Schutzzonen Wasserversorgung Furna
Zones de protection des eaux souterraines · Furna
Document
- Numéro
- 2024_23
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Furna
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 15 janv. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
50 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
3862_B_2024_RB23_WV_Valbauna_Sitenalpwald_Rongg und Guori.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung La Regenza des Kantons Graubünden dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
15. Januar 2024
16. Januar 2024
23/2024
Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori in der Gemeinde Furna Genehmigung der Grundwasserschutzzonen
Die Gemeinde Furna hat dem Geologiebüro Bonanomi AG (heute Bonanomi-Gübeli AG), Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen für Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen Valbauna, Sitenalpwald und Rongg dienen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Furna. Die Quelle Guori dient der Trinkwasserversorgung des Bergrestaurants Schwänzelegg sowie im Sommer zusätzlich der Trinkwasserversorgung der Alp Rona (Sennerei und Alp-Beizli). Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 29. Juni 2018 und 18. September 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.
Am 31. Mai 2021 hat der Gemeindevorstand Furna, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und
Art. 25
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan «Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori; 1:1 000 und 1:500» vom 20. September 2018 sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori in der Gemeinde Furna». Sämtliche Unterlagen wurden vom 24. April bis 23. Mai 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind verschiedene Einsprachen eingegangen. Diese konnten durch den Gemeindevorstand alle behandelt und einvernehmlich gelöst werden.
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Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: — Schutzzonenplan «Trinkwasserquellen der Gemeinde Furna — Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori; Übersicht 1:5000 und Detailplan 1:1000 und 1:500», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 20. September 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Furna am 31. Mai 2021; — Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori in der Gemeinde Furna», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Furna am 31. Mai 2021; — Hydrogeologischer Bericht «Trinkwasserquellen der Gemeinde Furna; Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Valbauna, Sitenalpwald und Rongg sowie der privaten Quellen Guori», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 20. September 2018, ergänzt am 17. März 2021; — «Gefahrenplan der Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 20. September 2018.
Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als «Detaillierte Schutzzonen — praktische Umgrenzung» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2021 deutet das ARE darauf hin, dass gemäss «Gefahrenplan der Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori» im Gebiet Guori ein Sessellift sowie eine Skipiste projektiert sind. Die dazu gehörige Teilrevision der Ortsplanung «Skigebietserweiterung Matta in Grüsch-Danusa» wurde von der Gemeindeversammlung Furna am 6. März 2019 abgelehnt.
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Die bei der Quelle Guori hinsichtlich der Skipisten vorgesehenen Massnahmen (Anhang 2 des Schutzzonenreglements) wären folglich nicht erforderlich und auch nicht zu genehmigen. Da aber insbesondere seitens der Bergbahnen weiterhin ein Interesse an der Erweiterung des Skigebiets «Matta» besteht, sind diese Massnahmen nach wie vor für die Grundwasserschutzzonenausscheidung bedingt relevant. Die in Anhang 2 des Schutzzonenreglements genannten Massnahmen in den Zonen S2 und S3, wonach betreffend die Skipisten der «bestehende Interventionsplan (Anhang 3 des Schutzzonenreglements) anzupassen ist», wurden durch das ANU deshalb insoweit beurteilt, als wäre die Skigebietserweiterung am 6. März 2019 genehmigt worden. In der Folge werden diese Massnahmen suspensiv bedingt genehmigt. Dies bedeutet, dass die Massnahmen im Anhang 2 des Schutzzonenreglements zur Quelle Guori betreffend die Skipisten nur in Kraft treten, sofern die Skigebietserweiterung «Matta» künftig durch die Gemeindeversammlung genehmigt und die Anlage realisiert wird. Somit ist diese Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, wonach die Gemeinde das Schutzzonenreglement sowie die Anhänge 2 und 3 bei der Quelle Guori hinsichtlich der Skipisten entsprechend der tatsächlich genehmigten Erweiterung des Skigebiets zu überprüfen und allenfalls anzupassen hat.
Das ARE beantragt, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwasserschutzzonen für die Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung die Grundwasserund Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort respektive die gefasste Quelle und allfällige Fassungsstränge oder auch die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen (Art. 45 KRG). Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
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Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan «Trinkwasserquellen der Gemeinde Furna — Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori; Übersicht 1:5000 und Detailplan 1:1000 und 1:500» sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Valbauna, Sitenalpwald, Rongg und Guori in der Gemeinde Furna», vom Gemeindevorstand Furna am 31. Mai 2021 erlassen, werden genehmigt.
2. Die im Anhang 2 zum Schutzzonenreglement für die Quelle Guori festgelegten Massnahmen zu den Skipisten im S2 und S3, lautend: «Bestehenden Interventionsplan anpassen (Anhang 3 zum Schutzzonenreglement)» treten erst und unter Vorbehalt von nachfolgender Ziff. 3 in Kraft, sofern die künftige Skigebietserweiterung durch die Gemeindeversammlung angenommen und die Anlage realisiert wird (Suspensivbedingung).
3. Sollte die künftige Skigebietserweiterung durch die Gemeindeversammlung angenommen werden, so sind die Massnahmen betreffend die Skipisten bei der Quelle Guori zu überprüfen und allenfalls das Schutzzonenreglement sowie dessen Anhänge 2 und 3 entsprechend der tatsächlich genehmigten und realisierten Skigebietserweiterung anzupassen.
4. Die Gemeinde Furna wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss
Art. 30
Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Prättigau anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonen-
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reglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Furna den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
5. Die Gemeinde Furna wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss
Art. 30
Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.
6. Die Gemeinde Furna hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.
7. Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhaberin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.
8. Die Gemeinde Furna wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) anzupassen. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte, Fassungsstränge und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.
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9. Die Gemeinde Furna wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
10. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11. Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.
12. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
13. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.—
erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).
14. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.
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15. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenpläne, des Schutzzonenreglements und der hydrogeologischen Berichte an die Gemeinde Furna, Dorfstrasse 16, 7232 Furna (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post Plus); an das Grundbuchamt Prättigau, Dorfplatz 2, 7220 Schiers (A-Post Plus); und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération