Quartierplan Sut Curt Anpassung 3
Procédure de plan de quartier · Bonaduz
Document
- Numéro
- 01.GDE37
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Bonaduz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 19 mars 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3721_B_QP_Sut-Curt_Anpassung_3_Beschluss.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3721_B_QP_Sut-Curt_Anpassung_3_Beschluss.pdf
Der Gemeindevorstand Bonaduz
Vorstandssitzung vom 19. März 2001 Mitgeteilt am 21. März 2001
37
Quartierplan Sut Curt: Süd Genehmigung der Quartierplanänderung Patz. 809, 810, 811, 812, 813, 814, 815, 816, 817, 818, 820, 821. la
Auf Antrag der Grundeigentümer vom 20.12.2000 hat der Gemeindevorstand die Änderung des Quaıtierplanes Sut Curt, Teil Süd, beschlossen und gestützt auf Art. 83 Baugesetz während 30 Tagen vom 16.2. - 19.3.2001 öffentlich aufgelegt.
vom 14. September 2000 wird gemäß separatem EntDie Einsprache scheid abgelehnt. Ansonsten sind keine Einsprachen eingegangen.
Es wird beschlossen:
1. Gestützt auf Art. 84 des Baugesetzes wird die Änderung des Quartierplanes über die Parzellen 809, 810, 811, 812, 813, 814, 815, 816, 817, 818, 820 und 821 genehmigt und gleichzeitig dessen Rechtskraft festgestellt. Vorbehalten bleibt die rechtskräftige Binspracheerledigung des Schützenvereins.
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2. Das Grundbuchamt Domat/Ems wird beauftragt, die Quartierplanänderung gemäß Art. 85 Baugesetz auf den vorstehenden Parzellen anzumerken. 3. Mitteilung an die Grundeigentümer des Quartierplanes Sut Curt, Teil Süd Grundbuchamt Domain/Ems, Center Term Bel, 7013 Domat/Ems - Baufachchef - Akten
Für den Gemeindevorstand Bonaduz Der Aktuar Der Pro Cent: cøzøgg
Chr. Demarmels
4'
H. Sutter
3721_V_QP_Sut-Curt_Anpassung_3_QPV.pdf
Kanton Graubünden
Gemeinde Bonaduz
Quartierplan Sut-Curt
Quartierplanvorschriften
Hinweis:
Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle aktuell rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften - teilweise oder vollständig in gescannten Form.
Erlasse:
Beschluss Gemeinde
Änderung
Nr. 27 vom 19. Februar 1996
QPVfürTeil Patz. 123
Nr, 37 vom 19. März 2001
Art. 4 ,ó 9,12 13,16 19,22 und 23
Nr. 21 vom 22. Februar 1993 Nr. 36 vom 19. März 2001
Erstbeschluss
Art. 4 , ó
bis, 13bis und 15
'In
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ı
Kanton Graubünden
ı
Gemeinde Bonaduz
Quartierplan Sut Curt Quartierplanvorschriften
Öfientliche Auflage gemäss Art. 84 Baugesetz
........ .............. .........3 ....../99 .. .../~ bis: .........9.
.. ..... . . .... .. ....................... Vom: ......Ä(.-...{ë.../§22
Durch den Gemeindevorstand beschlossen am: ........7'. ... ................. .. . ....I3.92 ... . ./Z. o ı ı ı ı
Der Gemeindepräsident:
Der Akt
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UngültigePläne .~
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14. Mai zum
Gemeinde Bonaduz
- Quartierplan sut Curt - Vorschriften
1
Gestützt auf Art. 71 ff. des Baugesetzes der GemeiNde Bonaduz (BauG) erlässt der.Ge`meindevorstand Bonaduz den nachfolgenden
Quartierplan Sut Curt ı. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Anwendbares
Art. 1
Recht
'Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz zu beachten.
Für die Eigentümer der Parzellen Nr. 123, 124, 125 und 468 gelten zusätzlich die Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Quartierüberbauung Sut Curt.
Art. 2 . Quartierplangebiet
Das Quartierplangebiet Sut Curt« umfasst die im Flächenverzeichnis aufgeführten Eigentümer und Parzellen. Die genaue Lage der einzelnen Parzellen und die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Alter Bestand, Massstab 1:500, ersichtlich.
Zweck
Art. 3
Der Quartierplan Sut Curt bezweckt die vollständige Erschliessung des Quartierplangebietes bezüglich Stressen und Wege, sowie Versorgung (Wasser, Elektrizität. Telekommunikation) und Entsordie Rahmenbedingungen für eine siedgung (Abwasser, Kehricht) sicherzustellen. Weiter legt lungsbaulich und architektonisch gute Bebauung fest und schafft die Voraussetzungen für eine haushälterische Nutzung des Baulandes.
er
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
Zur Erreichung des Zwecks gemäß An. 3 dienen folgende rechtsverbindlichen Mittel: Situationsplan Alter Bestand, Maßstab 1:500 Situationsplan Neuzuteilun , Massstab 1:500 Erschliessungsplan, Maßstab 1:500 Gestaltungsplan, Maßstab 1:500 Quartierplanvorschriften Flàchenverzeichnis Kostenverteiler.
-
Weitere Bestandteile mit ihformativem Charakter - ohne Rechtsverbindlichkeit sind: 0
Quartlerplanberlcht. Situationsplan Parkierung, Massstab 1: 500.
Art. 5 Landumlegung' und Grenzbereinigung
. . 'Die physische Landumlegung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes.
*Strassen-, Weg- und Platzparzellen gehen, soweit im Plan Neuzuteilung Eigentum der Gemeinde Bonaduzüber.
ersichtlich, in das
"Die im Plan Neuzuteilung eingetragenen Grenzen sind vom Geometer in den Grundbuchplänen genau festzulegen.
"Im Flächenverzeichnis
(Tabelle 1) sind der alte Bestand, die Abzüge, die Neuzuteilung und die
Gemeinde Bonaduz
- Quartierplan Sut Gurt .
2
Vorschriften
maxima .l zulässige BruttogeschosSfläche für jede Parzelle festgelegt. Allfällige Differenzen zwischen dem theoretischen Anspruch und der tatsächlichen Neuzuteilung werden in Geld ausgeglichen. Der Preis pro QUadratmeter Land wird auf Fr. 550- festgelegt.
Die Parzelle Nr. 468 (Quartierspielplatz) Wird in Miteigentumsanteile aufgeteilt und zwar im Verhältniss der auf die Parzellen 123, 124 und 125 fallende BruttogeSchossfläche. Diese Miteigentumsanteile werden subjektiv-dinglich verknüpft mit den Parzellen nr. 123; 124 und 125 Das Grundbuchamt Domat/Ems wird ermächtigt und beauftragt, die erforderlichen Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch der GeMeinde BonadUz vorzunehmen. o
"Der Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums ist. durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen (An. 650 Abs.1 ZGB). Das Vorkaufsrecht der Miteigentümer ; im Sinne von An. 682 ZGB - wi.rd aufgehoben.
"Bezüglich der Nu.tzung der Parzelle 468 wird auf die beiliegende Nutzungs- und Verwaltungsordnung verwiesen. Diese bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser VorsChriften. IL GESTALTUNG
Art. 6 Bereich Hauptbauten (Baubereich)
'In den mit Hauptbauten bebaubaren Bereichen A, B, C, D und E dürfen Haupt-, An- und Nebenbauten erstellt werden. Die Bestimmungen des Baugesetzes über die Grenz- und GebäudeabStände kommen im Quartierplangebiet nicht zur Anwendung. Hauptbauten haben die angegebene Firstrichtung einzuhalten.
Eingeschossige An- und/nebenbauten, die keine *anrechenbaren Geghesfšflächen im Sinne F50 m2 aufweisen, können von Art; 41 BauG enihalíen und pro Baute eine,.Gruhdfläehe von m . im ganzen Quartierfilangebiet - ausgenognméfi sind die Freıhalte r ore - erstellt werden. Sie haben m ubrigen gelten die Grenzabstände einen Waldrandabstand von wenigstens 3 m einzuhalte gemäß Baugesetz.
Art. 7 Und-Garagenbereich
Art. 8 Aussenraumgestaltung
Die gemäss Art. 67 Baugesetz erforderlichen Parkplätze sind innerhalb des Unterniveau-Garagenbereiches (UN~Garagenbereich) anzuordnen. Zusätzliche BesUcherparkplätze können auch ausserhalb dieses Bereiches erstellt werden.
'Im Interesse einer hohen Wohnqualität und einer guten Naturverträglichkeit im Quartierplangebiet sind für die Aussenraurngestaltung folgende Grundsätze zu beachten a) Die versiegelte Bodenfläche (Asphalt, Beton etc.) ist auf ein Minimum zu beschränken. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und UN-Garagen sind in der Regel zu begrünen, b) Kinderspielplätze sind natürlich zu gestalten. x
Die Pläne für die Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume sind zusammen mit der Baueingabe für die einzelnen BauVorhaben einzureichen.
Art. 9 Trennungsbereich
'Der Trennungsbereich dient der Gliederung der Baubereiche für Hauptbauten. Im Trennungsbereieh sind Durchblicke zwischen den Hauptbauten freizuhalten. Unterirdische Bauten sind zulässig.
Die Trennungsbereiche können innerhalb der Baubereiche aufgrund konkreter Bauprojekte geringfügig verschoben werden.
Gemeinde Bonaduz
- Quartierplan Sut Curt - Vorschriften
3
Art. 10 Quartierspielplatz
'Der im Gestaltungsplan ausgeschiedene Bereich Quartierspíelplatz .ist als Spiel- und Freizeitanlage zu gestalten und steht ausschließlich den Bewohnern der Quanierüberbauung Sut Curt zur gemeinsamen Nutzung offen. Die AusgestaltUng und Einzelheiten über die Nutzung der Anlage werden in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO) zur Uberbauung Sut Curtlgeregelt
Art. 11 Ausnützung
Die maximal zulässige Ausnützung wird - gestützt auf Art. 72 Abs. 2 BauG - uM 15 % erhöht, vorausgesetzt, die mit dem Gestaltungsplan angestrebte hohe Wohnqualität wird mit den ei.nzelnen Projekt .ten erreicht. Die MaXimal zulässige Bruttogeschossfläche ist für jede Parzelle in der Tabelle 1 (Flächenverzeichnis).festgelegt. Die Nutzungsverlegung ist innerhalb des gesamten Quarlierplangebietes zulässig. Ill. ~ERSCHLIESSUNG UND ENTSORGUNG Ari. 12 Allgemeines
*Die Gemeinde erstellt die im ErsChliessurıgsplan angegebenen Erschliessungswerke, ausgenommen die Elektroversorgung. Die im Plan eingetragenen Erschliessungswerke (Strassen, Wege, Leitungen, Hydranten etc.)=sind Iagemässig bestimmt. Die genauen Positionen und Dimensionen werden im Ausführungsprojekt festgelegt.
*Die Ausführung und der Unterhalt von Strassen, Wegen und Nebenanlagen, sowie Von Wasser- und Kanalisationswerken obliegen der Gemeinde. Erstellungsbeiträge richten sich nach =Art. 13 und 14 der Quartierplanvorschriften. Unterhaitsbeiträge der. Grundeigentümer richten sich nach den jeweils gültigen Erlassen der Gemeinde. "Die Grundeigentümer, der mit Strassen, Fuss- und Fahnıvegen sowie HauSzugängen belasteten Grundstücke, haben die ErrichtUng und Benützung dieser Verkehrswege ohne Anspruch auf Ente Schädigung zu dulden.
"Die Erstellung der Elektrizitäts- und Telefonzuleitungen erfolgen gemäss den Angaben der jeweiligen Werke. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, dem EW Termins die nötigen Durchleitungsrechte für Leitungen und dgl. zu erteilen sowie das Aufstellen oder Anbringen von Beleuchtungskörpern zu dulden. Der Zeitpunkt für die Verlegung der Transforrnatorenstation ist noch offen. Er ist zwischen dem bauwilligen Grundeigentümer und dem E.W Termins festzulegen. Die Gemeinde sorgt für eine .zweckmässige Koordination mit dem übrigen Ausbau.
63 autres articles
Art. 13 Haupterschliessung, Fahr- und Fusswege
'Die HauptersChliessung des Quartiers Sut Curt erfolgt vor der Via Sut Curt her in die beiden UNGaragenbereiche; Die Zur ahrtenfür Garagen oder Abstellplätze für Motorf ahrzeuge haben im Zufahrtsbereich zu erfolgen. Für einzelne Besucherparkplätze kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.
"Der Fahr- und Fussweg(süd) dient, neben der ErsChliessung der südwestlichen=Uberbauung (Baubereich E), auch als öffentlicher Fußweg zum nahen Erholungsgebiet sowie als Fussgängerverbindung zur angrenzeNden WohnzOne W3 (1. Etappe). Genaue Lage und Ausbaubreite dieser Erschliessungsanlage wird - zusammen mit dem Bauprojekt - zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Die 'Anlage ist jedoch so zu gestalten, dass der Durchgang nur für Fussgänger und nicht«für MotOrfahrzeuge (inkl. Mofas) benutzbar ist. Diese Anlage geht nach der Erstellung entschädigungslos ins
Gemeinde Bonaduz
- Quartierplan Sut Curt
ı
Vorschriften
4
Eigentum der Gemeinde Bonaduz.
