Gesamtrevision

Plan d'affectation, réglementation de base · Rhäzüns

Document

Numéro
09.722
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Rhäzüns
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
7 juil. 2009

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

La regenza

7. Juli 2009

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del Cantone der Grigioni

9. Juli 2009

Protokoll Nr.

722

A. Die Stimmberechtigten der G~emeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-

den folgende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz

i n :

Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta Zonenplan 1:2'000 Undrau Zonenplan 1:10'000

Genereller Gestaltungsplan 1:5'000/1:1'000 Dorf/Caplutta

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Dorf/Caplutta

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf/Caplutta

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, Undrau « l a

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung /

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weite-

ren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. März 2009 gemäss Art. 47 der eidge-

!` .

nössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)

Plan „Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife" 112'000 DorflCapluttalUndrau (Plan Übersicht UEB) vom Februar 2009

Tabelle „Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der

Baureife" (Tabelle Übersicht UEB) vom 20. Februar 2009

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Juni 2008 einen

Vorprüfungsbericht.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. März

2009 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 26. März 2009. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wirdin einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

Mit Schreiben vom 2. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Rhäzüns bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz sowie die Überarbeitungen

sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde

Rhäzüns stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1986. Seither haben sich die Be-

dürfnisse geändert. Die Gemeinde ist erheblich gewachsen. Planerische Schwer-

punkte bei der Erarbeitung der Totalrevision der Ortsplanung waren die Bereitstel-

lung angemessener Reserven an Wohnbauzonen, die Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren, die Steigerung der Attraktivität von Rhäzüns als Wohnort sowie die

inhaltliche Überarbeitung des Baugesetzes und der Nutzungspläne mit Anpassung

an die neuen kantonalen Raumplanungserlasse (KRG und KRVO, beide in Kraft seit

dem 1. November 2005). Ziel war zudem die Abstimmung der Ortsplanung mit der

Nachbargemeinde Bonaduz (die Gemeinde Bonaduz hat am 16. März 2009 ebenfalls

eine Totalrevision der Ortsplanung beschlossen) sowie die Harmonisierung von Abläufen und Verfahren.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

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talrevision der Ortsplanung der GeMeinde Rhäzüns mit dem Richtplan Graubünden

2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie anderer-

seits mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Der

für die Gemeinde Rhâzüns massgebende Regionale Richtplan ist der Regionale

Richtplan „Landschaft und Siedlung" vom 22. Juni 2005 (von der Regierung geneh-

migt mit Beschluss Nr. 56 vom 17. Januar 2000).

Diese Prüfung unter dem Aspekt des kantonalen und regionalen Richtplans erfolgt

nachstehend im gegebenen Zusammenhang. D. Baugesetz

1. Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB Die Gemeinde Rhäzüns hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortspla-

nung ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG

und die neue KRVO, beide in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei

hat sie auch die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegrif-

fe (IVHB) berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde Rhäzüns über ein zeitgemäs-

ses Baugesetz.

2. Materielles

Art. 32 BauG (Freihaltebereich)

Art. 32 BauG sieht eine Regelung zu einem Freihaltebereich vor. Die Gemeinde

Rhåzüns verfügt heute über keine Freihaltebereiche. Ohne eine konkrete Ausschei-

dung von Freihaltebereichen in einem vom Souverän zu beschliessenden Gestaltungsplan ist die entsprechende neue Baugesetzesbestimmung noch nicht anwend-

bar. Das Genehmigungsverfahren für den Freihaltebereich wird deshalb sistiert und

alsdann zusammen mit dem entsprechenden Bereich beurteilt und genehmigt.

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Art. 34 BauG (Versorgungs- und Entsorgungsbereich)

Art. 34 BauG sieht eine Regelung zu einem Versorgungs- und Entsorgungsbereich

vor. Die Gemeinde Rhäzüns verfügt heute über keine Versorgungs- und Entsor-

gungsbereiche. Ohne eine konkrete Ausscheidung von Versorgungs- und Entsor-

gungsbereichen in einem vom Souverän zu beschliessenden Erschliessungsplan ist

die entsprechende neue Baugesetzesbestimmung noch nicht anwendbar. Das Genehmigungsverfahren für den Versorgungs- und Entsorgungsbereich wird deshalb sistiert und alsdann zusammen mit den entsprechenden Bereichen beurteilt und ge-

nehmigt.

