Teilrevision Gewässerraum

Plan d'affectation, réglementation de base · Sils im Engadin/Segl

Document

Numéro
25.317
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Sils im Engadin/Segl
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
29 avr. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

_

La R e g e n z a

Die Regierung

_ des Kantons Graubünden

|| Governo

del Cantone dei Grigioni

dal chantun Griechun

Sitzung vom.

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Mitgeteilt den

29. April 2025

30. April 2025

Protokoll Nr.

_

'

317/2025

Gemeinde Sils i.E./Segl‘ O P - T e i l r e v i s i o n <Gewässerraum»

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i.E./Segl beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. März 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 122000 Sils |.E/Segl‚ Gewässerraum — Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet West, Gewässerraum — Zonenplan 1:2000 Val Fex: Vaüglia — Crasta, Gewässerraum — Zonenplan 1:2000 Val Fex: L a Motte — Chalchais, Gewässerraum

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Sils i.E./Segl die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht (PME) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. Dezember 2020

einen Vorprüyfungsbericht.

*

. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. März 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 80.1.100) erfolgte am 28. April 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. im

Rahmen der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die Umweltorganieationen Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden und Birdlife

Graubünden mit gemeinsamen Schreiben vom 4. August 2022 eine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der R e v i s i o n s v o r l a g e

Die Vorlage beinhaltet die Ausscheidung der Gewässerraumzonen für die im Ge-

meindegebiet von Sils i.E./Segl vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutz— verordnung (GSChV; SR 814.201) haben die Kantone den Gewässerraum nach Art. 41a und 41b GSChV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Die entsprechende Gewässerraumzone hat die Gemeinde Sils i.E./Segl in ihrer Ortsplanung pra-

xisgemäss als eine die Grundnutzungszone überlagernde Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausgeschieden. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat

die Gemeinde Sils i'.E./Segl ihre Gewässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollständig ausgeschieden.

C. Ü b e r e i n s t i m m u n g m i t der R i c h t p l a n u n g

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes überdie Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Esist somit zu prüfen, ob die vorliegendeTeilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan sowie mit

dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Zonenblan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sils i.E./Segl‚ GewässerZonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet

.

'

raum

West, Gewässerraum

Zonenplan 1:2000 Val Fex: Vaüglia -— Crasta, Gewässerraum Zonenplan 1:2000 Val Fex: La Motte — Chalchais, Gewässerraum

. 1.

Laterale Verschiebungen

.

A u f dem Abschnitt 5 der Fedacla ist eine laterale Verschiebung der Gewässerraumzone von der orografisch rechten auf die orografisch linke Seite vorgesehen. Gemäss Ausführungen im PMB wird diese laterale Verschiebung dahingehend begründet, dass der Gewässerraum möglichst zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzfläche und zulasten des Sömmerungsgebiets ausgeschieden wurde. Der nutzungsbedingten lateralen Verschiebungen des Gewässerraums der Fedacla auf dem Abschnitt 5 kann grundsätzlich zugestimmt werden. Lediglich auf dem Abschnitt der Parzellen Nm. 1473, 2108, 2109 und 2137, respektive zwischen den Einmündungen der beiden Fliessgewässer «Bächli 1 bei Chalchais» und «Ova dal Munt» ist die Verschiebung zumindest fraglich. Auf der linken Seite der Fedacla verläuft eine im Generellen Erschliessungsplan nicht aufgefühfie Strasse und auf der rechten Seite ist im Generellem Gestaltungsplan ein Flächehobjekt «erhaltenswerte Ufervegetation/Auen» enthalten. Gleichzeitig mit vorliegender Genehmigung dieser lateralen Verschiebung wird da— rauf hingewiesen, dass die erwähnte Verbindungsstrasse auf der Orografisch linken Seite im Falle von Erneuerungsarbeiten voraussichtlich und nach Möglichkeit aus-

serhalb des Gewässerraums zu verlegen sein wird.

2. Verzicht auf Gewässerraumausscheidung Auf dem Abschnitt 1 der Fedacla zwischen dem Dorfplatz und der Abfallsammelstelle auf Parzelle Nr. 2524 wird auf die Festlegung der Gewässerraumzone einseitig vorläufig verzichtet. Dieser Verzicht wird gemäss Ausführungen im PMB mit einem an-

lässlich der Gemeindeversammlung vom 25. März 2022 eingegangenen Antrag begründet. Dieser Antrag stützt sich auf die Annahme, dass das zurzeit in Bearbeitung befindllChe Hochwasserschutzprojekt allenfalls Auswirkungen auf die Festlegung des _ gesetzlich erforderlichen Gewässerraums haben wird. Ebenfalls könne gemäss PMB

eine Neubeurteilung des dicht überbauten Gebiets Auswirkungen auf die Gewässerraumbreite haben. Die Festlegung des Gewässerraüms im betroffenen Gebiet soll daher anlässlich der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung vorgenommen werden. Bis dahin werde davon ausgegangen, dass in diesem Bereich der Fedacla die Übergangsbestimmungen gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung gelten.

Diesbezüglich drängt sich folgender Hinweis auf: Da sich der rote Gefahrenbereich «Prozess Wasser» bereits ohne das Hochwasserschutzprojekt ledigliCh auf die Gerinnebreite beschränkt, ist im betroffenen Bereich nach der Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts und auch bei einer allfälligen Neubeurteilung des dicht überbauten Gebiets nicht mit einer Änderung der Gewässerraumbreite zu rechnen. Der Gewässerraum könnte somit unabhängig vom Hochwasserschutzprojekt festgelegt werden. Aufgrund der vorliegenden Ausgangslage wird der Gewässerraüm mit einseitigem vorläufigen Verzicht auf dem Abschnitt 1 der Fedacla mit dem Vorbehalt genehmigt, dass die Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der anstehenden Ge-

samtrevision der Ortsplanung vorzunehmen ist. Bis dahin kommen für den betroffe-

nen Abschnitt die Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Die Begründung für den Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums im südöstlichen Bereich des'Hofs Sar Antoni beim «Bächli 2 bei Chalchais» ist nachvollziehbar.

Auf die entsprechende Festlegung kann somit verzichtet werden. . Dem vorläufigen Verzicht der Festlegung für das Gewässer im nördlichen Teil des Stalls auf dem Abschnitt 1 des «Bächli 2 bei Chalchais» kann " a u f g r u n d der‘Ausführungen im PMB ebenfalls zugestimmt werden. Dies jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich hierbei um eine Nichtvorhahme der Gewässerraumausschei-

dung handelt.

Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 112000 Sils l.E./Segl, Gewässerraum, der Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet

West, Gewässerraum,de‘r Zo-

nenplan 1:2000 Val Fex: Vaüglia — Crasta, Gewässerraum und Zonenplan 1:2000 ' Val Fex: L a Motta — Chalchais, Gewässerraum, alle vom 25. März 2022, geben z u '

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können imSinne der vorstehenden Emägungen genehmigt werden.

1.

Beschwerderecht der Umweltorganisationen

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigteh Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Pianungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzugs des OP-Genehmigungsbeschl‘usses an-die Gerichte (Obergericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach‘innerteiner vom ARE gesetzten Fristeine Stellungnahme einreichen. Falls Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen OP-Genehmigungsbe'schlüsse allenfalls Be— schwerde an das Obergericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung als beschWerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler solcher Regierungsbeschlüsse aufgenommen. 2. Stellungnahme Pro Natura Graubünden, Graubünden

'

‚

WWF Graubünden

und Birdlife

„

In ihrer gemeinsamen Stellungahme vom 4. August 2022 stellen _Pro Natüra Graubünden, W W F Graubünden

und Birdlife Graubünden zahlreiche Anträge zur vorlie-

genden Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen stellen die Umweltschutzorgani-

sationen (fortan USD) die folgenden Anträge: 1. Die OP-Revision zu den Gewässerräumen sei bis zum rechtskräftigen Entscheid

des Revitalisierungsprojektes in der Silser Schwemmebené zu sistieren. 2. Sämtliche Gewässerräume in der Gemeinde Si/s-i.E./Segl seien auf Grund der Lage in einem BLN Gebiet mit explizit gewässerbezogenen Schutzzielen nach

Art. 41a Abs. 1 GSctu

berechnen. Die minimalen Gewässerräume seien ins-

besondere, aber nicht abschliessend, für folgende Abschnitte folgendermassen festzulegen: -

'

Fedacla, Abschnitt 1 : 4 2 m

— Fedacla, Abschnitt 4: 40 m

-

Ova da Munt: 32m (4.5 m * 6 + 5 m) [

- Bach bei Cha/chais, Abschnitt 1: 18.8 rn _-

Bach bei Cha/chais, Abschnitt 2: 35.5 m '

-

Ova da la Resgia, Abschnitt 2: 17 m

-

Ova dal Mulin, Abschnitt 1: 25.4 m

- _ Ova dal Mulin, Abschnitte 2-3: 23 m

-

Ova dal Mulin, Abschnitte 5-6: 23 m

-

Ova dal Mulin, Abschnitt 7: 35.5 m

—

En vegl, Abschnitt 1: 21 .'8 m

--

En vegl‚ Abschnitt 2: 35.8 m

4

Die Gewässerräume für sämtliche Kleingewässer unter 2 m natürlicher Gerinnesoh/ebreite seien nach Art. 41a Abs. 1 GSChV zu berechnen. Der Gewässerräume sei nach Art. 41a Abs. 3 GSchV für sämtliche Gewässer,

. welche nationale oder regionale gewässerbezogene Biotope wie Moore, Auen oder Amphibien/aichgebiete queren oder nahe daran vorbeifliessen, zu entveitern, insbesondere (aber nicht abschliessend) folgende Abschnitte:— -

Inn Abschnitt 2, Le] da Giazöl: Der Gewässerraum sei mindestens auf die

Naturschutzzone zu erweitern. -

Bach bei Cha/chais, Abschnitt 2

-

Ova da la Resgia, Abschnitt2

- Ova dal Mulin, Abschnitt 4

}

Der Gewässerraum für den Bach bei Chalchäis und die Fedacla (Abschnitt 1) sei durchgehend auszusCheiden, und der Verzicht nicht zu genehmigen. Der Gewässerraum für Gewässer im SömmerUngsgebiet oder im Wald sei auf Grund der Lage im BLN mit gewässerbezogenen Schutzzielen als üben/Wegen? _ des interesse, welches für eine Ausscheidung des Gewässerraumes spricht, ebenfalls auszuscheiden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschliessend, die Fedacla (Abschnitt 2) und die Ova dal Mulin (Abschnitte 2 und 6).

Zur Begründung führen die U 8 0 im Wesentlichen sinngemäss aus, dass mit“ der vorliegend zu beurteilenden Gewässerraumausscheidung dieVorgaben der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung nicht eingehalten würden. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Gemeindegebiet Sils i.E./Segl sich vollständig im Bun— - desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) «Gebiet Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe» befinde und somit der Gewässerraum nach den Vorgaben von Art. 41a Abs. 1 GschV auszuscheiden sei. Weiter zähle die Gewässerschutzverordnung abschliessend auf, in welchen Fällen auf die Festlegung des Ge— wässerraums verzichtet werden könne. Gemäss der «Modulareh Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz» müsse der Verzicht } auf die Festlegung des Gewässerraums im Einzelfall erfolgen und verlange eine umfassende lnteressenabwägung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnungs-

bestimmung «soweit keine übemiegenden Interessen entgegenstehen» (Art. 41a

_

Abs. 5 GschV bzw. Art. 41b Abs. 4 GschV). Folglich müsse bei einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums im PMB für jeden Einzelfall eine lnteressenab- , wägung durchgeführt werden und insbesondere aufgezeigt werden, ob Nutzungskonflikte vorherrschten. 3. Vernehmlassung der Gemeinde Sils i.E./Segl In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 nimmt die Gemeinde Sils i.E./Segl eingehend Stellung zu den von den USC vorgebrachten Punkten und beantragt den Anträgen nicht zu folgen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen sinngemäss aus,

dass die AnWendung der zitierten Schutzziele von Art. 41a Abs. 1 GSChV für die Festlegung der Gewässerraumzonen nach Art. 37a KHG nur so weit relevant sei, als ' ein Schutzobjekt gemäss den einschlägigen verbindlichen lnventaren in Verbindung mit einem Gewässer bestehe und nicht undifferenziert über das gesamte Gemeindegebiet. Im Weiteren sei bei der Berechnung der Gewässerraumbreite für Schutzobjekte wie Moore und dergleichen der Berechnungsfaktor für schützenswerte Biotope angewendet werden. Im Übrigen könne allein aufgrund der Tatsache, dass ein Gewässer innerhalb

eines BLN—Gebiets liege, nicht automatisch die Erforderlichkeit ei-

ner Gewässerraumausscheidung abgeleitet werden.

4.

B e s p r e c h u n g zwischen Gemeinde, U S D , ANU und ARE vom 19. März 2024

Am 19. März 2024 fand eine Besprechung zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Sils i.E./Segl (vertreten durch die Gemeindepräsidentin), der verfahrensbeteiligten USD, des Amts für Natur und Umwelt (ANU) sowie des ARE statt. Anlässlich dieser Besprechung wurden sämtliche von den USC vörgebrachten Punkte eingehend erörtert. im Ergebnis konnte zusammenfassend festgehalten werden, dass sich alle Teilnehmenden der grossen Bedeutung insbesondere der Silser Talebene bezüglich des Umgangs mit den Gewässern und allfälligen‘ Revitalisierungsmassnahmen bewusst sind. Die vorliegend zu genehmigende Teilrevisioh der Ortsplänung «Gewässerraum» soll daher keine negativen Auswirkungen auf eine allfällige Revitalisierung in der Silser Schwemmebene haben bzw. diese weder erschweren noch vérunmöglichén. Vor diesem Hintergrund erklärten sich die USD bereit, ihre eingereicihte Stellung' nahme mit sämtlichen darin vorgebrächten Punkten zurückzuziehen. Dies unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Gemeinde mit den Arbeiten zur vorgesehenen Revitalisierung in der Silser Schwemmebene gemäss vorgesehenem Zeitplan und mit der grundsätzlichen Absicht, das Projekt auch umzusetzen, fortfährt. Die Gemeinde bestätigte anlässlich der Besprechung, dass mit dem vorgesehenen Revitalisierungsprojekt fortgefahren werde. Die entsprechenden Massnahmen seien ‚ bereits im Kommunalen Räumlichén Leitbild der Gemeinde im Sinne einer übergeordneten räumlichen Strategie definiert und als mittelfristige Massnahme verabschiedet worden. Die Umsetzung solle mittels Gewässerentwicklungskonzept und in enger

Zusammenarbeit mit der Pro Lej da Segl erfolgen.

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5. Beurteilung der Stellungnahme der USC durch die Regierung

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Die Regierung nimmt die getätigten Abklärungen in Zusammenhang mit der eingegangenen Stellungnahme der USC und den Rückzug dieser Stellungnahme gemäss Besprechung vom 19. März 2024 zur Kenntnis. Es wird erwartet, dass die Gemeinde

mit den Arbeiten zur Revitalisierung der Silser Schwemmebene fortfährt und diese nach Möglichkeit auch umgesetzt werden. Ebenfalls wird an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass nach Umsetzung eines allfälligen Revitalisierungsprojekts d i e

betroffenen Gewässerraumzonen in der Silser Schwemmebene im Rahmen einer erneut d‘urchzuführenden Teilrevision der Ortsplanung den neuen Gegebenheiten anzupassen sein werden.

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum- ‘ planungsrechts 1. Anpassung Baugesetz Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Aufgrund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP—S). Gestützt auf den KRlP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 12 BauG) in Bezug auf die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegen- ‘ den Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG). Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche a m 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—19h) und über den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche kantonaleBestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sieiron den im teilrevidiérten KRG den Gemein-

den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo— bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die

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ErhebUng von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Gemeinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür schafft (Art. 19] Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG auch

die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abweichenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen. 2.

Anpassung

Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP-S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonenpläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen ‘ die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen— insbesondere der Wohn-,

Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Sils i.E./Segl mutmasslich über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) - sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende Teilrevision der Nutzungsplanung die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer Wohn—, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.

G e s t ü t z t a u f Art. 4 9 K R G

‘ beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan u n d Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sils i.E./Segl, Gewässerraum, der Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet

West, Gewäs-

s e r r a u m , der Zonenplan 1:2000 Val Fex: Vaüglia — Crasta, GeWässerraum u n d der Zonenplan 1:2000 Val Fex: La Motta —— C h a l c h a i s ‚ Gewässerraum-,

alle vom 25. März 2022, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbe' halt und folgendem Hinweis genehmigt.

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a) Der Gewässerraum mit einseitigem vorläufigen Verzicht auf dem Abschnitt 1 der Fedacla wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass die Festlegung des Gewässerraums bei der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung vorzu— nehmen ist. Bis dahin kommen für den betroffenen Abschnitt die Übergangsbestimmungen zur Anwendung. b) Es wird darauf hingeWiesen‚ dass nach Umsetzung eines allfälligen Revitalisierungsprojekts in der Silser Schwemmebene die betroffenen Gewässerraumzonen im Rahmen einer erneut durchzuführende’n Teilrevision der Orts-

planung den neuen Gegebenheiten anzupass'en sein werden. Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde. oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Mitteilung an:

»

,

- Gemeindevorstand Sils i.E./Segl‚ Chesa Cumünela, 7514 Sils/Segl Maria - Stauffer & Studach Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Pro Natura Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur -

W W F Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

- Birdlife Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

- Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst

- — Denkmalpflege - Amt für Energie und Verkehr - Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren -

Tiefbauamt

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A m t f ü r Landwirtschaft u n d G e o i n f o r m a t i o n

Standeskanzlei

Amt für Raumentwicklung Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung D e r Präsident:

D e r Kanzleidirektor:

”W Marcus Caduff

Wil ’

_ Daniel Spadin