Teilrevision Autosilo Clüs e parcheggio Plazzüra

Plan d'affectation, réglementation de base · Bregaglia

Document

Numéro
23.888
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Bregaglia
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
21 nov. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

Die Regierung

La Regenza

ll Governo

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

del Cantone dei Grigioni

' Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

21. November 2023

22. November 2023

888/2023

Gemeinde Bregaglia .

OP—Teilrevision "Autosilo Clüs e parcheggio Plazzüra"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A.

DieEStimmberechtigten der Gemeinde Bregaglia beschlossen an der Gemeindevera-

sammlung vom 23. Februar 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen

wurde folgendes Planungsmittel verabschiedet: ‚.„.. Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 Soglio - AutoSilo Clüs e parcheggio Plazzüra Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bregaglia die folgenden weite-

ren Unterlagen ein:

-

Planungs« und Mitwirkungsbericht vom 7. März 2023 gemäss Art. 47 der eidge—

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

„..

Richtprojekt Bushaltestelle und öffentliche Parkplätze vom August 2022 I

———

Rodungsgesuch vom 16. März 2023

+—

Rodungsplan 1:500 vom 13. September 2022 samt weiteren Unterlagen

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 15. Februar 2021 einen Vor-

prüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Februar 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 16. März 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.

lVlit Schreiben vom 25. April 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Bregaglia um Ge— _ nehrnigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage lVlit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen im Wesentlichen die raumw

planerischen Voraussetzungen für die Erstellung eines Parkhauses mit Bushalte— stelle im Gebiet "Clüs", sowie die Enrveiterung der bestehenden Parkplatzanlage im

Gebiet "Plazzüra" geschaffen werden. Hierfür werden in "Clüs" geringfügige Änderungen der "Zona per edifici ed i'mpianti pubblici (ElP)", der "Zona agricola (ZA)“‚ der "Zona orti—giardini (OG)" und der "Zona

forestale (ZF)" vorgenommen. Für die Anpassung der ZF ist entsprechend eine Rom dungsbewilligung notwendig. ‚

In “Plazzüra" ist eine Erweiterung der ElP nach Westen vorgesehen. Diese EnNeiterung wird teilweise durch die Umzonung (von der ElP in die ZA) einer an die bestem

henden Parkplätze angrenzende Fläche kompensiert. Insgesamt wird die Bauzone (ElP) in Plazzüra geringfügig um ca. 105 m2 vergrössert. Zudem ist bei "Plazzüra"

eine geringfügige Anpassung des angrenzenden Perimeters mit Quartierplanpflicht notwendig.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen

Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen regiOnalen Richtplan Bregaglia über-n

einstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 «Soglio - Autosiio Clüs

e parcheggio Plazzüra»

1. Siedlungsgebiet

.

_

.

Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 des kantonalen Richtplans Siedlung (KRIP-S) festge—

haltenen Leitsatz sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets in-

nerhalb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu si—

chern, sobald diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Er— lass der Richtplananpassung durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten.

Mit der vorliegenden Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um ca. 52 m2 er-

weitert, sowie eine Teilfläche im Umfang von ca. 667 m2 verlagert. Somit wird die

Fläche von 1 ha offensichtlich nicht überschritten und auf eine vorgängige Anpas—

sung des regionalen Richtplans kann verzichtet werden.

2.

Mehrwertabgabe

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat das KRG u.a. in Bezug auf die Bauland— '

mobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und

Nachteile (Art. 19i bis 19W KRG) revidiert. Einzonungen, die von den Gemeinden nach dem 1. April 2019beschlossen Werden,

unterliegen einer Meh nrvertabgabepflicht nach Massgabe der neuen Vorschriften des

teilrevidierten KRG (vgl. Art. 19i bis Art. 19r KRG sowie Übergangsbestimmung in

Art. 108a Abs. 1 KRG). Gemäss Art. 19i Abs. 5 KRG wird bei Planungsmassnahmen, deren Zweck unmittel— bar in der Erfüllung einer öffentlichwrechtlichen Aufgabe besteht, keine MehnNertab—'

gabe erhoben. Die vorliegend zu beurteilende Einzonung einer Fläche von ca. 718 m2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (EIP) dient der Realisierung

eines öffentlichen Parkplatzes und damit unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe. Die EIP darf im Übrigen ausschliesslich für den vorgesehenen

öffentlichen Zweck genutzt werden. Gestützt auf Art. 19i Abs. 5 KRG entfällt somit I die lVlehnNertabgabepflicht.

3.

Bauverpflichtung

Einzonungen unterliegen den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss Art. 19b KRG (vertragliche Bauverpflichtung) oder Art. 190 KRG (subsidiäre gesetzli-

che Bauverpflichtung, sofern keine vertragliche Verpflichtung nach Art. 19b KRG zu— stande kommt). Für die Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 8333, 8558 und 9031 im

Umfang von ca. 718 rn2 liegt keine vertragliche Bauverpflichtung im Sinne von Art. 19b KRG vor. Daher gilt für die entsprechenden Einzonungen die gesetzliche

Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG (Überbauungsfrist von acht Jahren). Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Ge-

nehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauverpflichtungen auf den Grundstücken Nrn. 8333, 8558 und9031 im

Grundbuch anzumerken (Art. 19w Abs. 2 Ziffer 4 KRG). Bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung hat die Gemeinde weitergehende Massnahmen zu treffen_(z.B. Entlas-

sung aus der Bauzone gemäss Art. 19e KRG).

4.' Rodung I Für die Umsetzung der vorliegenden Planung im Gebiet Clüs ist eine permanente ' Rodung im Umfang von 222 m2 erforderlich. Als Ersatz für die permanente Rodung

werden Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen des Projekts "Verjüngung Kastanienselven Bregaglia/ Projekt zur Erhaltung der öko-

logisch wertvollen Blössen im Wald" realisiert.

lVIit Verfügung vom 6. Oktober 2023 erteilte das Departement für Infrastruktur, Ener-

gie und Mobilität (DIEM) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auflagen und Be— dingungen. Die Rodungsbewilligung gilt bis am 31.. Dezember 2030. Bis dahin sind die Ersatzmassnahmen umzusetzen.

Die Rodungsbewilligung des DIEM vom 6. Oktober 2023 wird koordiniert mit dem

vorliegenden Genehmigungsentsoheid eröffnet.

5.

Ortsbildschutz

Im Gebiet "Plazzüra" wurde weder ein Quartierplan erarbeitet noch ein Architekturwettbewerb durchgeführt. Im Gegensatz zu den Vorprüfungsunterlagen beabsichtigt die Gemeinde, den rechtskräftigen "Perimetro concorso d’architettura" aufzuheben

und den "Obbligo piano di quartiere" in diesem Bereich zu verkleinern. Beide Instrumente dienen der Qualitätssicherung für die Weiterentwicklung des Gebiets.

Im Vergleich zur Vorprüfung fällt auch die Eniveiterung der EIP viel grösser aus (ca. 517 m2 statt ca. 36 m2). Für die Erstellung der Parkplätze muss voraussichtlich eine

Plattform gebaut werden, welche im steilen Gelände stark in Erscheinung treten wird. Zudem muss je nach Projekt allenfalls der Stall (Assek. Nr. 2-225) abgebrochen oder verschoben werden. Bei der fraglichen Baute handelt es sich um einen traufständin-

gen, gestrickten Doppelstall. Diese Stalltypologie ist in der Gemeinde Bregaglia sehr selten. Demzufolge wird die Gemeinde ersucht, sich bezüglich Stallbaute (Erhaltung,

Verschiebung, Abbruch mit Sicherung des wertvollen Materials etc.) mit der Denk—

maIpege in Verbindung zu setzen.

Zur Qualitätssicherung hinsichtlich des Ortsbildschutzes wird die Gemeinde Bregaglia ersucht, bei der weiteren Projektentwicklung die Denkmalpflege beizuziehen

und insbesondere das Bauprojekt vorgängig der Denkmalpflege vorzulegen.

Im Übrigen drängen sich zum Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 Soglio - Autosilo Clüs e parcheggio Plazzüra vom 23. Februar 2023 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:

Der Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 Sogiio Auto-

1.

silo Clüs e parcheggio Plazzüra vom 23. Februar 2023 wird im Sinne der Erwä-

gungen mit folgenden Anordnungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt:

1.1. Anordnung zur Mehrwertabgabe Die Einzonung der Teilflächen der Parzellen Nrn. 8333, 8558 und 9031 bezweckt

unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Realisierung eines notwen—

digen öffentlichen Parkplatzes mit Multisammelstelle). Dementsprechend unter-

liegt sie nicht der Pflicht zur lVIehnNertabgabe nach Art. 19i ff. KRG. 1.2. “Anordnungen von Bauverpflichtungen

a)

Einzonungen mit Bauverpflichtung

Für die Einzonung auf den Parzellen Nrn. 8333, 8558 und 9031 im Umfang von

insgesamt 718 m2 besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 190 KRG.

b)

Anweisung des Gemeindevorstandes an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken

die Bauverpflichtung anzumerken. 2. Die Gemeinde wird ersucht, das Bauprojekt für die Parkplatzanlage im Gebiet

"Plazzüra" der Denkmalpflege zur Prüfung vorzulegen. .

3. Die Rodungsbewilligung des Departementes für lnfrastruktur, Energie und Mobili-

tät vom 6. Oktober 2023 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

4. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mitei—

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

_ Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor—-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Der Gemeindevorstand Bregaglia wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschl‘usses vom 23. Februar 2023 zu

erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe- .

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent—

haltene Anordnungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach lVIassw

gabe des Gesetzes über die Ven/valtungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim

Vervvaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—

schwerdefrist an das Venrvaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Venrvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder . Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs—

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung:

- Gemeindevorstand Bregaglia, 7606 Promontogno

-- Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur — Amt für Natur und UmWeIt

— Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Energie und Verkehr

-

- Denkmalpflege Graubünden

Tiefbauamt Graubünden

«- Amt für Raumentwicklung

‘

- Standeskanzlei

— Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

B. Nur Rodunqsbewilliqung: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern

7610 Soglio

Amt für Wald und Naturgefahren, Via Curtinellas 30, 7524 Zuoz Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Reohtsdienst

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Der Präsident:

Wl/l Peter Peyer

.

-

Daniel Spadin