Teilrevision Wohnzone Ried
Plan d'affectation, réglementation de base · Tamins
Document
- Numéro
- 14.1097
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Tamins
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 2 déc. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Tamins avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3733_B_OPTR_Wohnzone-Ried_RB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
11 r±±$3'{R.:'AT'-J"~? << lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARME-C;lrßg"F$F%%E_. , «As "¬ . f§ı< 'z¬ :~@ a;= „;~@ ~›.2 ,"\ u'
ı a
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
'de
1
Afficher tout le texte
II Governo del Cantone der Grigioni
03. Dezember 2014
02. Dezember 2014
In § 6
Protokoll Nr.
1097
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tamins beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 20. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
Zonenplan 1:1000 Wohnzone Ried (Parzelle Nr. 331).
Ein Planungs- und Mitwirkungsberícht vom 28. März 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwick-
lung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. Januar 2014 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Mai
2014 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 30. Mai 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die Pro Natura Graubünden am 30. Juli 2014 eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Tamins bildet die Umzonung einer Fläche von ca. 1414 m2 ab der Parzelle Nr. 331
von der Zone für Grünflächen (ZG) in die Wohnzone 1 (\N1). Die Parzelle Nr. 331
steht im Eigentum der Gemeinde und war bis zum Jahre 1989 der W1 zugewiesen.
u
ı
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Q Q ı
2
Aufgrund der damals erfolgten summarischen Schutzzonenausscheidung wurde die
gesamte Parzelle Nr. 331 im Interesse des Quellschutzes von der W1 der ZG zuge-
wiesen. Die detaillierte Schutzzonenausscheidung vom 29. Februar 2012 ergab,
dass der fragliche Paızellenteil im Halte von rund 1414 m2 der Schutzzone $3 zuge wiesen und somit bebaut werden könne.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
I
i
ı I
Iı
I i
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im
gegebenen Zusammenhang.
Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:1000 Wohnzone Ried (Parzelle Nr. 331)
1. Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
Am 3. März 2013 stimmte das Schweizer Stimmvolk einer Teilrevision des RPG zu,
welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV in
Kraft getreten ist. Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist in Art. 38a Abs. 2 RPG
geregelt, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplanes im betreffenden Kanton
die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert
werden darf.
I I
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Q
§-
3
Mit dem Zonenplan 1:1000 Wohnzone Ried (Parzelle Nr. 331) sind keine Bauzonenerweiterungen verbunden. Vielmehr geht es lediglich um eine Umzonung, zumal es sich bei der ZG gemäss Art. 30 KRG um eine Bauzone handelt. Die Umzonung der
ZG in die W1 ist unter dem Gesichtspunkt der Kompensation somit genehmigungsfåhíg.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die zur Diskussion stehende Fläche inner-
halb des weitgehend Überbauten Gebietes beendet. In Anbetracht dessen, dass die
ZG damals nicht zur Schaffung siedlungsgliedernder Freiräume festgelegt wurde,
sondern in der Absicht ausgeschieden wurde, gewässerschutzrechtlichen Anliegen vorbeugend Rechnung zu tragen, kann die Parzelle Nr. 331 als innere Bauzonenre
senge betrachtet werden. Mit der Umzonung kommt die Gemeinde Tamins folglich
dem in Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG vorgegebenen Ziel nach, die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken.
2. Grundwasser- und Quellschutzzone
Im Genehmigungsbeschluss Nr. 976 vom 16. Oktober 2012 zur detaillierten Schutz-
zonenausscheidung wurde die Gemeinde angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutzzone anzupassen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dies bei nächster
Gelegenheit nachzuholen.
Schliesslich wird die Gemeinde Tamins darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 19
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) u.a. die Erstel-
lung von Bauten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung bedarf. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV) ist das Amt für Natur und
Umwelt (ANU) für die Erteilung dieser Bewilligung zuständig.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Wohnzone Ried (Parzelle Nr. 331) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
I
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Q
ıııı s
4
E. Stellungnahme von beschwflerdeberechtigten Umweltorganisationen
1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr
förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des
Weiterzuges des regierungsrätlichen Op-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte
Nenıvaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich
wahrend der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle
(ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine
Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorgani-
sation Pro Natura Graubünden Gebrauch gemacht. 2. Stellungnahme Pro Natura
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2014 führt Pro Natura Graubünden aus, dass die
Umzonung im Widerspruch zu Art. 1 und 3 Abs. 2 RPG sowie Art. 30 KRG stehe. In
der Beurteilung von Pro Natura liegt die Parzelle Nr. 331 am Siedlungsrand.
Entsprechend handle es sich bei der vorliegenden Umzonung nicht um eine Sied-
lungsentwicklung nach innen. Zudem entspreche eine W1 nicht der Vorgabe gemäß
Art. 1 RPG, wonach kompakte Siedlungen zu schaffen sind. Ferner wird bemängelt,
dass keine überkommunale Abstimmung resp. gesamthafte Betrachtung der Bauzo-
nen vorgenommen worden sei. Es werde auch nicht aufgezeigt, wie die bestehenden
Reserven ausgeschöpft wurden. Auch fehle die nach Art. 38a RPG i. V. m. Art. 52a
RPV nötige Kompensation.
Aufgrund dieser Ausführungen beantragt Pro Natura Graubünden, die Planungsvor-
lage nicht zu genehmigen. Es sei in einer gesamthaften Planung aufzuzeigen, wel-
che Massnahmen zur Mobilisierung der inneren Reserven und zur Verdichtung un-
temommen wurden. Auch habe eine Abstimmung der Bauzonen über die Gemein-
degrenzen hinaus zu erfolgen. Eventualiter müsse eine Kompensation durch eine Auszonung erfolgen.
I
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
er
5
ıı
3. Vernehmlassung der Gemeinde
Die Gemeinde Tamins äusserte sich mit Schreiben vom 29. August 2014 zur Stel-
lungnahme von Pro Natura. Darin legt sie dar, dass sich die fragliche Parzelle mit-
nichten am Siedlungsrand beende, sondern als Baulücke zu betrachten sei. Folglich
wäre die Umzonung im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen, sowie als kom-
munale Mobilisíerungsbestrebung zu betrachten. Da sich die Parzelle im Eigentum
der Gemeinde beende, würde sie damit dem Auftrag der aktiven Baulandpolitik
gemäss Art. 19 KRG nachkommen. Mit den erarbeiteten Bebauungsvarianten
(Planungs- und Mítwirkungsbericht, S. 10) würde auch eine für den Standort ange-
messene Dichte aufgezeigt. Im Weiteren macht die Gemeinde deutlich, dass an der
Mobilisierung der bestehenden Reserven gearbeitet werde, so im Rahmen des Quar-
tierplanes „Wasserschmitten" sowie auch mit dem Arealplan „Dorfkern". Daneben
beschreibt die Gemeinde die spezielle Entstehungsgeschichte der GZ im Zusam-
menhang mit dem Grundwasserschutz als Übergangslösung. Es ging hier nicht um die Schaffung síedlungsstrukturierender Freiräume. Schliesslich venıveist die Ge-
meinde auf den Umstand, dass es sich vorliegend um eine Umzonung und nicht um
eine Einzonung handle. Zusammenfassend beantragt die Gemeinde Tamins die
Ablehnung der Anträge der Pro Natura. 4. Beurteilung
Angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der Gemeinde. auf die hier
- um
Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird, erachtet die Regierung die vorlie-
gende Zonenplanänderung als genehmigungsfähig, weshalb die Anträge der Pro
Natura abzuweisen sind.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 Wohnzone Ried (Parz. Nr. 331) vom 20. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt:
.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
6
a)
Die Grundwasser- und Quellschutzzone ist aufgrund des Regierungs-
beschlusses Nr. 976 vom 16. Oktober 2012 betreffend detaillierter Schutzzonenausscheidung bei nächster Gelegenheit anzupassen.
b)
Die Gemeinde Tamins wird auf die gewässerschutzrechtliche Bewilligungs-
pflicht hingewiesen.
2. Der Gemeindevorstand Tamins wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmiflelbelehrung).
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tàgige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4. Soweit für die Venuirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
6. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten
nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass einzelne Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30 Tagen
einzureichender Veıwaltungsgerichtsbeschwerden (noch) nicht in Rechtskraft
erwachsen.
7. Mitteilung an:
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> I
7
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
W ? ? i.V. Martin Jäger
i I
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération