Teilrevision Erweiterung Kiesgrube Tola

Plan d'affectation, réglementation de base · Davos

Document

Numéro
97.688
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
15 avr. 1997

Carte

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Fichiers

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Die Regierung des Kanton

AMTSREGISTRATUR Jit AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

15. April 1997

>>AMTSnEGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

La Regetlia dil Cantun Grischun

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Mitgeteilt den

)

Protokoll Nr.

16. APR.1997

688

Im Hinblick auf die Erweiterung der bestehenden Kiesgrube "Tola" verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde Wiesen an der Gemeindeversammlung vom 1. Februar 1996 eine projektbezogene Nutzungsplanung, bestehend aus einem: - Baugesetzesartikel betreffend Abbau- und Materialablagerungszone; - Teilzonenplan 'Tola" 1:1'000; Generellen Gestaltungsplan (Aktueller Zustand und Endzustand) "Tola" 1:1'000; - Generellen Gestaltungsplan (Abbauetappen mit Hangprofilen) 'Tola" 1:2'500 / 1:1'000. Zusätzlich zu den Genehmigungsakten reichte der Gemeindevorstand einen Planungsund Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (Technischer Bericht vom 18. Juni 1996) ein. Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) "Kiesabbau- und Materialablagerungsprojekt Tola" von Christian Ettinger, dipl. nat. NDS ETH/SIA, UmVveltberatungen, Maienfeld, dessen Erarbeitung nötig war, weil der im Raume 'Tola" vorgesehene Kiesabbau aufgrund der möglichen Abbau-Dimension von rund 560'000 m3 Material mit anschliessender teilweiser Wiederauffüllung der Grube (ca. 180'000 m 3) 'der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (vgl. Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV vom 19. °kteer 1988, Anlagetypen Nr. 80.3 und 40.4) unterliegt und weil die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) vom 30. April 1991 für diesen Anlagetyp das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die Umweltverträg-

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lichkeitsprüfung vorsieht, sofern die Nutzungsplanung wie vorliegend eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. Februar 1996 gemäss Art. 37a Abs. 1 KRG erfolgte im "Pöschtli" vom 3. Mai 1996. Innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist gingen bei der Regierung keine Planungsbeschwerden ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 1996 unterbreitete der Gemeindevorstand der Regierung

,

das Gesuch, die Nutzungsplanung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG zu genehmigen.

B. Inhalt und Bedeutung der zu genehmigenden Nutzungsplanung 1.

Inhalt

Die von der Gemeindeversammlung am 1. Februar 1996 beschlossene und am 20. Juni 1996 zur Genehmigung eingereichte Nutzungsplanung für die geplante Erweiterung der Kiesgrube 'Tola" besteht, wie bereits erwähnt, aus einer Teilrevision des Baugesetzes, einem Teilzonenplan 'Tola" 1:1'000, einem Generellen Gestaltungsplan (Aktueller Zustand und Endzustand) 'Tola" 1:1'000 und einem Generellen Gestaltungsplan (Abbauetappen und Hangprofile) 'Tola" 1:2'500/1:1'000. Die Teilrevision des Baugesetzes vom 1. Februar 1996 betrifft die Bestimmung zur Abbau- und Materialablagerungszone. Im Teilzonenplan 'Tola" 1:1'000 ist die Abbau- und Materialablagerungszone, welche die bestehende Kiesgrube sowie deren vorgesehene Erweiterung umfasst, ausgeschieden. Im weiteren sind darin die Landwirtschaftszone und Forstwirtschaftszone als Zonen der Grundnutzung und das übrige Gemeindegebiet enthalten sowie die zukünftige Erschliessung (nach der Endgestaltung) des betroffenen Gebietes dargestellt.

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Im Generellen Gestaltungsplan "Tola" 1:1'000 (aktueller Zustand und Endzustand) ist in der oberen Planhälfte der heutige Zustand der Kiesgrube 'Tola" dargestellt, wobei die Daten der Geländeaufnahme des Geometers, die Parzellengrenzen gemäss Grundbuchplan und die mit dem Kreisforstamt verifizierten Waldabgrenzungen berücksichtigt sind. Der Endzustand (untere Planhälfte) wurde aus den Hangprofilen konstruiert. Die Abgrenzung der Ersatzaufforstungen entspricht den Plänen des Rodungsgesuches Vom Januar 1995. Gemäss Generellem Gestaltungsplan "Tola" 1:2'500/1:1'000 (Abbauetappen mit Hangprofilen) erfolgt der Kiesabbau in drei Etappen. Die Wiederherstellung der Abbauflächen und die Ersatzaufforstungen richten sich nach den Abbauetappen. Auf der rechten Planhälfte sind die zu den einzelnen Abbauetappen charakteristischen Hangprofile im Massstab 1:1'000 dargestellt.

Bedeutung

Mit diesen in groben Zügen dargestellten Nutzungsplänen hat die Gemeinde in verfahrensmässiger Hinsicht die nötige grundordnungsmässige Voraussetzung und Basis geschaffen, um gestützt darauf in einer abschliessenden Verfahrensphase nach Massgabe eines (noch zu erarbeitenden) konkreten Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die erforderlichen Baubewilligungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren nach der Spezialgesetzgebung (Gewässerschutzgesetzgebung, Waldgesetzgebung, Abfallgesetzgebung etc.) durchführen zu können. Die drei aufeinander abgestimmten Nutzungspläne bilden zusammen mit den baugesetzlichen Nutzungsvorschriften eine projektbezogene (Sonder-)Nutzungsplanung. Die Planung der Gemeinde trägt insoweit in vorbildlicher Weise dem in der Praxis und Rechtsprechung (z.B. BGE 116 lb 330 E.d) entwickelten und in den beiden regierungsrätlichen Vollzugskonzepten "Deponien und Materialablagerungen" bzw. "Materialabbau" vom 8. März 1994 festgelegten Grundsatz Rechnung, wonach Vorhaben mit er-

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heblichen Auswirkungen auf den Raum, die Umwelt und die Erschliessung der Planungspflicht (Richt- und Nutzungsplanung) unterliegen. Die raumplanerische Voraussetzung der Richtplanung wurde mit Bezug auf das Abbau- und Deponievorhaben "Tola" bereits mit dem von der Regierung am 2. Oktober 1995 (Protokoll Nr. 2531) genehmigten Regionalen Richtplan Mittelbünden, Phase 2, geschaffen. Mit diesem Richtplan (Objektblatt Nr. 5.620 "Abbau von Kies, Sand und Steinen" und Nr. 5.612 Deponien und Materialablagerungen Albulatal und Sursäs") wurde für die Region Mittelbünden gestützt auf langwierige und umfangreiche Bedarfsstudien und Standortuntersuchungen 'Tola" als möglicher Standort für den Abbau von hochwertigem Kiesrohstoff bzw. für die teilweise Wiederauffüllung der Kiesgrube, unter Vorbehalt allfälliger Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung und der in Aussicht gestellten Rodungsbewilligung, festgesetzt.

Materielle Prüfung der zu genehmigenden Nutzungsplanung 1.

Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung Mittelbünden

Wie vorstehend bereits erwähnt, ist die vorliegend zur Debatte stehende Erweiterung der Kiesgrube "Tola" in dem von der Regierung am 2. Oktober 1995 genehmigten Regionalen Riehtplan Mittelbünden als Standort für "regionale Materialgewinnung" mit Vorbehalten festgesetzt worden (Objektblatt Nr. 5.620). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die vorliegende Nutzungsplanung mit der Richtplanung übereinstimmt. Der Standort 'Tola" ist zudem in der Abfallplanung Graubünden vom April 1996 für eine Inertstoffdeponie und im Regionalen Richtplan für eine Materialablagerung (abfallrechtlich gesehen ebenfalls eine lnertstoffdeponie) ausgewiesen.

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2.

Beurteilung der Baugesetzes-Teilrevision und der einzelnen Nutzungspläne

Die Bestimmung im Baugesetz und die Festlegungen in den einzelnen Nutzungsplänen sind vollständig, korrekt und zweckmässig. Vorbehältlich allfälliger Korrekturen aufgrund der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 3 hienach) können der Artikel "Abbau- und Materialablagerungszone", der Teilzonenplan 'Tola" 1:1'000, der Generelle Gestaltungsplan (Aktueller Zustand und Endzustand) 'Tola" 1:1'000 und der Generelle Gestaltungsplan (Abbauetappen und Hangprofile) 'Tola" 1:2'500 / 1:1'000 genehmigt werden.

3.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

3.1. UVP-Erfordernis und massgebliches Verfahren

Für die vorliegend geplante Erweiterung der Kiesgrube "Tola" mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von ca. 560'000 m 3 sowie für die vorgesehene, anschliessende, teilweise Wiederauffüllung der Grube (ca. 180'000 m 3) mit unverschmutztem Aushubmaterial bedarf es gemäss Anhang zur UVPV (Anlagetypen Nr. 80.3 und 40.4) einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 USG. Massgebliches Verfahren für die Vornahme der UVP ist gemäss Anhang zur KVUVP (Anlagetypen Nr. 80.3 und 40.4) das Nutzungsplangenehmigungsverfahren gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG, sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht, was mit Bezug auf die Nutzungsplanung der Gemeinde Wiesen vom 1. Februar 1996 der Fall ist. Zuständige Behörde für die UVP ist die Regierung, welcher der Nutzungsplan-Genehmigungsentscheid obliegt.

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3.2. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorhaben) Gegenstand der UVP ist einerseits der vorgesehene Kiesabbau im Gebiet 'Tola", so wie er sich aus der Projektbeschreibung im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und aus der mit dieser übereinstimmenden Nutzungsplanung Wiesen vom 1. Februar 1996 ergibt. Gegenstand der UVP bildet anderseits auch die vorgesehene teilweise Wiederauffüllung der Grube mit unverschmutztem Aushubmaterial. Die im UVB enthaltenen Beschreibungen zu den Vorhaben lassen sich wie folgt zusammenfassen: Es ist vorgesehen, den Kiesabbau in der bestehenden Kiesgrube 'Tola" weiterzuführen resp. zu erweitern , wobei das Vorhaben einen Abbau von insgesamt 560'000 m 3 in drei Etappen zu 108'000 m 3, 188'000 m3 und 264'000 m3 vorsieht. Im Zuge des Kiesabbaus wird laufend die endgültige Böschung erstellt, welche aus dem anstehenden, natürlich verdichteten Material besteht. Diese Massnahme soll die Stabilität der geschütteten Böschungen gewährleisten. Die erforderliche Kiesmenge eines Jahres wird jeweils in einem Arbeitsgang bereitgestellt und der Zeitpunkt für den Abbau durch die Gemeindebehörde bestimmt. Im Projekt ist keine vollständige Wiederauffüllung vorgesehen: Die Kubatur für die "definitive Deponie" beträgt laut Technischem Bericht 181'000 m 3. Je nach Bedarf bestehen Möglichkeiten für die Erstellung von Zwischenlagem ("temporäre Deponien"). Begründet wird das Erweiterungsvorhaben im UVB mit der Sicherung einer regionalen und überregionalen Versorgung mit hochwertigen mineralischen Rohstoffen, der Sicherung von genügend Volumen für Materialablagerungen, Schaffung eines dringend benötigten Umschlag- und Lagerplatzes sowie der Sanierung und Rekultivierung der instabilen Böschungen der offenen Kiesgrube.

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3.3. Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es einerseits darum, zu beurteilen, ob die Angaben im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) genügen, um prüfen zu können, ob das Vorhaben den einschlägigen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und_gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Anderseits ist bei einer UVP zu beurteilen, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben deshalb vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) vom 8. November 1996.

3.4. Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) Als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist vorliegend der Bericht "Kiesabbau- und Materialablagerungsprojekt Tola" von Christian Ettinger, dipl. nat. NDS ETH/SIA, Maienfeld, zu betrachten. Der vorliegende UVB stellt eine in gewissen Teilen sehr knappe Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Projektauswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVPV dar. Auf die festgestellten Mängel wird im Kapitel 3.6 an entsprechender Stelle hingewiesen. Die Richtigkeit der Grundlagendaten im UVB ist im wesentlichen unbestritten. Eine Prognose der Rechtskonformität des Erweiterungsvorhabens ist trotz der festgestellten Mängel gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sowie gestützt auf die bei den beigezogenen Fachstellen vorhandenen Informationen möglich.

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3.5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit 3.5.1. Umweltschutz a)

Lufthygiene

aa) Ausgangszustand Laut UVB liegen die Emissionen im Untersuchungsgebiet tiefer als in anderen Regionen. Bei den Schadstoffen CO, NO„, SO 2 und VOC stammen 40-80% vom Verkehr (DTV knapp 1'500 Fz/d). lmmissionsseitig treten laut UVB, ausser beim Sekundärschadstoff Ozon, keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten nach LRV auf.

ab) Betriebszustand Gemäss UVB nehmen die projektbedingten Emissionen bezogen auf die Gesamtemissionen der Gemeinde Wiesen bei den Schadstoffen CO, SO 2 und VOC um 1.2 - 3.6% und beim NOx um knapp 20% zu. Laut UVB ist zudem lokal mit Staubbelastungen zu rechnen. Die projektbedingten Emissionen führen, in Übereinstimmung mit dem UVB, zu keiner wesentlichen Veränderung der lufthygienischen Verhältnisse im Projektgebiet; es ist aufgrund der sehr geringen Vorbelastung mit Sicherheit nicht mit projektbedingten übermässigen Immissionen zu rechnen. Zur Vermeidung von schädlichen oder lästigen Staubimmissionen sind jedoch im Sinne der Vorsorge, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 USG, emissionsmindemde Massnahmen wie z.B. Einrichtungen zur Befeuchtung der offenen Abbau-, Deponie- und allfälliger Zwischenlagerflächen, ständige Be.

feuchtung von Fahrspuren und Wegen im Kieswerkareal, Pneuwaschanlage, Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit im Kieswerkareal u.a. ins Bauprojekt aufzunehmen und zu realisieren.

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Das Erweiterungsvorhaben kann aus lufthygienischer Sicht, unter dem Vorbehalt von staubmindernden Massnahmen, als der massgeblichen Gesetzgebung entsprechend beurteilt werden. b)

Lärmschutz

ba) Ausgangszustand

Entgegen der Annahme im Kapitel Lärm (UVB, Seite 48) findet sowohl im Ist- als auch im Ausgangszustand ein beschränkter Materialabbau statt (vgl. hierzu auch UVB, Kap. 2.1.1, Seite 9). Die Kiesgrube 'Tola" kann deswegen als eine bestehende Anlage im Sinne von Art. 8 LRV betrachtet werden. Nach den vorliegenden Informationen stellt die Materialgewinnung "Tola", zumindest aus Sicht des Lärmschutzes, keine sanierungsbedürftige Anlage i.S. von Art. 16 USG dar. Auf der Hauptzufahrtsroute Wiesen - Davos Frauenkirch sind gemäss UVB entlang der Kantonsstrasse die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm an 10 Punkten überschritten, und an 7 Punkten liegen die Immissionen relativ knapp unter den Immissionsgrenzwerten - d.h. die Kantonsstrasse stellt örtlich eine sanierungspflichtige Anlage im Sinne von Art. 16 USG dar.

bb) Betriebsphase

Laut UVB betragen die Beurteilungspegel der Materialgewinnung bei den am nächsten gelegenen lärmrelevanten Punkten 36.3 dB(A) resp. 50.8 dB(A). Die durch den Betrieb der Anlage allein verursachten Lärmimmissionen liegen damit unter dem massgeblichen Immissionsgrenzwert für die Tagphase (0700-1900 Uhr) der ES II, Die Anlage kann an den am nächsten gelegenen lärmrelevanten Punkten sogar den Immissionsgrenzwert Tag der ES I einhalten. Die Vorschriften über Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen (Art. 8 LSV) können damit eingehalten werden, dem Vorsorgeprinzip ist unter diesen Umständen genüge getan, weshalb keine besonderen

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Lärmschutzmassnahmen erforderlich sind. Auf eine einzelfallweise ES-Zuordnung nach Art. 44 Abs. 3 LSV kann unter diesen Voraussetzungen verzichtet werden. Im UVB wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass der projektbedingte Mehrverkehr auf der Hauptroute Wiesen - Davos Frauenkirch eine Änderung der Lärmbelastung um maximal 0.24 dB(A) verursacht, was nicht wahrnehmbar ist. Der projektbedingte Mehrverkehr führt zudem laut UVB an keiner Stelle zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Das Erweiterungsvorhaben kann somit in Bezug auf die Mehrbeanspruchung von Verkehräanlagen als den massgeblichen Bestimmungen von Art. 9 lit. a und lit. b LSV entsprechend beurteilt werden.

c)

Erschütterungen

Aufgrund der relativ grossen Distanz zwischen dem Abbaugebiet und den am nächsten gelegenen Wohngebieten (350 m bzw. 525 m) sowie den absehbar unbedeutenden Emissionsquellen (Dozer/Bagger) kann mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Erweiterungsvorhaben zu schädlichen oder lästigen Erschütterungsimmissionen führen wird.

d)

Bodenschutz

da) Qualitativer Bodenschutz Der UVB enthält nur sehr knappe Angaben zu den Aspekten des qualitativen Bodenschutzes. Aus den Angaben im UVB ist zu schliessen, dass im Projektgebiet sowohl die natürlich gewachsenen als auch die anthropogen beeinflussten Böden flachgründig sind. Über eine Schadstoffvorbelastung des Bodens insbesondere im Bereich der rekultivierten ehemaligen Abbauflächen liegen keine Angaben vor. Laut UVB führt das Erweiterungsvorhaben zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Bodens. Gemäss UVB kann die Bodenbildung nach Abschluss des Materialabbaus auf dem Stauschotter, bei angepassten Hangneigungen, neu beginnen. Im UVB wird

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damit gerechnet, dass sich eine neue Bodenschicht rasch bilden kann, weil sie nicht durch starke Erosion verhindert wird und auf dem natürlichen Untergrund erfolgen kann. Im Bereich der Materialablagerung wird nach UVB die Bodenstruktur verändert und dadurch die Nutzungsmöglichkeiten verbessert. Aus Sicht des AfU kann der Beurteilung der Projektauswirkungen auf den Boden grundsätzlich zugestimmt und namentlich das im Projekt vorgesehene Belassen von Rohböden an den Böschungen befürwortet werden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass im Gestaltungsplan die Böschungen im Bereich der Etappen 1 und 2 teilweise als Ersatz(aufforstungs)flächen vorgesehen sind. Im Zonenplan sind die Böschungen der Landwirtschaftszone und der Forstwirtschaftszone zugeordnet. Weder aus dem Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 noch aus dem UVB geht hervor, welche Funktionen der Wald und die Vegetation auf den übrigen Flächen primär erfüllen sollen. Das Belassen von Rohböden ist nur dann möglich, wenn an den Böschungen Sukzessionsflächen resp. Flächen mit beschränkter Fruchtbarkeit allseits akzeptiert werden können. Im Rahmen der Detailprojektierung müssen die Rekultivierungsabsichten genauer aufeinander abgestimmt werden. Für die Detailplanung und die Ausführung sämtlicher Rekultivierungsarbeiten ist in jedem Fall eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen.

db) Quantitativer Bodenschutz Gemäss Technischem Bericht weist die Abbauzone eine Fläche von knapp 4.5 ha auf, wovon ca. 1.1 ha Wald sind. Nach Abschluss des Abbaus und der partiellen Wiederauffüllung sollen gemäss UVB sowie gemäss Nutzungsplanung die freigewordenen Flächen wie folgt genutzt werden: Wiesen 1.7 ha, Wald 1.1 ha und übriges Gemeindegebiet (Lagerplatz) 1.9 ha. Die Regierung kann zusammenfassend feststellen, dass die temporären Flächenverluste als unerheblich beurteilt und der für das Abbaugebiet vorgesehenen Nachnutzungsordnung grundsätzlich zugestimmt werden kann. Die Rekultivierungsziele müs-

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sen jedoch, wie unter lit. da) bereits erwähnt, im Rahmen der Detailprojektierung noch näher definiert werden. e)

Abfallbewirtschaftung

Im UVB (Ziff. 3.4.2/4, Seite 31/32) wird erwähnt, dass im ehemals aktiven Teil der Kiesgrube ca. 10'000 - 20'000 m3 Bauschutt, Kieswasch-Schlamm u.a. abgelagert worden seien. Die Ausdehnung dieser Altablagerung ist nicht bekannt. Im Rahmen der Detailprojektierung muss die Ausdehnung der Altablagerung festgestellt und Abklärungen zum Sanierungsbedarf getroffen werden. Massnahmen, die sich aus den Abklärungsergebnissen ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Teilzonenplan 1:1'000 und im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 ist vorgesehen, die Abbauetappe 3 grösstenteils wiederaufzufüllen. Die geplante Materialablagerung umfasst auch noch Flächen, welche im bereits abgebauten Teil des Kieswerks liegen. Zur geplanten Materialablagerung ist folgendes festzuhalten: Materialablagerungen, deren Zweck in der Wiederauffüllung von abgebauten Kiesgruben liegen, gelten als Verwertungen im Sinne von Art. 12 und Art. 16 Abs. 3 lit. a/d NA. Der vorgesehenen partiellen Wiederauffüllung der Kiesgrube 'Tola" mit unverschmutztem Aushubmaterial kann grundsätzlich zugestimmt werden. Materialablagerungen zwecks Verwertung bedürfen keiner abfallrechtlichen Bewilligung des Amtes für Umweltschutz (AfU). Aufgrund der relativ langen Dauer bis zum Abschluss der Materialablagerung besteht indessen ein erhöhtes Risiko für widerrechtliche Abfallablagerungen. Es ist daher mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass keine widerrechtlichen Abfallablagerungen stattfinden können. Hierzu sind die offenen Ablagerungsflächen abzuzäunen, die Ablagerungen selbst stichprobenmässig zu kontrollieren und die Anlieferungen selbst in einem Betriebsjournal zu protokollieren. Widerrechtlich abgelagerte Abfälle sind durch die Gemeinde, in Absprache mit dem AfU, zu entsorgen. Das AfU könnte anstelle einer Materialablagerung zwecks, Verwertung jedoch auch der Errichtung und dem Betrieb einer Inertstoffdeponie im abgebauten Gebiet zustimmen,

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sofern sich aus der Richtplanung ein Bedarffür ein solches Vorhaben ergeben sollte; das Gebiet "Tola" erfüllt die Standortanforderungen für eine lnertstoffdeponie ohne technische Abdichtung nach Anhang 2 TVA. Der Standort 'Tola" ist zudem in der Kantonalen Abfallplanung vom 23. April 1996 als Inertstoffdeponie-Standort ausgewiesen.

f)

Störfall

Gemäss UVB sind Ereignisse mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nicht auszuschliessen. Das Ausmass der Umweltschäden eines möglichen Ereignisses bleibt jedoch, in Übereinstimmung mit dem UVB, sehr klein - Auswirkungen über das Betriebsareal hinaus können faktisch ausgeschlossen werden. Aufgrund des Umstandes, dass die im Ist-Zustand instabilen Böschungen im Zuge der Abbauerweiterung saniert werden, wird das Gefahrenpotential (z.B. Erosion, Steinschlag) im Bereich der Kiesgrube "Tola" zudem erheblich vermindert.

3.5.2. Gewässerschutz, Fischerei a)

Reinhaltung der Gewässer

Im UVB und im Technischen Bericht fehlen jegliche Angaben über Infrastrukturen innerhalb der Kiesgrube 'Tola". Im Ist-Zustand findet nach den vorliegenden Informationen keine Materialaufbereitung statt. In der Betriebsphase des erweiterten Abbaus ist indessen nicht auszuschliessen, dass Arbeitsabläufe stattfinden, aus denen Abwasser anfällt. Im Rahmen der Detailprojektierung ist die Abwasserfrage zu überprüfen und eine allenfalls erforderliche Abwasservorbehandlung, in Absprache mit dem AfU, festzulegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von Schlammwasser aus einer allfälligen Kies- und Sandaufbereitungsanlage, die Entsorgung des Abwassers aus einer Pneuwaschanlage, die Ablagerung von Kieswasch-Schlamm sowie die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten einer Bewilligung des AfU bedürfen. Die entsprechenden Gesuche sind im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der

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Bauzonen (BAB-Verfahren) zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 25a RPG, Änderung vom 6. Oktober 1995). b)

Technische Eingriffe in Gewässer

In Projektnähe finden sich keine Oberflächengewässer. Dementsprechend werden die Aspekte des Oberflächengewässerschutzes sowie der Fischerei vom Erweiterungsvorhaben nicht berührt.

Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer

Gemäss UVB, welcher sich auf die Kantonale Gewässerschutzkarte Blatt Nr. 1216 (Filisur) stützt, liegt das ganze Projektgebiet in einem Gewässerschutzbereich Zone C. Nach Art. 17 Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF) umfasst die Zone C alle Gebiete, die weder der Zone A noch der Zone B angehören. Am Standort 'Tola" liegt somit keiner der in Art. 44 Abs. 2 GSchG aufgeführten Ausschluss-Tatgründe für einen Kiesabbau vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG sind erfüllt, so dass die Bewilligung des zuständigen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) in Aussicht gestellt werden kann.

3.5.3. Natur-, Wild-, Vogel-, Landschafts- und Heimatschutz a)

Natur-, Wild- und Vogelschutz

Gemäss UVB tangiert das Erweiterungsvorhaben keine geschützten oder besonders schützenswerten Biotope, und es verursacht keine erheblichen Konflikte mit den Interessen des Artenschutzes und im speziellen des Wildschutzes. Die Regierung stellt fest, dass das Amt für Landschaftspflege, und Naturschutz (ALN) die ungenügende Nachvollziehbarkeit der Aussagen im UVB zu den Projektauswirkun-

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gen auf die Flora und Fauna kritisiert. Auf die nachträgliche Ergänzung der Unterlagen kann einzig deswegen verzichtet werden, weil das Projektgebiet den Fachstellen weitgehend bekannt ist, so dass eine Beurteilung der Projektauswirkungen ohne den UVB als Grundlage möglich ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bisherigen Materialabbau sowie unter der Voraussetzung, dass Ersatzmassnahmen getroffen werden, kann das Erweiterungsvorhaben als den massgeblichen Bestimmungen über den Natur-, Wild- und Vogelschutz entspfechend beurteilt werden. Als Ersatzmassnahmen verlangt die Regierung: • dass auf einem Teil der neu zu begrünenden Flächen auf die aktive Begrünung verzichtet werden soll; • dass diese Pionierflächen zur Ermöglichung einer natürlichen Sukzession räumlich genau festzulegen und von der landwirtschaftlichen Nutzung auszunehmen sind; • dass die übrigen landwirtschaftlichen Flächen an den Terrassenabhängen extensiv bewirtschaftet werden sollen und das Einwachsen mit Gehölzpflanzen zu verhindern ist. Zu den Anliegen des Naturschutzes ist festzuhalten, dass im Rahmen der Detailprojektierung die Rekultivierungsabsichten genauer aufeinander abgestimmt werden müssen Die Regierung erachtet es dabei als unabdingbar, dass für die Detailplanung und die Ausführung sämtlicher Rekultivierungsarbeiten eine ausgewiesene Fachperson beigezogen wird.

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b)

Landschaftsschutz

Das Projektgebiet liegt laut UVB am südlichen Rand des "Bodens", einer aus jungglazialen Stauschottern bestehenden, markanten Terrasse. Diese Terrasse bildet gemäss UVB ein erdgeschichtlich interessantes Landschaftselement. Sie ist nach UVB im Inventar der schützenswerten Landschaften und Naturdenkmäler im Kanton Graubünden (KLN) als Objekt von regionaler Bedeutung enthalten. Gemäss UVB besteht durch die Kiesgrube im heutigen Zustand eine erhebliche Vorbelastung. Durch das Erweiterungsvorhaben gehen gemäss Angaben im UVB ca. 1'900 m 2 am Südrand des "Bodens" verloren; stellenweise wird die Geländekante um rund 50 m zurückversetzt. Im UVB werden die projektbedingten landschaftlichen Veränderungen insgesamt als vorteilhaft gewertet, weil mit der Schaffung einer neuen Geländekante in einer natürlichen Form sowie der abgestuften Aufforstung die durch die bestehende Kiesgrube verursachte landschaftliche Belastung verringert werden kann. Die Regierung kann der Bewertung der Projektauswirkungen auf die Landschaft, wie sie im UVB vorgenommen wurde, nicht folgen: Das Erweiterungsvorhaben stellt aus landschaftlicher Sicht einen erheblichen Eingriff in eine wertvolle Landschaft dar, welcher nur in Zusammenhang mit dem aus regionaler Sicht ebenfalls bedeutsamen Kiesabbau sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung als vertretbar beurteilt werden kann. Erhebliche Vorbehalte bestehen zudem gegenüber einer künftigen Nachnutzung der Materialablagerungsflächen z.B. als Gewerbezone. Hiezu ist festzuhalten, dass die fraglichen Flächen in dem von der Gemeinde verabschiedeten Teilzonenplan 'Tola" 1:1'000 dem übrigen Gemeindegebiet (UeG) zugeordnet sind. Laut Art. 31 KRG umfasst das übrige Gemeindegebiet das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Gegen die Ausscheidung des UeG sind grundsätzlich keine Einwände anzubringen. Die im Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanvorlage aus landschaftlicher Sicht geäusserten Vorbehalte bezüglich einer Gewerbezo-

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ne o.ä. im Gebiet "Tola" sind insofern unbegründet, als die Zustimmung zum UeG keinerlei Präjudiz für eine spezifische Nachnutzung der fraglichen Flächen resp. eine entsprechende Nutzungszone darstellt. Betreffend die Zugehörigkeit des Projektgebietes zum Inventar der schützenswerten Landschaften und Naturdenkmäler im Kanton Graubünden (KLN) ist festzuhalten, dass dies kein genereller Hinderungsgrund für das Erweiterungsvorhaben darstellt. Bei der Abgrenzung des KLN-Objektes wurde auf die bestehende Kiesgrube "Tola" und das Erweiterungsvorhaben Rücksicht genommen. Die Zugehörigkeit des Projektgebiets zum KLN erfordert jedoch besondere Beachtung bei der Einordnung des Vorhabens in die Landschaft. Die Regierung ist der Meinung, dass dieser Situation mit dem Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 sowie unter dem Vorbehalt einer angepassten Rekultivierung genügend Rechnung getragen worden ist. Als Massnahme zur Verminderung der Projektauswirkungen auf die Landschaft verlangt die Regierung, dass der bereits früher in Aussicht gestellte Abbruch der Stützmauer entlang der Kantonsstrasse, im Rahmen der dritten Abbauetappe, zu realisieren ist.

c)

Heimatschutz

Aus dem UVB ist zu schliessen, dass das Erweiterungsvorhaben keine bekannten archäologischen oder denkmalpflegerisch bedeutsamen Objekte tangiert. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass jederzeit Funde und Befunde archäologischer Art zum Vorschein kommen können, die aufgrund von Art. 20 NHV der Meldepflicht unterliegen.

3.5.4. Wald

Der Rodungsbedarf beträgt 10'888 m 2. Die Rodungsflächen setzen sich aus 4'295 m 2 3 permanenten Rodungsflächen zusammen.

temporärenund6'593m

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Es liegt eine verbindliche Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 4. Februar 1997 vor. Danach wird die Rodungsbewilligung gemäss Antrag des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden vom 21. April 1995 in Aussicht gestellt. Gemäss diesem Antrag sollen die Rodungsflächen in Etappen freigegeben werden. Die Erteilung der Rodungsbewilligung durch das BUWAL bleibt vorbehalten. 3.5.5. Nutzungen a)

Landwirtschaft

Gemäss UVB ergeben sich keine langfristigen Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft. Die Wegerschliessung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist laut UVB gewährleistet. Eine sachgerechte Rekultivierung vorausgesetzt, können die Projektauswirkungen, aus landwirtschaftlicher Sicht, als unerheblich beurteilt werden.

b)

Wanderwege

Laut UVB befinden sich innerhalb des Projektgebiets keine Fuss- und Wanderwege.

3.7. Gesamtbeurteilung Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint der Regierung eine Erweiterung der bestehenden Kiesgrube als verantwortbar, um so mehr, als mit der vorliegenden Generellen Gestaltungsplanung auf Stufe Ortsplanung sowie Mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufgezeigt werden konnte, dass der geplante Kiesabbau als auch die teilweise Wiederauffüllung der Grube als Materialablagerung sowie die Endgestaltung unter verschiedenen Auflagen und Massnahmen umweltverträglich sind und dass das Vorhaben an sich aus standortökologischer, naturkundlicher Optik zweckmässig und sinnvoll ist.

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D. Abschliessend erforderliche Bewilligungen Im Anschluss an die mit vorliegendem Beschluss zu genehmigende Nutzungsplanung bedarf es zur Inangriffnahme des Kiesabbaus, zum Bau der Infrastrukturanlagen (Förderband, Hochbauten, Strassen etc.) sowie zur Errichtung und zum Betrieb der Materialablagerung auf der Basis entsprechender Ausführungsprojekte (Bauprojekte) abschliessend noch folgender Bewilligungen: - Rodungsbewilligung des BUWAL (Art. 5 WaG); - Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG); - Zustimmungsverfügung BAB seitens des DIV (Art. 5 Abs. 2 KRG); - Materialentnahmebewilligung nach Art. 44 GSchG seitens des Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartementes (EKUD); - Allfällige Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz bezüglich Entsorgung des Abwassers und Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten seitens des AfU; Allfällige Bewilligungen nach der Kantonalen Strassengesetzgebung (Abbruch der Stützmauer). Diese Bau- und Spezialbewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung der Ausführungsprojekte (Bauprojekte) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB, die in den vorliegenden Genehmigungsbeschluss aufzunehmenden Auflagen (Ziffern 3.6.1. - 3.6.6. Dispositiv) sowie die einschlägige Strassengesetzgebung beachtet werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:

1.

Die Teilrevision des Baugesetzes betreffend den Artikel über die Abbau- und Materialablagerungszone, der Teilzonenplan "Tola" 1:1'000, der Generelle Gestaltungsplan (aktueller Zustand und Endzustand) "Tola" 1:1'000 und der Generelle Gestaltungsplan (Abbauetappen mit Hangprofilen) "Tola" 1:2'500, alle vom 1. Februar 1996, werden genehmigt.

2.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt C. Ziffer 3.4) genannten UVB, gestützt auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 8. November 1996 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass das in der Abbau- und Materialablagerungszone nach Massgabe der Nutzungsplanung vom 1. Februar 1996 vorgesehene Kiesabbauund Materialablagerungsvorhaben umweltverträglich errichtet, betrieben und abgeschlossen werden kann: Auflagen im Hinblick auf die Proiektierunq

2.1 Im Rahmen der Detailprojektierung sind die Rekultivierungsziele für die verschiedenen Teilflächen, unter Beizug der interessierten Fachstellen sowie einer ausgewiesenen Fachperson, aufeinander abzustimmen. 2.2 Für die Rekultivierung ist von der Anlagenbetreiberin ein Ökologischer Baubegleiter beizuziehen. 2.3 Im Rahmen der Detailprojektierung ist die Abwassersituation in der Kiesgrube "Tola" zu überprüfen. Allenfalls notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligungen (Abwasserbehandlung, Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzuholen.

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2.4 Im Rahmen der Detailprojektierung ist der Umfang und der Sanierungsbedarf der Altablagerung in der Kiesgrube "Tola", in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz, abzuklären. Auflagen im Hinblick auf Bau- und Betriebsphase:

2.5 Zur Vermeidung von schädlichen oder lästigen Staubimmissionen sind als emissionsmindernde Massnahmen Einrichtungen zur Befeuchtung der offenen Abbau-, Deponie- und allfälliger Zwischenlagerflächen, Einrichtungen zur ständigen Befeuchtung von Fahrspuren und Wegen im Kieswerkareal, eine Pneuwaschanlage, Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit im Kieswerkareal u.a. ins Bauprojekt aufzunehmen und zu realisieren. 2.6 Die nach Abschluss des Abbaus offenen Materialablagerungsflächen sind abzuzäunen. Die Zufahrt zur Materialablagerung ist mit einem verschliessbaren Tor zu versehen. Die Anlieferungen selbst sind stichprobenmässig zu kontrollieren und in einem Betriebsjournal zu protokollieren. 2.7 Im Rahmen der 3. Abbauetappe ist die Stützmauer entlang der Kantonsstrasse durch die Betreiberin der Kieägrube, in Absprache mit dem Tiefbauamt, abzubrechen. Allgemeine Auflasen:

2.8 Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben, sind im Einvernehmen zwischen der Anlagenbetreiberin und den involvierten Fachstellen zu realisieren. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde. 3. Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kiesgrube "Tola" erstellte Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) von

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Christian Ettinger, dipl. nat. NDS ETH/SIA, Maienfeld, können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, sowie auf der Gemeindekanzlei Wiesen eingesehen werden (Bekanntgabe nach Art. 20 UVPV). 4. Die für eine Inangriffnahme des Kiesabbauvorhabens samt Bau der Infrastrukturanlagen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Inertstoffdeponie abschliessend noch erforderlichen Bau- und Spezialbewilligungen, wie -

Rodungsbewilligung des BUWAL

-

Baubewilligung der Baubehörde der Standortgemeinden Zustimmungsverfügung BAB (DIV) Materialentnahmebewilligung nach Art. 44 GSchG (EKUD)

-

Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Entsorgung der Abwasser und Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (AfU)

-

Allfällige Bewilligungen nach der kantonalen Strassengesetzgebung

bleiben mitsamt alfälligen Auflagen und Bedingungen vorbehalten. Sie können jedoch als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB, die im vorliegenden Beschlussdispositiv enthaltenen Auflagen (Ziffern 2.1 - 2.8) sowie die Strassengesetzgebung beachtet werden. 5. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung resp. ab Beginn der Publikation im Kantonsamtsblatt Rekurs an das Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden.

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6.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Gemeinde Wiesen) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departernentes des Innern und der Volkswirtschaft (DIV).

7.

Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des Baugesetzes und des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes zur Verfügung.

8.

Mitteilung an

Namens der Regierung / D r Prä dent:

Dr. Maissen

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen

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