"Zwischen der Erschliessungsstrasse und dem Quartierspielplatz ist eine Fusswegverbindung zu schaffen, die aussóhliesslich den Quartierbewohnern dient. Genaue Lage und Ausbaustandard sind im Rahmen der Projektierungsarbeiten festzulegen.
Art. 14 Notzufahrt
Im Bereich des im ErschliesSungsplan bezeichneten Freíhaltekorridors ist eine mit Lastwagen befahrbare Notzufahrt dauernd offen zu halten. Terrainveränderungen, Hochbauten jeder An sowie das Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen ist nicht zulässig. Im Bereich des Freihaltekorridors ist eine Fusswegverbindung mit einer Breite von 1.50 m zu erstellen. Genaue Lage und Ausbaustandard sind im Rahmen der Projektierungsarbeiten festzulegen.
Art. 15 Abstellplàtze für velos und Mofas
Für Velos und MOfas sind an gut zugänglichen Stellen ausreichend gedeckte Abstellplätze zu schaffen. Der erforderliche Raum kann auch in den Und-Garagenbereichen integriert werden.
Art. 16 Anlagen zur Ver- und Entsorgung
'Zur Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen ist für das ganze Quartierplangebiet eine gemeinsame Antennanlage zu erstellen; Der genaue Standort ist im Zusammenhang mit der Realisierung des ersten Bauprojekts durch einen Fachmann festzulegen, Bis zur Realisierung der Gemein schaftsantenne sind provisorische Empfangsanlagen zulässig. ist die Gemeinschaftsantenne erstellt,sind sämtliche Bauten an diese anzuschliessen.
Die Kontainer für die Abfallentsorgung sind bis zur Leerung in einer geeigneten Baute unterzubringen. Die Kehrichtkontainer der Baubereiche A, B, C und D sind an dem iM Erschliessungsplan bezeichneten Standort aufzustellen, wobei die genaue Lage. und Form zusammen mit der Projektierung des Baubereiches D festzulegen sind. Zu diesem Zweck steht eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung. Der Standort für die Kehrichtkontainer des Baubereiches E ist örtlich noch nicht festgelegt, hat aber innerhalb dieses BaUbereichs zu liegen.
Art. 17 Etappenweise Realisierung der Erschliessungsanlagen
'Bei etáppenweiser Realisierung der Überbauung sind die Erschliessungsanlagen, Un-Garage, Wege etc. entsprechend der Grösse des jeweiligen Bauvçılumens mitzuerstellen.
Zlst eine teilweise Erstellung solcher Anlagen aus technischen Gründen nicht möglich oder aus finan¬ zellen Gründen nicht zumutbar, sO' kann der Gemeindevorstand provisorische Anlagen oder die Erstellung zu einem späteren Zeitpunld bewilligen. "Die Grundeigentümer räumen Sich gegenseitig die für die Erstellung der UN-Garage sowie den Zugang erforderlichen Rechte ein. I v.
DIENSTBARKEITEN
Art. 18 Aufzuhebende
Dienstbarkeiten
Die folgenden Dienstbarkeiten werden aufgehoben:
Parzelle
a)-Last: c) Last:
123
Kanalisations- und Wasserdurchleitungsrecht zugunsten der. Gemeinde Bonaduz. Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 132.
Gemeinde Bonaduz
parzelle
b) Last:
- Ouartierplan Sut Curt - VorsChriften
5
125
Kanalisations- und Wasserdurçhleitungsrecht zugunsten der Gemeinde Bonaduz.
Bewirtschaftungswegrecht zulasten Parzelle 130.
c) Recht:
Parzelle 132
a) Recht:
- Fuss- und Fahıwegrecht zulasten Parzelle 123.
Parzelle 468 a) Last:
~Kanalisationsdurchleitungsrecht zugunsten der Gemeinde Bonaduz.
Alle übrigen Dienstbarkeiten sowie die Anmerkung auf Parzelle 123 bleiben unverändert bestehen.
Art. 19 Neue
Dienstbarkeiten
'Es werden folgende neuen Dienstbarkeiten begründet: Parzelle
123
Parzelle
124
a) Last
a) Recht:
Fuss- und Fahrwegreeht zugunsten parzelle 124 im Und-Garagebereich auf einer Breite von WenigstenS 3.00 m. Fuss- und Fahıwegrecht zugunsten Parzelle 125 iM Un¬Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m. Nutzung des Kontainerstandortes zum Aufstellen von zwei 800 I Kehrichtkontainer am Standort gemäß Erschliessungsplan zugunsten der Parzellen 124. Nutzung des Kontainerstandortes zum Aufstellen von vier 800 l Kehrichtkontainer am Standort gemäss Erschliessungsplan zugunsten der Parzellen 125.
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 125 im Und-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m. Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 123 iM Und-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m. Nutzung des Kontainerstandortes zum Aufstellen von zwei 800 l Kehrichtkontainern am' Standort gemäß Erschliessungsplan zulasten der Parzellen 123.
Parzelle 125
a) Last
b) Recht;
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsteN Parzelle 124 im-Un-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m. Fuss-.und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 123 im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3=00 m. Nutzung des Kontainerstandorles zum'Autstellen von vier 800 I Kehrichtkontaihern am Standort gemäss Erschliessungsplan zulasten der Parzellen 123.
Das Fuss- und Fahrwegrecht besteht in der Befugnis, das jeweils belastete Grundstück für die jeweiligen heutigen oder zukünftigen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks zu .begehen und zu befahren. Solange die unterirdische Autoeinstellhalle auf einem Grundstück nicht erstellt ist, kann das belastete Grundstück auf einer Breite von 3.00 M befahren werden.
°Die Lasten für den Unterhalt und die Erneuerung des Fuss- und Fahrweges im UN-Garagebereich bzw. im Freien vor der Erstellung der Garage, sind durch die Berechtigten und Belasteten gemeinsam zu tragen. Massgeblich für den Kostenverteiler ist der jeweilige Anteil der iM Und-Garagebereich erstellten Bruttogeschossfläche.
Gemeinde Bonaduz
- -Quartierplan Sut Curt - Vorschriften
6
"Das Recht zur Nutzung des Kontainerstandortes besteht in der Befugnis, auf dem belasteten Grundstück Kehriehtkontainer gemäß An. 16 Quartierplanvorschriften aufzustellen und zu nutzen.
*Die Lasten für den Unterhalt und die Erneuerung des Kontainerstandortes, der dazugehörigen baulichen und betrieblichen Einrichtungen sind durch die Berechtigten und Belasteten gemeinsam zu tragen. Massgeblich für den Kostenverteiler ist der jeweilige Anteil der erstellten anrechenbaren Bruttogeschosst Chen gemäß Definition BauG der Gem.einde Bonaduz in den Baubereichen A, B, C'und D.
Art. 20 pfandrechtè
Diese bleiben unverändert bestehen. Der Grundbuchvenıvalter hat den Gläubigern von den veränderten Verhältnissen Anzeige zu machen.
v.
KOSTEN
Art. 21 Verfahrenskosten
Die Kosten des Quartierplanverfahrens 'sowie die Kosten der Vermessung, Vermarkung und die mit der Neuzuteilung 'verbundenen Grundbuchgebühren werden im Verhältnis der Flächenanteile an der GesamtfläChe gemäß neuem Besitzstand aufgeteilt. Die Anteile der einzelnen.Grundeigentümer an den Gesamtkosten sind aus der Tabelle 2 ersichtlich. Die Kosten werden mit dem Eintritt der Rechts Kraft des Quartierplanes fällig.
Art. 22 Kosten .von Verkehrs anlagen
'Die Kosten für den Bau der Erschliessungsstrasse sowie der Fusswege oder die mit deren Erstellung in Zusammenhang stehen, werden entsprechend Tabelle 3 (Kostenverteiler Erschliessungsstrassen und Fusswege) aufgeteilt.
oDer projektierte Fuss- und Fahrweg (Süd) dient nicht ausschließlich den im Quartierplanverfahren Sut Curt beteiligten Grundeigehtümern. Der Kostenverteiler für diese -Erschliessungsanlage .erfolgt daher abzüglich eines Beitrages aus öffentlicher lnteressenz gemäß Tabelle 3.
Art. 23 Kosten für die Erstellung von Ver- und Entsorgungswerken
'Die Kosten-tür die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen gemäß Tabelle 4 aufgeteilt.
im Quartierplan-Gebiet werden
Die bestehende Kanalisationsleitung erschließt das gesamte Qp-Gebiet. Die Feinerschliessung der einzelnen Baubereiche geht jeweils zulasten der direkt betroffenen'Grundeigentümer. Eine Kostenverteilung im Rahmen der Quartierplanung Sut Curt findet nicht statt. Die Kosten für eine allfällige Verlegung der Kanalisationsleitung im Baubereich E geht je zur Hälfte zulasten der Bauherrschaft Und Gemeinde Bonaduz.
°Die Kostenverteilung für d.ie Verlegung der Transformatorenstation des EW Termins erfolgt gemäß Tabelle 5. Maßgeblich für die Kosten ist der Zeitwert der bestehenen Anlagen im Zeitpunkt' deren Verlegung. vag.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 verfahrensbestimmungen
Es gelten die Bestimmungen des Baugesetzes der GeMeinde Bonaduz (Art. 83 "Auflage" und
Art. 84
"Genehmigung"). ı
Gemeinde Bonaduz
- Quartierplan Sut Curt - Vorschriften
Art. 25 Eintragung und Anmerkung im Grundbuch
'Die Landumlegung und die neu begründeten Dienstbarkeiten werd.en nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vorliegen der Mutation des Geom'eters im Sinne von Art. 85 BauG im Grundbuch der Gemeinde BonadUZ eingetragen.
2Díe Quartierplanvorschriften sind im Grundbuch auf den Parzellen 123, 124, 125,132 und 46.8 anzumerken. Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.
Art. 26 Aufhebung,
Abänderung
'Gelangt der Quartierplan nicht innert 10 Jahren zur Ausführung oder ändern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnung (Baugesetz, Zonenplan etc.) erheblich, kann der Gemeindevorstand den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben.
Für die Änderung des Quartierplanes gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass (Art. 79 fi. BauG).
Art. 27 Inkrafttreten
Der QUartierplan Sut Curt tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft.
1
QUARTIERPLANREVISION SUT CURT (Teil Süd, Parzelle 123) QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN
l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. l
Anwendbares Recht
Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Baugesetzcs der Gemeinde Bonaduz zu beachten. Die Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Quartierüberbauung Sut Curt„ sollen für den Teil Süd nicht zur Anwendung gelangen. Teilweise, insbesondere wo darauf hingewiesen wird, kommen die Quartierplanvorschriften des bestehenden Quartierplans Sut-Curt (6.4.93/B. 69) zur Anwendung.
Art. 2 Quartierplangebíet
Das Quartierplangebiet Sut Curt umfasst den im Bestandesplan aufgeführten südlichen Teil der Parz. ). Es betrifft die Parzellen Nr. 123, Teil Süd und 123, Teil Nord. 123 ( Die genaue Lage der Parzelle und die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Alter Bestand, Massstab 1:500, ersichtlich. Wegen der Dienstbarkeitsbereinigung gemäß Ziffer 14 werden auch die Eigentümer bzw. Miteigentümer der Parzellen 2250, 124, 125 und 468 in dieses Verfahren miteinbezogen.
Art. 3 Zweck
Der geänderte Quartierplan Sut Curt bezweckt die Aufteilung des Südteils der Parzelle 123 in einzelne Parzellen und eine siedlungsbaulich kompakte Ueberbauung mit Einfamilienhäusern. Des weiteren wird die Erschliessung des QP-Gebietes bezüglich Strassen und Wege, sowie Ver- und Entsorgung sichergestellt.
2
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
Zur Erreichung des Zwecks gemäß Art. 3 dienen folgende rechtsverbindlichen Mittel: Bestandespları Alt, Massstab 1:500 Situationsplan Neuparzellierung, Massstab 1:500 Erschliessungsplan, Massstab 1:500 Gestaltungsplan, Massstab 1:500 Quanierplanvorschriften Flächenverzeichnis Weitere Bestandteile mit informativem Charakter - ohne Rechtsverbindlichkeit - sind: Quartierplanbericht
Art. 5 Landumlegung und Grenzbeıeiniguııg
Die physische Landumlegung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes. Die im Plan Neuparzellierung eingetragenen Grenzen sind vom Geometer in den Grundbuchplänen genau festzulegen. im Flächenverzeichnis sind der alte Bestand und die neuen, verbindlichen Eigentumsverhältnisse festgelegt. Die Parzelle Nr. 468 (Quartierspielplatz) ist gemäß gültigem Quartierplan in Miteigentumsanteile aufgeteilt und zwar im Verhältnis der auf die Parzellen 123, 124 und 125 fallende Bruttogeschossfläche. Diese Miteigentumsanteile sind subjektiv-dinglich verknüpft mit den Parzellen Nr. 123, 124, und 125. Für den hier neu behandelten Südteil der Parzelle 123 wird auf den Miteigentumsanteil verzichtet. Folglich bleibt der Anteil von 781/1000 Miteigentum an Parzelle 468 bei der Parzelle 123. Nach der Parzellierung ergeben sich gemäß Flächenverzeichnis folgende Eigentumsverhälmisse.
3 Flâchenverzelchnls Alt
Fläche im
Eigentümerin
Qp-Gebiet
123 Nord 123 Süd
Neu
809
3'818.00
2'572.00
10'616.00
7'137.00
6'798.00
Fläche im
Eigentümerin
s
4'565.00
BGF Anspruch
Qp-Gebiet
s
BGF-Anspruch
526.00
280.00
492.00
280.00
539.00
280.00
814
410.00
280.00
816
420.00
280.00
818
660.00
300.00
821
564.00
290.00
810
811 812
813 815 817
820
552.00 476.00 430.00
450.00 390.00
280.00 280.00
280.00
300.00
280.00
638.00
0.00
6'603.00
3'410.00
123
4'013.00
3'727.00
TOTAL
10'616.00
T137.00
819
2250
56.00
0.00
ıı. GESTALTUNG
Art. 6 Bereich Hauptbauten (Baubereich)
In den mit Hauptbauten bebaubaren Bereichen dürfen Haupt-, An- und Nebenbauten erstellt werden. Die Bestimmungen des Baugesetzes über die Grcnz- und Gebäudeabstände kommen im Quartierplangebiet nicht zur Anwendung.
4
Die Hauptbauten sollen primär als Einfamilienhäuser genutzt werden. Einliegerwohnungen sind gestattet. Die Gebäude dürfen maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Bei den Parzellen an Hanglage
wird ein freiliegendes Untergeschoss nicht als Vollgeschoss berechnet. Zur Erläuterung dient Beilage l der QP - Vorschriften mit einem Regelquerschnitt. Falls die Hauptbautcn auf den Parzellen 813, 815 und 817 nicht das ganze Bebauungsfenster
beanspruchen, muss der Baukörper im nordöstlichen Teil des Bebauungsfensters situiert werden. Eingeschossige An- und Nebenbauten, die keine anrechenbaren Geschossflächen im Sinne von Art. 41 BauG enthalten können in den bezeichneten Bereichen mit Flachdachabschlüssen erstellt werden.
Art. 7 Parlderung
Die gemäß An. 67 Baugesetz erforderlichen Parkplätze sind pro Parzelle sicherzustellen.
Art. 8 Quartierspielplatz Parz. 468
Die im gültigen Quartierplan dem der Parzelle 123 Teil Süd zugeschlagene AZ von 223.00 m2 BGF wird neu der Parzelle 123 des revidierten Quartierplans zugesch lagen. Die neu gebildeten Parzellen sind der Benutzung des Quartierspielplatzes angeschlossen. Der für dessen Erstellung vorgesehene Kostenbeitrag ab Parzelle 123 Teil Süd wird von der neugebildeten Parzelle 123 übernommen.
Aı1.9
Ausnützung
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche ist für jede Parzelle in Ziffer 5 festgelegt.
ııı. ERSCHLIESSUNG UND ENTSORGUNG Art. ı0 Allgemeines
erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Erschliessungswcrke. Die im Plan Die eingetragenen Erschliessungswerke (Strassen, Wege, Leitungen, Hydranten etc.) sind lagemässig bestimmt. Die genauen Positionen und Dimensionen werden im Ausführungsprojekt festgelegt. Der Unterhalt von Strassen, Wegen und Nebenanlagen, sowie von Wasser- und Kanalisationswerken obliegen der Gemeinde. Unterhaltsbeiträge der Grundeigentümer richten sich nach den jeweils gültigen Erlasscn der Gemeinde.
5
Die Erstellung der Elektrizitäts- und Telefonzuleitungen erfolgen gemäß den Angaben der jeweiligen Werke. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, dem EW Tamins die nötigen Durchleitungsrechte für Leitungen und dgl. zu erteilen sowie das Aufstellen oder Anbringen von Beleuchtungskörpern zu dulden. Der Zeitpunkt für die Verlegung der Transformatorenstation ist noch offen. Er ist zwischen dem bewilligen Grundeigentümer und dem EW Tamins festzulegen. Die Gemeinde sorgt für eine zweckmässige Koordination mit dem übrigen Ausbau.
Art. ll
Haupterschlissung, Fahr- und Fusswege
Die Haupterschliessung des Quartiers Sut Curt Süd erfolgt vor der Via Sut Curt her in die Quartierstrasse Süd, Parzelle 819.
Die Erstellung erfolgt unter Regie der Die Gemeinde Bonaduz erhält jederzeit Einblick in Projekt, Ausführung und Kosten. Der Fahr- und Fussweg Parz. 819 dient, neben der Erschliessung der südwestlichen Ueberbauung, auch als öffentlicher Fussweg zum nahen Erholungsgebiet sowie als Fussgängerverbindung zur angrenzenden Wohnzone W3. Genaue Lage und Ausbaubreite dieser Erschliessungsanlage wird zusammen mit dem Bauprojekt - zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Diese Anlage geht mit Rechtskraft des Quartierplans entschädigungslos ins Eigentum der Gemeinde Bonaduz über. Die Grundeigtentümer, der mit Strassen, Fuss- und Fahrwegen sowie Hauszugängen belasteten Grundstücke, haben die Errichtung und Benützung dieser Verkehrswege, für die jeweiligen Bedürfnisse der berechtigten Grundstücke, ohne Anspruch auf Entschâdigııng zu dulden.
In Sinne der obigen Bestimmungen gelten demnach Eigentumsbeschränkungen.
die
folgenden
öffentlich-rechtlichen
Parzelle 810 8) Recht
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 809 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
Parzelle 809 a) Last
- Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 810 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
Parzelle 812 a) Recht
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 811 im bezeichneten Bcreich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
6
Parzelle 811 8) Last
ı
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 812 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
Parzelle 814 a) Recht
Parzelle 813
a) Last
- Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 813 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
- Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 814 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 in.
Parıelle 816 3) Recht
- Fuss- und Fahrwegreclıt zulasten Parzelle 815 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
Parzelle 815
a) Last
- Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 816 im bezeichneten Bereich Ost auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.
Das Fuss- und Fahrwegrecht besteht in der Befugnis, das jeweils belastete Grundstück für die jeweiligen heutigen oder zukünftigen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks zu begehen und zu befahren. Diese Öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen Kraft öffentlichen Rechtes und sind
deshalb im Grundbuch der Gemeinde Bonaduz nicht einzutragen.
Art. 12 Notzufahrt
Die Notzufahrt erfolgt über die Haupterschliessung Parzelle 819.
Art. 13 Etappenweise Realisierung der Erschliessungsanlagen
Bei etappenweiser Realisierung der Ueberbauung sind Erschliessungsanlagen, Wege etc. vor Baubeginn
einer 1. Etappe sicherzustellen.
7
ıv. DIENSTBARKEITEN
Art. 14 Bereinigung der Dienstbarkeiten, An - + Vorıııerkungen sowie Grundpandıeehte
Dienstbarkeiten a) Last
Kanalisations- und Wasserdurchleitungsrecht zugunsten der Gemeinde Bonaduz
dat. 14.9.84 / B.86 Diese Dienstbarkeit betrifft mit Ausnahme der Parzellen 809 und 810 alle anderen Grundstücke.
Sie ist deshalb auf Parzelle 123 bestehen zu lassen und auf die neuen Parzellen 811-821 zu übertragen. b) Last
Fuss- und Fahrwegrecht im Un-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3 Meter
c) Last
Fuss- und Fahrwegrecht im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3 Meter
zugunsten 124, 6.4.1993 / B 69
zugunsten 125, 6.4.1993 / B 69
Diese beiden Dienstbarkeiten betreffen materiell nur die Parzelle 2250. Sie sind deshalb auf Parzelle 123, 124 und 125 zu löschen. Die Parzelle 2250 steht im Eigentum der Politischen Gemeinde Bonaduz, womit das Fuss- und Fahrwegrecht auch ohne Eintragung Wirkung hat und eine Eintragung zu Lasten Parzelle 2250 unterbleiben kann.
d) Last Nutzung des Kontainerstandortes zum Aufstellen von zwei 800 lt Kehrrichtkontainer am Standort gemäß Erschliessungsplan zugunsten Parzelle 124, dat. 6.4.1993 / B.69
e) Last Nutzung des Kontainerstandortes zum Aufstellen von 800 lt Kehrrichtkontainer am Standort gemäß Erschliessungsplan zugunsten Parzelle 125, dat. 6.4.93 / B. 69.
Diese beiden Dienstbarkeiten betreffen nur die Parzelle 123. Die Parteien wünschen der Einheitlichkeit wegen, dass diese Dienstbarkeiten fortan als öffentlich - rechtliche Eigentumsbeschränkung gilt. Für den Inhalt derselben gilt weiterhin Ziffer IV / 19 des Quartierplans vom 6.4.1993 / B. 69.
Die Dienstbarkeiten mit d) und c) können deshalb gelöscht werden. Anmerkungen
1. Quartierplan ıı Sera Curt 22.5.1990 / B. 89. 7.10.93 / B. 308, 15.7.94 / B. 169, 29.9.94 / B. 245 Diese Anmerkung betrifft ausschließlich die verbleibende Parzelle 123. Sie ist demnach auf dieser zu belassen und auf die Parzellen 809-821 nicht zu übertragen. 2. Subjektiv-dringlichcs Miteigentum zu 781/1000 am Blau 468, das. 6.4.1993 / B. 69. Dieses anteilmässige Miteigentum soll neu der verbleibenden Parzelle 123 zustehen. Die Anmerkung ist deshalb auf dieser zu belassen und auf Parzellen 809-821 nicht zu übertragen.
8 3.Quartierplan "Sut Curl" , dat. 6.4.93 / B. 69 Diese Anmerkung betrifft sowohl die Parzelle 123 wie auch die neuen Parzellen 809-821. Sie ist deshalb auf den Parzellen 809-821 neu anzubringen und auf der Parzelle 123 zu belassen. 4.0effentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung: Nutzungstransport von 36 m2 anrechenbare Geschossfläche (BGF) zugunsten 124, 16.7.93 / B. 211. Diese Anmerkung betrifft ausschließlich die verbleibende Parzelle 123. Sie ist demnach auf dieser zu belassen und auf die Parzellen 809-821 nicht zu übertragen.
Vormerkungen und Pfandrechte
keine
V KOSTEN
Art. 15 Verfalırenskosten
Die Kosten des Quartierplanverfahrens sowie die Kosten der Vermessung, Vermarkung und die Grundbuchgebühren werden durch die Eigentümerin der Parzelle 123 getragen.
Art. 16 Kosten von Verkehrsanlagen (generell zum QP vom 6.4.93 / B. 69)
Die Kosten für den Fuss- und Fahrweg Parzelle Nr. 819 wird, soweit er die Parzellen 809-818 und 820-821 erschließt, durch die Eigentümerin getragen. Die Verbindung zum anschließenden Wohngebiet Sursalens wird durch die Gemeinde getragen. l
Art. 17 Kosten für die Erstellung von Ver- und Entsorgungswerken
Die Kosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen im Quartierplan-Gebiet werden gemäß Tabelle 4 des bestehenden Quartierplans aufgeteilt. Die bestehende Kanalisationsleitung erschließt das gesamte QP-Gebiet. Die Feinerschliessung der einzelnen Baubereiche geht jeweils zulasten der direkt betroffenen Grundeigentümer. Eine Kostenvertci-
lung im Rahmen der Quartierplanung Sut Curt findet nicht statt. Die Kosten für eine allfällige Verlegung und der der Kanalisationsleitung im Baubereich Süd geht je zur Hälfte zulasten der Gemeinde Bonaduz. Die Kosterıverteilung für die Verlegung der Transformatorenstation des EW Termins erfolgt gemäß Tabelle 5 des bestehenden Quartierplans. Maßgeblich für die Kosten ist der Zeitwert der bestehenden Anlagen im Zeitpunkt deren Verlegung.
9
vag SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Verfahrensbestimmungen
Es gelten die Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz (Art. 83 "Auslage" und An. 84 "Genehmigung").
Art. 19 Eintragung und Anmerkung im Grundbuch
Die Grundstückteilung mit Bereinigung der Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpandrechte wird nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vorliegen der Mutation des Geometer im Sinne von An. 85 BauG im Grundbuch der Gemeinde Bonaduz eingetragen. Die Quartierplanvorschriften sind im Grundbuch auf den Grundstücken Parzelle 123 sowie 809-821 im Sinne eines Nachtrages zum Quartierplan Sut Curt (6.4.93/B. 69) anzumerken. Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.
Art. 20 Aufhebung, Abänderung
Gelangt der Quartierplan nicht innert 10 Jahren zur Ausführung oder ändern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnung (Baugesetz, Zonenplan etc.) erheblich, kann der Gemeindevorstand den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben. Für die Aenderung des Quartierplanes gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass (An. 79 ff BauG). Alt. 21 Inkrafttreten Die Quartierplanrevision Sut Curt Teil Süd tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft. ......................................
Bonaduz, 09.02.96
Kanton Graubünden
Gemein-de Bonaduz
Quartierplan SUt Curt' (Teil Süd)
Quartierplanvorschriften ( Änderung 23.Juni 2000 )
Öffentliche Auflage gemäss Art. 83 Baugesetz
Vom : ...Éâ-.FÉDFHÉÉHZQQl
. . . .
bis’f‘... ....... t9; März ..2901... ..
