Teilrevision Dorfplatz

Plan d'affectation, réglementation de base · Tamins

Document

Numéro
16.992
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Tamins
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
15 nov. 2016

Carte

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Sitzung vom

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II Governo del Cantone der Grigioni

Mitgeteilt den

15. November 2016

15. November 2016

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Protokoll Nr.

992

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Termins beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 14. September 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevísion Baugesetz (Art. 29 und 57a)

Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr,

Dorfplatz

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 15. September 2016 gemäß Art. 47 der

eidgenössischen Raumplarıungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. Januar 2016

einen Vorprüfungsbericht. Eine Ergänzung der Vorprüfung bezüglich des neuen

Art. 57a des Baugesetzes (BauG) erfolgte per E-Mail vom 31. Mai 2016.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Sep-

tember 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 23. September 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 22. September 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Tamíns bildet die geplante Umgestaltung des Dorfplatzes von Tamíns. Bereits im

Raumplanerischen Leitbild 2002 hat die Gemeinde die Aufwertung des Dorfplatzes postuliert. Heute stellt sich der Platz als Verkehrsfläche mit Parkplätzen dar. Mit der

Neugestaltung soll der Platz als Zentrum des Dorfes mit hoher Aufenthaltsqualität

aufgewertet werden. Unter anderem soll auf der Nordseite des Platzes anstelle eines

alten Stalles ein den Platz prägendes Gebäude mit Tiefgarage für den ruhenden

Verkehr erstellt werden. Mittels einer öffentlichen Nutzung im Erdgeschoss soll die

beabsichtigte Belebung des Platzes gesichert werden. Dies wird auch durch die

Architektur optisch forciert, indem der Sockel zur Platzseite mit Arkaden ausgestaltet

wird. Ferner werden die erforderlichen Änderungen am Baugesetz vorgenommen.

c. Teilrevision des Baugesetzes

Aufgrund der vorliegenden Planung soll unter dem neuen Gebäude am Dorfplatz

eine Tiefgarage errichtet werden, dies als Ersatz für die wegfallenden bisherigen

Stellplätze auf dem Dorfplatz. Mit der vorliegenden Anpassung von Art. 29 BauG soll

der Gemeindevorstand ermächtigt werden, situationsgerecht die Anzahl der Pflichtparklätze anzupassen. Damit soll die bisherige starre Vorschrift des Baugesetzes et-

was gelockert werden.

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Nebenbei hat die Gemeinde ihr Baugesetz mit einer Regelung zum Ankenrecht er-

gänzt, dies aufgrund ihrer Erfahrungen beim aktuellen Dorfplatzprojekt sowie auch

bei diversen anderen Bauprojekten in der Gemeinde. Es ist davon auszugehen, dass

die Gemeinden aufgrund von Art. 24 KRG zum Erlass solcher Regelungen befugt sind. Entsprechend enthält auch das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden

(MBauG) in Art. 102 eine solche Bestimmung. Sie dient letztlich der Erhöhung der

(faktischen) Verfügbarkeit von Bauparzellen und entspricht damit der Absicht von

Art. 19 Abs. 2 KRG.

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Im Übrigen gibt die am 14. September 2014 beschlossene Teilrevision des Bauge-

setzes (Art. 29 und 57a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann geneh-

migt werden.

D. Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Dorfplatz

Wie vorstehend erwähnt, soll das Dorfzentrum Tamins durch eine Neugestaltung des

Dorfplatzes aufgewertet werden. Durch eine neue Überbauung auf der Nordseite des

Platzes soll dem Platz ein Gesicht gegeben werden. Gestützt auf eine umfangreiche

architektonische und städtebauliche Studie wurde der geplante Baukörper definiert.

Dieser überschreitet die gemäss Zonenschema zulässige Gebäudehöhe, um der

Funktion als „Landmark" gerecht zu werden. Daher hat die Gemeinde im Rahmen

einer Anpassung des Generellen Gestaltungsplanes für den Baubereich Dorfplatz spezielle Höhenmasse festgelegt.

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Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan

1:500 Verkehr, Dorfplatz vom 14. September 2016 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 14. September 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 29 und 57a) wird genehmigt.

2. Der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Dorfplatz vom 14. September 2016 wird genehmigt.

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3. Der Gemeindevorstand Tamins wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

6. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen