Quartierplan Loch

Procédure de plan de quartier · Landquart

Document

Numéro
98.GDE132
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Landquart
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
29 sept. 1998

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Landquart avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

GEMEINDEVORSTAND MASTRILS, 7303 MASTRILS Tel. Kanzlei 081/ 330 05 15 Fax. 081/ 330 0519

Tel. Präsident 081/322 37 24

Mitgeteilt den:

Sitzung vom:

29. September 1998

Protokoll Nr.

21. Oktober 1998

132/1998

Afficher tout le texte

790-1 o Quartierplanverfahren Loch, Schlussabnahme Erschliessunsanlagen,

Genehmigung der Bauabrechnung und Feststellung der Kostenanteile

Eine Delegation unserer Baukommission hat die im Quartier Loch erstellten Erschliessungsanlagen im Beisein des Projektverfassers und der ausführenden Unternehmer am 21. September 1998 einer Schlusskontrolle unterzogen. Dazu eingeladen waren auch die drei am Verfahren beteiligten Grundeigentümer. Erschienen ist dieserseits, auch in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Bauherr, allerdings nur , mit seinem Rechtsanwalt . Die anderen zwei Mitbeteiligten und haben ihre Absenz schriftlich entschuldigt und im Rahmen dieses Schreibens auch auf die ihnen einige Tage zuvor, im Sinne von Ziff. 3 des Entscheides vom 21. 04.1998 (Prot. 55/ 1998) zugegangene Schlussabrechnung mit den auf sie entfallenden Kostenanteilen, gemäss nachstehender Tabelle, reagiert (siehe nächste Seite).

rseie9.. ·-

l

ProjeJctierung/Baukosten 1 l Tiefbauamt GR, Chur 2 Gemeinde Mastrils 3 Donatsch, Landquart 4 Frey AG, Landquart 5 Donatsch, Landquart 6 Kanton Graubünden 7 Kanton Graubünden h

Bewilligungsgebühr Einfahrt

1

j l

j 300.00 150.00 2'104.45 59'208.90 936.15 612.30 269.10 2'269.20

Baubewilligungsgebühr Projektierung Tiefbau-/Belagsarbeit etc. Nachführung Kulturlandverm. Kulturlandverm. Bauleitung :

65'850.10 :

Entschädigung Wegrecht

l j

5aj

:

1

130.00j 130.ooj

7'54o.ooj 30'550.00

r·························:_9_6.-4-00___ 10-

1Gesamtkosten:

Davon ausgehend, dass der im Besitze einer Baubewilligung stehende (siehe Prot. 52/98) seine Parzelle als nächster überbauen würde, enthielt die den Grundeigentümern zugestellte Tabelle auch eine Aufstellung über die Zahlungsmodalitäten (Erstattung der Vorleistungen).

Protokoll Nr. 132/1998, Seite 2

akzeptieren in ihrem Brief vom 21. September 1998 die Linienführung und auch die Ausführung der Strasse. Bei der Bauabrechnung beanstanden sie lediglich die Position Bauleitung, womit , für seinen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 2'269.20 beansprucht. beabsichtigen die belastete Parzelle (das alte Haus sei ohne Bauplatz verkauft worden) mit einem kleinen Haus zu überbauen und dann zu verkaufen. In diesem Zeitpunkt wollen sie ihren Anteil bezahlen, sich aber nicht an den von für vorgeschossenen Kosten beteiligen. Falls diese Stellungnahme akzeptiert werde, würden sie die letztgemachte Einsprache zurückziehen und die Sache als erledigt betrachten. , ergeht sich in seinem Brief vom 18. September 1998 zunächst über die aus Quartierplanung und -erschliessung aufgelaufenen Ges_amtkosten, für deren Ausmass er die Gemeindebehörde verantwortlich macht. Zudem führt er aus, dass die Kostenaufteilung einen gravierenden Fehler aufweise, sobald er baue bezahle er an Fr. 47'698.75 und nicht Fr. 61'914.25, wie die vorgelegte Schlussabrechnung ausweise. Im übrigen entschuldigt er sich für seine Absenz von der Bauabnahme. Zur Verdeutlichung der von beiden abwesenden Grundeigentümern beanstandeten bzw. als fehlert)aft bezeichneten Berechnung der Kostananteile „Erstattung der Vorleistungen" hat die Gemeindekanzlei auf die heutige Sitzung nun die untenstehende, detailliertere Berechnung erstellt. Sie zeigt nuri auch die Leistungen auf, die zu erbringen wären, wenn ihre Parzelle früher als überbauen würde:

lfltlf1

. . . . . . . . . . . . . . . . -----. . . . . . . . . . .________. . . . . . .

1

. _ __ _

..

llt \I

....

Zahlungen von an . wenn er als nächster baut:

:::::: ::::: do. an

::::11111

22'133.45 davon

total wie oben

iltil .............

bezahlt

Zahlungen von an . wenn er als nächster baut: eigener Anteil

96'400.1 O davon

Anteil

47'698.75 davon

Zahlungen von do. an.

47'698. 75 davon 47'698.75 davon

total wie oben

: : III 54.55 %

.............

llillt

Protokoll Nr. 132/1998, Seite 3

Nachdem über den Kostenverteiler und die Erstattung der Vorleistungen bei den beteiligten Grundeigentümern, wie aus den vorliegenden Reaktionen hervorgeht, offensichtlich noch Unklarheiten und Meinungsunterschiede bestehen, sieht sich der Gemeindevorstand veranlasst in dieser Angelegenheit einen endgültigen Entscheid zu fällen. Dabei stützt er sich auf Art. 78, Abs. 3 BauG, welcher besagt dass die Baubehörde den Kostenanteil jedes Grundeigentümers festlegt, wenn sie Grundeigentümer (wie vorliegend geschehen) zur Erstellung gemeinschaftlicher Anlagen verpflichtet. Dabei gilt es zunächst, dem von vorgebrachten Einwand hinsichtlich dem Bauleitungsaufwand von Fr. 2'269.20 nachzugeh„en. Entsprechend der von der Gemeindebehörde erhaltenen Aufforderung hat den von ihm in Rechnung gestellten Aufwand auf die heutige Sitzung detailliert umschrieben. Für den Betrag von Fr. 863.60 legt er Zahlungsnachweise vor. Die verbleibenden Fr. 1'405.60 sollen die gehabten Spesen und Umtriebe beim Baubewilligungsverfahren (Gemeinde, Tiefbauamt, BK u. Swisscom), bei der Offerteinholung und bei der Überwachung und Koordination der Bauausführung abgelten. Der Gemeindevorstand betrachtet den eingesetzten Bauleitungsaufwand unter diesen Umständen als angemessen (sogar als bescheiden) und hält eine Korrektur der Bauabrechnung für unbegründet. Was die Beteiligung an den vom Ersterschliesser bevorschussten Kosten anbetrifft, wird offensichtlich verkannt, dass es durchaus dem Billigkeitsprinzip entspricht, wenn ein am Verfahren beteiligter Grundeigentümer dann in die Kosten einzustehen hat, wenn er ein erstelltes Erschliessungswerk mitbeansprucht. Logischerweise beschränkt sich diese Kostenpflicht nicht nur auf den eigenen Anteil, sondern sie bezieht sich auch auf die für weitere Beteiligte erbrachte Vorschussleistung. Dieser Grundsatz ist im übrigen auch in Art. 26, Ziff. 2 der Quartierplanvorschriften durch den Satz umschrieben: „Bei zwei Beteiligten ist der Anteil der bzw. des nicht Beteiligten unter den Vorfinanzierungspflichtigen im Verhältnis der eigenen Anteile aufzuteiien". Die tabelie auf Seite 2 tragt dieser Vorschrift Rechnung. Die Beteiligten und , können sich der gegenseitigen Vorfinanzierungspflicht nur entziehen, wenn sie sich auf ein gemeinsames Vorgehen einigen und ihre jeweiligen Treffnisse zeitgleich an erstatten. Betreffend das Erschliessungswerk selbst, kann, gestützt auf die Berichterstattung der Baukommission, die volle Übereinstimmung mit dem bewilligten Projekt festgestellt werden. Im Sinne dieser Ausführungen kommt der Gemeindevorstand zu folgendem

Entscheid: 1.

Die Bauabrechnung über die Erschliessung des Quartiers „Loch" (siehe Seite 1 dieses Protokolls) wird genehmigt.

2.

Die Berechnung der Kostenanteile und die Erstattung der Vorleistungen gemäss Tabelle auf Seite 2 dieses Protokolls wird, gestützt auf den darüber bereits ergangenen Beschluss (siehe Prot. 55/1998), als verbindlich erklärt.

3.

Die Nichtbeachtung dieses Beschlusses und der bezüglichen Auflage in der jeweiligen Baubewilligung wird Verzögerungen bei der Überbauung des Quartierplangebietes (Baustopp) zur Folge haben.

4.

Die erstellte Quartiererschliessung wird als mit dem bewilligten Bauprojekt in Übereinstimmung befunden wodurch die Bauakte Nr. 30/1997 geschlossen werden kann.

Protokoll Nr. 132/1998, Seite 4

5.

Mitteilung an: -

GEMEINDEVORSTAND MASTRILS Der Aktuar:

Paul Buschauer