Quartierplan Crastuoglia - Änderung 2023

Procédure de plan de quartier · Scuol

Document

Numéro
23.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Scuol
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
27 nov. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

' { CUMÜN DA SCUOL Mitgetellt am: 30. Novénäber 2023

Einspra'che- und Genehmigungsentscheid ' des Gemeindevörstands Scuol

volm 27.’November 2023

in Sachen Teilrevision Quartierplan Crastuoglia

|.

Sachverhalt

1.

Der Quartierplan «Crastuoglia» wurde am 18. Januar 1984 erlassen.

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2.

Am 30. Mai 2023 hat der Gemeindevorstand die Teilrevision des Quartierplam «Crastuoglia» mit folgendem Beschluss eingeleitet:

2. _ Die Revision des Quartierpians «Crastuoglia» wird hiermit gestützt auf Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 KRVO eingeleitet, und zwar mit dem in der publizierten Absichtserklärung erwähnten - Planungsziel: «Anpassung an die Regelbauweise und die Dachvorschriften des jeweils aktuellen Baugesetzes, allenfalls ergänzt mit weiteren, sich aufgrund des aktuellen Rechts

aufdrängenden Änderungen.»

-

3. Beizugsgebiet ist das bisherige Quartierplangebiet, heute umfassend die Parzellen1916 (Teilparzelle),1891 (Teilparzelle),1895, 1896, 2040, 2039, 1105, 1888, 1877.

Bagnera 170

7550 Scuol 081 8 6 1 27 0 2

a.floriné[email protected]

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4. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bilden Gegenstand‘der Planungskosten gemäss Art. . 20 Abs. 1 KRVO.»

Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens wurde der bereinigte Quartierplanentwurf vom 15. September 2023 bis 14. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen wurden über diese Auflage mit Schreiben vom 12. September 2023 individuell orientiert. Während der öffentlichen Auflage hat gegen die Revision des Quartierplans erhoben.

.

am 11. Oktober 2023 Einspreche '

Erwägungen

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision des Quartierplans Crastuoglia bilden die Quartierplanvorschriften. beantragt, auf eine Revision sei zu verzichten, eventuell sei-das Verfahren bis

zum Abschluss der derzeit hängigen Totalrevision'der Ortsplanung zu sistieren und subeventuell seien die Vorschriften zu ändern. Zur Begründung lässt

ausführen, (1) die

vorliegende Quartierplanrevision sei rechtlich nicht zulässig, weil sie einzig einer Person diene.

Die neue Regelung in Ziff. 7.2 sei (2) unnötig, und die neue Regelung in Ziff. 7.23 verletze (3) das Anpassungsgebot, was unter dem Regime der Planungszone unzulässig sei. Die Einsprecherin werde (4) im Rahmen der Ortsplanungsrevision Anträge betreffend tiefere maxim'ale Höhen stellen, was der vorliegenden Quartierplanung vorgehe, weshalb der Erlass einer Folgeplanungim heutigen Zeitpunkt unzulässig sei. SodannWiderspreche (5) die neue Regelung in Ziff. 7.26 der aktuellen Grundordnung. Schliesslich sei (6) Ziff. 7.5a unzulässig, weil alle Kosten der

Bauherrschaft 6.1.

zu überbinden seien.

Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, widerspricht der bestehende Quärtierplan

aus dem Jahr 1984 in wesentlichen Punkten sowohl der aktuellen (als auch der absehbaren künftigen) kommunalen Nutzungsplanung. Der Quartierplan Crastu08lia stammt ausdem

Jahr 1984 und basiert auf dem 1983 erlassenen Baugesetz. Üblicherweise wird in

_2_

Quartierplänen — vorbehältlich der speziellen Regelungen im Quartierplan selber - auf das «jeweils geltende Baugesetz» verwiesen. Abweichend davon verweist der Quartierplan '

Crastudglia in Ziff. 7.2 Quartierplanvorschriften auf «die im Zeitpunkt der Genehmigung des Quartierplans geltenden Vorschriften des Bdugesetzes», mithin also auf das Baugesetz aus dem Jahr 1983.Zurzeit gilt in der Fraktion Scuoi nicht mehr das 1983 erlassene Baugesetz, sondern das im Jahr 2004/05 totairevidierte Baugesetz. Dieses Baugesetz wird im Rahmen der bevorstehenden Gesamtrevision der 0rtsplariung durch ein neues, für die ganze Gemeinde geltendes Baugesetz abgelöst. Namentlich betreffend Höhen und Ausnützungsziffer (AZ) gelten im BauG-1983 (auf welches der Quartierpian Crastuoglia 1984 verweist), i m BauG—ZOO4/OS sowie i m künftigenßauß teilweise unterschiedliche

Masse (Beispiel: AZ gemäss BauG-1983 und Ziff. 7.26 QPV-1984 0.4 und gemäss Art. 62 BauG-ZOO4/OS 0.45 ohne QGP und 0.45 bis 0.5 mit QGP) und vor allem auch unterschiedliche Messmethoden. Dies steht in der Rechtsanwendung —— bei künftigen ‘ Ersatzneuba'uten,Erneuerungen,Erweiterungen und Umbauten — im Widerspruch zum Stufenbau der Raumplanung, ist mit grossen Rechtsunsicherheiten verbunden und ist vor allem nicht sachgerecht. Entgegen den Ausführungen i n der Einspracähe stehen vorliegend also nicht bloss die

Einzelinteressen einer Bauherrschaft zur Diskussion. indem die Ausnützung auf allen Parzellen —entsprechend dem übergeordneten Recht— erhöht wird, können auch Gebäude'

auf bereits überbauten Parzellen erweitert werden. Zutreffend ist, dass sich diese Frage für 7 viele Gebäude wahrscheinlich kurzfristig nicht stellt. Entscheidend ist jedoeh, dass (3) diese Möglichkeit besteht und dass (b) alle Gebäude mittel- und langfristig ein Alter erreichen, das eine umfassende Renovation/Sanierung erforderlich macht. Spätestens dann stellt sich bei all diesen Gebäuden die Frage, ob im Rahmen der Sanierung auch eine Vergrösserung oder ob sogar ein (grösserer) Ersatzheubau realisiert werden soll. »Die vorliegende Revision eröffnet also allen Eigentümerinnen und Eigentümern in der Zukunft einen grösseren ' Handlungsspielraum und liegt darum (auch) in deren interesse. Abgesehen davon spricht

auch das géwichtige öffentliche Interesse der inneren Verdichtung(Art.3 Abs. 3 lit. a"'5 RPG) für diese Änderung. 6.2.

Betreffend die angebliche fehlende Notwendigkeit der Revision von Ziff. 7.2 ( Q P V (Verweis auf das BauG-1983) kann auf das vorstehend i n Ziff. 6 . 1 Ausgeführte verwiesen werden.

6.3.

Der Vorwurf die Neuregelung in Ziff. 7.23 der revidierten Qüartierplanvorschriften _wonach

betreffend, Höhen

die

jeweilige

Regelbauweise

gelte

-— verletze

das

Anpassungsgebot, ist unzutreffend. Dies, weil Gegenstand der Regelbauweise auch Art. 73 Abs. 1 KRG bildet, wonach Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten u n d einzuordnen sind, dass m i t der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkun'gentsteht. Eine ungenügende Einordnung i n die Umgebung ist mithin

'

ausgeschlossen. 6.4.

Der Antrag, mit der vorliegenden Quartierplanrevision zuzuwarten, bis die 0rtsplänungsrevision abgeschlossen sei, wird damit begründet, dass im Rahmen der Ortsplahungsrevision Anträge betreffend tiefere‘ maximale Höhen stellen wolle, welche der vorliegenden Quartierpianung vorgehen müssten, weshalb — zufolge Planungszone - der Erlass einer Folgeplanung im heutigen Zeitpunkt unzulässig sei.

-3-

Auch diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Zum einen bilden Anträge im Mitwirkungsverfahren nicht automatisch Gegenstand der Planungszone; Gegenstand der Planungszone bildet der jeweils letzte Entwurf der Gemeinde. Kommt hinzu, dass

betreffend Höhen in Ziff. 7.23 lit. a der revidierten QPV ja ausdrücklich aufdie Vorschriften - der «jeweiligen Regelbauweise» verwiesen wird. Soweit also die entsprechenden Anträge von im Rahmen der Ortsplanungsrevision berücksichtigt werden sollten,

werden

diese

mit

"der

neuen

Formulierung

in

den

revidierten

Quartierplanvorschriften automatisch berücksichtigt.

6.5.

Wiederum nicht nachvollziehbar ist der Einwand, wonach Ziff. 7.26 der revidierten QPV der aktuellen Grundord_nung widerspreche. Dies, weil in Ziff. 7.26 der revidierten Quartierplanvorschriften ja ausdrücklich festgehalten wird: «Solange das EWG-2004 der früheren Gemeinde Scuol gilt, beträgt die maximale Ausnützungsziffer (AZ) 0.5. Ab dem Inkrafttreten des {neuen} Baugesetzes derfusionierten Gemeinde Scuolgilt bezüglich AZ die Regelbauwélse gemäss dem jeweils geltenden Baugesetz.» Die ersterwähnte A2 von 0.5 entspricht dem aktuell geltenden BauG (vgl. Art. 62 BauG-ZOOA), und mit dem zweiten Satz i n Ziff. 7.26 der revidierten Quartierplanvorschrift'en werden künftige Änderungen in der .

Gruhdordhung automatischnachvollzogen. ' 6.6;

Unbegründet ist auch der

‘

letzte Einwand, Wonach die Kosten der vorliegenden

Quartierplanrevision allein von den

zu tragen seien. Diesbezüglich kann

wiederum auf das vorstehend i n Ziff. 6 . 1 Ausgeführte verwiesen werden.

'

Mit der vorliegenden Quartierplanrevision kann das eingangs erwähnte Planungsziel zweckmässig ' umgesetzt werden. Die Quartierplanrevision entspricht sowohl vollumfänglich dem geltenden Recht, u n d sie ist so ausgestaltet, dass sie m i t aller grösster Wahrscheinlichkeit auch dem {nicht rechtfertigen, den Abschluss der künftigen Recht entsprechen wird. Es lässt sich darum hängigen Ortsplanungsrevision abzuwarten, zumal dies unter Umständen noch lange dauern kann. Ein solches Zuwarten Würde dem vielseits — und zu Recht — vertretenen öffentlichen

interesse widersprechen, die Bünder Bau- und Planungsverfahren nicht nur qualitativ hochwertig,

sondern auch speditiv durchzuführen. Diesem öffentlichen interesse _an speditiven Verfahren hat der Grosse Ratjüngst — nämlich am 17. Oktober 2023 — mit überwältigender Mehrheit Nachdruck verschafft, indem er einen Kommissionsauftrag zur Beschleunigung von Rechtsmittelverfahren überwiesen hat. Schliesslich kommt hinzu, dass den Einsprechern aus einem speditiven

Verfahrensabschluss keine Nachteile erwachsen, zumal sie — sollte der revidierte Quartierplan wider Erwarten der neuen Ortsplanung widersprechen —jederzeit gestützt auf Art. 21 Abs.1 KRVO eine erneute Anpassung verlangen können. Die Quartierplanrevision ist somit in Abweisung der dag'egen erhobenen Einspreche zu genehmigen.

Entscheid wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Einsprache von Die

Revision

des

Quartierpians

«Crastuoglla»,

bestehend

aus

den

tellrevidierteh

Quartierplanvorschriften, wird genehmigt. Der Gemeindevorstand lässt die revidierten Quartierplanvdrschriftén «Crastuoglia» nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Grundbuch Scuolf auf allen Grundstücken im Quartierplangebiet (vgl. Ziff. III/3 Einleitungsbeschluss) anmerken. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bilden Gegenstand der Planungskosten gemäss Art.v20 Abs. 1 KRVO.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden. Mitteilung (A-Post Plus) an: '- ‘ Rechtsanwalt lic; iur. Stefan Metzger, V|a dal Bagn3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz - alle übrigen Eigentümer im Quartierplangebiet «Crastuoglla» -

-

A m t für- Raumentwicklu‘ng Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur (Art. 16 Abs. 2 KRVO)

Publikation von Ziff. Ill/2 (sinngemäss) im Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 5 Abs. 5 GG . analog)

GEMEINDE Scuo_t Für den Gemeindevorstand:

A. Qalmii1' " '

Alta Zanetti, Gemeindepräsldentin

IWW] Andri Florineth, Gemeindeschreiber

'