Teilrevision 2006

Plan d'affectation, réglementation de base · Furna

Document

Numéro
06.1181
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Furna
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
24 oct. 2006

Carte

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Die Regierung Il Governo La regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun

Sitzung vom . Mitgeteilt den Protokoll Nr.

24. Oktober 2006 25. Oktober 2006 1181

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Furna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. April 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst:

- Teilrevision Baugesetz (Art. 36°) - Zonenplan 1:2'000 Speichersee

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. April 2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 27. April 2006. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Furna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art.'49 KRG.

Bei der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung handelt es sich um einen vorgezogenen zweiten Teil der laufenden Gesamtrevision der Ortsplanung Furna.

Inhalt der hier zu genehmigenden Teilrevision der Ortsplanung bildet eine Nutzungsordnung für diejenigen Flächen, welche sich rund um den im Gebiet „Ober Älpli* existierenden Speichersee für die Beschneiungsanlage der Bergbahnen Grüsch Danusa AG befinden. Der Speichersee dient bereits heute als beliebtes Ausflugsziel für Erho-

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lungssuchende. Es ist damit zu rechnen, dass der Ort auch weiterhin und gegebenenfalls noch in zunehmendem Masse zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt wird.

Neben der Ausscheidung einer speziellen Zone für Sport- und Freizeitnutzung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sowie im Sinne‘ von Art. 26 Abs. 3 KRG ist im Zonenplan innerhalb der vorgenannten Zone ein Standort für die Erstellung eines Gebäudes mit WC-Anlagen und mit Materialraum festgelegt. Damit kommt die Gemeinde Furna einer seitens des Bin Rahmen der BAB-Bewilligung Nr. 2005-1202 vom 28. Februar 2006 formulierten Bedingung nach (vgl. Ziffer 2 der genannten Bewilligung).

Teilrevision des Baugesetzes

Die Teilrevision des Baugesetzes (Art. 36°, Zone für Sport- und Freizeitnutzung) vom 7. April 2006 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:2'000 Speichersee Der Zonenplan 1:2'000 Speichersee vom 7. April 2006 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 7. April 2006 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 36°") wird genehmigt.

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“

2. Der Zonenplan 1:2'000 Speichersee vom.7. April 2006 wird genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Furna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

4. Der Gemeindevorstand Furna wird angewiesen, Ortsplanungsrevisionen in Zu-

kunft den : Vorprütung einzureichen (vgl. Art. 12 der

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; KRVO).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: . Der Kanzleidirektor:

Hauch fanctı‘ Ned

Claudio Lardi Dr. C. Riesen