Durch den Gemeindevorstand beschlossen am :
19Mar22001
Der Aktuar :I
Erläuterungen : kursiv und fett = neu Derehgestn’chen = gestrichene Bestimmung
. ..-
Gemeinde Bonaduz, Quartierplan Sut Curt ( Teil Süd ) , Vorschriften (Änderungen 23.6.2000 )
1
Gestützt auf Art. 79 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz ( BauG) erlässt der
Gemeindevorstand Bonaduz die nachfolgenden Anderungen an den
Quartierplanvorschriften ( QPV ) Sut Curt (Teil Süd)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 unverändert
Art. 2 unverändert
Art. 3 unverändert
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
wird Wie folgt ergänzt:
Zur Erreichung des Zwecks gemässArt. 3 dienen zusätzlich folgende rechtsverbindlichen l‘v’littel: ._ --
Gestaltungsplan Walli 1:500 vom 17.02.2000 Querprofile Walli 1:200, An/Nebenbauten, vom 17.02.2000
-—
Quartierplanvorschriften vom 23.06.00
Art. 5 unverändert
II. Gestaltung
Art. 6 Bereich Hauptbauten ( Baubereich )
ln den mit Hauptbauten bebaubaren Bereichen dürfen Haupt-‚ An- und Nebenbauten
erstellt werden. Die Bestimmungen des Baugesetzes über Grenz— und Gebäudeabstände kommen im Quartierplangebiet nicht zur Anwendung.
Die Hauptbauten sollen primär als Einfamilienhäuser genutzt werden. Einliegenrvohnungen
sind gestattet. Die Gebäude dürfen maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Bei den Parzellen an Hanglage wird ein freiliegendes Untergeschoss nicht als Vollgeschoss
berechnet. Zur Erläuterung dient Beilage 1 QP-Vorschritt mit einem Regelquerschnitt. Falls die Hauptbauten auf den Parzellen 813 815 und 817 nicht das ganze Bebauungsfenster beanspruchen muss der Baukörper Im nordöstlichen Teil des
Bebauungsfenster situiert W_erdenl i
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Gemeinde Bonaduz, Quartierplan Sut Curt ( Teil Süd ) , Vorschriften ( Änderungen 23.6.2000 )
2
Art. 6 bis
Bereich An- und Nebenbauten . Der Bereich An- und Nebenbauten im Teilgebiet Süd ist für eingeschossige An- und Nebenbauten bestimmt, die keine anrechenbaren Geschossflächen im Sinne von
Art. 42 BauG enthalten. Sie dürfen auf die Grenze gestellt werden und mit Flachdach
eingedeckt werden. Die Oberkannte des fertig eingedeckten Flachdachs ( inkl. einer allfälligen Erdüberdeckung ) darf die Kote 650 m. ü.M. nicht überschreiten.
Art. 7 bis 9 unverändert
III. Erschliessung und Entsorgung
Art. 10 bis 13 unverändert
Art. 13buls Anlagen zur Ver- und Entsorgung Der Abfallentsorgungs.- Containerstandort K2 gemäss GestaltungSplan vom 17.02.2000 Teil Süd dient für die Bereitstellung am Tag der Leerung und Abfuhr, vor.- und nachher sind die jeweiligen Parteien in Eigenverantwortung für das Aufbewahren in geeigneter Baute besorgt. Die angrenzenden Parzellen dürfen keine Nachteile durch Geruchsimmissionen oder dauernde Abfallberge durch den Standort K2 haben. Die Bereitstellung ist vollumfänglich für das Ganze Quartier Teil Süd und Nord bestimmt.
Die Kosten für die Erstellung des neuen Abfallentsorgungs.- Containerstandort K2
und der dazugehörigen baulichen und betrieblichen Einrichtungen gehen zu Lasten der Parzellen 123 und 125, Kostenverteilschlüssel gemäss N VO.
Die Aufwendungen für den Unterhalt und die Erneuerung des Containerstandortes, der dazugehörigen baulichen und betrieblichen Einrichtungen sind durch die Berechtigten gemeinsam zu tragen. Massgeblich für den Kostenverteiler ist die
jeweilige Anteil der erstellten anrechenbaren Bruttogeschossflächen gemäss Definition BauG der Gemeine Bonaduz in den Baubereichen Teil Süd und Nord. IV. Dienstbarkeiten
Art. 14 „ unverändert “
( anpassen der Last des Kehrichtcontainerstandortes)
Gemeinde Bonaduz, Quartierplan Sut Curt ( Teil Süd ) , Vorschriften ( Änderungen 23.6.2000 )
V. Kosten
Art. 15 Verfahrenskosten
Abs. 1 unverändert
Die Kosten des Quartierpianänderungsverfahren Sommer 2000 sowie Grundbuchgebühren werden durch die Eigentümerin der Parzelle 123 getragen.
Art. 16 bis 17 unr/eränden‘
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18 bis 21 unverändert
1
4
Kanton Graubünden
Gemeinde Bonaduz Quartierplan Sut Curt Quartierplanvorschriften (5. Dezember 2000)
Öffentliche Auflage gemäß Art. 83 Baugesetz
bis:
Vom: .....L6.....Eebruar..2QQl................
g.12/5-2..2001mnmmumm"
Durch den Gemeindevorstand beschlossen am: ....19. ....................... ..........2001 ... ...März Ü
Der Gemeindepräsident:
Der Aktuar:
//«
Erläuterungen:
_
kursiv und fett - neu gestrichene Bestimmung du.ııhgcatı ruhe.. kursiv Bemerkung
ı
Gemeinde Bonaduz • Quartierplan Sut Curt
Vorschriften vom 5. Dezember 2000
1
Gestützt auf An. 70 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz (BauG) erlässt der Gemeindevorstand Bonaduz die nachfolgenden Anderungen an den
Quartierplanvorschriften (QPV) Sut Curt
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 unverändert
An. 2
unverändert
An. 3
unverändert
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Zur Erreichung des Zwecks gemäss Art. 3 dienen zusätzlich folgende rechtsverbindlichen Mittel: U
3
I
Erschliessungsplan, Messstab 1: 500 vom 5. Dezember 2000 Gestaltungsplan, Massstab 1:' 500 vom 5. Dezember 2000 Ouartierplan Vorschriften vom 5. Dezember 2000
Bestandteil mit informativem Charakter - ohne Rechtsverbindlichkeit - ist:
Situationsplan Parkíerung, Massstab 1: 200 vom 5. Dezember 2000.
An. S
unverändert
II. GESTALTUNG
Art. 6 Bereich Hauptbauten (Baubereich)
'In den mit Hauptbauten bebaubaren Bereichen A, B, C, D1, D2 und E dürfen Haupt-, An- und Nebenbauten erstellt werden. Die Bestimmungen des Baugesetzes über die- Grenz- und Gebäudeabstände kommen im Quartierplangebiet nicht zur Anwendung. Hauptbauten haben die angegebene Firstrichtung einzuhalten. unverändert
0
ı
Gemeinde Bonaduz
Quartierplan Sut Curt • Vorschriften vom 5. Dezember 2000
An. 7
unverändert
Art. 8 unverändert
An. 9
Trennungsbereich
2
wird aufgehoben
An. 10
unverändert
An. 11
unverändert
Ill. ERSCHLIESSUNG UND ENTSORGUNG
Art. 12 Allgemeines
I
*unverändert
*unverändert unverändert
"Die Erstellung der Elektrizitäts- und Telekommunikationsleitungen erfolgen gemäss den Angaben der jeweiligen Werke. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, dem EW Tamins. der NetCom und den jeweiligen Telefongesellscnaften die nötigen Durchleitungsrechte für Leitungen und dgl. zu erteilen sowie das Aufstellen oder Anbringen von Beleuchtungskörpern zu dulden. Du' Zc.i'tl:urıl<t für' die. Veric.guı"ı du Transferı'ı'ıatc;ı;.ı'ı.ıtaliaı'a ist ırc.;.i'ı cffcrı. Er' ist ıwi.sı;1'ıı:rı dur tıuunilligur Cı'uı'ıdeigeı¬tüı'rı:.ı und clcrıı EW Tarı'ıiı'ı.ı fu.ıtıulc.gı:ı'ı. Die. Gc.ıı'ıı;iı'ıdF. .scıgl für ıμirıc. es.ı;c.lıı'ı'ıâi.s.sig-.: Ka-c-ı'dirıa'ticı'ı mit d:.ı'rı üi:ı'igr.rı Ausbau.
Art. 13 Haupterschliessung, Fahr- und Fusswege
'Die Haupterschliessung des QuartierS Sut Curt erfolgt direkt von Wa Sut Curt her bzw. über den Und-Garagebereich. Die bestehende Erschfiessungsstrasse zur Parzelle Nr. 124 wird mit der Erstellung der Eins tellnalle auf den Parzellen Nr. 123 und Nr. 125 in den Und-Garagebereich verlegt. Die jeweiligen Grundeigentümer der Parzellen Nr. 123 und Nr. 125 sind zum Abschluss eines privat-rechtlichen Dienstbarkeitsvertrages mit Eintrag im Grundbuch bezüglich Fussund Fahrwegrecht (Min destbreite 3 m) zugunsten der Eigentümerin von Parzelle Nr. 124 verpflichtet. Der Eintrag im Grundbuch muss bei der Erteilung der Baubewilligung für die Eins tellhalle vorliegen. Zunverändert
"unverändert 4
wird aufgehoben
\'
1
Gemeinde Bonaduz • Quartierplan Sut Curt • Vorschriften vom 5. Dezember 2000
ı
Art. 14 unverändert
An. 15
unverändert
Art. 16 Anlagen zur Ver- und Entsorgung
3
'unverändert
Die Kontainer für die Abfallentsorgung sind bis zur Leerung in einer geeigneten Baute unterzubringen. Die Kehrichtkontainer der Baubereiche A, B, o, D1 und D2 sind für die Entleerung an dem im Erschliessungsplan bezeichneten Standort aufzustellen. Zu diesem Zweck steht die im Erscnliessungsplan bezeichnete Fläche K2 ve+=+-29-m* zur Verfügung. "unverändert
'Das Recht zur Nutzung des Kontainerstandortes besteht in der Befugnis, auf dem Kontainerstandort Kehrichtkontainer gemäß Art. 16 Abs. 2 OPV aufzustellen und zu nutzen.
'Die Aufwendungen für den Unterhalt und die Erneuerung des Kontainerstandortes, der dazugehörigen baulichen und betrieblichen Einrichtungen sind durch die Berechtigten gemeinsam zu tragen. Massgeblich für den Kosfenverteiler ist der ieweiligeAnteil der erstellten anrechnen baren Bruttogeschossflächen gemäß Definition BauG der Gemeinde Bonaduz.
Art. 17 unverändert
ıv. DIENSTBARKEITEN
ı
ı
Art. 18 unverändert
Art. 19 Neue Dienstbarkeiten
Folgende Dienstbarkeiten sind im Grundbuch bedinungs- und vorbehaltlos zu löschen, weil sie hinfällig geworden sind (Durch leitungsrecht für Kanalisation und Wasser, Fuss- und Fahrwegrecht im UN-Niveau-Bereich). Neue sind privat-rechtlich nicht zu begründen, weil sie sich neu aus den öffentlichen-rechtlichen Bestimmungen ergeben. Bezüglich der Liegenschaft Na: 123
Plan Nr. 3,4 Sera Curt, Suf Curf, Cal Cufsch 19840086
Last: Durchleitungsrecht
für Kanalisation und Wasser
zugunsten Politische Gemeinde Bonaduz, Bonaduz
14.09.1984 Beleg 86/Bo
19930069.1
Last: Fuss- und Fahrwegrecht
im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3m
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Gemeinde Bonaduz • Quartierplan Sut Curt • Vorschriften vom 5. Dezember 2000
zugunsten Grundstück NN 124, 125 06.04.1993 Beleg 69/Bo
Bezüglich der Liegenschaft Nı: 124 Plan NN 3 Sera Curt 19930069
Recht: Fuss- und Fahrwegrecht
im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3m
zulasten Grundstück Nr: 125
06.04.1993 Beleg 69/Bo
19930069.1
Recht: Fuss- und Fahrwegrecht
im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3m
zulasten Grundstück Nr. 123 06.04.1993 Beleg 69/Bo
Bezüglich der Liegenschaft Nr. 125 Plan Nı: 3 Sera Curt
19930069
Last: Fuss- und Fahnıvegrecht
im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3m
zugunsten Grundsfüek NN 124
-06.04.1993 Beleg 69/Bo
19930069.1
Recht: Fuss- und Fahrwegrechf
im UN-Garagebereich auf einer Breite von wenigstens 3m
zulasten Grundstück Nı: 123 06.04.1993 Beleg 69/Bo
An. 20
V.
unverändert
KOSTEN
Art. 21 unverändert
Art. 22 Kosten von Verkehrsanlagen
'unverändert
Zur verändert
4
A
c
ı
i,
1 1
I
Gemeinde Bonaduz • Quartierplan Sut Curt
Vorschriften vom 5. Dezember 2000
5
"Die Kosten für die Erstellung der neuen. Erschliessungsstrasse (inkl. Anteil im UNGaragenbereich) gemäss Erschliessungsplan vom 5. Dezember 2000 gehen zu Lasten der je welligen Grundeigentümer von Parzellen Nr. 123 und NN 125.
Art. 23 Kosten für die Erstellung von Ver- und Entsorgungswerken
'unverändert
Zunverändert
Sunveränden'
Die Kosten für die Verlegung der Wasser-, Elektro- und Telefonleitungen am östlichen Rand des OP-Gebietes gehen zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer von Parzellen Nı: 123 und Nr. 125. 4
Vl. SCHLUSSBESTIMMUNGEN An". 24
unverändert
Art. 25 unverändert
Art. 26 unverändert
Art. 27 unverändert
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération