Umsetzung RPG1 (Verlängerung)
Zone réservée · Sils im Domleschg · Abrogé le 21 sept. 2027
Document
- Numéro
- 00.136.217
- Type
- Zone réservée
- Commune
- Sils im Domleschg
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 2 oct. 2025
- Abrogé
- 21 sept. 2027
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Texte
eKAB-Nr.: 00.136.217 Stelle: Gemeinde Sils im Domleschg Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 02.10.2025
Revision Ortsplanung - Verlängerung Planungszone Revision Ortsplanung - Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Sils i.D. eine vom Gemeindevorstand am 9. September 2019 erlassene, am 16. September 2021 und am 15. Juni 2023 mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) letztmals vom 9. August 2023 bis am 21. September 2025 verlängerte Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 28. August 2025 beschlossen, die Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern. Mit Verfügung vom 25. September 2025 hat das DVS der Verlängerung der Planungszone bis zum 21. September 2027 zugestimmt.
Zweck der Planungszone Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans - Siedlung (KRIP-S). b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen. c) Umsetzung der Vorgaben des revidierten KRG.
Von der Planungszone betroffene Gebiete Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet.
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In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Nach Genehmigung der revidierten Planungsmittel durch die Regierung des Kantons Graubünden wird die Planungszone aufgehoben. Die Verlängerung der Planungszone gilt für weitere zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Gemeinde Sils im Domleschg Der Gemeindevorstand
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