Schutzzonen Wasserversorgung Avers

Zones de protection des eaux souterraines · Avers

Document

Numéro
2023_298
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Avers
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
11 avr. 2023

Carte

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Fichiers

3681_B_2023_RB298_WV_Avers.PDFOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

La Regenza Die Regierung des Kantons Graubünden dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. April 2023

12. April 2023

298/2023

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Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen von öffentlichem Interesse Gemeinde Avers

Die Gemeinde Avers hat der CSD Ingenieure AG, Thusis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen Gandabühl, Stallerberg, Band, Cresta, Alpbach, Wandflue, Campsut, Ramsen, Stettli und Alp Bergalga detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 8 14.20) auszuarbeiten. Die Quellen dienen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Avers. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 14. September 2020 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 16. Dezember 2020 hat der Gemeindevorstand Avers, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess die folgenden Schutzzonenpläne: - «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der auellfassung Gandabühl; 1:2500>); - «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Stallerberg; 1:1750»; - «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Band; 1:1750»; «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Cresta; 1:2750»;

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— «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Alpbach; 1:1750)>; «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Wandflue; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Campsut; 1:1500»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Ramsa; 1:2250»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Stettli; 1:1750» und — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Alp Bergalga; 1:1500». Alle Pläne sind vom 2. Juni 2020, sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Gandabühl l&ll, Stallerberg, Band, Cresta 1-1V, Alpbach l&ll, Wandflue, Campsut, Ramsa l&lll, Stettli und Alp Bergalga der Gemeinde Avers». Sämtliche Unterlagen wurden vom 29. Oktober bis zum 27. November 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: — Schutzzonenpläne, erarbeitet durch die CSD Ingenieure AG, Thusis, alle vom 2. Juni 2020, erlassen vom Gemeindevorstand Avers am 16. Dezember 2020: — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Gandabühl; 1:2500»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Stallerberg; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Band; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Cresta; 1:2750»;

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— «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Alpbach; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Wandflue; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Campsut; 1:1500»; — <Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Ramsa; 1 :2250»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Stettli; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Alp Bergalga; 1:1500».

— Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Gandabühl I&ll, Stallerberg, Band, Cresta 1-1V, Alpbach I&lI, Wandflue, Campsut, Ramsa I&IIl, Stettli und Alp Bergalga der Gemeinde Avers», erarbeitet durch CSD Ingenieure AG, Thusis, erlassen vom Gemeindevorstand Avers am 16. Dezember 2020 — Hydrogeologischer Bericht «Ausscheidung der detaillierten Grundwasserschutzzonen der Quellen Gandabühl, Stallerberg, Band, Cresta, Alpbach, Wandflue, Campsut, Ramsen, Stettli und Alp Bergalga», erarbeitet durch das CSD Ingenieure AG, Thusis, vom 2. Juni 2020.

Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als «Zone 5» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (Si, S2 und S3) und das zugehörige Sch utzzonen reglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwasserschutzzonen für die Quellen im Avers mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der

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detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quelischutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspf)ichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren) durchzuführen ist.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006/ Code G.1 .2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

Die Schutzzonenpläne: «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Gandabühl; 1:2500»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Stallerberg; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Band; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quelifassung Cresta; 1:2750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Alpbach; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Wandflue; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Campsut; 1:1500»;

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— «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Ramsa; 1:2250>); — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der Quellfassung Stettli; 1:1750»; — «Schutzzonenplan Wasserversorgung Avers, Detaillierte Grundwasserschutzzone der ouellfassung Alp Bergalga; 1:1500»; sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Gandabühl I&ll, Stallerberg, Band, Cresta 1-1V, Alpbach I&ll, Wandflue, Campsut, Ramsa l&Ill, Stettli und Alp Bergalga der Gemeinde Avers» vom Gemeindevorstand Avers am 16. Dezember 2020 erlassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Avers wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Thusis anzumelden. Dem Grundbuchamt werden die Schutzzonenpläne, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Avers den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3.

Die Gemeinde Avers wird angewiesen, die Schutzzonenpläne und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern und Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4.

Die Gemeinde Avers hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5.

Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhaberin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen

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noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.

6.

Die Gemeinde Avers wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) anzupassen. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

7.

Die Gemeinde Avers wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

8.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

9.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.

10. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

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11. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.—

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).

12. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und alifällige Beweismittel sind beizulegen.

13. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenpläne, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindekanzlei Avers, Cresta 107, 7447 Avers (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post plus); an das Grundbuchamt Thusis, Alte Strasse 3, 7430 Thusis (A-Post plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Peter Peyer

i.V. C. Hartmann Lütscher