Teilrevision Gewerbezone Resgia
Plan d'affectation, réglementation de base · Pontresina
Document
- Numéro
- 23.828
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 24 oct. 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3784_B_TR_Gewerbezone_Resgia_23_828.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung
La Regenza
II Governo
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Afficher tout le texte
24. Oktober 2023
26. Oktober 2023
‘
Protokoll Nr.
828/2023
Gemeinde Pontresina OP-Teilrevision "Gewerbezone Resgia"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 20. Juni 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassen einen Zo-
nenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Juni 2023 gemäss Art. 47 der eidge—
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 10. März 2023 einen Vorprü-
fungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 20. Juni
2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 29. Juni 2023. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 29. Juni 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision sollen im Wesentlichen die raumplanerischen Voraussetzungen für die Umsiedlung eines lokalen Schreinereibetriebs in
das Gebiet "Resgia" geschaffen werden. Konkret wird mittels Anpassung der Grund-
ordnung im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia
eine Teilfläche der Parzelle Nr. 661 im Umfang von 1302 m2 von der Landwirtschafts-
zone in die Gewerbezone eingezont. Darüber hinaus, werden die planungsrechtli-
chen Anforderungen für die Erstellung und den Betrieb der zulässigen Baute unter Gewährleistung einer guten Gestaltung und sorgfältigen Einordnung geschaffen, welche es bei einer Überbauung der Parzelle Nr. 661 einzuhalten gilt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003),
dem am 1. April 2019 in Kraft getretenen kantonalen Richtplan Siedlung (KRlP-S,
vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019), sowie mit dem rechtskräftigen regio-
nalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform iSt.
D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia 1.
Mehrwertabschöpfung
Die vorliegende Einzonung in die Gewerbezone Resgia auf der Parzelle Nr. 661 im Umfang von ca. 1302 m2 erfüllt den MehnNertabgabetatbestand gemäss Art. 19j Abs. 1 KRG. Ein Bewertungsgutachten des Amts für Immobilienbewertung für die Parzelle Nr. 661 wurde eingeholt. Die vorliegende Einzonung kann nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die Mehnivertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv
veranlagt wird. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechenden Anordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden. 2.
Lärmschutz
Gemäss Art. 29 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit Iärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Pianungswerte nicht überschreiten.
Gemäss vorgesehenem Baubereich für Hochbauten im Generellem Gestaltungsplan sind Wohnräume auf der Parzelle Nr. 661 explizit ausgeschlossen, somit auch Wohnungen für Betriebsinhaber oder Personal. Bei der Beurteilung von Iärmempfindlichen Betriebsräumen (z; B. Büro) gelten um 5 dB höhere Pianungswerte (Art. 42 Abs.1 LSV). Für Betriebsräume in Zonen der LärmempfindIichkeitsstufe ES III sin‘d somit gemäss Anhang 3 LSV Planungswerte am Tag von 65 dB(A) und in der Nacht von 55 dB(A) zu berücksichtigen. Gemäss den aus dem Lärmbelastungskataster Strassen (LBK GR 2019, DTV 2015) des Amts für Natur und Umwelt wird der Planungswert für die massgebende BeurteiIungszeit Tag bis in einem Abstand von 11 m ab Fahrbahnrand Berninastrasse überschritten. Im Rahmen des im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Planung durchzuführenden BaubeWiIIigungsverfahrens muss daher zwingend sichergestellt werden, dass innerhalb einer Tiefe von 11 m ab Fahrbahnrand keine Büro- oder
Sitzungsräume oder andere Iärmempfindliche Betriebsräume realisiert werden.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000
Gewerbezone Resgia vom 20. Juni 2023 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann
l genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia
vom 20. Juni 2023 wird im Sinne der EnNägungen mit folgenden Auflagen, Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:
1.1.Anordnungen zur Mehrwertabgabe
a)
Mehrwertabgabepflichtige Einzonung
Die Einzonung der ca. 1302 m2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 661 in die Gewerbezone Resgia unterliegt der MehnNertabgabepflicht nach Art. 191 ff.
KRG.
b) Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die Einzonung gegenüber der Grundeigentü—
merschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbe-
schlusses die entsprechende MehrWertabgabe auf der Basis des Bewertungsgut—
achtens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranla-
gungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
c) Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 1.1 lit. a) hiervor erfolgt unter der
Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.1
lit. b) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft enNachsen ist.
d) Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü—
gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden
Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das
gesetzliche Pfandrecht einzutragen. e) Bezug der fälligen Abgabe Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.1 lit b) veranlagte Mehr-
wertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein,
wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grund—
buchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilli— gung erteilt wird. f)
Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung
Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die MehnNertabgabe
unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel-
lung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der
Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des
Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. 1.2. Folgeverfahren
Die Gemeinde wird angewiesen im Rahmen des auf die Genehmigung der vorlie-
genden Planung folgende Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass inner-
halb einer Tiefe von 11 m ab Fahrbahnrand keine Büro- oder Sitzungsräume oder andere lärmempfindliche Betriebsräume realisiert werden. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanunngsrevisionen, die mit ei-
ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiete einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.
Der‘Gemeindevorstand Pontresina wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2023 zu erfolgen. Im Publikati-
onstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Ge-
meinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen,
Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die VenNaItungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
beim VenNaItungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Pontresina, Via Maistra I33, 7504 Pontresina - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
- Region Maloja, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan
— Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart -
Gebäudeversicherung Graubünden, Ottostrasse 22, 7001 Chur
- Amt für Natur und Umwelt - Denkmalpflege Graubünden — Amt für Wald und Naturgefahren — Tiefbauamt Graubünden — Kantonspolizei Graubünden — Amt für Immobilienbewertung - Amt für Wirtschaft und Tourismus
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Peter Peyer
Der Kanzleidirektor:
Wl/l Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération