden.
29
Die Autorin des UVB geht davon aus, dass das Projekt in Verbindung mit der Umsetzung der im UVB beschriebenen Massnahmen und Empfehlungen unter dem Aspekt
des Landschaftsschutzes vertretbar sei. Beurteilung:
Aus Sicht des Landschaftsschutzes enNeist es sich als Vorteil, dass der Standort für
den neuen Speichersee "Usser lsch" in eine Geländekammer zu liegen kommt, die
bereits heute touristisch intensiv genutzt wird und durch verschiedene Transportanla-
gen, aber auch durch Alpstrassen erheblich vorbelastet ist. Auch wenn dies per se
keine zusätzlichen landschaftlichen Beeinträchtigungen rechtfertigt, so kann der
Standort dennoch im Sinne des landschaftlichen Schonungsgebots und im Kontext
mit den umliegenden Feuchtstandorten als relativ günstig eingestuft werden. Für das
Endergebnis wird es ausschlaggebend sein, Wie naturnah und sorgfältig die luftseiti-
gen Böschungen und der Kronenbereich (Damm und Berme) ausgeführt werden.
Die vorgesehene Erstellung der neuen Piste und die damit in Zusammenhang ste-
henden Waldrodungen bergen die Gefahr in sich, dass damit bedeutenden Auswir-
kungen in landschaftlicher Hinsicht einhergehen werden. Aufgrund der guten Einseh-
barkeit aus Richtung Davos Platz sowie insbesondere vom Gegenhang (Schatzalp)
ist es daher wichtig, diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Auswirkungen
möglichst gering zu halten- Mit dem Ziel, die heute bereits prägnante Schneise durch
den Wald in ihrer visuellen Wirkung nicht noch zu verstärken, lstdaher die Waldrand-
ausgestaltung samt lnsel im Rahmen der Bauausführung mit der UBB und dem
Forstdienst laufend zu optimieren, im Feld festzulegen und in der festgelegten Weise
umzusetzen. Die vom DlElVl erteilte Rodungsbewilligung vom 9. November 2022 be-
inhaltet eine entsprechende Auflage.
1.6.9
Lärmschutz
a)
Bauphase
Projektauswirkungen gemäss U VB: ' ‚Laut UVB befinden sich die Bauperimeter des geplanten neuen Speichersees "Usser
lsch“ sowie der zwischen dem Gebiet "Usser lsch" und dem Gebiet "Carjöl" anzule-
' genden neuen Talabfahrtspiste ausserhalb von lärmempfindlichen Empfängerpunk-
ten gemäss Art. 2 Abs. 6 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR
814.41). lm _UVB ist weiter aufgeführt, dass die Bauarbeiten zweckmässig zu planen
30
seien. Im Falle notwendiger Helikopterflügen seien bewohnte Gebiete zu meiden.
Ferner seien Umschlag- und lnstallationsplätze nicht in der Nähe von lärmempfindli—
chen Gebäuden einzurichten. Schliesslich seien in Anwendung der Baulärm-Richtli- i . nie (BLR) des BAFU aus dem Jahre 2011 aufgrund der Lage der Baustelle während
den Bauarbeiten die üblichen Vorsorgemassnahmen gemäss USG zu treffen.