Im Übrigen gibt das am 18. März 2009 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta Zonenplan 122'000 Undrau Zonenplan 1:10'000

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens musste im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit

Schreiben vom 15. Juni 2009 wurde die Gemeinde Rhäzüns darüber informiert. Der

Gemeindevorstand Rhäzüns stimmte mit Schreiben vom 24. Juni 2009 der Behe-

bung des formellen Mangels im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta zu (Legendenergänzung bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie bei der Zone für öf-

fentliche Anlagen mit einer ES Ill). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Er-

gänzung in der Legende des Zonenplans 1:2'000 Dorf/Caplutta vorzunehmen.

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2. Grösse der Wohnbauzonen

Die im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die

dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone 2 und 3, Wohnzo-

nen 2 und 3, Wohnmischzonen 2 und 3) umfassen gemäss der Tabelle Übersicht

UEB rund 28.3 ha, wovon rund 22.1 ha (78.1 %) als überbaut und ca. 6.2 ha (21.9

%) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve nicht enthalten sind

die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Plan Übersicht UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes.

Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem

Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-

tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht größer als der vor-

aussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im

vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta vorgesehenen unüberbauten Wohn-

bauzonenreserven im Umfang von rund 6.2 ha diese zwingende und zentrale Vorgab be des eidgenössischen Rechts erfüllen.

Der Bauzonenbedarf wird im Kanton Graubünden nach konstanter Genehmigungs-

praxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und

auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert.

Für die Gemeinde Rhäzüns wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre

1996 bis 2009 untersucht. Gemäss der Übersicht UEB vom 30. Juni 1996 war im

Jahre 1996 eine Fläche von rund 19.0 ha Wohnbauzonen überbaut. In der aktuellen

Tabelle Übersicht UEB vom 20. Februar 2009 wird aufgezeigt, dass inzwischen rund 22.1 ha Wohnbauzonen überbaut sind. Innerhalb von 12.5 Jahren (Juni 1996

- Feb-

ruar 2009) wurde somit eine Fläche von rund 3.1 ha überbaut. Dies würde einem Bedarf von Wohnbauzonen von 3 - 4 ha für die nächsten 10 - 15 Jahre entsprechen.

Wertet man den Baulandverbrauch zwischen 1990 und 2008 anhand der Baugesu~

ehe aus (durchschnittlich 4 bis 5 neue Bauten pro Jahr auf unüberbauten Grundstü-

cken von 800m2), so ergibt sich ein Bedarf von 4.8 bis 6.0 ha für die nächsten

15 Jahre.

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Die im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplufla ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven

von ca. 6.2 ha übersteigen den errechneten Bedarf. In Anbetracht des Umstandes,

dass die Gemeinde Rhäzüns die Ausscheidung der Bauzonen differenziert und in

Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern vorgenommen hat, können die im Zo-

nenplan 1:2'000 Dorf/Caplulta ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven trotz des

enuähnten Reserveüberschusses genehmigt werden. Die Gemeinde wird aber dar-

auf hingewiesen, dass allfällige Wohnbauzonenvergrösserungen in absehbarer Zeit

keine Aussicht auf eine Genehmigung haben werden.

3. Nachhaltige SiedlungsentwicklungISiedlungsqualität

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde wie erwähnt unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der

Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta enthaltenen Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem RIP2000 übereinstimmen.

Der RlP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie

sie vorliegend in den Gebieten „Suitgs" (0.28 ha) und „Crusch/Ruleras" (0.75 ha) ge-

plant sind (vgl. RlP2000, S. 96). Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen er-

reicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann.

Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende 6 Anforderungen zu erfüllen:

1. Leitbild, Zielvorstellung

2. In städtischen RäumenlAgglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung

auf regionales Siedlungskonzept

3. Bedarfsnachweis

4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

5. Keine anderen überwiegenden Interessen berührt

6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen (insbesondere des Pla-

nungs- und Mitvvirkungsberichtes, des UEB's sowie der Kaufrechtsverträge) hat ergeben, dass die geplanten Siedlungserweiterungen den vorerwähnten Zielsetzungen

und Anforderungen des RlP2000 entsprechen. Einzig für die Parzellen Nr. 723 und

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725 liegen die geforderten Verfügbarkeitsnachweise (noch) nicht vor. Das Genehmigungsverfahren für die Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 723 und der Wohnzone 2

resp. 3 auf der Parzelle Nr. 725 wird deshalb sistiert, bis Verfügbarkeitsnachweise im Sinne des RIP2000 vorliegen.

4. Gewerbezone

Die Parzellen Nr. 15, 96 (teilweise), 833 (teilweise), 834 (bereits überbaut) sowie 835 werden neu einer Gewerbezone zugewiesen. Auch für die Erweiterungen der Ge

werbezone sind die Anforderungen gemäss RlP2000 zu erfüllen (vgl. Kapitel 3,

nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität). Für die Parzellen Nr. 15 und 96

liegen die geforderten Verfügbarkeitsnachweise (noch) nicht vor. Das Genehmi-

gungsverfahren für die Gewerbezone auf den Parzellen Nr. 15 und 96 wird deshalb

sistiert, bis Verfügbarkeitsnachweise im Sinne des RlP2000 vorliegen. 5. Erschliessungsflächen

Im Siedlungsgebiet wurden Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG ausge~ schieden und in der Legende entsprechend gekennzeichnet.

Laut Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der

Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Gesetzgeber

lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bauvorhaben im Bereiche von Erschliessungs-

flächen (z.B. Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Strassenkaffees etc.) nicht dem

BAB-Verfahren, sondern dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen in-

nerhalb der Bauzonen unterliegen, selbst wenn diese Flächen im Zonenplan „weiss"

(wie die Zone „Übriges Gemeindegebiet") kolloriert sein sollten. Diese Bestimmung

kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt angewendet werden. Sie

bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen Worten ist für die Durchführung allfalliger Baubewilligungsverfahren, welche Erschliessungsflächen innerhalb

oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG betreffen, die Schaffung von

nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan nicht erforderlich. Zudem

kann damit die Gemeinde einzelfallweise auch sachgerechter entscheiden.

Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27

Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss die Ausscheidung logisch

und lückenlos erfolgen, ansonsten sich unnötige Konflikte ergeben. Die Gemeinde

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Rhäzüns hat diese Vorgaben nicht erfüllt und beispielsweise bei den Stressen in den

Gebieten „Und rau", „Crusch" und „Suitgs" auf die Festlegung solcher Erschliessungs-

flächen verzichtet.

Der Gemeinde wird deshalb zusammenfassend empfohlen, sämtliche Erschlies-

sungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG im Zonenplan aufzuheben oder zu überarbei~

ten.

6. Landschaftssehutzzone

Für die Auenlandschaft am Unterlauf des Hinterrheins (BLN-1903 von nationaler Be-

deutung) wurde eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Die Abgrenzung der

Landschaftsschutzzone entspricht jedoch nicht dem Bundesinventar. Die Gemeinde

Rhäzüns wird darauf hingewiesen, dass Inventare nach Art. 5 NHG als Bundessach-

pläne gelten (BGE 1C_188/2007, Urteil vom 1. April 2009). Gemäss Art. 2 KRG sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Planungen auf die Konzepte und Grundlagen des

Bundes abzustimmen. Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, die Landschafts-

schutzzone für das Objekt BLN-1903 in Absprache mit dem Amt für Natur und Um-

welt zu ergänzen.

Die Gemeinde Rhäzüns hat für die Rhäzünser Rheinauen (Auenobjekt A-27 von na-

tionaler Bedeutung) eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Eine Landschafts-

schutzzone ist jedoch für den Auenschutz nicht genügend. Um das Schutzziel "Erhal-

tung und Förderung auentypischer einheimischer Pflanzen- und Tierwelt und ihrer

ökologischen Voraussetzungen" (Art. 4 lit. a Auenverordnung, gilt aufgrund der Be-

stimmungen in Art. 18 ff NHG sinngemäss für alle Auen) zu erreichen und der Stö-

rungsanfälligkeit typischer Auenarten gerecht zu werden, darf der Nutzungsdruck auf

die intakten Auenbereiche nicht noch zusätzlich erhöht werden. Dafür ist die Zuwei-

sung der Aue zu einer Naturschutzzone notwendig. Die Gemeinde wird deshalb ge-

stützt auf den RIP2000, Art. 4 Auenverordnung und Art. 18ff. NHG angewiesen, das Auenobjekt A-27 einer NatursChutzzone zuzuweisen.

7. Trockenstandortzone

Die Gemeinde Rhäzüns weist mehrere TV\AN-Objekte von voraussichtlich nationaler

Bedeutung auf. Der RIP2000 sieht die Übernahme von Schutzgebieten gemäss Bun-

desgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in die Ortsplanung vor. Die

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Gemeinde hat jedoch unter Hinweis auf das laufende Vernetzungsprojekt darauf ver-

zichtet, das Inventar umzusetzen. Diese Begründung für die Nichtumsetzung des TWW~Inventars im Rahmen der laufenden OP-Revision ist nicht stichhaltig, weil das

Vernetzungskonzept keinen direkten Einfluss auf die Abgrenzungen der TWW-

Objekte hat. Uberzeugend wäre diese Begründung nur dann, wenn das TWW-

Inventar über das Instrument des Vorranggebiets umgesetzt würde. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, für die TwW-Objekte unabhängig vom laufenden Vernet-

zungsprojekt eine entsprechende Zone auszuscheiden.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta, zum Zonenplan 1:2'000 Undrau und zum Zonenplan 1:10'000, alle vom 18. März 2009, keine weite-

ren Bemerkungen auf, die Pläne können genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:5'000I1:1'000 DorfICaplutta Der Generelle Gestaltungsplan 1:5'000/1:1'000 Dorf/Caplutta vom 18. März 2009 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, DorfICaplutta

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Doı'fICaplutta

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, Und rau Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

1. Sammelstrasse

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt der im Gebiet „Caplutta" in

die Kantonsstrasse einmündenden geplanten Sammelstrasse gemäss den einschlä-

gigen VSS-Normen zu planen ist und gemäss Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) eine Bewilligung des Tiefbauamtes erfordert.

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2. Radwege/Mountainbikerouten

Die Verlegung des Radweges im Gebiet „Und rau" in den Bereich unterhalb der Kan-

tonsstrasse wird grundsätzlich begrüsst. Die dabei erforderlichen Querungen der

Kantonsstrasse im Bereich des Bahnüberganges sind jedoch problematisch, da es sich um einen Ausserortsbereich mit entsprechendem Geschwindígkeitsniveau han-

delt. Die Gemeinde wird deshalb ersucht zu prüfen, inwieweit der bestehende Fussweg im Bereich „Uaul da Punteglias" als Fuss- und Radweg genutzt werden könnte.

Neben den „normalen" Radwegen verläuft auf dem Gemeindegebiet von Rhäzüns

auch auf zwei kurzen Abschnitten eine offizielle Mountainbikeroute, welche in den

Generellen Erschliessungsplänen nicht dargestellt ist. Die Gemeinde wird ersucht,

die Generellen Erschliessungspläne mit den existierenden und bereits signalisierten

sowie mit allfällig geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.

Vom Gebiet „Und rau" bis zur Gemeindegrenze Cazis ist entlang des Hinterrheins,

neben dem bestehenden Wanderweg, ein geplanter Veloweg im Generellen Er-

schliessungsplan eingetragen. Der Veloweg liegt innerhalb des Auenobjekts A-27

von nationaler Bedeutung und innerhalb des Gewässerraums. Innerhalb des Gewäs-

serraums können grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche

erhöhte Sachwerte darstellen, da dies gestützt auf Art. 37 Abs..1 GSchG eine Verbauung des Gewässers nach sich ziehen könnte, was dem Zweck des Gewässer-

raums widerspricht. Der geplante Veloweg kann deshalb nur mit dem Hinweis ge-

nehmigt werden, dass im Falle eines Hochwasserereignisses oder einer künftigen

Auenrevitalisierung für die Radwegverbindung keine Besitzstandsgarantie besteht. 3. Wanderwege

In den von der Gemeinde Rhäzüns am 18. März 2009 beschlossenen Generellen Er-

schliessungsplänen sind verschiedene Fuss- und Wanderwege festgelegt. Das in

den letzten zwei Jahren überarbeitete und angepasste kantonale Inventar für Fussund Wanderwege ist jedoch entweder nicht vollständig dargestellt oder durch Über-

lagerungen nicht ersichtlich. Insbesondere im Siedlungsgebiet sind die Wanderweg-

abschnitte oft mit Fusswegen überlagert, wodurch das Wanderwegnetz in seinem

gesamten Umfang nicht mehr ersichtlich ist. Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne bei nächster Gelegenheit mit dem vollständigen Inventar

der Fuss- und Wanderwege zu ergänzen.

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4. Ver- und Entsorgung

Im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung sind zwei geplante Brunnenstuben (Koordinaten ca. 748'980/183'990 bzw. 749'450/183'560)

verzeichnet. Beide liegen innerhalb des Perimeters von TlMn-Objekten von voraus-

sichtlich nationaler Bedeutung (T\MN-8218 und TWW-8223). Die konkreten Standor-

te der Brunnenstuben und die Linienführungen der Leitungen sind deshalb vorgängig

des BAB-Verfahrens in Absprache mit der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und

Umwelt) zu optimieren.

Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Dorf/

Caplutta, zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Dorf/

Caplutta, zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Undrau und zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsor-

gung, alle vom 18. März 2009, keine Bemerkungen, die Pläne können genehmigt

werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 18. März 2009 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren betreffend Art. 32 BauG (Freihaltebereich) wird sistiert.

b) Das Genehmigungsverfahren betreffend Art. 34 BauG Nersorgungs- und Entsorgungsbereich) wird sistiert.

2. Der Zonenplan 1:2'000 DorflCaplutta, der Zonenplan 1:2'000 Undrau und der

Zonenplan 1:10'000, alle vom 18. März 2009, werden im Sinne der Erwägungen

mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 39 Abs. 3 KRG im Ein-

vernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Vorbehalten, Empfehlungen, An-

weisungen und Anliegen genehmigt:

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a) Die Legendeneinträge der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA)

und der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) werden mit einer ES III ergänzt und folglich so bezeichnet: „li/lll".

b) Das Genehmigungsverfahren für die Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 723

und der Wohnzone 2 resp. 3 auf der Parzelle Nr. 725 wird sistiert, bis Ver-

fügbarkeitsnachweise im Sinne von Art. 19 Abs. 2 KRG vorliegen.

c) Das Genehmigungsverfahren für die Gewerbezonen auf den Parzellen Nr. 15

und 96 wird sistiert, bis Verfügbarkeitsnachweise im Sinne von Art. 19 Abs. 2

KRG vorliegen.

d) Die Zuweisung der Parzelle Nr. 889 zur Lager- und Materialumschlagszone

wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Über-

arbeitung im Sinne der Erwägungen im parallelen Beschwerdeentscheid zu-

rückgewiesen.

e) Der Gemeinde Rhäzüns wird empfohlen, sämtliche Erschliessungsflächenbe-

zeichnungen nach Art. 27 Abs. 2 KRG im Zonenplan aufzuheben oder zu überarbeiten.

f)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Landschaftsschutzzone für das Objekt BLN-1903 in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt zu ergänzen.

g) Die Gemeinde wird angewiesen, das Auenobjekt A-27 einer Naturschutzzone zuzuweisen.

h) Die Gemeinde wird ersucht, für die TlnW-Objekte eine entsprechende Zone

auszuscheiden.

3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:5'000I1:1'000 DorfICaplutta vom 18. März 2009 wird genehmigt.

4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr DorfICaplutta, der Gene-

relle Ersehliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung DorfICaplutta, der

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Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Undrau und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und

Entsorgung, alle vom 18. März 2009, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen, Anliegen und Anweisungen genehmigt:

a) Die Gemeinde Rhäzüns wird bezüglich der geplanten Sammelstrasse im

Gebiet „Caplutta" auf die VSS-normen sowie die Bewilligungspflicht durch

das Tiefbauamt hingewiesen.

b) Die Gemeinde wird ersucht zu prüfen, ob der bestehende Fussweg im Bereich „UauI da Punteglias" auch als Radweg (Doppelnutzung) genutzt werden

könnte.

c) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den

existierenden und bereits signalisierten sowie mit allfällig geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.

d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für den geplanten Veloweg,

welcher sich innerhalb des Auenobjektes A~27 von nationaler Bedeutung und

innerhalb des Gewässerraums beendet, im Falle eines Hochwasserereignisses oder einer künftigen Auenrevitalisierung keine Besitzstandsgarantie be-

steht.

e) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit dem

vollständigen Inventar der Fuss- und Wanderwege zu ergänzen.

f)

Die Standorte der geplanten Brunnenstuben und die Linienführung der Lei-

tungen (Koordinaten 748'980/183'990 bzw. 749'450/183'560) sind vorgängig

des BAB-Verfahrens in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt zu op-

timieren.

5. Die Planungsbeschwerde wird in einem separatem Regierungsbeschluss behandelt.

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6. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 18. März 2009 zu erfolgen. im Pub» likationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehal-

te und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

9. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

10. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an:

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ı› Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen