Teilrevision Spitalquartier

Plan d'affectation, réglementation de base · Ilanz/Glion

Document

Numéro
17.843
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Ilanz/Glion
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
26 sept. 2017

Carte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Il Governo del Cantone dei Grigioni

27. September 2017

26. September 2017

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Protokoll Nr.

843

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde llanzlGlion beschlossen an der Umenab-

stimmung vom 21. Mai 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsrnlttel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (An. 44*'"°)

Sonderbauvorschriften Spitalquartier

Zonenplan 1:1000 Spitalquartier (Ilanz)

Genereller Gestaltungsplan 1:500 Spitalquartier (Ilanz)

Genereller Erschliessungsplan 1:500 Spitalquartier (Ilanz)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weite-

ren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Mai 2017 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)

Richtprojekt ,.AIters- und Gesundheitsresidenz Spitalquartier Ilanz" (Juli 2015)

Länmschutznachweis Tiefgaragenzufahrt vom 17. November 2016

Grobbeurteilung Heli-Lärm vom 12. Februar 2016

Vereinbarung vom 17. Juli 2017 betr. Verlegung Helilandeplatz

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Januar 2017 ei-

nen Vorprüfungsbericht.

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§1

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Mai 2017 gemäß

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am

26. Mai 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Ilanz/Glion bildet die projektbezogene Anpassung der Grundordnung im Bereich der ehemaligen Pflegefachschule neben dem Regionalspital Ilanz. Dort soll eine Altersund Gesundheitsresidenz erstellt werden. Zwar ist vorgesehen, Synergien mit dem

Regionalspital zu nutzen, da die Residenz aber organisatorisch und rechtlich unab-

hängig vom Spital durch einen privaten Investor entwickelt und betrieben werden

soll, ist eine Entlassung aus der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) er-

forderlich. Das Areal wird der neuen „Kernzone Spitalquarlier" zugewiesen. Aufgrund

der architekturhistorischen Bedeutung der Gebäude und der Umgebungsgestaltung liegt das Augenmerk auf dem Umgang mit der historischen Substanz

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u a die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende

Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (Rıp2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-

onalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im ge

gebenen Zusammenhang.

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Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonfonm ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Sonderbauvorschriften Spitalquartier

Mit der neu geschaffenen Kernzone Spitalquartier muss das Baugesetz Ilanz mit einer entsprechenden Zonenvorschrift ergänzt werden (An. 44l°i°). Bezüglich der Vor-

gaben zur Regelbauweise wird in der neuen Baugesetzesbestimmung auf die Son-

derbauvorschriften Spitalquartier (SBauVSQ) verwiesen. Diese bilden einen (areal-

bezogenen) Teil des Baugesetzes und somit der Grundordnung.

Die am 21. Mai 2017 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 44biS) sowie

die Sonderbauvorschriften Spitalquartier (SBauVSQ) geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1000 Spitalquartier (Ilanz)

Der Perimeter der Teilrevision umfasst heute eine ZÖBA von ca. 3909 m2 sowie die

Zone Übriges Gemeindegebiet (ÜG) mit einer Fläche von ca. 2583 da. Die ZöBA

wird nun vollständig der Kernzone Spitalquartier und das ÜG neu einer Freihaltezone

zugewiesen. Folglich ändert sich die Bauzonenbilanz der Gemeinde llanzlGlion nicht.

Eine Kompensation nach Art. 38a RPG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlage entspricht im Übrigen den Anforderungen von Art. 15 RPG, erhöht sich mit der Umzo-

nung doch die Auslastung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ). Darüber

hinaus entspricht das Vorhaben Art. 3 Abs. 3 lit. a l s RPG, wonach Brachflächen bes-

ser zu nutzen sind.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:1000 Spitalquartier (Ilanz) vom 21. Mai 2017 keine Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.

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F. Genereller Gestaltungsplan 1:500 Spitalquartier (Ilanz)

Dem Generellen Gestaltungsplan kommt aufgrund des kulturhistorischen Werts der

ehemaligen Pflegerinnenschule und der Parkanlage eine besondere Bedeutung zu.

Die seitens der Denkmalpflege beantragten Auflagen wurden in der Planung umge-

setzt.

Im Übrigen drängen sich zum Generellen Gestaltungsplan 1:500 Spitalquartier (Ilanz) vom 21. Mai 2017 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.

G.

Genereller Erschliessungsplan 1:500 Spitalquartier (Ilanz)

Zum Generellen Erschliessungsplan 1:500 Spitalquartier (Ilanz) vom 21. Mai 2017

drängen sich keine Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschließt die Regierung:

1. Die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Ilanz (Art. 44biS) sowie die Sonderbauvorschriften Spitalquartler (SBauVSQ) werden genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:1000 Spitalquartier (Ilanz), der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Spitalquartler (Ilanz) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:500

Spitalquartier (lanz), alle vom 21. Mai 2017, werden genehmigt

3. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Foım öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt. die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen

6. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

7. Mitteilung an'

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Die Präsidentin

Namens der Regierung

B. Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin