Teilrevision Oberalppass+
Plan d'affectation, réglementation de base · Tujetsch
Document
- Numéro
- 13.365
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Tujetsch
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 30 avr. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3986_B_OPTR_Oberalppass+_RB_D.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >
t.
AM7;7-;ITC,'.:STilATIJA
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
30. April 2013
01. Mai 2013
365
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Urnenabstimmung vom 23. September 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Teilrevision Baugesetz, Art. 12
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Plan „Teilrevision: Zonenplan 1:2000 Camischolas sura; Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sedrun, Dulezi; Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Oberalp; Zonenplan 1:2000 Cavorgia; Zonenplan 1:10 000 Oberalp"
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Plan „Teilrevision: Genereller Erschliessungsplan 1:2000 VerkehrNersorgung, Oberalp; Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 VerkehrNersorgung, Oberalp"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tujetsch einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23.9.2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1.5.2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 23. September 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 4.10.2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 4.10.2012 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Teilrevision Baugesetz Die am 23. September 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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C. Teilrevision: Zonenplan 1:2000 Camischolas sura; Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sedrun, Dulezi; Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Oberalp; Zonenplan 1:2000 Cavorgia; Zonenplan 1:10 000 Oberalp 1. Teilrevision Zonenplan 1:2000 Camischolas sura
Im Gebiet Camischolas sura wird eine Gefahrenzone 2 nachgetragen, deren Festsetzung in der letzten Revision der Ortsplanung vergessen ging. Die Gefahrenzone ist nun korrekt übernommen worden, weshalb sich keine weiteren Bemerkungen zu diesem Planausschnitt aufdrängen. 2. Teilrevision Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sedrun, Dulezi
Im Gebiet Dulezi werden aufgrund eines konkreten Projektes geringfügige Anpassungen des Generellen Gestaltungsplans vorgenommen. Die Anpassungen können genehmigt werden. 3. Teilrevision Zonenplan 1:2000 Cavorgia
Im Gebiet Cavorgia wird für die Liegenschaften auf den Parzellen Nr. 1716 und 1722 die Dorfzone so erweitert, dass der Zugang zu den Gebäuden nicht über die Landwirtschaftszone erfolgen muss. Auch die Ortsbildschutzzone wird entsprechend vergrössert. Da es sich um geringfügige Zonenanpassungen handelt, können sie ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden. 4.
Teilrevision Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Oberalp Teilrevision Zonenplan 1:10 000 Oberalp
Auf dem Oberalppass hat die Gemeinde u.a. neu eine Zone für touristische Einrichtungen (ZtE) gemäss Art. 29 KRG ausgeschieden. Für die Nordflanke des Pazolastockes wird eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden, und im Perimeter Oberalppass werden die Naturschutzzonen aktualisiert und anpasst. Die neue Zone ZtE ist nicht unproblematisch, soweit sie sich auch auf Gebiet südlich (jenseits) der Kantonsstrasse erstreckt. In diesem Bereich liegt sie auf einer Schüttung, die eine Moorfläche betrifft, unmittelbar am Rand des Flachmoors FM-1'643
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von nationaler Bedeutung und teilweise auch noch innerhalb der Landschaft BLN1'901. Es liegt auf der Hand, dass die Genehmigung von Bauzonen in einem derartigen Umfeld einer Interessenabwägung bedarf. Angesichts der südlich der Kantonsstrasse bereits bestehenden Nutzungen (Infozentrum; Parkplatz etc.) kann der fragliche Zonenteil vorübergehend verantwortet werden. Sollte es sich in Zukunft zeigen, dass die heute südlich der Kantonsstrasse angesiedelten Nutzungen aus Gründen der Nutzungskonzentration, der Praktikabilität oder aus anderen Überlegungen auf die nördliche Strassenseite resp. auf die bestehenden Freiflächen auf Urner Territorium verlegt werden sollten, wäre die ZtE auf Bündner Seite südlich der Kantonsstrasse aufzuheben. Der Plan enthält im Bereich der ZtE einen Hinweis auf einen Leuchtturm. Für diesen Leuchtturm liegt eine BAB-Bewilligung vor, die jedoch am 1. Oktober 2012 abgelaufen ist. Einen Monat nach Ablauf der befristeten Bewilligung (1. November 2012) hätte der vollzogene Abbruch des Leuchtturms dem ARE mit einer Fotodokumentation bestätigt werden müssen. Somit entspricht der erwähnte Hinweis-Eintrag nicht (mehr) der bewilligten Situation, weshalb zur Vermeidung von Missverständnissen der Hinweis „Leuchtturm" in Absprache mit der Gemeinde gestrichen wird. Ob für den Leuchtturm am jetzigen Ort oder standortverschoben an einem neuen Standort ein neues Baugesuch eingereicht wird, ist noch offen. Für ein altfälliges neues Baugesuch ist jedenfalls weder eine Festsetzung noch ein Hinweis erforderlich.
D. Teilrevision: Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr / Versorgung, Oberalp; Genereller Erschliessungsplan 1:10000 Verkehr / Versorgung,Oberalp
In den zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschliessungsplänen ist einerseits die Aufhebung des bestehenden Skiliftes auf dem Oberalppass enthalten, und andererseits werden die bestehenden Beschneiungsflächen sowie die dazugehörenden Infrastrukturen wie Leitungen, Hydranten und Fassungen der Etappen 1 — 4 (Dieni — Tiarms) nochmals festgelegt.
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Die Festlegung der bestehenden Beschneiungsflächen hingegen war nicht Bestandteil der Vorprüfung. Die Prüfung im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens ergab teilweise Abweichungen von genehmigten Projekten. Da es sich um geringfügige Abweichungen im Zusammenhang mit der Bauausführung (betreut durch eine Umweltbaubegleitung) handelt, können die Festlegungen mit einem Hinweis auf den Generellen Erschliessungsplan 1:5000 vom 8. Februar 2004 (genehmigt am 7. September 2004 mit RB Nr. 1283) genehmigt werden. Neben den Festsetzungen sind in den Planausschnitten auch Hinweise enthalten. Die Hinweise, bei denen es sich um Bestandteile des laufenden Konzessionsverfahrens „Skiinfrastrukturanlagen Ursental/Oberalp" handelt, werden in Absprache mit der Gemeinde (Schreiben vom 4. April 2013) mit der Präzisierung „Projektstand Anfangs 2012" ergänzt. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil in der Zwischenzeit bereits Anpassungen am Konzessionsprojekt erfolgt sind. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 23. September 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12) wird genehmigt. 2. Der Plan „Teilrevision: Zonenplan 1:2000 Camischolas sura; Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sedrun, Dulezi; Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Oberalp; Zonenplan 1:2000 Cavorgia; Zonenplan 1:10 000 Oberalp" vom 23. September 2012 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender
Korrektur genehmigt: a) Die Genehmigung des südlich der Kantonsstrasse auf dem Oberalppass ausgeschiedenen Teils der neuen Zone für touristische Einrichtungen erfolgt in der Erwartung, dass dieser Zonenteil wieder aufgehoben wird, falls die heute in diesem Bereich bestehenden Nutzungen einmal verlegt werden (müssen).
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5 b) Der Hinweis „Leuchtturm" im Planausschnitt „Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Oberalp" wird gestrichen. 3. Der Plan „Teilrevision: Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr und Versorgung, Oberalp; Genereller Erschliessungsplan 1:10000 Verkehr und Versorgung, Oberalp" vom 23. September 2012 wird im Sinne der Erwägungen
mit folgenden Präzisierungen genehmigt: a) In der Legende wird ergänzt, dass der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 vom 8. Februar 2004 als Grundlage dient und durch die vorliegende Planung ersetzt wird. b) Die Hinweise, die das Konzessionsprojekt „Skiinfrastrukturanlagen Ursental/Oberalp" betreffen, werden mit der Präzisierung „Projektstand Anfangs 2012" ergänzt. 4. Der Gemeindevorstand Tujetsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Tujetsch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 8. Mitteilung an:
j
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v
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération