Umsetzung RPG1 (3. Verlängerung)

Zone réservée · Surses · Abrogé le 25 févr. 2026

Document

Numéro
00.119.344
Type
Zone réservée
Commune
Surses
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
23 janv. 2025
Abrogé
25 févr. 2026

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eKAB-Nr.: 00.119.344 Stelle: Gemeinde Surses Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 23.01.2025

Verlängerung der Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Surses eine vom Gemeindevorstand am 14. Februar 2019 erlassene und am 21. Dezember 2020, respektive 9. Januar 2023 verlängerte Planungszone betreffend der Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2024 beschlossen, die Planungszone um ein weiteres Jahr bis zum 25. Februar 2026 zu verlängern. Zweck der Planungszone: a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans - Siedlung (KRIP-S). b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen. c) Anpassung der kommunalen Vorschriften über den Erst- und Zweitwohnungsbau an das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) sowie Überprüfung von ergänzenden Bestimmungen, insbesondere auch betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG). Von der Planungszone betroffene Gebiete: Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 13. Januar 2025 zugestimmt. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

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Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.

Der Gemeindevorstand Surses

https://www.surses.ch

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