Beurteilung:
Baulärm muss gemäss BLR mit Massnahmen begrenzt werden (vgl. Art. 6 LSV). In
einem Umkreis von 300 m zu den Baustellen "Speichersee" und "Talabfahrt" befin-
den sich einzelne Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. Im Rahmen des BAB—
Gesuchs sind vom Projektverfasser die Massnahmenstufen gemäss BLR festzulegen
sowie die entsprechend der festgelegten Massnahmenstufe notwendigen Massnah-
men aufzuzeigen. b)
Betriebsphase
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB seien die durch die bestehenden Transportanlagen und Pisten entste-
henden Lärmbelastungen auf dem Jakobshorn aufgrund der Abgeschiedenheit die—
ser Anlagen Während des Betriebs weitgehend zu vernachlässigen. Einzig der un-
terste Bereich der Talabfahrt durch das Gebiet "Gämpen" und das Bolgenareal wür-
den lärmempfindliche Gebiete betreffen. Die Beschneiung, die Pistenpräparation und
der Schneesportbetrieb würden in der Wintersaison eine zeitlich eingeschränkte
Lärmbelastung verursachen. Für diese Bereiche liege ein Betriebskonzept vor. lVlit
einer im Rahmen dieses Betriebskonzepts betriebenen Beschneiung sei gewährleis-
tet, dass die Planungswerte nach Anhang 6 LSV pro Schneeerzeugerstandort unter
ausgewiesener maximaler Schneizeit am Tag und bei Nacht eingehalten werden
könnten. Diese Vorgaben seien für die Betreiber verbindlich. Die Restaurants in den
Skigebieten würden während der täglichen Betriebszeiten erheblichen Lärm verursa-
chen, weshalb diese selber nicht als lärmempfindlich eingestuft würden.
Beurteilung:
Bei der Erstellung des Speichersees "Usser lsch" sowie bei der vorliegend zur De-
batte stehenden Erweiterung der Beschneiungsanlage handelt es sich im Sinne der
Lärmschutzgesetzgebung um neue ortsfeste Anlagen, welche nach dem lnkrafttreten
31
des USG am 1. Januar 1985 errichtet werden. Es kommt somit Art. 7 LSV zur Anwendung. Die Lärmemissionen der neuen Anlage müssen somit prioritär so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). In jedem Fall dürfen jedoch infolge des Betriebs des Speichersees "Usser lsch" sowie der Beschneiungsanlagen bei den umliegenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte gemäss Anhang 6 LSV nicht überschritten werden.
Bezüglich des Speichersees "Usser lsch" sind im Betrieb kaum Lärmemissionen zu enNarten. Das am nächsten liegende Gebäude (Bergrestaurant "Carjöler Berg") mit lärmempfindlichen Räumen befindet sich in über 100 m Distanz.
Die Lärmimmissionen infolge Beschneiung der neuen Talabfahrtspiste "Usser Isch — Carjöl" wurden im Rahmen eines Lärmnachweises, welcher bei den eingereichten Unterlagen liegt, beurteilt. Die Zapfstellen der Beschneiung für die neue Skiabfahrtspiste liegen in 250 rn Distanz und mehr zu den am nächsten liegenden Gebäu—
den mit lärmempfindlichen Räumen (Wohngebäude) im Gebiet "Bolgen". Unter Berücksichtigung der im Lärmnachweis festgehaltenen Vorgaben hinsichtlich Schneidauer sowie hinsichtlich der beschriebenen Anlagen— und Betriebsdaten können die Planungswerte bei den massgebenden Empfangspunkten gemäss Art. 7 sowie Anhang 6 LSV auch nach der EnNeiterung der Beschneiungsanlagen eingehalten werden.
1.6.10 Luftreinhaltung a)
Bauphase
Projektauswirkungen gemäss U VB:
Laut den Angaben im UVB ist während der Bauphase durch die Bauarbeiten, Materialtransporte und Baumaschinen mit schwachen bis örtlich mittleren Staub- und
Feinstaubemissionen zu rechnen. Gemäss‘der Baurichtlinie Luft (BauRLLi des BAFU aus dem Jahre 2016 sei aufgrund der Lage, der Dauer, der Art und der Grösse der Baustelle in der Bauphase die Massnahmenstufe A einzuhalten.
32
Beurteilung:
Laut Anhang 2 Ziffer 88 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SFi
8143181421) sind die Emissionen von Baustellen insbesonderedurch Emissions-
begrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die
Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Die BauRLL konkretisiert diese Vor—
schnfi. Eine Baustelle wird gemäss BauRLL in die Massnahmenstufe B eingestuft, sofern sie
länger“ als 1,5 Jahre in Betrieb ist, sofern die Baustellenfläche mehr als 10 000 m2 umfasst oder sofern mehr als 20 000 m3 Material umgeschlagen wird. Andernfalls
wird die Baustelle in die Stufe A eingestuft.
Vorliegend geht es betreffend das Teilprojekt "Neuer Speichersee Usser Isch" um ein
Bauvorhaben, deren Baustelle entgegen der Annahme im UVB gestützt auf Anhang
2 Ziffer 88 LFiV und der BauRLL auf Stufe "Baubewilligungsverfahren" für die Bau—
phase statt der Massnahmenstufe A der Massnahmenstufe B zuzuordnen ist. Es sind
die diesbezüglichen Basismassnahmen (gute Baustelleynpraxis) sowie die Zusatz-
massnahmen (spezifische Massnahmen) aufzuzeigen und umzusetzen.
b)
Betriebsphase
Betreffend die Betriebsphase ergeben sich keine Bemerkungen.
1.6.11 Langsamverkehr Projektauswirkungen gemäss U VB:
Während der Bauphase ist basierend auf die Aussagen im UVB sicherzustellen, dass
die betroffenen Wege jederzeit ohne Gefährdung benutzt werden können und keine
zusätzlichen Schäden entstehen. Andernfalls wird vorgeschlagen, die betroffenen
Wegabschnitte temporär zu sperren und/oder die Wegbenutzerinnen und Wegbenut-
zer mit geeigneter Signalisation umzuleiten. Nach Abschluss der Arbeiten sei die uri sprüngliche Signalisation wiederherzustellen.
33
Beurteilung:
Zu den Ausführungen im UVB betreffend die Thematik des Langsamverkehrs erge-.
ben sich keine Bemerkungen.
1.6.12 Übrige Umweltbereiche Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung ist festzuhalten, dass
diese Belange vorn vorliegend zu beurteilenden Vorhaben nicht oder zumindest nicht
in relevantem Masse berührt werden respektive dass keine Konflikte zwischen Pro—
jektbelangen und lnteressen aus diesen Bereichen bestehen. Entsprechend ergeben
sich dazu keine Bemerkungen.
1.7
Zusammenfassung
1.7.1
In formeller Hinsicht
' ln formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass die im Auftrag der Davos Klosters Bergbahnen AG, Davos Platz, von der CONCEPTA AG, Davos Dorf, er-
arbeiteten Umweltverträglichkeitsberichtunterlagen betreffend die geplante Neuer— stellung und Beschneiung einer Talabfahrtspiste aus dem Gebiet "Usser Isch" bis ins
Gebiet "Carjöl" samt dem Neubau eines Speichersees im Gebiet “Usser Isch" im Ski—
gebiet "Jakobshorn" eine'vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstel-
len. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Vorhaben ist gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und den weiteren bei—
gezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.
Die in Zusammenhang mit der Erstellung der neuen Skiabfahrtspiste nötige Ro-
dungsbewilligung wird gleichzeitig mit dem Regierungsbeschluss zur vorliegenden
Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Davos mit UVP eröffnet. 1.7.2
ln materieller Hinsicht
ln materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB
sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:
a)
Die projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminde—
rung der Umweltbelastung laut UVB sowie laut den weiteren Projektunterlagen
34
sind, sofern von den zuständigen Behörden nichts Anderes verfügt wird, im Rah—
men der nachfolgenden BAB-Verfahren zu konkretisieren und umzusetzen.
Der UBB obliegt insbesondere die Optimierung der Linienführung der Leitungen
in naturkundlich und bezüglich Gewässersöhutz heiklen Bereichen, die Festle-
gung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und
Gewässer während der Bauausführung, die Aufsicht über die Umsetzung der
ökologischen Ersatzmassnahmen sowie die Erfolgskontrolle. Aus Sicht der Oberflächengewässer wird festgehalten,
—
dass bei einem allfälligen Schadenfall sowohl für Quellen von öffentlichem lnteresse als auch für private Quellen das Verursacherprinzip gilt,
-
‚
dass die private Quelle im Nahbereich des geplanten Speichersees "Usser
lsch" bei der Ausführung der Arbeiten in Ausübung der Sorgfaltspflicht in kei-
ner Weise beeinträchtigt werden darf,
—
dass für die Wasserbezüge aus den Quellsystemen beziehungsweise den
Überläufen der Trinkwassernutzungen “Clavadel (Tälli)", "Usser lsch", "Quel-
len Jatz Tal" und "Überlauf Trinkwasserquelle Fuxägufer" keine gewässer-
schutzrechtlichen Bewilligungen nach Art. 29 lit. a GSchG existieren und im
Übrigen auch nicht erforderlich sind, weil davon auszügehen ist, dass aufgrund der Wasserbezüge keine wesentliche Beeinflussung der Wasserfüh-
rung eines Fliessgewässers erfolgt, wobei diesbezüglich gegebenenfalls eine
Bewilligung zu beantragen wäre, Wenn sich die Verhältnisse wider EnNarten
verändern sollten, -
dass das ANU unverzüglich durch die Davos Klosters Bergbahnen AG zu ori-
entieren ist, sofern der Speichersee aufgrund ausserordentlicher Ereignisse
aus Sicherheitsgründen sofort abgesenkt werden muss, -
dass durch die Davos Klosters Bergbahnen AG ein Bewilligungsgesuch für
die Stauanlagenentleerung einzureichen ist, sofern der Speichersee gespült oder entleert werden muss und
>-
dass möglichst bald im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung für das im
Bereich des zukünftigen Speichersees “Usser lsch" verschobene und revitali-
sierte Maiebächji ein Gewässerraum nach Art. 36a GSchG) in Verbindung
mit Art. 41a Abs. 2 lit. a. GSchV von 11 m festgelegt wird.
35
Aus Sicht des Artenschutzes wird festgehalten,
dass für die Überwachung des Zustands des Flachmoors "Clavadeler Berg" (FM-2217) von nationaler Bedeutung bis Baubeginn ein Monitoringkonzept zu erstellen ist,
dass gegebenenfalls Nullmessungen durchzuführen sind, dass die Davos Klosters Bergbahnen AG dazu verpflichtet wird, Sanierungsmassnahmen zu treffen, falls entgegen den Prognosen in den Fachgutachten erhebliche Zustandsveränderungen am Flachmoor "Clavadeler Berg“ (FM— 2217) von nationaler Bedeutung auftreten sollten und pektive geschützter Pflanzen- oder Tierarten durch die UBB im Rahmen der« Projektausführung direkt umzusetzen sind. Aus Sicht des Lärmschutzes wird festgehalten,
dass im Hinblick auf die zu erteilende BAB—Bewilligung im Rahmen des Baugesuchs vom Projektverfasser die Massnahmenstufen gemäss BLR festzulegen sind und ' dass entsprechend der festgelegten Massnahmenstufen die notwendigen Lärmschutzmassnahmen aufzuzeigen sind. Aus Sicht der Luftreinhaltung wird festgehalten, dass im Hinblick auf die zu erteilende BAB-Bewilligung im Rahmen des Baugesuchs vom Projektverfasser die Massnahmenstufen gemäss BauRLL festzulegen sind und dass entsprechend der festgelegten Massnahmenstufen die notwendigen Luftreinhaltemassnahmen aufzuzeigen sind.
1.8
Feststellung der Umweltverträglichkeit
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Ergebnis, dass die im Skigebiet ".Jakobshorn" in der Gemeinde Davos geplante neue Talabfahrtspiste "Usser Isch — Carjöl" samt Beschneiung und neuem Speichersee "Usserlsch" unter Be— rücksichtigung des räumlichen und funktionellen Zusammenhangs aller Anlageteile (Gesamtanlage) im Sinne der Vorschriften zum Schutze der Umwelt verträglich erstellt und betrieben werden können, sofern die in den vorstehenden EnNägungen dargelegten Massnahmen getroffen werden.
.
dass allenfalls erforderliche weitere Massnahmen zum Schutz seltener res-
36
1.9
Genehmigungsentscheid
Nachdem aufgrund der vorstehenden Ausführungen festgestellt worden ist, dass die
geplante neue Talabfahrtspiste "Usser Isch -- Carjöl" samt Beschneiung und neuem
Speichersee "Usser Isch" umweltverträglich erstellt und betrieben werden können,
und die Anlagen in Übereinstimmung mit der Wegleitung "Beschneiungsanlagen
2007" geplant worden sind sowie die raumplanerischen Grundvoraussetzungen für
die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erfüllt sind, können der Zonenplan
1:2000 "Skigebiet Jakobshorn: Talabfahit Usser Isch — Carjöl" vom 28. November
2021 sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 "Skigebiet Jakobshorn: Spei-
I chersee Usser lsch, Talabfahrt Usser lsch — Carjöl" vom 9. August 2021 genehmigt werden.
1.10
Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
1.10.1 Baubewilligung Die vorgesehene Erstellung sowie der geplante Betrieb der neuen Skiabfahrtspiste
aus dem Gebiet "Usser Isch" ins Gebiet “Carjöl”, von Anlagen zur BeschneiUng die-
ser Skipiste sowie des neuen Speichersees "Usser Isoh'f bedarf einer Baubewilligung
der Standortgemeinde (Art. 86 Abs. 1 KRG). Die Baueingabeprojekte haben sämtli-
che neu geplanten Anlageteile zu enthalten, und die im UVB sowie im vorliegenden
Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind dabei zu
berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen — namentlich solche für die Bau- und Be-
triebsphase — im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie
durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.
1.10.2 BAB-Bewilligung
‚
Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuche-
unterlagen mitsamt der erforderlichen Baueingabepläne, Berichte und weiterer Unter-
lagen sowie mitsamt der Gesuche für koordinationSbedürftige Zusatzbewilligungen
dem ARE für die Erteilung der BAB-Bewilligung (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG) zu unter-
breiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Ausnahmebewilli—
gung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Bewilligung zu einem nutzungsplankonfor—
men Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Im vorliegenden Fall liegen
dem ARE bereits zwei Baugesuche der Davos Klosters Bergbahnen AG für die der
37
vorliegenden Nutzungsplanung zugrunde liegenden Bauvorhaben vor. Die diesbe—
züglichen BAB-Bewilligungen können vom ARE verbunden mit den erforderlichen
Auflagen und Bedingungen im Anschluss an die vorliegende Genehmigung des Zo-
nenplans "Skigebiet Jakobshorn: Talabfahrt Usser Isch — Carjöl" 1:2000 vom 28. No-
vember 2021 sowie des Generellen Erschliessungsplans "Skigebiet Jakobshorn:
' Speichersee Usser lsch, Talabfahrt Usser Isoh — Carjöl" 1:2000 Vom 9. August 2021 der Gemeinde Davos erteilt werden.
1.10.3 Bewilligung für Inbetriebnahme des Speichersees "Usser Isch" Für die Inbetriebnahme respektive für das Ersteinstauen des neuen Speichersees ‘ "Usser Isch" ist basierend auf die Stauanlagengesetzgebung eine Bewilligung der für
die Stauanlagenaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Diese durch das AEV zu
erteilende Bewilligung umfasst unter anderem die Genehmigung des Wehr-, Notfall-
und Überwachungsreglements der betroffenen Stauanlage. lm Rahmen dieses spezi-
alrechtlichen Bewilligungsverfahrens werden allfällige Auflagen aus der sicherheitsrelevanten Prüfung überprüft. i 1 ‚10.4 Schlussbemerkungen Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten noch fehlenden Bewilligungen unter der} Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen eingehalten werden und die Gesuchsunterlagen vollständig beigebracht sind, als in Aussicht gestellt betrachtet werden können. Die Einholung von weiteren Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht notwendig. So— fern für die Realisierung der vorliegend zur Debatte stehenden Projekte nebst den vorstehend enNähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht ab— sehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
38
Die Regierung beschliesst:
Der Zonenplan 1:2000 "Skigebiet Jakobshorn: Talabfahrt Usser Isch — _ Carjöl" vom 28. November 2021 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 "Skigebiet Jakobshorn: Speicher-
see Usser Isch, Talabfahrt Usser lsch — Carjöl" vom 9. August 2021 wird im
Sinne der Erwägungen genehmigt.
‘ Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten UmweltverträgliChkeits-
bericht samt dazugehörender Fachberichte und gestützt auf den zum Umweltver-
träglichkeitsbe'richt erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Um-
welt vom 11. August 2022 sowie in Verbindung mit den nachstehend formulierten
zusätzlichen Auflagen und Hinweisen sowie der nachfolgend formulierten Anwei-
sung, Bedingung und Feststellung festgehalten, dass die zwischen dem Gebiet
4 "Usser Isch" und dem Gebiet "Carjöl" geplante neue Talabfahrtspiste sowie die
vorgesehenen Ergänzungen der Pistenbeschneiung im Skigebiet "Jakobshorn"
(Talabfahrt "Usser lsch — Carjöl" sowie Speichersee "Usser lsch") umweltverträgIich errichtet und betrieben werden können:
3.1 Die projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Ver—
minderung der Umweltbelastung gemäSs Umweltverträglichkeitsbericht so— wie gemäss den weiteren Projektunterlagen sind, sofern von den zuständi—
gen Behörden nichts Gegenteiliges oder nichts Zusätzliches verfügt wird, im
Rahmen der nachfolgenden BAB-Verfahren sowie der Realisierung der Projekte zu konkretisieren und umzusetzen.
3.2 Die Gemeinde wird angewiesen, für das verschobene Maiebächji einen Ge-
wässerraum festzulegen.
3.3 Für die Überwachung des Zustands des FIachmOors "Clavadeler Berg" (FlVI—
2217) von nationaler Bedeutung ist bis Baubeginn ein Monitoringkonzept zu
erstellen, und es sind gegebenenfalls Nullmessungen durchzuführen. Sollten
39
sich entgegen der Prognosen in den Fachgutachten erhebliche Zustandsver—
änderungen des Moors ergeben, wird die Davos Klosters Bergbahnen AG dazu verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen. 3.4 Allenfalls erforderliche weitere Massnahmen zum Schutz seltener respektive geschützter Pflanzen— oder Tierarten sind durch die Umweltbaubegleitung im Rahmen der Projektausführung direkt umzüsetzen. 3.5 Im BAB—Gesuch sind die Massnahmenstufen gemäss Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt festzulegen sowie die notwendigen Lärmschutzmassnahmen aufzuzeigen. 3.6 Im BAB—Gesuch sind die Massnahmenstufen gemäss Baurichtlinie "Luft" des Bundesamts für Umwelt festzulegen sowie die notwendigen Luftreinhaltemassnahmen aufzuzeigen. 3.7 Es wird darauf hingewiesen,
a) dass bei einem allfälligen Schadenfall sowohl für Quellen von öffentlichem lnteresse als auch für private Quellen das Verursacherprinzip gilt, dass die private Quelle im Nahbereich des geplanten Speichersees "Usser Isch" bei der Ausführung der Arbeiten in Ausübung der Sorgfaltspflicht in keiner Weise beeinträchtigt werden sollte, dass für die Wasserbezüge aus den Quelisystemen beziehungsweise den Überläufen der Trinkwassernutzungen keine gewässerschutzrechtli— chen Bewilligungen erforderlich sind. Vorbehalten bleibt eine Bewilligungspflicht, falls sich die Verhältnisse wider Erwarten verändern sollten, dass das Amt für Natur und Umwelt unverzüglich durch die Davos Klos— ters Bergbahnen AG zu orientieren ist, falls der Speichersee aufgrund ausserordentlicher Ereignisse aus Sicherheitsgründen sofort abgesenkt werden muss und
4o
e) dass durch die Davos Klosters Bergbahnen AG ein Bewil ligung
sgesuch
für die Stauanlagenentleerung einzureichen ist, sobald der Speic
hersee
gespült oder entleert werden muss.
4.
5.
Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur,
Energie und Mobilität vom 9. November 2022 wird gleichzeitig mit dem vorliegend en regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet.
Die vorliegenden Projekte bedürfen vorgängig ihrer Realisierun
ligung der Standortgemeinde und einer BAB-Bewilligung des wicklung. Für die Inbetriebnahme respektive für das Erste
g einer Baubewil—
Amts für Raument-
instauen des neuen
Speichersees "Usser lsch" ist zudem eine Bewilligung des Amts
für Energie und
Verkehr notwendig. Weitere, derzeit nicht absehbare, Bewilligung
en bleiben vor-
behaüen.
6.
Der vorliegende Reglerungsbeschluss, der Zonenplan 1:200
0 "Skigebiet Jakobs-
horn: Talabfahrt Usser lsch —— Carjöl" vom 28. November 2021,
der Generelle Er-
schliessungsplan 122000 "Skigebiet Jakobshorn: Speicherse
e Usser lsch, Talab-
fahrt Usser lsch — Carjöl" vom 9. August 2021, die Unterlagen
des Umweltver-
träglichkeitsberichts, der Beurteilungsbericht des Amts für Natur
und Umwelt zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. Juni 2020, die Rodungsbe willigung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität sowie die Anhörung des Bundesamts für Umwelt zum Rodungsgesuch vom 22. Septe mber 2022 können
—— ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während
30 Tagen beim
Amt für Raumentwicklung, Ven/valtungszentrum Sinergia, Rings
trasse 10, Parterre, 7001 Chur (vorgängige telefonische Anmeldung beim Empf ang unter der Telefonnummer 081 257 50 55 erforderlich) eingesehen werden (Auflage nach
Art. 20
UVPV). 7.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt
die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklun g nach. 8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
41
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Davos Klosters Bergbahnen AG, Brämabüeistrasse 11, 7270
Davos) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.
10. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen In— halt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie i die Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 28. November 2021 sowie des Beschlusses des Kleinen Landrates vom 9. August 2021 zu erfolgen. Im Publikati-
onstext ist darauf hinzuweisen, dass der Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss bei der Gemeindeeingesehen werden kann und dass Berechtigte gegen diesen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die VenNaItungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim VenNaltungsgericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, schriftlich und begründet Be— schwerde erheben können, wobei der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel beizulegen sind.
11. Für direkte Adressaten des vorliegenden BeschlusSes beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung. 12. Mitteilungen: A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq —
Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz
-
Davos Klosters Bergbahnen AG, Brämabüeistrasse 11, 7270 Davos Platz
—
Kollektivgesellschaft "Usser Bolga", Branger, Aebli & Co., Maienstrasse 21, 7270 Davos Platz
-
7270 Davos Platz Stauffer und Studach AG für Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
42
Amt für Natur und Umwelt
Amt für Wald und Naturgefahren
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
B. Regierungsbeschluss -
Amt für Energie und Verkehr
-
Amt für Jagd und Fischerei
-
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
-
Tiefbauamt
Rodunqsbewilliqunq samt einem Exemplar der Rodunqsunterlaqen
-
Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern
„D. Rodungsbewilligung -
Departement für lnfrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst
-
Amt für Wald und Naturgefahren, Bahnhofplatz 38, 7302 Landquart
-
Graubündner Kantonalbank, SEKO, Postfach, 7001 Chur
Namens der Regierung Der Präsident:
Peter Peyer
Der Kanzleidirektor:
VW Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération