Umsetzung RPG1 (3. Verlängerung)
Zone réservée · Tujetsch · Abrogé le 14 févr. 2027
Document
- Numéro
- 00.121.398
- Type
- Zone réservée
- Commune
- Tujetsch
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 21 févr. 2025
- Abrogé
- 14 févr. 2027
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3986_B_RPG1_3te_Verlängerung.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
eKAB-Nr.: 00.121.398 Stelle: Gemeinde Tujetsch Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 21.02.2025
Gemeinde Tujetsch – Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Tujetsch eine vom Gemeindevorstand am 14. Januar 2019 erlassene und am 5. Februar 2021 mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 9. März 2021 bis am 14. Februar 2023 sowie vom Vorstand am 6. Februar 2023 beschlossene und vom DVS mit Verfügung vom 27. Februar 2023 bis zum 14. Februar 2025 verlängerte Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 20. Januar 2025 beschlossen, die Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern. Das DVS hat der Verlängerung der Planungszone bis zum 14. Februar 2027 mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zugestimmt. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben: • Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen. In diesem Fall darf das Bauvorhaben eine allfällige Rückzonung der verbleibenden Restfläche nicht negativ beeinflussen (z.B. keine Zerstückelung der Rückzonungsfläche oder Schaffung von neuen Baulücken). Nach Genehmigung der revidierten Planungsmittel durch die Regierung des Kantons Graubünden wird die Planungszone aufgehoben. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Der Gemeindevorstand Tujetsch
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